Unterlassung von Werbeaussagen
"Your perfect smile"
The Higher Regional Court (Kammergericht) established that Urban Technology GmbH lost the appeal proceedings following the withdrawal of the appeal. The defendant shall bear the costs of the appeal proceedings; the amount in dispute was set at €10,000.00. The background concerned injunctive relief claims by the Consumer Advice Centre North Rhine-Westphalia (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.) against advertising for aligner orthodontic trays on drsmile.de.
Full text of the decision
hat das Kammergericht - 5. Zivilsenat - durch den Richter am Kammergericht [Richter 1], den Richter am Kammergericht [Richter 2] und die Richterin am Kammergericht [Richterin 1] am 26.08.2024 beschlossen:
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidungen zu 1. und 2. beruhen auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 51 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
[Richter 1] Richter am Kammergericht [Richter 2] Richter am Kammergericht [Richterin 1] Richterin am Kammergericht Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, 27.08.2024 [Urkundsbeamtin], JHSekr´in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle --- Vorangegangener Hinweisbeschluss Kammergericht 52 Ο 224/21 LG Berlin Beglaubigte Abschrift Beschluss In dem Rechtsstreit Urban Technology GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer [Vertreter der Beklagten], [Adresse entfernt] - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Diekmann, Feldbrunnenstraße 57, 20148 Hamburg, Gz.: 290/21 MD12/MD gegen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., vertreten durch d. Vorstand [Vertreter des Klägers], [Adresse entfernt] - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karimi.legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kurfürstendamm 137, 10711 Berlin, Gz.: 11-352/21-rk hat das Kammergericht - 5. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht [Richter 1], den Richter am Kammergericht [Richter 2] und die Richterin am Kammergericht [Richterin 1] am 16.08.2024 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) – 52 O 224/21 – einstimmig auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 10.000,- EUR durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
A. Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., nimmt die Beklagte, eine Gesellschaft, die über die Webseite www.drsmile.de für eine Behandlung mit sog. Aligner-Zahnschienen wirbt, mit deren Hilfe Zahnfehlstellungen korrigiert werden können, auf Unterlassung und Zahlung einer Kostenpauschale in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte – soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung – mit seinem am 25. April 2022 verkündeten Urteil zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. April 2021 sowie dazu verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, für Behandlungen zur Zahnkorrektur auf ihrer Internetseite www.drsmile.de mit nachfolgenden Inhalten zu werben und/oder werben zu lassen:
a) mit der Werbeaussage „Dein perfektes Lächeln", wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

b) außerhalb der Fachkreise [...] mit einem Logo des TÜV Saarland, wenn durch die Werbung der Eindruck erweckt wird, dass der TÜV Saarland die Behandlungsleistungen und/oder Produkte der Beklagten geprüft hat, obwohl lediglich eine Systemverifizierung des Online-Portals der Beklagten stattgefunden hat, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine Abweisung der Klage im Umfang der vorgenannten Verurteilung erstrebt.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Wiedergabe der Anträge wird gemäß §§ 522 Abs. 2 Satz 4, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abgesehen.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, soweit sich die Beklagte dagegen wenden will, dass das Landgericht der Klage wegen des mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. Buchst. a). (unzulässiges Erfolgsversprechen) und zu Ziffer 1. Buchst. b. (Werbung mit TÜV-Siegel) sowie hinsichtlich der Kosten der Abmahnung stattgegeben hat. Zu der Verurteilung nach dem Klageantrag zu Ziffer 1. Buchst. c) (Werbung mit Sterne-Bewertung) verhält sich die Berufungsbegründung der Beklagten nicht, so dass der Senat nach gegenwärtigem Beratungsstand unbeschadet des angekündigten Antrages davon ausgeht, dass die Beklagte das Urteil des Landgerichts insoweit nicht angreifen will (§§ 133, 157 BGB).
1. Die Berufung der Beklagten ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO, und hinsichtlich der Verurteilungen im Urteilsausspruch des Landgerichts zu 1. a) und b) und zu 2. den Anforderungen § 520 ZPO genügend begründet worden.
2. Soweit die Beklagte mit dem landgerichtlichen Urteilsausspruch zu 1. c) dazu verurteilt worden ist, es bei Vermeidung der Verhängung gesetzlicher Ordnungsmittel im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, für Behandlungen zur Zahnkorrektur auf ihrer Internetseite www.drsmile.de außerhalb der Fachkreise [...] mit Kundenbewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dabei die Bewertungskategorien „ein Stern" und/oder „zwei Sterne“ grau hinterlegt und mit einer in Klammern gesetzten Null dargestellt werden, obwohl auch Kundenbewertungen dieser Bewertungskategorien existieren [...], lässt ihre Berufungsbegründung nicht erkennen, dass und aus welchen Gründen sie das landgerichtliche Urteil angreifen will, so dass der Senat derzeit annimmt, dass die Beklagte diese Verurteilung mit ihrer Berufung nicht angreifen will. Für diese Annahme spricht auch die Angabe auf Seite 11 der Berufungsbegründung vom 4. August 2022 (Bd. II/Blatt 22 d. A.), wo die Beklagte erklärt, Abmahnkosten stünden dem Kläger nicht zu, soweit die Abmahnung über den Tenor zu 1. c) hinausgehe.
Wollte die Beklagte ihren Berufungsangriff gleichwohl auf den Urteilsausspruch zu 1. c) erstreckt wissen, müsste ihre Berufung insoweit als unzulässig verworfen werden, §§ 520 Abs. 1, 522 Abs. 1 ZPO, da es an jeder sachlichen Auseinandersetzung mit den diese Verurteilung tragenden Erwägungen des Landgerichts fehlt.
II. Der Senat hat die Berufungsbegründung der Beklagten zur Kenntnis genommen und die jeweils gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat der Klage mit den vorstehen wiedergegebenen Anträgen vielmehr mit Recht stattgegeben. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die überwiegend zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug.
Die Berufungsrügen der Beklagten geben dem Senat lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Slogan „Dein perfektes Lächeln“ gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a HWG geltend machen kann.
a) Die Werbung mit dem Slogan „Dein perfektes Lächeln“ erfüllt in dem Kontext, in den sie ausweislich des im Antrag als konkrete Verletzungsform eingeblendeten Ausschnitts aus dem Internetauftritt der Beklagten eingebettet ist, den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a HWG.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Die Vorschrift stellt eine auf Heilmittel zugeschnittene Ausprägung der allgemeinen Irreführungsverbote gemäß §§ 5, 5a UWG dar (vgl. Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, HWG § 3 Rn. 1). Sie ist – soweit sie nicht durch andere spezialgesetzliche Irreführungsverbote wie etwa Art. 7 Verordnung (EU) 2017/745 - Medical Device Regulation (im Folgenden: MDR) verdrängt wird (vgl. dazu BeckOK HWG/Doepner/Reese, 12. Ed. 1.4.2024, HWG § 3 Rn. 20; Wagner in:
Rehmann/Wagner, 4. Aufl. 2023, VO (EU) 2017/745 Art. 7 Rn. 11; Rehmann/Wagner, a.a.O., Einführung Rn. 52f; Spickhoff/Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, HWG § 3 Rn. 2) – neben dem allgemeinen Irreführungsverbot anzuwenden (§ 17 HWG; vgl. ferner BGH, Urteil vom
6. Februar 2013 – I ZR 62/11, Rn. 15, juris – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst, 188. EL November 2023, HWG § 3 Rn. 14).
Eine Irreführung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
bb) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HWG geregelten speziellen Irreführungsverbote sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19, Rn. 7, juris – Sinupret; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 12. Ed. 1.4.2024, HWG § 3 Rn. 48).
cc) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a HWG eröffnet ist.
Der Kläger wendet sich ausweislich des von ihm formulierten Klageantrages dagegen, dass die Beklagte „für Behandlungen zur Zahnkorrektur“ mit der Werbeaussage „Dein perfektes Lächeln" wirbt. Hiermit ist in Ansehung der in den Antrag zu Ziffer 1. Buchst a) aufgenommenen konkreten Verletzungsform eine Werbung für eine Behandlung von Zahnfehlstellungen gemeint. Auch nach dem zur Begründung dieses Antrages Vorgetragenen zielt der von dem Kläger erhobene Unlauterkeitsvorwurf darauf, dass von der Beklagten in der von ihm beanstandeten Art und Weise mit der Angabe „Dein perfektes Lächeln“ für die Korrektur einer Zahnfehlstellung unter Einsatz der von der Beklagten angebotenen Zahnschienen (Aligner) geworben wird.
Die unter diesem Aspekt angegriffene Werbung bezieht sich nicht unmittelbar auf das bei der Behandlung eingesetzte Medizinprodukt (die Zahnschienen), sondern in erster Linie auf eine kieferorthopädische Versorgung von Zahnfehlstellungen und damit auf eine Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG (vgl. zur möglichen Doppelbedeutung einer Werbeaussage, die auf eine Behandlung abzielt, bei der ein Medizinprodukt zum Einsatz kommt: Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl. 2022, § 1 Rn. 113). Die hier in Rede stehende Angabe ist daher als Werbung für eine Behandlung vom Anwendungsbereich des HWG erfasst.
dd) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, derzufolge der mit der im Antrag zu 1. a) eingeblendeten Werbung angesprochene Verkehr die Angabe „Dein perfektes Lächeln“ im hier zu beurteilenden Kontext als Erfolgsversprechen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG versteht.
(1) Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG ist eine Werbung irreführend, wenn mit ihr fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Von dieser Vorschrift sind daher insbesondere Angaben erfasst, die den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, dass der Eintritt eines bestimmten (Behandlungs-)erfolges sicher sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2022 – I-20 U 292/20, Rn. 21, juris; Fritzsche in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, HWG § 3 Rn. 15; von Czettritz/Thewes in: Meier/von Czettritz/Gabriel/Kaufmann, Pharmarecht, 3. Aufl. 2023, § 8 Heilmittelwerbegesetz Rn. 51). Hintergrund dieses besonderen Irreführungsverbots ist die Erwägung, dass es aufgrund individueller Dispositionen und unterschiedlicher Erscheinungsformen einer Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung keine absolute Gewissheit über den Behandlungserfolg geben kann (vgl. Artz in:
Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl. 2022, § 3 Rn. 69; Fritzsche, a.a.O.; von Czettritz/Thewes a.a.O).
(a) Ob durch eine Werbung der Eindruck erweckt wird, dass ein sicherer Behandlungserfolg zu erwarten sei, hängt von dem Verständnis ab, das sie bei den mit ihr angesprochenen Verkehrskreisen hervorzurufen geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 – I ZR 164/81, Rn. 12, juris – THX-Injektionen). Der Eindruck eines sicheren Behandlungserfolges kann nicht nur durch ein ausdrückliches Garantieversprechen, sondern auch durch den Gesamtzusammenhang der werblichen Angaben hervorgerufen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Februar 2020 – 6 U 219/19, Rn. 18, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 9. November 2017 – 3 U 246/16, Rnrn. 149f, juris; OLG München, Urteil vom 4. Mai 2017 – 29 U 335/17, Rn. 7, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. September 2013 – 3 U 172/12, Rn. 24, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 6 U 42/09, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. April 2010 – I-6 W 42/10, Rn. 3, juris; von Czettritz/Thewes in: Meier/von_Czettritz/Gabriel/Kaufmann, Pharmarecht, 3. Aufl. 2023, § 8 Heilmittelwerbegesetz Rn. 52 Artz, a.a.O.; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 12. Ed. 1.4.2024, HWG § 3 Rn. 526). Es genügt, dass der Anschein eines sicheren Erfolges entsteht (BeckOK HWG/Doepner/Reese, 12. Ed. 1.4.2024, HWG § 3 Rn. 526).
(b) Von dem Versprechen eines sicher zu erwartenden Behandlungserfolges abzugrenzen sind bloße Wirksamkeitsbehauptungen (vgl. BeckOK HWG/Doepner/Reese, 12. Ed. 1.4.2024, HWG § 3 Rn. 530) und Angaben, die der angesprochene Verkehr aufgrund subjektiver Wertungen oder marktschreierischer Anpreisungen als bloße werbliche Übertreibung erkennt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Februar 2020 – 6 U 219/19, Rn. 18, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 19. September 2001 – 3 U 202/00, Rnrn. 29ff, juris; Doepner/Reese, a.a.O. Rnrn. 326, 525).
(2) Für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage kommt es auch im Heilmittelwerberecht auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten an (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19, Rn. 11, juris – Sinupret; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252, Rn. 13 nach juris - Marktführerschaft). Maßgeblich ist die Sichtweise eines Werbeadressaten, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom
11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, Rn. 27, juris - Tiegelgröße).
Der Grad der Aufmerksamkeit des Werbeadressaten ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren (oder Dienstleistungen) für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat oder wenn er besonderen Wert auf ihre Qualität und Eigenschaften legt (vgl. BGH, a.a.O. - Tiegelgröße; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 U 373/22, Rn. 99, juris).
(3) Das danach für die Annahme eines Erfolgsversprechens maßgebliche Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Senats zu den Verkehrskreisen zählen, an die sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt wendet. Denn die Mitglieder des Senats sind ständig mit Verfahren aus dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere der Wettbewerbssachen befasst und haben aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um eigenständig zu beurteilen, wie der angesprochene Verkehr die angegriffenen Angaben im Internetauftritt der Beklagten versteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20, Rn. 18, juris – Flying V m. weit. Nachw.; BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19, Rn. 14, juris - Sinupret).
(4) Dies zugrunde gelegt fassen die angesprochenen Verkehrskreise die vom Kläger angegriffene Angabe „Dein perfektes Lächeln“ im Kontext des zum Gegenstand des Antrages zu 1.
a) gemachten Ausschnitts aus dem Internetauftritt der Beklagten als Versprechen eines sicheren Behandlungserfolges auf.
(a) Die Beklagte wendet sich mit der vom Kläger angegriffenen Angabe „Dein perfektes Lächeln" an alle Mitglieder des allgemeinen Publikums, die sich – vor allem mit dem Ziel, ihr äußeres Erscheinungsbild zu verbessern – für eine Behandlung von Zahnfehlstellungen interessieren. Für die Bestimmung des durch die angegriffene Angabe ausgelösten Verkehrsverständnisses ist daher auf die Auffassung eines (derartigen) Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
(b) Dieser wird der ausweislich des Klageantrages zu 1. a) auf der Startseite des von der Beklagten unter www.drsmile.de unterhaltenen Internetauftritts eingeblendeten Werbung zunächst mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Durchschnittsverbraucher Angaben, die einen Bezug zur Gesundheit aufweisen, durchaus gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt, da das Rechtsgut der Gesundheit für ihn von besonderer Bedeutung ist. Im hier zu beurteilenden Kontext stellt die Beklagte allerdings zunächst die positiven Auswirkungen einer Behandlung mit den von ihr angebotenen Zahnschienen auf das äußere Erscheinungsbild heraus, wobei diese Behandlung nach den Angaben in dem vom Kläger zum Gegenstand des Antrages gemachten Ausschnitt aus dem Internetauftritt der Beklagten auch bereits für einen Betrag „ab 33€ mtl.“ zu haben ist. Die so gestaltete Werbung hebt die Bedeutung einer potentiellen Behandlung mit den Zahnschienen der Beklagten weder thematisch noch in finanzieller Hinsicht in einer eine besondere Aufmerksamkeit erfordernden Art und Weise aus dem Kreis der „Alltagsgeschäfte“ heraus. Welche finanzielle Belastung tatsächlich auf ihn zukommt und wie komplex und zeitaufwändig die beworbene Behandlung mit Zahnschienen bezogen auf den individuellen Patienten sein wird, erfährt der mit der hier in Rede stehenden Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher vielmehr erst dann, wenn er durch die von der Abbildung eines strahlend lächelnden Models flankierte Angabe „Dein perfektes Lächeln" auf der Startseite des Internetauftritts zum Anlass für eine nähere Befassung mit dem Angebot der Beklagten nimmt. Dagegen ist die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Betrachtung der hier in Rede stehenden Startseite noch nicht dergestalt „geschärft“.
(c) Die Angabe „Dein perfektes Lächeln“ wird von den mit ihr angesprochenen Verkehrskreisen im hier zu beurteilenden Kontext im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts nicht als bloße werbliche Übertreibung oder als Hinweis auf eine maßgeblich von der individuellen Ausstrahlung einer Person abhängige und auch im Übrigen in erster Linie subjektiv geprägte Wahrnehmung des eigenen „Lächelns“ aufgefasst. Vielmehr wird die Angabe „Dein perfektes Lächeln" in der vom Kläger angegriffenen Werbung in unmittelbare Beziehung zu einem objektiven Kriterium gesetzt, an dem das „perfekte Lächeln“ hier nach Auffassung des mit der Werbung angesprochenen Durchschnittsverbrauchers zu messen ist.
(aa) Nach den Angaben in der vom Kläger angegriffenen Werbung soll das „perfekte Lächeln" nicht etwa durch eine Verbesserung des eigenen Auftretens, der Ausstrahlung oder des Gemütszustandes erreicht werden, sondern durch eine Behandlung „mit einer Zahnschiene vom Testsieger", die „gerade Zähne in 4-6 Monaten“ verspricht. Danach soll sich das „perfekte Lächeln" hier insbesondere dadurch auszeichnen, dass der Lächelnde seinem Gegenüber – nicht anders, als die in der angegriffenen Werbung abgebildete Person – eine Reihe möglichst gerader und damit ein ebenmäßiges Erscheinungsbild abgebender Zähne präsentiert.
(bb) Dieser - nach den hier in Rede stehenden Angaben der Beklagten – zur Voraussetzung für ein „perfektes Lächeln“ erhobene Zustand des eigenen Gebisses („gerade Zähne“) soll nach den Angaben der Beklagten durch die beworbene Behandlung mit „einer Zahnschiene vom Testsieger" erreicht werden können. Damit lobt die Beklagte eine konkrete Beeinflussung der körperlichen Verfassung des mit ihren Zahnschienen Behandelten aus, die sich alsdann in einer durch möglichst ebenmäßige Zähne geprägten Mimik und hiermit einhergehend in einem „perfekten Lächeln" niederschlägt.
Die Werbung mit der Angabe „Dein perfektes Lächeln“ lässt sich damit ohne weiteres auf einen objektiven Tatsachenkern zurückführen. Dem mit ihr angesprochenen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass sich Zahnfehlstellungen mithilfe von Zahnspangen oder Zahnschienen behandeln lassen. Sind vorhandene Zahnfehlstellungen ästhetisch relevant, kann durch ihre Korrektur auch eine Verbesserung des eigenen Erscheinungsbildes erzielt werden. Diese Verbesserung des eigenen Erscheinungsbildes schlägt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung und damit auch aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch in der Mimik und damit in der Wahrnehmung des eigenen Lächelns durch Dritte nieder. Vor diesem Hintergrund tut der Durchschnittsverbraucher die Angabe „Dein perfektes Lächeln“ im hier in Rede stehende Zusammenhang nicht als bloße, nicht ernst zu nehmende werbliche Anpreisung und Übertreibung ab.
(cc) Dafür, dass sich die vom Kläger angegriffene Angabe aus Sicht des mit ihr angesprochenen Durchschnittsverbrauchers nicht in einer bloßen werblichen Übertreibung erschöpft, spricht im Streitfall zusätzlich, dass dem Werbeadressaten hier nicht etwa schlechthin „Das perfekte Lächeln“ versprochen wird (ohne dass der Senat damit zum Ausdruck bringen möchte, dass eine Werbeangabe wie „Das perfekte Lächeln" in einem Kontext wie dem vorliegenden als bloße werbliche Übertreibung und im Ergebnis nicht als irreführend anzusehen wäre), sondern – wie auch die Beklagte hervorhebt - „Dein perfektes Lächeln“ und damit ein solches, das gemessen an der individuellen Konstitution möglichst vollkommen ist. Denn dieser auf die konkrete Person zugeschnittenen Relativierung entnimmt der Durchschnittsverbraucher, dass ihm gerade kein ebenso strahlendes („perfektes“) Lächeln versprochen wird, wie es das in der Werbung abgebildete Model präsentiert, sondern dass hier mit einem bezogen auf die eigene Person möglichst idealen Behandlungsergebnis geworben wird. Dass ein solches Behandlungsergebnis mit einer „Zahnschiene vom Testsieger“ erzielt werden kann, hält der Durchschnittsverbraucher für immerhin möglich. Er wird daher annehmen, dass das so verstandene Werbeversprechen durchaus einzulösen ist.
(d) Die Werbung mit der Angabe „Dein perfektes Lächeln“ wird von dem mit dieser Angabe angesprochenen Durchschnittsverbraucher ferner im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts im hier zu beurteilenden Kontext als Hinweis auf einen sicher zu erzielenden Behandlungserfolg aufgefasst.
Ausweislich der in den Antrag zu 1. a) aufgenommenen konkreten Verletzungsform darf der mit der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher von der beworbenen Behandlung mit einer „Zahnschiene vom Testsieger“ die für ein „perfektes Lächeln“ vorausgesetzten „gerade[n] Zähne in 4-9 Monaten“ erwarten und zwar „dank bester Produktqualität mit Auszeichnung". Der durch diese Aussage geweckte Eindruck, dass die beworbene Behandlung im Ergebnis sicher zu „gerade[n] Zähne[n] in 4-9 Monaten“ und damit auch zu dem ausgelobten – gemessen an der individuellen Konstitution – „perfekten Lächeln“ führen wird, wird im Streitfall noch dadurch verstärkt, dass im linken Bildteil der angegriffenen Werbung ein Testsiegel eingeblendet ist, dem der Durchschnittsverbraucher entnehmen kann, dass die Beklagte für ihre Zahnschienen, die aus Sicht des angesprochenen Verkehrs das Grundgerüst der beworbenen Behandlung von Zahnfehlstellungen sind, ausgezeichnet worden ist.
In der Gesamtschau entnimmt der angesprochene Verkehr der vom Kläger angegriffenen Werbung mithin, dass die Behandlung mit „einer Zahnschiene vom Testsieger“ auch unter Berücksichtigung der individuellen Konstitution sicher in „4-9 Monaten“ zu „gerade[n] Zähne[n]“ führen und damit dem jeweiligen Patienten auch sein „perfektes Lächeln“ ermöglichen wird.
Hieran ändert auch die sich an die Darstellung der vorstehend zitierten Werbeangaben anschließende auf einem blau unterlegten Button eingeblendete Angabe „Bin ich geeignet?" nichts. Vielmehr wird die nach der individuellen Eignung für die beworbene Behandlung mit Zahnschienen aufgeworfene Frage vom Durchschnittsverbraucher in der Zusammenschau mit den übrigen Angaben dahin aufgefasst, dass die Behandlung für den Fall, dass sie von dem jeweiligen Individuum aufgrund seiner Eignung in Anspruch genommen werden kann, auch den ausgelobten Behandlungserfolg nach sich ziehen wird.
ee) Das Landgericht ist auf der Grundlage des von den Parteien Vorgetragenen schließlich mit Recht davon ausgegangen, dass der nach Vorstehendem bei dem Durchschnittsverbraucher hervorgerufene Eindruck eines sicheren Behandlungserfolges mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Übereinstimmung zu bringen und daher „fälschlich“ erweckt worden ist.
Die - insoweit jedenfalls sekundär darlegungsbelastete - Beklagte macht selbst nicht geltend, dass sie dafür einstehen könne, dass sich bei jedem mit ihren Zahnschienen behandelten Individuum nach „4-9 Monaten“ ein Behandlungserfolg in Gestalt „gerader Zähne“ einstellt und dem potentiellen Patienten auf diese Weise zu seinem (individuellen) „perfekten Lächeln“ verholfen wird. Sie macht vielmehr lediglich geltend, dass ein solcher Behandlungserfolg - auch in Bezug auf das für den konkreten Patienten letztlich anhand eines 3D-Computermodells vorhergesagte Behandlungsergebnis - „regelmäßig“ zu erzielen sei (Klageerwiderung vom 22. Oktober 2021, dort S. 7; Band I/Blatt 34 d. A.; Berufungsbegründung vom 4. August 2022, dort S. 8; Band II/Blatt 19 d. A.). Dies genügt aber nicht, um die hier in Rede stehende Werbung mit einem als sicher herausgestellten Behandlungserfolg zu rechtfertigen. Vielmehr ist der Behandlungserfolg – wie von der Beklagten mit der angegriffenen Werbung ausgelobt nur dann sicher, wenn er – jedenfalls bei planmäßigem Behandlungsverlauf – stets zu erzielen ist.
b) Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der nach Vorstehendem gegebene Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a HWG dazu geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3a UWG zu beeinträchtigen. Vielmehr ist bei einer unzulässigen Werbung, durch die – wie hier – das Schutzgut der Gesundheit berührt wird, ohne weiteres davon auszugehen, dass die Interessen der übrigen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 – I ZR 53/95, Rn. 51, juris – Fachliche Empfehlung III; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 U 373/22, Rn. 146, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juni 2022 – 6 U 259/21, Rn. 133, juris).
c) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG weiter erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese kann regelmäßig – und so auch hier – nur durch die bisher nicht geschehene Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14, Rn. 52f, juris – Freunde finden).
2. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass sich an der Unlauterkeit der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Erfolgsversprechens angegriffenen Angabe auch dann nichts änderte, wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass die hier in Rede stehende Werbung ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Behandlung und nicht die Zahnschienen selbst zum Gegenstand hat, nach der Änderung der Vorschrift des § 3 HWG mit Wirkung zum
26. Mai 2022, nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, sondern ihre Zulässigkeit nunmehr nach Art. 7 MDR zu beurteilen ist.
a) Die Vorschrift des § 3 HWG war in der bis zum 26. Mai 2022 geltenden Fassung auch auf Medizinprodukte anzuwenden. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 12. Mai 2021 (BGBI. I S. 1087) sind Medizinprodukte mit Wirkung vom 26. Mai 2022 aus dem Anwendungsbereich des § 3 HWG herausgenommen worden. Ab diesem Stichtag ist auf Werbung für Medizinprodukte stattdessen das in Art. 7 MDR niedergelegte Irreführungsverbot anzuwenden (vgl. BeckOK HWG/Doepner/Reese,
12. Ed. 1.4.2024, HWG § 3 Rn. 20; Wagner in: Rehmann/Wagner, 4. Aufl. 2023, VO (EU) 2017/745 Art. 7 Rn. 11; Wagner in: Rehmann/Wagner, a.a.O., Einführung Rn. 52f; Spickhoff/Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, HWG § 3 Rn. 2).
b) Nach Art. 7 Buchst. b MDR ist es untersagt, bei der Bewerbung von Produkten Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen zu verwenden, die den Anwender oder Patienten hinsichtlich der Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts irreführen können, indem sie einen falschen Eindruck hinsichtlich der Behandlung oder Diagnose und der Funktionen oder Eigenschaften, die das Produkt nicht besitzt, erwecken.
c) Auch die vorgenannte Regelung ist als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG zu qualifizieren (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2022 – I-4 U 39/22, Rn. 28, juris; Wagner in Rehmann/Wagner, 4. Aufl. 2023, VO (EU) 2017/745 Art. 7 Rn. 19).
d) Von dem in Art. 7 Buchst. b MDR geregelten Irreführungsverbot sind auch solche Angaben erfasst, durch die fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne (Wagner in Rehmann/Wagner, 4. Aufl. 2023, VO (EU) 2017/745 Art. 7 Rn. 5). Bei der Prüfung dieses Irreführungstatbestandes kann auf die zu § 3 HWG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. zu Art. 7 Buchst a MDR: OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2022 – I-4 U 39/22, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 6 U 121/20, Rn. 37, juris; Spickhoff/Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, HWG § 3 Rn. 2; von Czettritz/Strelow in Meier/von Czettritz/Gabriel/Kaufmann, Pharmarecht, 3. Aufl. 2023, § 6 Inverkehrbringen und Überwachung von Medizinprodukten Rn. 44; Wagner in Rehmann/Wagner, 4. Aufl. 2023, VO (EU) 2017/745 Art. 7 Rn. 11). Auch im Anwendungsbereich des Art. 7 MDR gilt daher, dass die vom Kläger angegriffene Werbung mit einem Erfolgsversprechen unzulässig ist.
3. Die Beklagte wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht der Klage auch wegen des vom Tenor zu 1. b) erfassten Unterlassungsanspruchs stattgegeben hat. Dem Kläger steht ein auf Unterlassung der irreführenden Werbung mit einem TÜV-Zertifikat gerichteter Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte zu.
a) Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, zu denen Vorteile, Risiken, Beschaffenheit oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests zählen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 161/18, Rn. 10, juris – IVD Gütesiegel). Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung in vorgenanntem Sinne sind auch das Vorhandensein und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines TÜV-Prüfzeichens zu zählen (MüKoUWG/Busche, 3. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 346). Eine unzutreffende Angabe darüber, dass einem Produkt ein bestimmtes (amtliches) Prüfsiegel verliehen worden ist, ist ferner in besonderem Maße dazu geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unzutreffende Gütevorstellungen betreffend das so beworbene Produkt zu wecken. Die Bewerbung eines Produktes mit einem Prüfsiegel einer bekannten Prüfstelle, dem das betreffende Prüfsiegel tatsächlich nicht oder nicht in Bezug auf die vom Werbenden herausgehobenen Produkteigenschaften verliehen worden ist, stellt sich daher ohne weiteres als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG dar (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 2.278; Diekmann in: Seichter, juris- PK-UWG, 5. Aufl., § 5 UWG (Stand: 29.04.2022), Rn. 469).
b) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Kläger beanstandete Werbung mit dem Prüfsiegel des TÜV Saarland im Kontext des im Unterlassungssatz zu 1. b) wiedergegebenen Ausschnitts aus dem Internetauftritt der Beklagten bei den angesprochenen Verkehrskreisen die unzutreffende Vorstellung hervorzurufen geeignet ist, das Prüfsiegel sei nicht für das Onlineportal der Beklagten, sondern für die von ihr angebotenen Behandlungsleistungen und/oder Produkte vergeben worden.
aa) Die vom Kläger gewählte Gestaltung der über www.drsmile.de/zahnschiene/erfolge abrufbaren Unterseite ist dazu geeignet, bei den mit ihr angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, nicht das Online-Portal, sondern die von der Beklagte angebotenen Leistungen seien mit einem Prüfsiegel des TÜV Saarland ausgezeichnet worden.
(1) Die vom Kläger beanstandete Werbung mit dem Prüfsiegel des TÜV Saarland war ausweislich der Anlage K3, die in Ausschnitten als konkrete Verletzungsform in den Unterlassungssatz aufgenommen worden ist, Teil der über die Unterseite des Internetauftritts der Beklagten www.drsmile.de/zahnschiene/erfolge abrufbaren Selbstdarstellung der Beklagten, mit der sie unter der blickfangmäßig herausgestellten Überschrift „Unsere Kund*innen strahlen“ mit den Angaben wirbt: „Die selbstbewussten Lächeln unserer über 40.000 Kund*innen sind unser Erfolg. Dank ihres Vertrauens konnten wir sie zum Strahlen bringen. Mach auch Du Dein Lächeln unübersehbar!" Unter diesen Angaben ist ein Bewertungsdurchschnitt „4.7/5" angeführt.
Die vorgenannten Angaben werden von den mit ihnen angesprochenen Verkehrskreisen als – durch Kundenbewertungen – gestützte Empfehlung der von der Beklagten angebotenen Leistungen aufgefasst. Diese zeichnen sich – wie dem mit dieser Werbung angesprochenen Verkehr bereits aufgrund der Vorstellung der Leistungen der Beklagten auf der Startseite ihres Internetauftritts bekannt ist – durch die Behandlung von Zahnfehlstellungen mithilfe von (transparenten) Zahnschienen aus.
(2) Diese über www.drsmile.de/zahnschiene/erfolge abrufbare Empfehlung der von der Beklagten angebotenen Leistungen wird ausweislich des vom Kläger angegriffenen Ausschnitts aus dem Internetauftritt der Beklagten durch ein unter dem Bewertungsdurchschnitt „4.7/5“ eingeblendetes Logo des Unternehmens „eKomi“ und ein Siegel des „TÜV Saarland“ ergänzt.
Letzteres war nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (LGU 12 im vierten Absatz), die der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, zwar „so gestaltet, dass neben dem Logo des TÜV in Großbuchstaben in kleinerer Schrift,Geprüftes Onlineportal' steht. Insgesamt ist aber bei der normalen Ansicht der Seite lediglich das Logo unproblematisch erkennbar. Der Zusatz,Geprüftes Onlineportal' ist dagegen unleserlich klein.“ Der Senat hat daher davon auszugehen, dass der Abbildung des TÜV-Siegels nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen gewesen ist, für welche konkreten Dienstleistungen oder Produkte das unterhalb des Bewertungsdurchschnitts eingeblendete Prüfzeichen vergeben worden ist.
(3) Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der mit der Webseite der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher auch das TÜV-Siegel ohne weiteres auf die von der Beklagten erbrachten und durch „Kund*innen“ empfohlene Leistungen bezieht.
(a) Die Prüfzeichen des TÜV, den der Durchschnittsverbraucher als „Technische Überwachungsstelle“ kennt, stehen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zunächst für eine ständig geprüfte und überwachte allgemeine Produktqualität (vgl. BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 25. Ed. 1.7.2024, UWG § 5 Rn. 757; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.167). Enthält ein TÜV-Siegel – wie hier aufgrund der Unleserlichkeit des Zusatzes,Geprüftes Onlineportal' – keine erkennbar abweichende Erläuterung, ordnet der Verkehr ein solches Gütezeichen daher ohne weiteres den von dem mit dem Gütezeichen werbenden Unternehmen angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen zu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2012 – I-4 U 100/11, Rn. 37, juris).
(b) Dies gilt auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang. Denn von der Beklagten wird auf der Unterseite ihres Internetauftritts www.drsmile.de/zahnschiene/erfolge nicht etwa die Verlässlichkeit ihrer Kundenbewertungen oder ihres Online-Portals, sondern die aus den Kundenbewertungen folgende Zufriedenheit mit den von der Beklagten angebotenen Leistungen herausgestellt.
bb) Das vorbeschriebene Verkehrsverständnis stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Unstreitig ist das in der vorbenannten Internetseite eingeblendete TÜV-Siegel nicht für eine geprüfte Qualität der Behandlungen der Beklagten und der von ihr hierfür eingesetzten Zahnschienen, sondern für eine (wie auch immer geartete) Prüfung ihres Online-Portals vergeben worden.
cc) Die vorgenannte Fehlvorstellung hinsichtlich dessen, was hier durch den TÜV Saarland geprüft worden ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht (rechtzeitig) durch eine Erläuterung des der Erteilung des TÜV-Siegels zugrundeliegenden Gegenstandes der Prüfung und Überwachung ausgeräumt worden.
(1) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass hierfür erforderlich gewesen wäre, dass der angesprochene Verkehr bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der isoliert betrachtet täuschenden Angabe weitere Informationen erhält, welche die Täuschung ausschließen (Dreyer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 261). Eine erst später erfolgte Korrektur einer irreführenden Angabe – hier über einen weiterführenden Link – ist regelmäßig nicht dazu geeignet, die einmal geweckte Fehlvorstellung auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom
28. April 2016 – I ZR 23/15, Rn. 35, juris – Geo-Targeting).
(2) Hinzukommt, dass auch eine – unstreitig geschehene (vgl. den Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung vom 22. Oktober 2021, dort S. 14; Band I/Blatt 41 d. A. und den Schriftsatz des Klägers vom 4. Oktober 2022, dort S. 3; Band II/Blatt 32 d. A.) – Verlinkung auf das Portal des Unternehmens „eKomi“ nicht dazu geeignet war, die durch die nicht vollständig leserliche Einblendung des TÜV-Siegels hervorgerufene Fehlvorstellung auszuräumen. Denn der angesprochene Verkehr erwartet bei der hier in Rede stehenden Webseitengestaltung nicht, dass er unter einem auf eine Internetseite eines von dem TÜV Saarland zu unterscheidenden Unternehmens gesetzten Links nähere Informationen dazu erhält, für welche Leistungen und aufgrund welcher Kriterien das in der Werbung eingesetzte TÜV-Siegel vergeben worden ist. Durch den von der Beklagten gesetzten elektronischen Verweis ist daher gerade nicht sichergestellt, dass der Nutzer des Internetauftritts der Beklagten über diesen Link etwa erreichbare Erläuterungen zur Bedeutung des TÜV-Siegels überhaupt zuverlässig zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom
14. Januar 2016 – I ZR 65/14, Rn. 79, juris – Freunde finden).
c) Schließlich ist die vom Kläger als unlauter angegriffene Werbung mit dem TÜV-Siegel auch dazu geeignet, den angesprochenen Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätten, § 5 Abs. 1 UWG.
Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind. Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen. Dabei kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung regelmäßig auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Entschluss irgendwie von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf).
So liegt es auch hier. Einer Werbung mit Prüfsiegeln kommt – wie bereits das absolute Verbot der unerlaubten Werbung mit Gütezeichen und Ähnlichem in Nr. 2 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 UWG nahelegt – ohne weiteres eine besondere Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu.
4. Die Beklagte wendet sich schließlich vergeblich dagegen, dass das Landgericht dem Kläger die von ihm geltend gemachte Kostenpauschale gemäß § 13 Abs. 3 UWG in vollem Umfange zugesprochen hat.
Die Erstattung der Abmahnkostenpauschale eines klagenden Verbands ist auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. nur BGH, Urteil vom
9. Dezember 2021 – I ZR 146/20, Rn. 67, juris – Werbung für Fernbehandlung m. weit. Nachw.). Danach sind auch hier die Voraussetzungen für eine vollständige Erstattung der Abmahnkosten erfüllt.
C. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.
Aufgrund vorstehender Erwägungen regt der Senat eine Rücknahme der Berufung an. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV).
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und ein Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).
D. Die beabsichtigte Wertfestsetzung folgt der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung, nach der auf jeden der geltend gemachten Unterlassungsansprüche ein Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR entfällt, und beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 51 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte mit der Berufung nur gegen ihre Verurteilung nach dem Urteilsausspruch zu 1. a) und b) wendet, ist dem Wert des Rechtsmittelverfahrens nur der auf diese Anträge entfallende Streitwert zugrunde zu legen. Etwas anderes gälte nur dann, wenn die Beklagte von ihrer Berufung - anders als vom Senat vorausgesetzt - auch den Urteilsausspruch zu 1. c) erfasst wissen wollte. In diesem Fall wäre auch der hierauf entfallende Streitwert hinzuzuaddieren, § 39 Abs. 1 GKG. Die Abmahnkosten wirken sich als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend aus.