Urteil

Judgment of the Landgericht Arnsberg dated 25.03.2024, ref. I-1 O 136/23

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Arnsberg
  • Date: 03/25/2024
  • Case number: I-1 O 136/23
  • Opposing party: Online-Glücksspielanbieter (Malta)
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Arnsberg verurteilte die Betreiberin von Online-Glücksspielen mit Sitz auf Malta zur vollständigen Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie zur Bereitstellung der Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten in einem maschinenlesbaren Excel-Format.

Full text of the decision

LG Arnsberg, judgment of 25.03.2024 – I-1 O 136/23

Der Kläger macht auf erster Stufe einer Stufenklage Auskunftsansprüche geltend. Die Beklagte mit Sitz in Malta ist Betreiberin von Online-Glücksspielen. Sie verfügt über eine nach dem maltesischen Recht wirksame Erlaubnis für das Angebot von Online-Glücksspielen. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht verfügte die Beklagte jedenfalls bis 2021 nicht. Die Beklagte bot Online-Glücksspiele über ihren deutschsprachigen Internetauftritt an. Dabei handelte es sich um im Internet stattfindende Automaten-Glücksspiele. Der Kläger registrierte sich online mit einem Spielprofil bei der Beklagten und nahm an den angebotenen Glücksspielen teil. Unter Verwendung des erstellten Spielprofils leistete der Kläger Einzahlungen an die Beklagte und erlitt in der Folge durch die Teilnahme an den Glücksspielen Einsatzverluste.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2022 Auskunft entsprechend des Klageantrags von der Beklagten. Eine Erfüllung blieb jedoch aus.

Der Kläger behauptet, er habe die Rechtswidrigkeit des Angebots erst durch die anwaltliche Tätigkeit sowie das Medienangebot des Unterzeichners erkannt. Erst durch die nachträgliche Berichterstattung nach Abschluss des neuen Glücksspielstaatsvertrages im Sommer 2021 sei er auf die Tatsache aufmerksam geworden, dass das Angebot der Beklagten möglicherweise rechtswidrig sein könnte. In der Folge habe er erst durch weitergehende Internet-Recherchen die Sicherheit erlangt, dass das Angebot der Beklagten rechtswidrig gewesen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.08.2023 die Auskunftsansprüche Ziffer 1 a) - d) sowie f) und g) anerkannt. Die Beklagte und der Beklagtenvertreter sind trotz ordnungsgemäßer Ladung auch innerhalb einer Wartezeit von 15 Minuten seit Aufruf nicht zu der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024 - weder im Gerichtssaal, noch durch Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung – erschienen.

Der Kläger beantragt,

unter der Maßgabe eines Teilanerkenntnisses und Erlass eines Versäumnisurteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere: a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte? b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet? c) Woher stammen diese Daten? d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck? e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen. f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten? g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen.

2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg ergibt sich aus Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Kläger ist somit Verbraucher mit Wohnsitz in Werl, während die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet. Dies ergibt sich daraus, dass die Dienste in deutscher Sprache angeboten werden und sich Kunden mit dem Herkunftsland Deutschland anmelden können. Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Der sachliche Anwendungsbereich des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist eröffnet. Ein Fall des Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist nicht eröffnet. Die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) liegen vor. Der Kläger handelte als Verbraucher. Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Auch die Rückabwicklung von nichtigen Verträgen unterfällt dem Vertragsstatut.

Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig.

2. Die Klage ist begründet.

a. Auf das Anerkenntnis der Beklagten war die Beklagte hinsichtlich der Auskunftsansprüche Ziffer 1 a) - d) sowie f) und g) des Klageantrags entsprechend zu verurteilen, § 307 S. 1 ZPO.

b. Dem Kläger steht auch der Auskunftsanspruch zu Ziffer 1 e) des Klageantrags gemäß Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Demnach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Die Datenschutzgrundverordnung findet gemäß Art. 2, 3 DSGVO sachlich und räumlich Anwendung. Die Beklagte ist Verantwortlicher, da sie juristische Person ist und über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von den personenbezogenen Daten der bei ihr registrierten Teilnehmer entscheidet, Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Bei den klägerseitig geltend gemachten Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Demnach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Unter die Vorschrift fallen sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale, als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse (OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 – I-20 U 75/18 –, Rn. 303, juris; Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst in; Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 4 Rn. 14). Dazu zählen auch Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (OLG Köln Urt. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261 Rn. 62, beck-online). Dem Begriff der personenbezogenen Daten ist eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH BeckRS 2017, 136145; BeckOK DatenschutzR/Schild, 47. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 4 Rn. 21a). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der geltend gemachten Auskünfte über die Einzahlungs- sowie Spielhistorie vor. Dies gilt nach der im Lichte des möglichst weitreichend zu gewährleistenden Datenschutzes gebotenen Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten. Die Einzahlungen auf das Spielerprofil erfolgen in der Regel durch die im Internet üblichen Einzahlungsmöglichkeiten wie zum Beispiel über Kreditkartenzahlungen oder Überweisungen. Dabei sind die Einzahlungen mit dem Spielerprofil des Teilnehmenden verknüpft. Aus den unter einem Profil erfassten Daten ergibt sich eine Datensammlung, die einer identifizierbaren Person zuzuordnen ist. Mit dem Profil eines Teilnehmers von Online- Glücksspielen sind regelmäßig auch persönliche Daten wie Name oder Kennung,

Anschrift, Alter und Zahlungsdaten verknüpft. In der Gesamtbetrachtung - und dafür müssen nicht einmal alle der beispielhaft aufgezählten Angaben bei der Registrierung zwingend abgefragt werden -, lassen sich die Daten einer identifizierbaren Person zuordnen. Dies gilt entsprechend für die Daten über das konkrete Spielverhalten des Teilnehmenden und daher auch für die begehrte Auskunft über die Spielhistorie. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Auskunft Begehrende ein Motiv für das Auskunftsverlangen hat. Denn der durch den Verordnungsgeber bezweckte umfassende Datenschutz spricht für eine weite Auslegung ohne Begrenzung auf innere Motive. Dabei ist Art. 15 DSGVO weder von einer Begründung abhängig noch davon, dass andere, als in des Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO genannte Zwecke dem Anspruch aus Art. 15 DS-GVO zugrunde liegen (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 46. Ed. 1.11.2023, DS-GVO Art. 15 Rn. 52.2).

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 708 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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