Auskunft erstritten
Das Landgericht Amberg verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen elektronischen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen.
LG Amberg, judgment of 17.11.2025 – 23 O 929/24
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche aus Internet-Glücksspielen.
Die Beklagte mit Sitz in Malta ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben verfügte die Beklagte erst seit dem 09.10.2020.
Die Website der Beklagten richtete sich aufgrund ihrer Aufmachung her auch an deutsche Nutzer. So war es insbesondere auch möglich, die Seite ohne Einschaltung eines VPNs, „Regionen-Wechslers“ oder sonstiger technischer Hilfsmittel aufzurufen. Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als der Kläger die eigenen persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das Spielerprofil bei der Beklagten eintrug. Die Beklagte wusste somit, dass von Deutschland aus am Glücksspiel teilgenommen werden sollte und wurde und insbesondere, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in Deutschland, außerhalb von Schleswig-Holstein, befindet.
Am 14.06.2024 verlangte der Kläger die auch hier streitgegenständlichen Auskünfte äquivalent zum Klageantrag zu 1.) binnen Monatsfrist. Daraufhin übermittelte die Beklagte ihm am 14. oder 19.06.2024 eine PDF-Datei, die weder maschinell noch durch das menschliche Auge lesbar ist. Die dargestellten Daten sind unscharf und mit derart vielen Wasserzeichen versehen, dass kaum etwas zu erkennen ist, was durch technische Manipulation der Beklagten nach dem Export der Daten entstanden ist.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 übermittelte die Beklagte als Anlage B1 nochmals Daten. Es handelt sich um ca. 3000 Seiten im DINA4-Format. Der Beklagten wäre es leicht möglich, die Originaldateien in eine Excel-Datei zu formatieren. So wurde es auch bis Mitte 2024 in Parallelverfah-
ren gehandhabt.
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Zahlungs- und Spielhistorie, um anschließend seinen Spielverlust beziffern und zurückfordern zu können.
Der Kläger behauptet, der Anlage B1 liege eine Excel-Datei zugrunde, die extra nochmals in ein PDF-Format konvertiert worden sei. Dies geschehe nur zu dem Zweck, der Klagepartei die Prozessführung zu erschweren.
Er ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilten Auskünfte genügten Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO nicht.
Der Kläger beantragt derzeit:
Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde keine Auskunft über die Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers. Die Pflicht zur Kopie beziehe sich grundsätzlich nur auf personenbezogene Daten und nicht auf gesamte Dokumente. Der Verantwortliche müsse nur ausnahmsweise ganze Dokumente in Kopie bereitstellen, wenn diese zur wirksamen Ausübung der Betroffenenrechte der DSGVO erforderlich seien. Ein eigenständiges Recht auf Datenkopie normiere Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht. Es müsse zudem beachtet werden, dass es dabei bereits um Auskunft über Daten geht, die ausschließlich in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Verarbeitungen betreffen. Da der Kläger die Zahlungs- und Spielhistorie nur zur Bezifferung seiner Klage
benötigt, gehe eine Zurückweisung der Bereitstellung der vom Kläger geforderten Datenkopien nicht mit einer Beschränkung der datenschutzrechtlichen Rechtsstellung des Klägers einher. Im Rahmen der Interessenabwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den Kläger die Beweislast für sein Vorbringen trifft. Die Verteidigungsrechte der Beklagten würden erheblich beschränkt bzw. gefährdet, wäre diese zur unbeschränkten Beauskunftung von Daten verpflichtet. Ein etwaiges Recht auf Datenkopie erstrecke sich auch nicht auf eine Verpflichtung zur Herstellung nachvollziehbarer Datenzusammenstellungen, sondern auf eine Reproduktion der Daten, wie sie im Unternehmen der Beklagten tatsächlich vorhanden sind, also allenfalls auf eine Überlassung systemischer Rohdaten, nicht auf eine Aufbereitung der Daten.
Die Beklagte meint, durch die Datenübermittlungen am 14. oder 19.06.2024 und mit Schriftsatz vom 26.09.2025 sei ein etwaiger Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.10.2025.
Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hatte nicht zu erfolgen.
Die in den Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 und C-530/24, C-898-24 und C-9/25 behandelten Fragen im Zusammenhang mit dem GlüStV 2012 haben für den derzeit zu entscheidenden rein auf die Vorschriften der DSGVO gestützen Auskunftsanspruch bereits keine Relevanz.
Auch die Fragen der Rechtssache C-526/24, ob ein „exzessiver Antrag“ nach Art. 12 Abs. 5 DS- GVO bei einer erstmaligen Anfrage gesehen werden könne, wenn damit erkennbar Schadensersatzansprüche provoziert werden sollen, und ob eine Auskunftsverweigerung auf das Verhalten des Anfragenden gestützt werden kann, haben keinen Bezug zum Sachvortrag der Beklagten im hiesigen Verfahren.
Die Klage ist, soweit zum jetzigen Zeitpunkt über sie zu entscheiden war, zulässig und begründet. Dem Kläger steht in erster Stufe ein Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zu.
Der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet.
Insbesondere ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten innerhalb der Europäischen Union erfolgt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO.
1.
Danach hat der Kläger ein Recht auf Auskunft über die bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen (BGH, NJW 2023, 3490, mwN). Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt (BGH aaO). Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH aaO).
Die Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers fällt unter den Begriff dieser personenbezogenen Daten, denn sie ist mit seiner Person verknüpft.
2.
Der Kläger ist betroffene Person, die Beklagte Verantwortliche i. S. d. Art. 15 Abs. 1, 4 Nr. 7 DS- GVO.
3.
Der Kläger hat gemäß Art. 12, 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Übermittlung dieser Informationen in Form einer maschinenlesbaren, strukturierten Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format
a)
Gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO hat die Beklagte die Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Zum einen ergibt sich also aus Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO direkt, dass die Auskunft in Form einer Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen ist.
Aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO ergibt sich zum anderen, dass die Auskunft in strukturierter Form zu erteilen ist. Anders ist bei der streitgegenständlichen Datenfülle - die Beklagte legt ein PDF-Dokument mit über 3.000 Seiten vor - eine Auskunft in verständlicher und leicht zugänglicher Form nicht denkbar.
b)
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Übermittlung der Daten in maschinenlesbarer Form geben die genannten Vorschriften zwar nicht; vielmehr steht nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO die Menschenlesbarkeit im Vordergrund.
Vorliegend ist dem Kläger jedoch der Anspruch auf Datenkopie in maschinenlesbarer Form, wie von ihm begehrt, zu gewähren, da eine solche von der Beklagten unschwer herausgegeben werden kann.
Denn zum einen muss die Beklagte als Betreiberin eines international ausgerichteten Online-Glücksspielportals selbst mit diesen Daten arbeiten - sie also maschinell lesen und verarbeiten - zum anderen muss sie im Rahmen anderer Ansprüche nach der DSGVO, etwa nach Art. 20 DSGVO, Daten auch in maschinenlesbarer Form herausgeben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Daten der Nutzer bei der Beklagten auch in maschinenlesbarer Form vorliegen. Jedenfalls können sie nach unbestrittenem Vortrag der Klagepartei leicht in eine Excel-Datei gebracht werden, was einer solchen maschinenlesbaren Form entsprechen würde. Dies ist von ihr auch nach der Regelung des Art. 12 Abs. 2 S. 1 DSGVO zu fordern, wonach der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO erleichtern muss.
Dies gilt umso mehr deshalb, weil die Beklagte - ebenfalls unstreitig - bis jedenfalls Mitte 2024 üblicherweise derartige Auskünfte im Excel-Format erteilt hat. Ein sachlicher Grund für ein Abwei-
chen von dieser Praxis ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mangels Bestreitens bzw. jedenfalls mangels substantiierten Bestreitens gilt außerdem auch das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2025 als zugestanden, nachdem dem von der Beklagten vorgelegten PDF-Dokument in Anlage B1 eine solche Excel-Datei zugrunde liegt, die von der Beklagten extra nochmals in ein PDF-Format konvertiert wurde, alleine zu dem Zweck, dem Kläger die Prozessführung zu erschweren. Dies ist als rechtsmissbräuchlich und schikanös im Sinne des § 226 BGB anzusehen.
c)
Daran ändert es auch nichts, wenn die Beklagte vorbringt, dass sie nicht gehalten ist, dem Kläger eine Klage vorzubereiten, und im Rahmen einer zu treffenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen ist, dass den Kläger die Beweislast für sein Vorbringen trifft.
Das ist zwar richtig.
Doch es ist Auskunftsansprüchen immanent, dass diese den Auskunftsberechtigten in die Lage versetzen, weitere Rechte wahrzunehmen. Deswegen gibt es auch keine grundsätzliche Auskunftspflicht eines Vertragspartners dem anderen Vertragspartner gegenüber. Vielmehr bestehen derartige Ansprüche nur, wenn sie gesetzlich geregelt sind, oder aber in den engen Grenzen des § 242 BGB.
Vorliegend ist ein solcher gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch gegeben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dieser nach der Konzeption der DSGVO nicht, jedenfalls nicht primär, dazu geschaffen wurde, dem Kläger die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen zu ermöglichen. Dies geht jedoch damit zwingend einher. Es ist nicht denkbar, dass die Beklage dem Kläger eine Auskunft erteilt, die den Vorschriften der DSGVO entspricht, mit der der Kläger dann aber nichts anfangen kann. In dem Moment, in dem der Kläger die Daten in der den Art. 12, 15 DSGVO entsprechenden Weise in den Händen hält, ist er zwangsläufig auch in der Lage, eine Klage anhand dieser Daten zu fertigen.
Das Auskunftsbegehren ist weder rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB noch hat die Beklagte Tatsachen dargelegt, aus denen sich ein Weigerungsrecht gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS- GVO ergibt.
1.
Das Landgericht Augsburg hat hierzu in der klägerseits vorgelegten Entscheidung vom 18.08.2025, Az. 104 O 2943/24, ausgeführt:
„Dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person - wie bei einer sogenannten pretrial discovery - dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 – VI ZR 223/21, juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.12.2024 – 16 W 93/23, GRUR-RS 2024, 35198 Rn. 19, 20).“
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht insb. auch unter Berücksichtigung der dort zitierten Entscheidungen nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
2.
Tatsachen, die Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DSGVO erfüllen würden, sind beklagtenseits nicht vorgetragen.
3.
Aus den bereits unter Punkt II. 3. C) ausgeführten Gründen steht dem Auskunftsbegehren auch kein Verweigerungsrecht der Beklagten gemäß Art. 23 Abs.1 lit. j) DSGVO i. V. m. Ziffer 4 lit. e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 entgegen.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht erfüllt gemäß § 362 BGB.
Die Auskunft vom 14.06.2024 ist überhaupt nicht lesbar. Die Auskunft, die mit Schriftsatz vom 26.09.2025 vorgelegt wurde (Anlage B1), ist jedenfalls nicht menschenlesbar. Eine Zuordenbarkeit der Spalten zueinander ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Bemessung der Sicherheitsleistung erfolgte unter Beachtung des voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwands für die Erteilung der Auskunft zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags.