Auskunft erstritten
Das Amtsgericht Schopfheim verurteilte beide beklagten maltesischen Gesellschaften auf erster Stufe als Gesamtschuldner, unserem Mandanten Auskunft per Datenkopie in einem maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten zu erteilen.
AG Schopfheim, judgment of 21.01.2026 – 1 C 56/25
1. Die Beklagten werden auf erster Stufe als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Auskunft per Datenkopie in einem maschinenlesbaren strukturierten und gängigen Format über sämtliche im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Kundenbeziehung
verarbeiteten Daten, beschränkt auf die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers, zu erteilen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rückforderung von Spieleinsätzen wegen der Teilnahme an Online-Glücksspielen in Anspruch.
Die Beklagte Ziffer 1 mit Sitz in St. Julians in Malta ist unter der Marke „Typico“ Anbieterin von Sportwetten im Internet und verfügt seit dem 09.10.2020 überr eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht. Die Beklagte Ziffer 2, ebenfalls mit Sitz in St. Julians in Malta, bietet unter der Marke „Typico“ im Internet Casino-Spiele an und ist seit dem 07.10.2022 Inhaberin einer Glücksspiellizenz nach deutschem Recht. Der Kläger war mit insgesamt 4 Accounts bei den beiden Beklagten registriert mit seinem Vor- und Nachnahmen, seinem Geburtsdatum, dem Geburtsort, seiner (damals noch deutschen) Adresse in 79650 Schopfheim und seinen Bankdaten. In der Zeit von 2014 bis Mitte 2024 nahm der Kläger an den von den Beklagten angebotenen Glücksspielen teil, was zu einem Verlustsaldo in noch unbekannter Höhe führte. Er spielte überwiegend von seiner damaligen Adresse in Deutschland aus oder auch, wenn er innerhalb von Deutschland unterwegs war. Am 21.05.2022 wandte sich der Kläger mit einer Bitte um Datenauskunft an die Beklagte Ziff. 1. Er wurde informiert, wie er Zugang zu seinen Transaktionsdaten bekomme einschließlich solcher, die die Beklagte Ziff. 2 betreffen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurden dem Kläger Dateien in Form von etwa 250 Seiten übermittelt, deren Schriftgröße sicherlich unterhalb der Schrifttype 1 war. Eine Auskunft der Beklagten erfolgte in Form der Übersendung einer PDF Datei „ “, die unscharf und mit exzessiv vielen Wasserzeichen versehen war, sodass kaum etwas zu erkennen war. Die Dateien “, „ “ und „ “ ließen sich gar nicht öffnen.
Der Kläger ist der Auffassung, es stehe ihm ein Auskunftsanspruch nach Art 15 Abs.1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Dieser umfasse die Übermittlung der gesamten Zahlungsund Spielhistorie in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Der Auskunftsanspruch sei zu keiner Zeit erfüllt worden. Die Lesbarkeit der im Rahmen des Prozesses vorgelegten, offensichtlich aus dem Datenbanksystem der Beklagten exportierten und nachträglich bearbeiteten Daten sei ersichtlich beeinträchtigt.
Der Kläger beantragte zuletzt:
1. Die Beklagten werden auf erster Stufe als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Auskunft per Datenkopie in einem maschinenlesbaren strukturierten und gängigen Format über sämtliche im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, beschränkt auf die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers, zu erteilen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Stufenklage sei bereits unzulässig. Die Stufenklage setze voraus, dass sich unmittelbar aus der Auskunft die Höhe des Zahlungsanspruches ergebe, ohne dass es hierzu weiterer notwendigerweise vom Kläger vorzunehmender Berechnungen, Konkretisierungen oder juristischer Prüfungen bedürfe. Der Auskunftsanspruch könnte hier unzulässigerweise auch Vorgänge umfassen, die keinen klagbaren Anspruch begründen könnten, z.B. weil bereits eine deutsche Erlaubnis vorgelegen habe oder aber ein eventueller Anbspruch verjährt sei. Vorsorglich werde hinsichtlich aller denkbaren Ansprüche, soweit diese auf Transaktionen oder Spielvorgänge vor dem 01.01.2021 zurückgingen, die Einrede der Verjährung erhoben. Darüber hinaus sei der Zeitraum der begehrten Auskunft völlig unbestimmt. Eine zulässige Stufenklage setze außerdem voraus, dass die Auskunft zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlich sei, weil nur die Beklagten über die erforderlichen Informationen verfügten. Der Kläger habe daher darzulegen, dass er die zur Bezifferung des Leistungsantrags erforderlichen Informationen nicht ohnehin schon besitze, besessen habe oder sich nicht zumindest anderweitig beschaffen könnte. Der begehrte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Zweck eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sei es nicht, Personen, die zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollten, aber sich nicht mehr erinnern könnten, ob sie überhaupt je mit diesem Unternehmen in vertraglichen Beziehungen gestanden hätten, Informationen an die Hand zu geben, die zunächst der Prüfung dienen könnten, ob überhaupt ein Anspruch in Betracht käme und sodann der Substantiierung eines sol-
chen Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach. Dem Kläger gehe es ersichtlich nicht um die Durchsetzung von Betroffenenrechten nach Art. 16, 17 oder 18 DSGVO. Bereits die Erforderlichkeit einer Datenkopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO könne nicht nachvollzogen werden. Unbeschadet dessen bestehe jedenfalls keine Verpflichtung zur Vorlage von Spielhistorien und Transaktionen, sondern nur zur Reproduktion der Daten, wie sie bei den Beklagten tatsächlich vorhanden seien. Einem Anspruch stehe ferner die Mißbrauchsvorschrift des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entgegen. Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf die maschinenlesbare Form. Schon die Bereitstellung in elektronischer Form sei nur dann überhaupt geschuldet, wenn der Antrag auf Erteilung einer Datenkopie seinerseit in in elektronischer Form gestellt worden wäre. Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO gewähre kein Recht, die Datenkopie in einem bestimmten elektronischen Format zu erhalten. Das ergebe sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Den Beklagten stehe zudem ein Verweigerungsrecht nach Art. 23 in Verbindung mit maltesischem Recht zu. Schließlich sei ein eventueller Auskunftsanspruch des Klägers auch erfüllt worden, weil ihm Zugang zu seinen Daten gewährt worden sei in Form der Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2025 (ANL Datenauskunft Bl. 280 - 290).
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die bis zum 22.12.2025 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2025 verwiesen. Das Landgericht Waldshut-Tiengen, bei dem der Rechtstreit zunächst anhängig gemacht wurde, setzte den Streitwert mit Beschlus vom 16.06.2025 auf bis zu 5.000,00 Euro fest und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Schopfheim.
Die Zulässige Stufenklage ist auf der ersten Stufe auch begründet.
Die Klage ist insgesamt zulässig.
1. Das Amtsgericht Schopfheim ist international, örtlich und sachlich zuständig. a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend ge-
machten Auskunftsanspruchs auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO in Verbindung mit den §§ 12, 13 ZPO. GemäßArt. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen derselben Klage grundsätzlich auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in [Ort geschwärzt]. Die Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO auch räumlich anwendbar, da die Beklagten ihren Sitz unstreitig in Malta als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhalten. Hinsichtlich des auf der zweiten Stufe geltend gemachten Zahlungsantrags beurteilt sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Var. 2, 17 Abs. 1 c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Nach Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 EuGVVO kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine auf Deutschland ausgerichtete Tätigkeit der Beklagten im Hinblick auf Glücksspiel im Internet liegt vor. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia-VO und hatte seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung in [Ort geschwärzt]. Dass der Kläger seinen Wohnsitz nach Rechtshängigkeit des Verfahrens nach CH-5303 Würenlingen in der Schweiz verlegte, läßt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amsgerichts Schopfheim nach § 261 Abs. 3 Satz 2 ZPO unberührt. Die Fortdauer der Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt auch für die internationale Zuständigkeit (Greger in Zöller, ZPO 35. Auf. 2024, § 261 Rdn. 12 unter Hinweis auf BGH NJW 2011, 2515).
b) Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG a.F. in Verbindung mit § 261 ZPO, da das Landgericht Waldshut-Tiengen den Streitwert mit Beschlus vom 16.06.2025 auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt und das Verfahren an das Amtsgericht Schopfheim verwiesen hat. Dieser Verweisungsbeschluss ist bindend.
2. Die Klage ist auch als Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO Informationsansprüche jeglicher Art erfaßt, insbesondere auch solche auf Auskunft, wenn sie zur Beschaffung von Informationen zur Bezifferung bzw. Spezifizierung eines Leistungsantrags dienen. Eine Stufenklage kommt deshalb
nur dann nicht in Betracht, wenn mit der Informationsklage lediglich Auskunft darüber erlangt werden soll, ob ein Hauptsacheanspruch besteht, der Umfang vom Kläger dann aber selbst dargelegt werden kann (Greger in Zöller, ZPO 35. Aufl. 2024, § 254 Rdn. 2). Der Kläger hat hier - nach eingehender Belehrung über seine prozessuale Wahrheitspflicht - in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei sicher dass er bei der Teilnahme an den Sportwetten bzw. Casino-Spielen der Beklagten Verluste erlitten habe. Er habe aber keine Idee, in welcher Höhe dies der Fall gewesen sei. Daraus ergibt sich, dass der Kläger vom Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs ausgeht und die begehrte Auskunft dessen Bezifferung dienen soll.
Der Einwand der Beklagten, der Auskunftsanspruch könne auch Vorgänge umfassen, die keinen klagbaren Anspruch begründen könnten, z.B. weil bereits eine deutsche Glücksspielerlaubnis vorgelegen habe oder aber ein eventueller Anspruch verjährt sei, ist unbeachtlich. Zwar läge insoweit dann kein Stufenverhältnis im Sinne von § 254 ZPO vor. Soweit es an einer derartigen Verknüpfung fehlen würde, wäre die Stufenklage aber jedenfalls in eine normale Klagehäufung umzudeuten (Greger in Zöller, ZPO 35. Aufl. 2024, § 254 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 02.03.2000, NJW 2000, 1645).
Die Rechtsauffassung der Beklagten, eine zulässige Stufenklage setze voraus, dass die Auskunft zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlich sei, weil nur die Beklagten über die erforderlichen Informationen verfügten und der Kläger diese Informationen daher auch nicht anderweitig beschafften könne, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Diese Meinung findet keinen Niederschlag im Gesetz. Ob der Auskunftsanspruch des Klägers nicht besteht, weil er die notwendigen Informationen bereits erhalten hat oder (auf einfachem Wege) anderweitig beschaffen könnte, wäre erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
Die Klage ist auf der ersten Stufe auch begründet.
Der Kläger hat gegenüber den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern einen Anspruch auf Auskunftserteilung - wie tenoriert - nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.
1. Die DSGVO ist gem. Art. 3 Abs. 1 DSGVO räumlich anwendbar. Auch der zeitliche Anwendungsbereich ist gegeben, denn die Datenschutzgrundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor ihrem Inkrafttreten am 25. Mai 2018 ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR
330/21 – unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 = WM 2023, 1686 Rdn. 36 = NJW 2023, 2555). Das ist vorliegend der Fall.
2. Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten.
a) Die Beklagten sind „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Zwischen den Parteien bestand unstreitig eine Kundenbeziehung. Der Kläger hatte hierfür personenbezogene Daten bereitgestellt, über deren Verarbeitung die Beklagten selbst entschieden.
b) Der Kläger ist „betroffene Person“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Gem. Art. 4 Nr. 1 S. 1 DSGVO ist die „betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Der Kläger war mit insgesamt 4 Accounts bei den beiden Beklagten registriert mit seiem Vor- und Nachnahmen, seinem Geburtsdatum, dem Geburtsort, seiner (damals noch deutschen) Adresse in 79650 Schopfheim und seinen Bankdaten. Somit ist er in jedem Fall eine zumindes indirekt identifizierbare natürliche Person.
c) Bei den Daten bezüglich der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 177/22, Rdn.47 - juris unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 -
C-487/21, EU:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 23 f. und BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 22 m.w.N.). Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt sich um Informationen, die sich durch die Zuordnung zu seinen Spielerkonten auf den Kläger beziehen.
d) Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Kläger gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Anspruch auf eine Kopie dieser personenbezogenen Daten in einem maschinenlesbaren strukturierten und gängigen Format. Gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO haben alle Mitteilungen nach Art. 15 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegenbenenfalls elektronisch. Eine Maschinenlesbarkeit wird in Art. 15 DSGVO zwar nicht ausdrücklich gefordert, ergibt sich aber im vorliegenden Fall schon daraus, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegenüber zwei Beklagten als Gesamtschuldnern über einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren und betreffend insgesamt 4 Accounts zusteht. Die damit verbundene Datenfülle ist in verständlicher und leicht zugänglicher From gar nicht zu bewältigen, wenn sie nicht maschinenlesbar ist. Nach Art. 12 Abs. 2 DSGVO haben die Beklagten der betroffenen Person - hier also dem Kläger - die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 15 DSGVO zu erleichtern und sind hierzu auch ohne weiteres in der Lage. Als Betreiber von international ausgerichteten Online-Glücksspielportalen müssen die Beklagten selbst die Daten ihrer Nutzer maschinell lesen und verarbeiten um damit arbeiten zu können, so dass davon auszugehen ist, dass diese Daten bei den Beklagten auch in maschinenlesbarer Form vorliegen. Nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag wurden in parallelen Fällen jedenfalls bis Mitte 2024 derartige Auskünfte üblicherweise im Excel-Format erteilt, was einer maschinenlesbaren Form entsprechen würde. Die Beklagten begründen ihr Abweichen von dieser gängigen Praxis damit, dass verhindert werden solle, dass in Zivilprozessen Dateien mit Transaktionslisten vorgelegt würden, die tatsächlich nicht von den Beklagten selbst stammen, für das Gerichte aber genau diesen Eindruck erwecken (sollen). Deshalb würden die Auskunftsdateien in ein (nicht veränderbares) PDF-Format umgewandelt und mit einem digitalen Wasserzeichen versehen. Dieses Argument vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zum einen wird damit unterstellt, der Kläger würde die von den Beklagten im Excel-Format vorgelegte Dateien zu seinen Gunsten manipulieren und durch die Vorlage bei Gericht einen strafbaren (versuchten-) Prozessbetrug begehen. Zum anderen könnten die Beklagten einer solchen Vorgehensweise begegnen, indem Sie die im Zivilprozess vom Kläger bei Gericht eingereichte Excel-Datei mit der eigenen Excel-Datei abgleichen und das Gericht auf eventuelle Widersprüchlichkeiten hinweisen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die Datenkopie gerade in einem PDF-Format zur Verfü-
gung zu stellen, kann das Gericht daher nicht erkennen.
3. Das Auskunftsbegehren ist weder rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB noch haben die Beklagten Tatsachen dargelegt, die ihren Mißbrauchseinwand gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 b DSGVO stützen würden.
a) Zur Rechtsmißbräuchlichkeit hat das Landgericht Ausgburg in der vom Klägervertreter vorgelegten Entscheidung vom 18.08.2025, Az. 104 O 2943/24 folgendes ausgeführt: „Dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person - wie bei einer sogenannten pretrial discovery - dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 – VI ZR 223/21, juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.12.2024 – 16 W 93/23, GRUR-RS 2024, 35198 Rn. 19, 20).“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung in vollem Umfang an.
b) Für einen Mißbrauchseinwand nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO haben die Beklagten schon keine hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen. Es ist für das Gericht daher nicht ersichtlich, dass der Auskunftsanspruch des Klägers unbegründet sein sollte (das Gegenteil ist der Fall) oder - insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen - exzessiv sein sollte. Die Beklagten leiten aus dem Begriff „insbesondere“ ab, dass auch andere rechtsmißbräuchliche Anträge von dieser Vorschrift erfaßt seien. Bei der Auslegung des Begriffs der Rechtsmißbräuchlichkeit sei der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen mit der Folge, dass ein Auskunfsanspruch rechtsmißbräuchlich sei, der keine datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolge. Dieser Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Datebschutzgrundverordnung enthält keine Begründungspflicht. Das gilt für alle Betroffenenrechte. Welche Motive die betroffene Person bei der Ausübung ihrer Rechte verfolgt, ist irrelevant, denn diese Rechte werden „zweck- bzw. motivblind“ gewährleistet. Der Betroffene kann mit ihnen (insbes. mit dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-
GVO) daher durchaus beispielsweise - wie vorliegend - einen Prozess vorbereiten ( Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Rdn. 32 mit weiteren Nachweisen).
4. Die Beklagten können die begehrte Auskunft auch nicht unter Berufung von Art. 23 Abs. 1 i DS- GVO in Verbindung mit Maltesischem Recht, insbesondere Ziff. 4 e der Subsidiary Legislation 586.09 vom01.06.2018 mit dem amtlichen Titel „Restriction of the Data Protection (Obligations and Rights) Regulations“ verweigern. Nach dieser maltesischen Vorschrift sei gemäß dem Vortrag der Beklagten ein Auskunftsverweigerungsrecht dann anzuerkennen, wenn damit der Zweck verfolgt werde, zivilrechtliche Forderungen abzuwehren. Es kann dahinstehen, ob sich dies tatsächlich aus der maltesischen Vorschrift ergibt. In jedem Fall würde nämlich eine solche Beschränkung nicht die Voraussetzung von Art. 23 Abs. 1 i der DSGVO erfüllen. Danach können durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen nur beschränkt werden, wenn eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. Als „andere Person“ kommt zwar auch der Verantwortliche in Betracht. Eine Beschränkungsregelung kann allerdings nicht auf rein wirtschaftliche Interessen gestützt werden, die keinen spezifischen rechtlichen Schutz genießen (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 32, beck-online). Bei dem Interesse der Beklagten, nicht in einem Rechtsstreit auf Rückzahlung von Spieleinsätzen in Anspruch genommen zu werden und dem Beklagten nicht aufgrund eines Auskunftsanspruchs die für die Begründung eines Zahlungsanspruchs notwendigen Informationen preisgeben zu müssen, handelt es sich aber um ein rein wirtschaftliches Interesse. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Auskunftspflicht, wie die Beklagten meinen, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit verstoßen sollte. Eine Nutzung der Betroffenenrechte, um zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen, ist vielmehr systemkonform und darum grundsätzlich hinzunehmen (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.10.2025, 46 O 233/24; Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33b, beck-online).
5. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Nachdem sich der Kläger erstmals am 21.05.2022 mit einer Bitte um Datenauskunft an die Be-
klagte Ziff. 1. gewandt habe, sei er darüber informiert worden, wie er Zugang zu seinen Transaktionsdaten bekomme einschließlich solcher, die die Beklagte Ziff. 2 betreffen. Eine solche bloße Information über eine Zugangsmöglichkeit zu den Transaktionsdaten ist jedoch keine Auskunft per Datenkopie in einem maschinenlesbaren strukturierten und gängigen Format. In seiner Replik trug der Kläger vor, es sei eine Auskunft der Beklagten erfolgte in Form der Übersendung einer PDF Datei „ “, die unscharf und mit exzessiv vielen Wasserzeichen versehen gewesen seien, sodass kaum etwas zu erkennen gewesen sei. Die Dateien „ “, „ “ und „ “ hätten sich gar nicht öffnen lassen. Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben. In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2025 gab der Kläger bei seiner Anhörung an, es seien ihm Dateien in Form von etwa 250 Seiten übermittelt worden, deren Schriftgröße sicherlich unterhalb der Schrifttype 1 gewesen seien. Diese Auskunftsformen erfüllen nicht den begründeten Anspruch des Klägers auf eine Auskunft per Datenkopie in einem maschinenlesbaren strukturierten und gängigen Format über sämtliche im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, beschränkt auf die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers. Mit der Duplik vom 25.11.2025 legten die Beklagten Schwarz-Weiß-Ausdrucke der Dateien im PDF-Format vor, die - abgesehen von der fehlenden Farbe - von ihrem Erscheindungsbild her den Originaldateien entsprechen sollen, die dem Kläger übersandt worden seien. Diesen PDF-Dateien fehlt es aber nicht nur an der Maschinenlesbarkeit, sie sind vielmehr auch für das menschliche Auge unlesbar und damit in keiner Weise geeignet, die Erfüllung des Klageanspruchs zu beweisen. Der Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe war dem Kläger daher zuzusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung wurde der voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft gerichtlich geschätzt.