Urteil

Judgment of the Landgericht Baden-Baden dated 02.05.2024, ref. 4 O 118/23

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Baden-Baden
  • Date: 05/02/2024
  • Case number: 4 O 118/23
  • Opposing party: Online-Glücksspielanbieter (Malta)
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter durch Teilurteil dazu, über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format Auskunft zu erteilen. Eine bereits erteilte Teilauskunft genügte dem Gericht nicht. Die Auskunft ist Grundlage der Rückforderung auf zweiter Stufe der Stufenklage.

Full text of the decision

LG Baden-Baden, judgment of 02.05.2024 – 4 O 118/23

Aktenzeichen 4 O 118/23

Landgericht Baden-Baden

Im Namen des Volkes

Teilurteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Karimi.legal Kurfürstendamm 137 10711 Berlin Gz G5-2688/22-rk

gegen

Beklagte

Prozessbevollmächtigte

wegen Auskunft und Rückforderung Online-Glücksspiel

hat das Landgericht Baden-Baden Zivilkammer IV durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sachstands vom 05.04.2024 am 02.05.2024 für Recht erkannt

1 Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in strukturiertem strukturiertem gängigem und maschinenlesbarem Format Auskunft zu erteilen 4 O 118/23 2

2 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten

3 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar

Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rückforderung wegen der Teilnahme an Online-Glücksspielen in Anspruch

Die Beklagte mit Sitz in Malta ist Betreiberin von Online-Glücksspielen Der Kläger war ab einem unbekannten Zeitpunkt auf der Website der Beklagten registriert und nahm für einen unbekannten Zeitraum am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil Unter Verwendung des erstellten Spielprofils leistete der Kläger einen unbekannten Geldbetrag an die Beklagte

Der Kläger forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2023 die Beklagte zur Zahlung von 6.000 EUR unter Fristsetzung und zur Übermittlung einer Auskunft nach Art 15 Abs 1 DSGVO auf

Mit E-Mail vom 30.06.2023 sowie mit Schreiben vom 10.07.2023 erteilte die Beklagte die über ein den auf As 72 ff d.A dargelegten Anforderungen entsprechendes Datenbanksystem verfügt dem Kläger Auskunft wobei zwischen den Parteien unterschiedlich bewertet wird ob den Anforderungen Anforderungen des Art 15 Abs 1 DSGVO genügt wurde Die Auskunft beinhaltete jedenfalls die vol ständige vollständige Spiel- und Zahlungshistorie Transaktionsliste des klägerischen Spielerkontos in Form einer aus Bildern bestehenden 571-seitigen PDF-Datei

Der Kläger trägt vor der überwiegende Teil der Auskunft sei binnen Monatsfrist geliefert worden bzw das Auskunftsbegehren weitestgehend erfüllt der Anspruch äquivalent zum Klageantrag auf erster Stufe zu 1 jedoch nicht Die Daten seien vor der Auskunft derart abgeändert dass eine weitere Datenverarbeitung schlichtweg unmöglich gemacht worden sei Die angefragten Daten hätten dem Kläger nicht in der bei der Beklagten tatsächlich verarbeiteten Form vorgelegen Eine DSGVO-konforme Auskunft sei in der E-Mail vom 30.06.2023 nicht enthalten Die entscheidende Datei die hier auch streitgegenständlich sei sei technisch so verändert dass eine Verarbeitung durch den Kläger verhindert worden sei Die Datei von 571 Seiten sei zwar für das menschliche Auge lesbar jedoch nicht maschinenlesbar Es handele sich um eine PDF-Datei die aus Bildern 4 O 118/23 3

bestehe dies sei kein gängiges elektronisches Format Die Beklagte verfüge über ein den auf As 72 ff vom Kläger dargelegten Anforderungen entsprechendes extrem leistungsfähiges Datenbanksystem Datenbanksystem Ein derartiges System könne weil technisch allein auf Zahlen basierend keine Bilder ausgeben Es finde lediglich ein Umwandlungsprozess der ursprünglichen Daten in das PDF-Format statt sodass die Datensätze dann exportiert in einer PDF-Datei vorlägen Wenn nun diese PDF-Datei nochmals und nachträglich durch eine spezielle Software manipuliert werde ließen ließen sich die einzelnen gängigen PDF-Seiten zum Beispiel in schlecht aufgelöste Bilder umwandeln umwandeln Dieser letzte Prozess sei für den Datenexport nicht notwendig und entsprechend nicht rechtskonform Der von der Beklagten gestellte erste PDF-Export mit persönlichen Daten inklusive inklusive etwa sensibler Kontodaten sei bezeichnenderweise nicht manipuliert es handele sich um eine gängige maschinenlesbare PDF-Datei Lediglich den zweiten PDF-Export habe die Beklagte wie erläutert manipuliert um eine weitere Verarbeitung zu verhindern Darauf ob die Weiterverarbeitung Weiterverarbeitung durch den Kläger technisch tatsächlich unmöglich oder nur erschwert sei komme es zudem nicht an Zumindest sei dem EuGH die Frage vorzulegen ob das Auskunftsrecht einer betrof enen betroffenen Person aus Art 15 DSGVO schon erfüllt sei wenn die elektronische Auskunft nachträglich nachträglich und vorsätzlich manipuliert werde um technische Weiterverarbeitung zu verhindern oder zumindest zumindest zu erschweren

Der hier auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch diene nicht der Bestimmung bzw nicht dazu herauszufinden ob überhaupt ein Anspruch bestehe sondern ausschließlich der konkreten konkreten Bezifferung des auf zweiter Stufe folgenden Zahlungsanspruchs Der Klageantrag zu 2 sei daher wegen § 254 ZPO hinreichend bestimmt Der Kläger sei trotz Abschluss einer Prozessfinanzierungsvereinbarung Prozessfinanzierungsvereinbarung weiter zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen eigenen Namen berechtigt

Der Kläger beantragt zuletzt im Wege der Stufenklage

1 Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren maschinenlesbaren strukturierten gängigen Format Auskunft zu erteilen

2 Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen 4 O 118/23 4

Die Beklagte beantragt

Die Klage wird abgewiesen

Die Beklagte trägt vor die Klage sei insgesamt unzulässig Aufgrund einer wirksamen Gerichts tandsvereinbarung Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten sei eine ausschließliche internationale internationale Zuständigkeit der maltesischen Gerichte begründet Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art 17 ff EuGVVO bestehe nicht der Kläger habe vorliegend nicht als Verbraucher im Sinne Sinne des Art 17 EuGVVO gehandelt solches sei nicht vorgetragen jedenfalls sei die Verbrauchereigenschaft Verbrauchereigenschaft angesichts des abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages entfallen Der Kläger Kläger sei ferner nicht prozessführungsbefugt Er habe seine Behauptung er sei vom Prozessfinanzierer Prozessfinanzierer zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen berechtigt worden worden nicht durch Vorlage der Vereinbarung nachgewiesen Die Klageanträge seien auch bereits deshalb unzulässig da sie nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO entsprächen entsprächen Der Klageantrag zu 1 sei in erheblichem Umfang auslegungsbedürftig und daher nicht vollstreckungsfähig Unklar sei ob Auskunft beantragt werde oder die Vorlage einer Datenkopie Ferner sei unklar was maschinenlesbar bedeute Auch fehle jegliche Angabe zum Zeitraum Der Klageantrag zu 2 verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz da er unbeziffert sei Eine Bezifferung des Antrags wäre für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen da er selbst Kenntnisse über seine Zahlungen an die Beklagte gehabt habe Zudem wäre eine Bezifferung auf Grund der von der Beklagten bereits übermittelten Transaktionsliste möglich gewesen

Hinsichtlich des Antrags zu 1 sei die Klage unbegründet da die begehrte Auskunft bereits vorgerichtlich vorgerichtlich erteilt worden und der Anspruch vollständig erfüllt sei Die begehrte DSGVO-Auskunft ebenso wie die erkennbar vollständige Spiel- und Zahlungshistorie Transaktionsliste des klägerischen klägerischen Spielerkontos habe die Beklagte fristgemäß bis 10.07.2023 zur Verfügung gestellt Der Kläger lege nicht dar inwieweit die von der Beklagten erteilte Auskunft nicht die mit dem Klageantrag Klageantrag zu 1 begehrte Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers umfasse Zudem erläutere der Kläger seinen Vorwurf dass die Daten vor der Auskunft derart abgeändert wurden so dass eine weitere weitere Datenverarbeitung schlichtweg unmöglich gemacht wurde nicht Die von der Beklagten übermit elte übermittelte Transaktionsliste sei nicht technisch manipuliert die Datei habe ein maschinenlesbares Format Die Beklagte habe die DSGVO-Auskunft sowie die Spiel- und Zahlungshistorie im weit verbreiteten und mit Standard-Software wiedergebbaren PDF-Format zur Verfügung gestellt Die Maschinenlesbarkeit der Daten sei keine Voraussetzung für die Erfüllung des Auskunftsan- 4 O 118/23 5

spruchs nach Art 15 DSGVO Die Beklagte habe die Daten jedoch ohnehin in einem maschinenlesbaren maschinenlesbaren Format bereitgestellt da im PDF-Format dargestellte Daten von gängigen Softwareanwendungen Softwareanwendungen identifiziert und extrahiert werden könnten Jedenfalls sei das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

Entscheidungsgründe Die im Hinblick auf den Auskunftsanspruch zulässige Klage über die insofern durch Teilurteil zu entscheiden war ist begründet

I

Die Klage ist bezüglich des Auskunftsanspruches zulässig

1 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich bezüglich des Auskunftsanspruchs Auskunftsanspruchs aus Art 79 Abs 2 DSGVO

Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Wahlrecht ob er Gerichte am Ort der Niederlassung Niederlassung des Datenverarbeiters oder wie hier diejenigen am eigenen Wohnort Anspruch nimmt Dem steht die von der Beklagten ins Feld geführte Gerichtsstandsvereinbarung unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Verbrauchereigenschaft des Klägers und der hieraus folgenden folgenden Frage der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen Die Ansprüche nach Art 15 20 DSGVO werden von dieser bereits dem Wortlaut nach eingedenk der Begrenzung auf die Bedingungen der Beklagten nicht umfasst Die Parteien vereinbaren dass alle Streitigkeiten Kontroversen oder Ansprüche die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder deren Verletzung Beendigung oder Ungültigkeit ergeben der ausschließlichen Zuständigkeit der maltesischen Gerichte unterliegen 4 O 118/23 6

2 Im Hinblick auf den Auskunftsanspruch steht der Zulässigkeit der Klage nicht die vom Kläger nach seinem Vortrag abgeschlossene aber nicht vorgelegte Finanzierungsvereinbarung entgegen entgegen Der Kläger ist insoweit prozessführungsbefugt

Zwar ist der Vortrag des Klägers diesbezüglich hinsichtlich des offenbar abgetretenen Zahlungsantrages Zahlungsantrages unzureichend da weder die Vereinbarung vorgelegt noch deren Inhalt im vorliegenden Einzelfall wiedergegeben wird Hinsichtlich der Prozessfinanzierung handelt es sich in Bezug auf die Aktivlegitimation und der Sicherungsabtretung um eine gängige Standardklausel wie folgt Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen bedingten und unbedingten Ansprüche von XY gegen die oder den Anspruchsinhaber:in aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung einschließlich Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Delikt tritt die oder der Anspruchsinhaber:in Anspruchsinhaber:in hiermit alle Ansprüche aus der finanzierten Rechtsverfolgung an XY ab XY nimmt die Abtretung an Eine Offenlegung erfolgt grundsätzlich nicht stille Zession kann aber nach Ermessen von XY bestimmt werden

Unabhängig davon ob die vom Kläger mit einem unbekannten Dritten im individuellen Fall abgeschlossene abgeschlossene Vereinbarung den Auskunftsanspruch überhaupt erfasst steht seiner wirksamen Übertragbarkeit § 399 BGB entgegen Der unionsrechtliche Auskunftsanspruch aus Art 15 DS-GVO DS-GVO erweist sich nach den Regelungen des nationalen Rechts wegen einer Veränderung der Leistung in ihrem Wesen als nicht übertragbar vgl BVerwG NVwZ 2021 80 Rn 25 Dies gilt auch für Art 20 Abs 1 DSGVO vgl BeckOK DatenschutzR/von Lewinski 47 Ed 1.2.2024 Art 20 Rn 64a Entsprechend ist der Kläger Anspruchsinhaber geblieben

3 Dabei kann dahinstehen ob der Klageantrag zu 2 dem Bestimmtheitserfordernis genügt und die Voraussetzungen des § 254 ZPO vorliegen obwohl unstreitig die vollständige Spiel- und Zahlungshistorie Zahlungshistorie Transaktionsliste des klägerischen Spielerkontos dem Kläger vorliegt und eine Bezif erung Bezifferung daher unabhängig von der Frage der sofortigen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der PDF-Datei möglich sein dürfte Dies hat auf den Klageantrag zu 1 keinen Einfluss Über den vom Zahlungsantrag auch nach Ansicht der Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängigen Auskunftsantrag Auskunftsantrag kann ein Teilurteil nach § 301 ZPO ergehen Im Übrigen bestünde mangels Hinweises Hinweises der Kammer Einzelrichter nach § 139 ZPO noch keine Entscheidungsreife bezüglich des Antrags zu 2

4 Der Klageantrag zu 1 genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

a Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet dass der Rahmen der gerichtlichen 4 O 118/23 7

Entscheidungsbefugnis § 308 Abs 1 ZPO klar abgegrenzt ist Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung § 322 Abs 1 ZPO erkennbar sind das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird vgl BAG ZD 2022 294 Rn 21

Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen vgl BGH NJW 2021 2726 Rn 32 Dabei soll im Hinblick Hinblick auf die Reichweite des Verlangens nach Art 15 DSGVO bereits das Verlangen einer vol ständigen vollständigen Auskunft genügen weil sich deren Umfang letztlich aus dem Gesetz ergibt vgl etwa König CR 2019 295 Rn 9 ff Rudkowski NZA 2024 1 6 f Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes Rechtsschutzes Art 79 Abs 1 DSGVO dürfen an die Abfassung von Datenauskunfts-)Klageänträgen jedenfalls keine überhöhten Anforderungen gestellt werden vgl OLG Köln Urt v 10.8.2023 15 U 184/22 BeckRS 2023 20138 LS 4 und Rn 16 wobei bereits die Wiedergabe des Normtextes genügen kann Bei Art 15 Abs 1 und Art 15 Abs 3 DSGVO handelt es sich um einen einheitlichen einheitlichen Auskunftsanspruch vgl OLG Köln a.a.O Rn 18 unter Verweis auf EuGH NJW 2023 2253 Rn 31 f

b Diese Grundsätze vorangestellt ist der Antrag hinreichend bestimmt

Dass der Kläger keinen konkreten Zeitraum benannt hat die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers lässt keine Zweifel daran aufkommen dass für die Parteien außer Zweifel steht von welchen konkreten personenbezogenen personenbezogenen Daten eine Kopie erteilt werden soll Die Beklagte hat obgleich beide Parteien die Zahlungs- und Spielhistorie nicht vorlegen dem Kläger inhaltlich diesbezüglich unstreitig bereits bereits vollständige Auskunft erteilt Aus dem Antrag des Klägers und der Begründung seiner Klage ergibt sich vielmehr eindeutig dass er jene vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten Spielkonten lediglich in einer anderen als der von der Beklagten übermittelten Form wünscht Er begehrt erkennbar eine diesbezügliche elektronische Datenkopie in Form eines maschinenlesbaren strukturierten gängigen Formats welches er als auslesbares PDF-Format bezeichnet

II

Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft gründet sich im tenorierten Umfang auf Art 15 Abs 1 3 DSGVO i.V.m Art 20 Abs 1 DSGVO

Ungeachtet der unstreitigen Frage der inhaltlichen Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art 15 4 O 118/23 8

Abs 1 DSGVO hat die Beklagte den hier allein streitigen formalen Anforderungen des Art 15 Abs 3 Art 20 Abs 1 DSGVO nicht genügt

1 a Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichnet der verwendete verwendete Begriff Kopie im Sinne des Art 15 Abs 3 DSGVO die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift Die Kopie die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat muss alle personenbezogenen personenbezogenen Daten erhalten die Gegenstand der Verarbeitung sind alle Merkmale aufweisen die es der betroffenen Person ermöglichen ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben auszuüben und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben Dabei kann sich die Reproduktion Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken die u.a personenbezogene Daten enthalten die Gegenstand der Verarbeitung sind als unerlässlich erweisen vgl EuGH Urt v 22.6.2023 C-579/21 BeckRS 2023 14515 Rn 64 ff Im Kern vermittelt daher Art 15 Abs 3 DS-GVO dem Betroffenen die Möglichkeit eine originalgetreue Kopie seiner Daten zu erhalten BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy 47 Ed 1.2.2024 Art 15 Rn 85

b Dabei ist der Anspruch nach Art 15 Abs 1 3 S 1 und 3 DSGVO der auf die Übermittlung einer einer Kopie der personenbezogenen Daten die Gegenstand der Verarbeitung sind zielt zu unterscheiden unterscheiden von dem mit anderen Voraussetzungen versehenen Anspruch nach Art 20 Abs 1 DS-GVO DS-GVO Recht auf Datenübertragbarkeit vgl Gola/Heckmann/Franck 3 Aufl 2022 Art 15 Rn 41 BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy 47 Ed 1.2.2024 Art 15 Rn 83.1 Paal/Pauly/Paal 3 Aufl 2021 Art 15 Rn 37a BeckOK DatenschutzR/von Lewinski 47 Ed 1.2.2024 Art 20 Rn 114 a.A wohl FG Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid v 4.8.2022 16 K 5109/20 BeckRS 2022 43920 Rn 48 Nach letzterem hat die betroffene Person das Recht die sie betref enden betreffenden personenbezogenen Daten die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat in einem strukturierten gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten

Zur Datenkopie ist in Art 15 Abs 3 S 3 EuGVVO lediglich festgelegt dass eine Datenkopie in einem einem gängigen elektronischen Format elektronisch zu erteilen ist falls der Betroffene seinen Antrag Antrag auf Erteilung einer Auskunft/Datenkopie in elektronischer Form gestellt hat sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt Für die Darstellungsweise der Auskunft gelten das Genauigkeitsgebot und das Verständlichkeitsgebot des Art 12 Abs 1 S 1 DSGVO die nach Art 15 DSGVO nötigen Mitteilungen sind in präziser transparenter verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln Gängig ist ein Format wenn es hinreichende Verbreitung gewährt und mittels Standardsoftware wiedergegeben werden kann vgl Gola/Heckmann/Franck 3 Aufl 2022 Art 15 Rn 41 was insbesondere bei PDF-Da- 4 O 118/23 9

teien der Fall ist vgl OVG Münster Urt v 8.6.2021 16 A 1582/20 BeckRS 2021 13156 Rn 92 LG Dresden Urt v 29.5.2020 6 O 76/20 BeckRS 2020 19705 Rn 18 Franck a.a.O m.w.N BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy 47 Ed 1.2.2024 Art 15 Rn 83.1 f

Unterschiedlich wird in Literatur und Rechtsprechung bewertet ob bereits das Format im Rahmen Rahmen des Art 15 Abs 3 DSGVO dem Betroffenen die Auswertung/Weiterverarbeitung ermöglichen ermöglichen muss dagegen etwa OVG Münster Urt v 8.6.2021 16 A 1582/20 BeckRS 2021 13156 Rn 91 f Gola/Heckmann/Franck 3 Aufl 2022 Art 15 Rn 41 BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy 47 Ed 1.2.2024 Art 15 Rn 83.1 f Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann Datenschutzrecht Art 15 Rn 31 m.w.N dafür wohl Kühling/Buchner/Bäcker 4 Aufl 2024 Art 15 Rn 44d Ehmann/Selmayr/Ehmann 2 Aufl 2018 Art 15 Rn 32 oder ob dies nur im Rahmen von Art 20 Abs 1 DSGVO der Fall ist so OVG Münster Urt v 8.6.2021 16 A 1582/20 BeckRS 2021 13156 Rn 91 f Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann Datenschutzrecht Datenschutzrecht Art 15 Rn 31 Teils wird vertreten die ratio des unterschiedlichen Formats liege darin dass die nach Art 15 DSGVO beauskunfteten Daten menschenverständlich sein müssten die nach Art 20 DSGVO portierten Daten dagegen maschinenverständlich vgl BeckOK DatenschutzR/von Lewinski 47 Ed 1.2.2024 Art 20 R 114

Aus Art 12 Abs 1 S 1 DSGVO folgt zudem dass der Verantwortliche insbesondere bei großen Datenbeständen die Daten so aufarbeitet dass der Betroffene sich in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand einen Überblick verschaffen kann vgl Kühling/Buchner/Bäcker 4 Aufl 2024 Art 15 Rn 32 s.a LG Hamburg Urt v 29.01.2024 AZ 325 0 92/23 Anl Kl Dies könnte dazu führen dass sich das grundsätzlich bestehende Ermessen bzw der Spielraum des Verantwortlichen Verantwortlichen auf welche Weise er den Auskunftsanspruch erfüllt bei einem großen Datenbestand und einem entsprechenden Auskunftsverlangen im Einzelfall dahingehend reduziert dass die Daten Daten in einem strukturierten Datensatz zu übermitteln sind vgl LG Hamburg a.a.O Begrenzend kann sich insofern auch das Schikaneverbot des § 226 BGB auswirken zum Betroffenen Gola/Heckmann/Franck 3 Aufl 2022 DS-GVO Art 15 Rn 41 § 226 betrifft subjektive Rechte Rechte jeder Art BeckOK BGB/Dennhardt 69 Ed 1.2.2024 § 226 Rn 4 mithin auch den genannten Ermessensspielraum des Verantwortlichen

2 Gemessen hieran hat der Kläger einen Anspruch auf Auskunft in der tenorierten Form Die bisherige bisherige Auskunftserteilung durch die Beklagten genügt den formalen Anforderungen im vorliegenden vorliegenden Einzelfall nicht Die für die Voraussetzungen des § 362 BGB darlegungs- und beweisbelastete beweisbelastete Beklagte hat nicht aufgezeigt dass der Anspruch diesbezüglich erfüllt ist 4 O 118/23 10

a Dabei kann die umstrittene Frage offenbleiben ob bereits Art 15 Abs 3 DSGVO stets umfasst umfasst dass die Datenkopie auf Verlangen des Klägers in einem strukturierten gängigen und maschinenlesbaren maschinenlesbaren Format zu erteilen ist Dieser Anspruch ergibt sich zugunsten des Klägers zumindest zumindest aus Art 20 Abs 1 DSGVO dessen Voraussetzungen aufgrund des unstreitigen Vorbringens Vorbringens der Parteien ebenfalls gegeben sind

Dass es sich bei der Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers um diesen betreffende betreffende personenbezogene Daten handelt vgl z.B auch LG Hamburg Urt v 29.01.2024 AZ 325 0 92/23 Anl Kl wird zwischen den Parteien nicht unterschiedlich beurteilt Mit Blick auf das von der Beklagten nicht in Abrede gestellte vom Kläger im einzelnen vorgetragene Datenverarbeitungssystem Datenverarbeitungssystem der Beklagten As 72 ff d.A liegt auch eine automatisierte Verarbeitung durch die Beklagte vor die auf der Einwilligung des Klägers im Zuge des Abschlusses des Rahmenvertrages Rahmenvertrages unter Einbeziehung der AGB der Beklagten basiert Bei den Spiel- und Zahlungsvorgängen handelt es sich zudem um vom Kläger im Sinne des Art 20 Abs 1 DSGVO bereitgestellte Daten solches sind mit Blick auf den effet utile auch Daten die aus der Beobachtung von Nutzerverhalten Nutzerverhalten resultieren etwa Verläufe wie Tätigkeitsprotokolle vgl Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann Döhmann Datenschutzrecht Art 20 Rn 8 s.a BeckOK IT-Recht/Steinrötter 13 Ed 1.1.2023 Art 20 Rn 20 m.w.N

b Der Anspruch auf Art 20 Abs 1 DSGVO richtet sich auf die Herausgabe eines Formats das die sofortige Weiterverarbeitung ermöglicht vgl OVG Münster Urt v 8.6.2021 16 A 1582/20 BeckRS 2021 13156 Rn 91 m.w.N Der Erwägungsgrund 68 zur DSGVO VO EU 2016/679 spricht insofern von einem interoperablen Format Zwar soll dies für den Verantwortlichen nach Erwägungsgrund 68 nicht die Pflicht begründen technisch kompatible Datenverarbeitungssysteme Datenverarbeitungs ysteme zu übernehmen oder beizubehalten Umgekehrt folgt hieraus indes dass der Verantwortliche aufgrund seines Datenverarbeitungssystems gewonnene interoperable Formate nicht derart nachträglich verändern darf dass einem Betroffenen die Nutzbarkeit respektive die gebotene problemlosen problemlosen Weiterverarbeitung Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann Datenschutzrecht Art 20 Rn 11 erschwert wird In diesem Zusammenhang ist auch die Wertung des § 226 BGB zu beachten

c Im vorliegenden Einzelfall hat das Verhalten der Beklagten jedoch dazu geführt dass das durch ihr Datenverarbeitungssystem gewonnene auswertbare und problemlos weiter verarbeitbare verarbeitbare PDF-Dokument dergestalt verändert wurde dass dem Kläger die Weiterverarbeitung zumindest zumindest unnötig erschwert worden ist 4 O 118/23 11

Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers auf As 72 ff zum bei ihr vorhandenen extrem leistungsfähigen leistungsfähigen Datenbanksystem nicht bestritten

Ebenso wenig sind die Behauptungen des Klägers bestritten ein derartiges System könne weil technisch allein auf Zahlen basierend keine Bilder ausgeben es finde lediglich ein Umwandlungsprozess Umwandlungsprozess der ursprünglichen Daten in das PDF-Format statt sodass die Datensätze dann exportiert exportiert in einer PDF-Datei vorlägen Nur durch eine nachträgliche Veränderung durch eine spezielle Software ließen sich die einzelnen gängigen PDF-Seiten zum Beispiel in schlecht aufgelöste Bilder Bilder umwandeln Die Beklagte hat insofern lediglich pauschal bestritten respektive die Bewertung in Abrede gestellt dass die von ihr übermittelte Transaktionsliste technisch manipuliert worden ist Es wird ausdrücklich bestritten dass die von der Beklagten übermittelte Transaktionsliste technisch technisch manipuliert wurde und die Datei kein maschinenlesbares Format hat Dass die vom Kläger Kläger vorgetragenen technischen Gegebenheiten zutreffen die dazu führen dass zwingend zumindest zumindest eine technisch nicht erforderliche Umwandlung der bei der Beklagten erzeugten PDF-Datei erfolgt sein muss wird nicht in Abrede gestellt Wie und dass die Beklagte das Dokument anders als vom Kläger vorgetragen erstellt hat wird nicht vorgetragen Ebenfalls nicht bestritten ist dass das von der Beklagten gestellte erste PDF-Export mit persönlichen Daten des Klägers inklusive sensibler Kontodaten als gängige ohne weiteres maschinenlesbare PDF-Datei zur Verfügung gestellt worden ist und nur die zweite die Zahlungs- und Spielhistorie umfassende PDF-Datei aus Bildern besteht Warum dies so ist erläutert die Beklagte ebenfalls nicht

Allein durch den Umstand dass die Beklagte die Spiel- und Zahlungshistorie im weit verbreiteten und mit Standard-Software wiedergebbaren PDF-Format zur Verfügung gestellt hat genügt gerade gerade nicht Damit ist das Kriterium der Gängigkeit erfüllt nicht jedoch jenes der Maschinenlesbarkeit und Auswertbarkeit Wie die im PDF dargestellten Daten trotz der unstreitigen Form von im PDF-Format übersandten Bildern identifiziert und extrahiert werden können erläutert die Beklagte nicht und stellt solches auch nicht unter Beweis obwohl sie für die Erfüllung des Anspruchs beweisbelastet beweisbelastet ist Selbst wenn es technisch mittels Spezialsoftware möglich sein sollte Daten in derartigen PDF-Formaten wie dem vorliegenden zu identifizieren und zu extrahieren änderte dies außerdem nichts daran dass das bei der Beklagten gewonnene ohne weiteres maschinenauslesbare maschinenauslesbare PDF-Dokument dergestalt verändert worden ist dass die gebotene sofortige Weiterverarbeitung Weiterverarbeitung nicht ermöglicht worden ist

3 Einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten bedurfte es mit Blick auf die fehlende Relevanz der zu dessen Begründung ins Feld geführten Rechtsfragen für die im Rahmen Rahmen des Teilurteils zu entscheidenden Anträge noch nicht 4 O 118/23 12

III

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S 1 ZPO Die Bemessung der Sicherheitsleistung erfolgt unter Beachtung des voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwands für die Erteilung der Auskunft vgl Saenger ZPO § 709 Rn 2 m.w.N zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags Sicherheitsaufschlags

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten

Dr Kirsch Richter am Landgericht

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