So holen sich Phishing Opfer Geld von der Bank zurück

26. Mai 2020

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Nach wie vor gibt es eine hohe Gefahr durch Betrug im Rahmen von Online-Banking. Insbesondere Phishing Mails gefährden das eigene Konto.

Vor allem mit Hilfe gefälschter E-Mails, die angeblich von der Bank gesendet wurden und dazu auffordern, Logindaten oder TAN-Nummern einzugeben, versuchen Betrüger, an die Zahlungsinformationen von Bankkunden zu gelangen. Wenn dies erfolgreich war, finden bald darauf Abbuchungen vom Konto statt.

Wenn man also den Verdacht hat, Opfer eines solchen Phishing-Angriffs geworden zu sein, sollte man sich umgehend an die Bank wenden und den Sachverhalt mitteilen, um schlimmeres zu verhindern.

Ist einem aber nicht bewusst, dass die eigenen Kontoinformationen in falsche Hände gelangt sind, und nicht genehmigte Abbuchungen auffallen, sollte man auf jeden Fall direkt die Bank kontaktieren. 

Bank erstattet – aber nicht immer

Häufig erstattet die Bank die nach der Mitteilung abgebuchten Beträge vom Konto problemlos. 

Die Bank weigert sich jedoch meistens die Beträgen zurückzuzahlen, die vor der Sperrung des Kontos von den Betrügern abgebucht wurden, unter Verweis auf ein pflichtwidriges Verhalten des Bankkunden, da diesem kein Anspruch zustehe. Doch das stimmt oft nicht. Als Betroffener steht man nicht automatisch in solchen Situationen ohne Ansprüche da, denn die Bank ist teilweise gesetzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. 

Gesetzliche Regelung schützt Bankkunden

Das Gesetz schreibt vor, dass die Bank dem Kunden den nicht autorisierten Betrag grundsätzlich zu erstatten hat.

Eine Verweigerung der Erstattung darf die Bank nur dann vornehmen, wenn der Bankkunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder die Abbuchung durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten gegenüber der Bank erfolgen konnte.

Damit dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, muss er die erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße außer Acht gelassen und leichtfertig gehandelt haben, d.h. eine Nichtbeachtung einfacher, offenkundiger und grundlegender Regeln oder die Verletzung besonders wichtiger Sorgfaltsregeln und die Inkaufnahme eines möglichen Schadens vorliegen.

Ein solch erheblicher Verstoß ist jedoch oft nicht gegeben, in diesen Fällen verweigert die Bank die Erstattung daher zu unrecht. 

Im Ergebnis ist daher im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, ob überhaupt ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß des Bankkunden vorliegt, bevor sich die Bank zu Unrecht aus der Affäre zieht.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Wünschen Sie eine verbindliche Erstberatung oder eine Vertretung zu Ihrer Angelegenheit? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir sind für Sie da.

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