Als Verbraucher gegen Unternehmen klagen

20. Oktober 2018

BEKANNT AUS

Gerichtsstand für Verbraucher in Deutschland

Schließt ein deutscher Verbraucher mit einem Unternehmen, dessen Sitz in Österreich liegt, einen Vertrag, so liegt der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers. Dies richtet sich nach den europarechtlichen Verbraucherschutzvorschriften.

Anders ist die Lage allerdings, wenn zum Beispiel ein Verbraucher in München mit einem Unternehmer aus Hamburg kontrahiert und einen Vertrag abschließt. Dann ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Unternehmers. Dies richtet sich nach dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO und den damit verbundenen allgemeinen Vorschriften aus dem BGB gemäß § 269 BGB.

Aufgrund dieser Unterschiede, entsteht ein erheblicher Wertungswiderspruch zum europäischen Verbraucherschutz. Der EU-Kauf steht besser da, als der nationale Kauf.

Rechtslage in Deutschland

Möchte der Verbraucher in Deutschland etwa seinen Rückzahlungsanspruch nach einem wirksamen Widerruf gegenüber dem Unternehmer geltend machen, so wandelt sich das Schuldverhältnis zunächst in ein Rückgewährschuldverhältnis um, was soviel bedeutet, wie dass beide Vertragspartner die erhaltenen Leistungen zurückzugeben haben. Nach ständiger Rechtsprechung soll bei Rückgewährschuldverhältnissen der gemeinsame Leistungsort der Ort sein, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.

  1. Ware beim Käufer

Ist die Ware beim Käufer/Verbraucher und erklärt dieser den Widerruf, so wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, § 346 I BGB.

Der Gerichtsstand ist dann am Wohnsitz des Verbrauchers.

  1. Ware noch beim Verkäufer

Die Ware befindet sich noch beim Verkäufer und der Verbraucher erklärt den Widerruf. In dem Zeitpunkt, in dem sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt, ist der Erfüllungsort am Wohnsitz/Sitz des Verkäufers.

Der Gerichtsstand ist damit am Wohnsitz/Sitz des Verkäufers.

Die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO richtet sich nach unterschiedlichen Umständen, teilweise hängt sie aber nur vom Zufall ab, wo sich der Kaufgegenstand befindet. Die Durchsetzung vom Verbraucherschutz wird damit erheblich vom jeweiligen Gerichtsstand abhängig gemacht. Dem Verbraucher wird der Anreiz genommen gegen den Unternehmer vor Gericht vorzugehen, wenn er erst mehrere hundert Kilometer fahren muss, um am Wohnsitz des Unternehmers zu prozessieren.

Hinsichtlich der Haustürgeschäfte erkennt die Zivilprozessordnung einen Verbrauchergerichtsstand an. Liegt zwischen einem Verbraucher und Unternehmer ein Haustürgeschäft vor, so kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz den Unternehmer verklagen. Eine entsprechende Lücke in der Zivilprozessordnung besteht jedoch für Fernabsatzgeschäfte. Fernabsatz – und Haustürgeschäfte stellen einen Gesamtkomplex im Verbraucherrecht dar. Daher ist eine Unterscheidung der Regelungen für einen Verbrauchergerichtsstand bei Haustürgeschäften, jedoch nicht bei Fernabsatzgeschäften, wenig verständlich.

Heutzutage schließen Verbraucher immer häufiger Verträge über Fernabsatz ab, denn online einkaufen ist nicht nur schneller und einfacher, sondern öfters auch günstiger als im Handel.

Verbraucher, die sich eines Fernabsatzgeschäftes bedienen, sollten nicht vom Klagen abgeschreckt werden und damit weniger schützenswert sein – weil der Gerichtsstand für sie am Wohnsitz/Sitz des Unternehmers liegt – als Verbraucher beim Haustürgeschäft.

Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihnen könnte auch gefallen…

0 Kommentare