Auskunft erstritten
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Anbieter von Online-Glücksspielen im Rahmen einer Stufenklage zur vollständigen Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO sowie zur Bereitstellung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten im maschinenlesbaren Excel-Format.
Full text of the decision
c. Woher stammen diese Daten?
d. Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermitteltoder plant die Beklagte, diese Daten an Drittezu übermitteln?Wenn ja, an wen, wann und zu weI- chem Zweck?
e. Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?
f. Hat die Beklagte hinsichtlichdes Klägers ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses zustande gekommen?
Die Beklagte wird verurteilt, die vollständige Zahlung- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Geldern, die aus Internet-Glücksspielen durch den Kläger von der Beklagten vereinnahmt wurden.
Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-GlücksspieËen.Die Beklagte bietet auch über eine deutschsprachige InternetseiteOnline-Glücksspielean. Der Kläger ist bei der Beklagteregistriertund nahm an dem von der Beklagten angebotenenGlücksspiel teil. Der Kläger gab seine persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil– Account - bei der Beklagten ein. Unter Verwendung des so erstellten Spielerprofils leistete und verlor der Kläger einen erheblichen Geldbetrag an die Beklagte. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal sei.
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:
a. Welche personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet die Beklagte?
b. Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitetdie Beklagtediese Daten?
c. Woher stammen diese Daten?
' ' . \ d. Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese Daten an Drittezu übermitteln?Wenn ja, an wen, wann und zu weIchem Zweck?
e. Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aIIe Spiel konnten des Klägers sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.
f. Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?
g. Hat die Beklagte hinsichtlichdes Klägers ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses zustande gekommen?
Die Klageschrift ist der Beklagten am 14.08.2023 zusammen mit einem Beschluss gemäß S 184 Abs. 1 ZPO zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt worden.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Hannover gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGWO (Brüssel la –VO) örtlichzuständig, denn der Kläger ist Verbraucher, Die Klage ist auch schlüssig. Der Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich daraus, dass diesem gegen die Beklagte ein Herausgabeanspruch gemäß 5 812 Abs. 1 BGB zu stehen kann. Die Beklagte hat die Spieleinsätze des Klägers als Leistungenohne Rechtsgrund erlangt. Die Durchführung des Online-Glücksspiels stellt einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot S 134 BGB i.V.m. 5 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag dar Die Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeËtfolgt aus 5 708 Nr. 2 ZPO.