Bundesgerichtshof hat entschieden:
Mietminderung bei Coronaschließungen

Gewerbe- miete

Unternehmen die aufgrund der Covid19-Pandemie nicht öffnen oder aus anderen Gründen Ihre Mietflächen nicht nutzen konnten, müssen nicht die volle Miete bezahlen. Bleiben Sie nicht untätig:

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Corona – Spezial

Reduzierung der Gewerbemiete

Reduzierung der Gewerbemiete

Im Laufe der Corona-Pandemie mussten viele Gewerbetreibende ihren Betrieb aufgrund staatlicher Anordnungen vorübergehend schließen. Insbesondere im Frühjahr 2020 sahen sich dadurch Restaurant- und Ladenbesitzer mit starken Umsatzeinbußen konfrontiert. Trotzdem mussten die meisten für eine Fläche, die sie nicht nutzen konnten und durften, weiterhin die gesamte Miete zahlen. Damit die Mieter nun auch rückwirkend entlastet werden können, hat der BGH am 12.01.2022 den Anspruch auf eine Mietreduzierung beschlossen. Bedingungen sind, dass die Geschäftsschließung coronabedingt war und der Vertrag vor März 2020 abgeschlossen wurde. Die Höhe der Mietreduzierung hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, unter anderem, ob staatliche Hilfeleistungen erhalten wurden, und kann insofern nicht pauschal auf 50% gesetzt werden.

 

Voraussetzungen 

  • Nutzung der Mieträume nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich
  • Grund dafür sind Corona-Maßnahmen
  • Einschränkungen erst nach Vertragsschluss eingetreten (Störung unvorhergesehen)
  • Vertrag wäre nicht eingegangen worden, wenn Einschränkungen klar gewesen wären
  • Festhalten am Vertrag nicht zumutbar

Bundesgerichtshof hat entschieden

BGH-Urteil vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21): Urteil zur Gewerbemiete bei coronabedingter Geschäftsschließung 

  • Anspruch auf Mietreduzierung bei Störung der Geschäftsgrundlage
  • auch rückwirkende Anpassung möglich (z.B.: für Frühjahr 2020)
  • konkrete Höhe der Mietreduzierung individuell: Abwägung aller relevanten Umstände
  • pauschale Minderung um 50% nicht zulässig

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Wie kann ich Sie beauftragen?

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Welche Kapazitäten haben Sie?

Wir führen bereits jetzt bundesweit hunderte an Verfahren für Mandanten aus überwiegend Europa. Hierfür sind wir optimal aufgestellt und bauen unsere Handlungsoptionen regelmäßig aus, um immer den notwendigen Spielraum für Ihr Mandat zu haben.

Benötige ich einen persönlichen Termin?

Zwar gibt es viele Situationen, in denen ein persönlicher Termin vieles vereinfacht, grundsätzlich aber ist ein Termin Vor-Ort für eine erfolgreiche Mandatsaufnahme nicht zwingend erforderlich. E-Mail, besser E-Akte, Telefon oder Videocall sind in den überwiegenden Fällen asureichend.

Welche Kosten entstehen mir?

Ganz besonders wichtig ist uns absolute Gebührentransparenz. Überraschende Rechnungen sind bei uns ausgeschlossen – Sie zahlen nur, was vorab vereinbart wurde.

Im Wirtschaftsrecht ist die individuelle Vergütungsvereinbarung üblich und fair. Denn dann bezahlen Sie nur den tatsächlich entstandenen Aufwand. Aber gern evaluieren wir mit Ihnen gemeinsam, ob nicht ein Fixhonorar in Ihrer Angelegenheit besser geeignet sein kann. Ein weiteres Angebot sind vergünstigte feste monatliche Stundenkontingente. Sprechen Sie uns einfach an.

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