Urteil

Judgment of the Landgericht Braunschweig dated 11.09.2025, ref. 9 O 353/24

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Braunschweig
  • Date: 09/11/2025
  • Case number: 9 O 353/24
  • Opposing party: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Opposing counsel: Redeker Sellner Dahs PartG mbB
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Braunschweig verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten in einem gängigen elektronischen Format sowie in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form Auskunft zu erteilen. Der Anbieter hatte das vorgerichtliche Auskunftsverlangen unbeantwortet gelassen.

Full text of the decision

LG Braunschweig, judgment of 11.09.2025 – 9 O 353/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in einem gängigen elektronischen Format in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache Auskunft zu erteilen.

2. Die Klage auf weitergehende Auskunft wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Parteien streiten auf erster Stufe um eine Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO.

Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta. Sie verfügt über eine Lizenz nach maltesischem Recht, Online-Glücksspiel anzubieten. Sie bot jedoch auch für den deutschen Markt Glücksspiele unter dem Namen „Tipico“ an, wobei sie jedenfalls zeitweise nicht über eine Lizenz zum Angebot von Online-Glücksspiel nach deutschem Recht verfügte.

Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm an ihrem Online-Glücksspielangebot teil.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung über die bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten auf, konkret zur Vorlage der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers.

Diesem Auskunftsbegehren kam die Beklagte nicht nach. Eine Vorlage der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie erfolgte hingegen nicht.

Hierauf hat der Kläger Stufenklage erhoben.

Der Kläger meint, die Spielhistorie mit sämtlichen Transaktionen gehöre zu den personenbezogenen Daten, über die im Rahmen des Art. 15 DSGVO Auskunft zu erteilen sei.

Anhand der Kontoauszüge lasse sich der Gewinn und Verlust nicht in allen Fällen nachvollziehen, da die Beklagte beispielsweise Zwischenstellen als Zahlungsempfänger einsetze, sodass nicht immer eindeutig sei, welchem Anbieter die Zahlungsvorgänge zuzuordnen seien; außerdem nehme die Beklagte auch Einzahlungen über Bezahlkarten entgegen, die gegen Barmittel erworben werden und auf Kontoauszügen ebenfalls nicht nachvollziehbar seien.

Der Kläger beantragt auf erster Stufe:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

Seite 2/9 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie außergerichtlich die begehrte Auskunft unter die Bedingung gestellt hat, dass der Kläger ein gültiges Ausweisdokument vorlegt, was dieser jedoch unterlassen hat, sodass aus diesem Grunde keine Auskunft erteilt worden sei.

Die Beklagte meint, die Stufenklage sei unzulässig, da sie nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs, sondern der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung diene. Der Kläger sei ohne weiteres in der Lage, die für die dritte Stufe erforderlichen Informationen selbst herauszusuchen und vorzutragen. Eine solche Informationsklage sei daher nicht lediglich Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Rückzahlungsanspruchs herbeizuführen, sondern stelle eine unzulässige Ausforschung dar.

Die Beklagte habe zudem eine zulässige Einschränkung des Rechts auf Auskunftserteilung vorgenommen. Die vorgenommene Einschränkung sei nach Ziffer 4 (e) des Subsidiary Legislation 586.09 aus Malta gerechtfertigt und erforderlich, da das Datenschutzrecht keine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr und damit einen Eingriff in zivilgerichtliche nationalstaatliche Verfahrensgrundsätze bewirken dürfe.

Soweit ein Auskunftsanspruch vorliegend auf Art. 15 DSGVO gestützt werde, umfasse dieser nicht die begehrte Aufstellung einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie in maschinenlesbarem Format und auch nicht in einem bestimmten Dateiformat. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasse die begehrten Transaktionsdaten nicht, weil diese keine personenbezogenen Daten darstellen würden.

Die Beklagte meint, die Ein- und Auszahlungsdaten seien keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO. Die Pflicht zur Auskunftserteilung dürfe außerdem die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigten. Zu anderen Personen zähle auch die Beklagte selbst. Diese werde durch die Auskunftserteilung gefährdet in ihrem Interesse, sich nicht ausforschen zu lassen und sich effektiv gegen die Klage verteidigen zu können.

Die begehrte Auskunft sei rechtsmissbräuchlich. Es würden ausschließlich datenschutzfremde Zwecke verfolgt. Die Beklagte könne die Auskunftserteilung auch gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 b) DSGVO verweigern, soweit eine Zahlungs- und Spielhistorie mit allen Ein- und Auszahlungen sowie Spieleinsätzen, Verlusten und Gewinnen verlangt werde.

Die Beklagte habe schließlich den klägerischen Auskunftsanspruch erfüllt, indem sie im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10.07.2025 mit Schriftsatz vom 11.08.2025 nach eigenen Angaben personenbezogene Daten und die Transaktionsübersicht des Klägers übermittelt hat.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2025 Bezug genommen.

Seite 3/9 Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auf erster Stufe in dem tenorierten Umfang begründet.

I.

Die Kammer ist international, örtlich und sachlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 c) EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Das ist hier der Fall; insbesondere übt die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen unter anderem auf Deutschland ausrichtet (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 –, Rn. 54, juris). Der Kläger ist auch Verbraucher. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages, um die es hier auf dritter Stufe geht. Der Kläger wohnt in Braunschweig, also im Landgerichtsbezirk der Kammer. Diese ist auch sachlich zuständig, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

II.

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern – wie hier – das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrages, vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, e Rom I-VO, einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen, vgl. Art. 10 Abs. 1 Rom II- VO (OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 –, Rn. 56, juris).

III.

Die Klage ist auch zulässig. Der Kläger ist für den Auskunftsanspruch auch unproblematisch aktivlegitimiert; auf eine etwaige Prozessfinanzierung und hiermit einhergehende Anspruchsabtretung kommt es (noch) nicht an. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht abtretbar (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 51. Ed. 1.2.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 35, beckonline).

Sie ist auch als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zulässig. Dem steht hier nicht entgegen, dass die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsantrag nicht zur Verfügung steht, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Zwar dienen die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag verlangten Angaben der Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs. Das ist jedoch deshalb unschädlich, weil die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag

Seite 4/9 verlangten Angaben zu seiner vollständigen Zahlungshistorie auf der Grundlage seines Vorbringens in der Klageschrift, zu dem auch die behaupteten Spielverluste zählen, der Bezifferung seines auf Bereicherungs- und Deliktsrecht gestützten Zahlungsantrags dienen sollen (OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.12.2024 – 16 W 93/23, GRUR-RS 2024, 35198 Rn. 24, beck-online, m. w. N.).

IV.

Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1-3 DSGVO zu.

Der räumliche und sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sind eröffnet. Die Legitimation des Klägers steht ebenso wenig im Streit wie die Stellung der Beklagten als Verantwortliche.

Ein Auskunftsverlangen wurde bereits vorprozessual, spätestens aber mit der Klageschrift gestellt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht.

Der Anspruch scheitert auch nicht an einer etwaig fehlenden Bestimmtheit. Denn es ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Kläger seine Auskunft auf einen bestimmten Umfang bzw. auf einen bestimmten Zeitraum zu konkretisieren hat.

1.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Beklagten besteht nicht. Ein solches besteht insbesondere nicht nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO wegen Rechtsmissbrauchs. Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet, noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.12.2024 – 16 W 93/23, GRUR-RS 2024, 35198 Rn. 19, 20, beck-online, m. w. N.). Der Auskunftsantrag ist weder offenkundig unbegründet – im Gegenteil – noch wurde Vortrag dahingehend geleistet, der Kläger stelle exzessive Anträge.

In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand fehl, wonach der Auskunftsanspruch nicht nur der Bestimmung der Anspruchshöhe dienen solle, sondern auch den Zweck habe zu bestimmen, ob der Anspruch überhaupt bestehe.

2.

Soweit die Beklagte meint, die Pflicht zur Auskunftserteilung dürfe außerdem die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigten, wobei auch sie selbst zu anderen Personen in diesem Sinne zähle und zu befürchten sei, dass sie durch die Auskunftserteilung ihre Interessen, sich nicht ausforschen zu lassen und sich effektiv gegen die Klage verteidigen zu können

Seite 5/9 gefährde, ist auch dem nicht beizupflichten. Es steht in ersichtlichem Widerspruch zu den Zwecken der DSGVO, wenn der Verantwortliche sich der Auskunftserteilung unter Hinweis auf sein Interesse entziehen könnte, sich nicht ausforschen zu lassen oder sich gegen eine drohende Klage effektiv verteidigen zu können. Es ist auch schon nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte Gefahr liefe, sich ausforschen zu lassen, wenn sie die dem Kläger die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie die dazugehörigen Informationen mitteilt. Soweit die Beklagte hierdurch in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird, ist dies im Rahmen eines berechtigten Auskunftsverlangens hinzunehmen und bei der Stufenklage auch gerade der Regelfall.

3.

Der Auskunftserteilung steht auch nicht maltesisches Recht entgegen.

Denn die Beklagte dringt nicht mit ihrem Einwand durch, wonach sie lediglich eine nach Ziffer 4 (e) des Subsidiary Legislation 586.09 aus Malta zulässige Einschränkung des Rechts auf Auskunftserteilung vorgenommen habe.

Die Beklagte begründet ihre grundsätzliche Weigerung zur weitergehenden Auskunftserteilung damit, dass sie befürchte, dass ihre rechtlichen Interessen dadurch beeinträchtigt würden, weil der Kläger die Informationen nutzen werde, um einen Rechtsanspruch durchzusetzen und die begehrte Auskunft eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr bewirken würde. Folglich sei eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 23 Abs. 1 i) und j) DSGVO i.V.m. Ziffer 4 (e) der Verordnung zur Einschränkung des Datenschutzes (Subsidiary Legislation 586.09) zulässig.

Hiergegen spricht jedoch, dass Art. 15 DSGVO einem einheitlichen und hohen Schutzniveau dient und der Betroffene daher grundsätzlich das Recht haben muss zu erfahren, ob und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Zudem setzt Art. 15 DSGVO gerade nicht voraus, dass ein Antrag auf Auskunft begründet werden muss (siehe hierzu oben in Ziff. 1).

Zu diesem Ergebnis kommt auch der maltesische Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme im Rahmen eines gleichgelagerten Falles. Der maltesische Datenschutzbeauftragte führt hierin weiter aus, dass das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten zwar gewissen Beschränkungen unterliegen könne. Solche Einschränkungen aber gesetzlich vorgesehen sowie notwendig und verhältnismäßig sein müssten. Einschränkungen seien nur dann zulässig, wenn sie z. B. dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder wichtiger Ziele im Interesse der Allgemeinheit dienen würden (siehe die Stellungnahme des maltesischen Datenschutzbeauftragten, abrufbar unter: https://idpc.org.mt/for-organisations/restrictions/, zuletzt abgerufen am 11.09.2025).

Die Auskunftsverweigerung wäre im Ergebnis jedoch unverhältnismäßig, da andernfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) und der Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh) des Klägers völlig ausgehöhlt wäre. Danach hat jede Person das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken (Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 8 EU- GRCHarta, Rn. 10). Der Kläger hätte keine Möglichkeit, Kenntnis über die über ihn gespeicherten Daten zu erlangen, weil stets die Möglichkeit bestünde, dass er anschließend gegen die Beklagte (gerichtlich) vorgehen könnte und diese deshalb die Auskunft im Hinblick darauf verweigern könnte, dass ihre Rechtsverteidigung dann eingeschränkt sei.

Seite 6/9 Hinzu kommt, dass die Argumentation der Beklagten vorliegend auch insoweit nicht (mehr) greift, dass sie bei einer Auskunftserteilung in ihrer Rechtsverteidigung beschränkt würde; denn die Beklagte hat bereits – wenn auch in unzureichender Form (siehe dazu unten unter Ziff. 5) – Auskunft über Transaktionen des Klägers erteilt, so dass dem Kläger die fraglichen Informationen bereits theoretisch zur Verfügung stehen und er sie zumindest mit erheblichem Aufwand aus dem übermittelten Datendokument entnehmen könnte.

4.

Nach Rechtsauffassung der Kammer umfassen die personenbezogenen Daten, über welche die Beklagte Auskunft zu erteilen hat, auch bei der Beklagten etwaig vorhandene Daten über vorgenommene Spiele und Transaktionen.

Anders als die Beklagte meint, muss der Auskunftsverpflichtete nicht lediglich über die in Art. 15 Abs. 1, 2. HS DSGVO abschließend aufgezählten Auskunftsgegenstände der lit. a-h Auskunft erteilen, sondern ist in erster Linie dazu verpflichtet „Auskunft über diese personenbezogenen Daten“ zu erteilen; nur hierüber hinausgehend sind die in den lit. a-h angeführten weiteren Informationen zu erteilen. Der Detaillierungsgrad der danach mitzuteilenden Informationen ist zwar äußerst umstritten (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 51. Ed. 1.2.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 52, beck-online unter ausführlicher Darlegung des Streitstandes). Dieser Streit erstreckt sich aber in erster Linie darauf, ob nur über die sogenannten Stammdaten oder auch über interne Dokumente, z. B. Aktenvermerke und interne Stellungnahmen, Auskunft zu erteilen ist. Selbst dies ist nach zutreffender Ansicht zu bejahen (a. a. O.). Hierauf kommt es vorliegend aber gar nicht an, weil die Spielhistorie und die Transaktionsdaten bereits zu den Stammdaten zählen. So hat auch ein Krankversicherer seinem Versicherungsnehmer schon im Rahmen der Stammdaten u. a. über ärztliche Abrechnungen und Gutachten Auskunft zu erteilen (a. a. O.).

Anders als in dem Urteil des OLG Köln (vom 29.09.2023 – 20 U 262/22 = Anlage B 16) betreffen eine etwaige Spielhistorie sowie Daten zu vom Kläger getätigten oder an diesen veranlasste Transaktionen diesen unmittelbar, während der auslösende Faktor einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung kein unmittelbar die versicherte Person betreffender Umstand ist, sondern sich nur mittelbar auf ihn – sowie alle weiteren in seinem Krankenversicherungstarif befindlichen Personen – auswirkt. Der auslösende Faktor dürfte auch anonymisiert berechnet werden, sodass weder Berechnung noch Ergebnis nachvollziehbare klägerische Daten enthalten (dürften). Vergleichbar müsste ein Verantwortlicher einem Betroffenen zwar keine Auskunft darüber erteilen, welche Faktoren auf die Preisgestaltung einer veräußerten Leistung Einfluss genommen haben; er müsste aber – so ein entsprechender Datensatz besteht – darüber Auskunft erteilen, zu welchen Konditionen die Leistung an den Betroffenen erfolgte.

5.

Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen. Die Beklagte hat bislang keine hinreichende Auskunft erteilt.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO, der auf Art. 15 DSGVO verweist, hat der Kläger nämlich Anspruch darauf, die Auskunft in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erhalten.

Seite 7/9 Die mit Schriftsatz vom 11.08.2025 vorgelegten Daten (Bl. 282 EA) erfüllen diese Anforderungen nicht.

Das Kriterium „leicht zugänglich“ bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form: Es sollen keine Hürden aufgestellt werden, vielmehr soll den Betroffenen die Information mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erreichen können (Paal/Pauly/Paal Rn. 32). Sie muss ohne wesentliche Mitwirkung des Betroffenen wahrnehmbar sein. Im Internet bedeutet dies, dass die Information jederzeit mit verschiedenen Browsern abrufbar sein muss, d.h. ohne großen Suchaufwand ständig zur Nutzung bereitgehalten wird (vgl. Müller-Broich, Telemediengesetz, 2012, TMG § 13 Rn. 1), die Texte sollten nicht zu klein oder in zu heller Schrift dargestellt werden (Gola/Franck Rn. 21) (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 12 Rn. 13-16, beck-online). Verständliche Mitteilungen sind deutlich und erfassbar. Der durchschnittliche Empfänger soll den Inhalt visuell wie begrifflich erfassen und verarbeiten können (vgl. hierzu auch Paal/Pauly/Paal Rn. 30).

Die vorgelegte Tabelle ist in nicht nachvollziehbarer Weise mit unzähligen Wasserzeichen versehen und hierdurch gerade nicht leicht lesbar. Diese Wasserzeichen dürften die Beklagte zudem bewusst in die Tabelle eingefügt haben. Denn es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte in Parallelverfahren die begehrten Auskünfte in strukturiertem Excel-Format vorgelegt haben. Damit hat die Beklagte vorliegend eine Hürde geschaffen, welche einen leichten Zugang vereitelt.

Schließlich betrifft die erteilte Auskunft vom 11.08.2025 offensichtlich nicht den Kläger, sondern einen Herrn „Maik Rischel“, sodass bereits aus diesem Grunde gerade keine Erfüllung eingetreten sein kann.

6.

Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Kläger einen Anspruch darauf, die Daten in einem gängigen elektronischen Format zu erhalten, jedoch nicht, in welchem. Die Klage war insofern abzuweisen, soweit der Kläger ein strukturiertes und maschinenlesbaren Format in Anspruch genommen hat.

VI.

Das Gericht setzt das Verfahren nicht bis zu der Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Az. C-526/24 aus. Soweit des LG Arnsberg dem EuGH insoweit die Frage vorgelegt hat, ob bereits das erste Auskunftsersuchen als exzessiv eingestuft werden kann, spielt dies für den vorliegenden Rechtsstreit nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer keine Rolle. Hintergrund der Entscheidung des LG Arnsberg war nach dem Auskunftsersuchen die Frage, ob ein Auskunftsersuchen verweigert werden kann, wenn der Betroffene beabsichtigt, mit dem Auskunftsersuchen Schadensersatzansprüche zu provozieren. Selbst bei Unterstellung des Beklagtenvortrags ginge es dem Kläger bei seinem Auskunftsbegehren in erster Linie darum, das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen zu ergründen und nicht durch das Auskunftsverlangen selbst den Schadensersatzanspruch zu provozieren.

Ungeachtet dessen ist das Gericht ohnehin nicht zur Aussetzung verpflichtet und würde eine solche unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung auch nicht vornehmen.

Seite 8/9 VII.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger hat sein Interesse an der Auskunft auf 6.000,00 Euro beziffert. Die Kammer misst dem Auskunftsanspruch ein Viertel des Wertes der Hauptsache bei. Hinzugesetzt hat sie einen Sicherheitszuschlag (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 56. Ed. 1.12.2024, ZPO § 709 Rn. 3, beck-online).

All case results