Urteil

Judgment of the Landgericht Dresden dated 07.03.2025, ref. 3 O 1192/24

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Dresden
  • Date: 03/07/2025
  • Case number: 3 O 1192/24
  • Opposing party: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Dresden verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter auf erster Stufe der Stufenklage, über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen. Den Streitwert setzte das Gericht auf 6.000,00 € fest. Die Auskunft bildet die Grundlage der Rückforderung der Verluste auf zweiter Stufe.

Full text of the decision

LG Dresden
judgment of 07.03.2025 – 3 O 1192/24

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch

Richter am Landgericht [Name entfernt] als Einzelrichter

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 24.02.2025 eingereicht werden konnten, am 07.03.2025

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) in Höhe von 500,00 €.

4. Der Streitwert beträgt 6.000,00 € Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von Geldern, welche die Beklagte als Veranstalterin von unerlaubten Internet-Glückspielen von dem Kläger vereinnahmte. Die Beklagte wird zunächst auf erster Stufe auf Auskunft über die getätigten Ein- und Auszahlungen (Spielhistorie) und auf zweiter Stufe auf Rückzahlung der entsprechend angefallenen Verlustdifferenz im Gesamtumfang des noch zu beziffernden Klageantrags zu 2. in Anspruch genommen.

Die Beklagte mit Sitz in St. Julians (Malta) ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online- Glücksspielen. Sie verfügt dort über eine nach dem Recht in Malta wirksame Erlaubnis/Lizenz, Online-Glücksspiel anzubieten. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, verfügte die Beklagte zunächst nicht, erhielt eine solche später, am 09.10.2020. Die Beklagte bot nichtsdestotrotz auch vor dem 09.10.2020 Online-Glücksspiele über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Die Website der Beklagten richtete sich aufgrund ihrer Aufmachung auch an deutsche Staatsbürger. Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Die von der Beklagten rechtswidrig einbehaltenen Gelder des Klägers sollen daher nun erstattet verlangt werden.

Der Kläger begehrt von der Beklagten auf erster Stufe, daß die Beklagte Ihrer Auskunftspflicht aus der Datenschutzgrundverordnung nachkommt, namentlich Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers bei der Beklagten. Gegenstand der zweiten Stufe des Verfahrens ist die Rückforderung von Geldern, welche die Beklagte als Veranstalterin von unerlaubten Internet-Glückspielen von dem Kläger in der Zeit vereinnahmte, als sie noch nicht über eine deutsche Glücksspiellizenz verfügte.

Die klägerische vorgerichtliche Aufforderung zur Auskunft vom 16.03.2024 blieb erfolglos.

Der Kläger trägt vor, das angerufene Landgericht sei zuständig. Die Beklagte sei auch zu einer entsprechenden Auskunft nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (Datenschutzgrundverordnung) verpflichtet. Insbesondere handele es sich bei der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Personenbezogene Daten seien nicht ausschließlich Daten zur Person selbst, sondern auch Daten, die einer Person zugeordnet werden könnten. Auch ein Verbindungsnachweis (Anrufhistorie) oder Bankkontoauszüge seien mit einer Spielhistorie vergleichbar, ohne daß es ernsthafte Zweifel an der Eigenschaft als personenbezogenes Datum gebe.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beantragt Aussetzung des Rechtsstreits, rügt die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichtes Dresden, beanstandet die Zulässigkeit der Klage (auch: Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung), die im Übrigen unbegründet sei. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Der Kläger habe sich der Rechtslage, der seinerzeit fehlenden Lizenz der Beklagten und den daraus resultierenden Folgen, leichtfertig verschlossen, so daß eine Rückforderung der verlorenen (abgetretenen) Beträge ausgeschlossen sei. Verstöße gegen den seinerzeitigen Glücksspielvertrag als gesetzliches Verbot führten nicht zur Nichtigkeit der geschlossenen Spielverträge; deren Rückforderung sei ausgeschlossen – zumal die Beklagte mittlerweile über eine entsprechende deutsche Konzession verfüge und ihr damaliges Spielangebot hätte lizensiert werden müssen. Es bestünden auch keine deliktischen Ansprüche; der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben.

Das Gericht hat auf übereinstimmende Anträge mit Beschluß vom 03.02.2025 das schriftliche Verfahren angeordnet, abschließende Stellungnahmefrist eingeräumt bis 24.02.2025 und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf Freitag, 07.0302025.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die Akte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist mit Blick auf den auf erster Stufe seitens des Klägers geltend gemachten Auskunftsanspruch zulässig und begründet. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von der Beklagten in beantragter Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung verlangen.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO (s.a. LG Ellwangen, Urteil vom 03.09.2024 – 6 O 65/24, GRUR-RS 2020, 27399).

Das angerufene Landgericht Dresden ist zuständig.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes Dresden beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs jedenfalls auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 Datenschutzgrundverordnung, die gemäß Art. 3 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung ob des Sitzes der Beklagten in Malta als Mitgliedsstaat der Europäischen Union anwendbar ist. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen derselben Klage auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht einschlägig ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (LG Ellwangen am angegebenen Ort m.w.N.). Angesichts des Sitzes der Beklagten ist auch anzunehmen, daß die Verarbeitung und Speicherung der fraglichen klägerischen Daten unmittelbar im Rahmen dieser Niederlassung stattfindet.

Das Gericht hat keine Zweifel daran, daß der Kläger, als betroffene Person einzuordnen ist. Gemäß Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung ist eine solche eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten Gegenstand eines Verarbeitungsvorganges sind. Die Person selbst muß dabei zumindest direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden können. Hiervon ist bei der Teilnahme des Klägers an den Online-Spielen der Beklagten zwanglos auszugehen.

Die Beklagte ist auch Verantwortliche für den Datenverarbeitungsvorgang i.S.v. Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung, weil sie als Anbieter des Glücksspiels anzunehmenderweise diejenige (juristische) Person ist, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (hier: des Klägers) entscheidet.

Daß der Kläger im Sinne des Art. 79 Abs. 2 S. 2 Datenschutzgrundverordnung i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung infolge unterbliebener Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung in seinen Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung verletzt ist, weil dieser Anspruch beklagtenseits nicht erfüllt wurde, offenkundig. Dies wiederum ist ausreichend. Im Übrigen fordert der Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung nicht das tatsächliche Vorliegen einer Verletzung, es genügt in Fällen wie dem vorliegenden die entsprechende Behauptung (LG Ellwangen am angegebenen Ort).

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG unter Berücksichtigung eines Streitwertes von 6.000,00 €.

Die Klage ist auch als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zulässig. Denn über die gesetzlich konkret normierten Fälle der Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist anerkannt, daß eine Stufenklage auch dann in Betracht kommt, wenn (wie hier) ein Auskunftsanspruch in Vorbereitung auf die weitere Rechtsverfolgung, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage, geltend gemacht wird (LG Ellwangen am angegebenen Ort unter Hinweis auf Musielak/Voit/Foerste, 21. Auflage 2024, Zivilprozeßordnung § 254 Rn. 2).

Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht entgegen, daß in der Sache keine Rückzahlungsansprüche bestünden. Denn dem Grunde nach hat der Kläger gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 Bürgerliches Gesetzbuch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Geldbeträge (Spieleinsätze) in eingezahlter Höhe - und demzufolge hat er auf erster Ebene dieser Stufenklage den entsprechenden Auskunftsanspruch. Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Geldbeträge besteht, da die Beklagte die geleisteten Spieleinsätze ohne Rechtsgrund durch Leistung des Klägers erlangt hat und auch kein Rechtsgrund zum Behalten bei der Beklagten vorliegt (siehe auch Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, NJW-RR 2023, 344). Die Beklagte hat die Gelder auch durch eine bzw. mehrere Leistungen des Klägers erhalten. Als Leistung wird die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens verstanden (Oberlandesgericht Dresden am angegebenen Ort). Der Kläger wollte vorliegend gerade zunächst sein Spielkonto bei der Beklagten aufladen und damit deren Vermögen (zumindest vorübergehend) mehren, um mit dem eingezahlten Geld an den Online-Glücksspielen der Beklagten teilzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt ging der Kläger nach seinem Vortrag – was vorliegend für den Auskunftsanspruch genügt - noch von einer Legalität des Spielangebotes der Beklagten aus. Diese Leistungen geschahen ohne Rechtsgrund und der Beklagten steht auch kein Rechtsgrund zum Behalten zu. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Beklagten ein Recht an den einbehaltenen Geldern zugutegehalten werden. Ein Rechtsgrund ist insbesondere nicht in einem möglichen Vertrag über die Durchführung des Online-Glückspiels zu sehen, da dieser wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach §§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag (2012) nichtig ist (Oberlandesgericht Dresden am angegebenen Ort).

Aus dem Umstand, daß der geänderte Glücksspielstaatsvertrag 2021 nunmehr unter bestimmten Umständen auch für Online-Glücksspiel eine Erlaubnismöglichkeit vorsieht – selbst wenn die Beklagte später (außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums) eine solche Erlaubnis erhalten haben mag - ergibt sich nichts Anderes, insbesondere nicht, daß die frühere Regelung im Glücksspielstaatsvertrag 2011 etwa (unions-) rechtswidrig gewesen wäre. Die Beklagte war schlicht und einfach nicht befugt, ohne die erforderliche Erlaubnis solches Glücksspiel in Sachsen anzubieten. Eine materielle Erlaubnisfähigkeit ihres Angebotes ändert daran, zumal im Verhältnis der Spielvertragsparteien zueinander, nichts (siehe auch Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 19.12.2023 - 19 U 4 48/23, Rn 52; BeckRS 2023, 38368 mit Hinweis auf Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22, Rn. 35). Gegebenenfalls wäre die Beklagte gehalten gewesen, im Verhältnis zu den staatlichen Aufsichtsbehörden Ersatzansprüche geltend zu machen wegen rechtswidrig verweigerter Lizenzerteilung (was hier nicht zu entscheiden ist). Keinesfalls aber war die Beklagte berechtigt, wie im streitgegenständlichen Zeitraum geschehen, unerlaubt gezielt Glücksspiel in Sachsen / Deutschland anzubieten.

Dem klägerischen Auskunftsanspruch steht auch nicht der erhobene Verjährungseinwand entgegen. Der Verjährungsbeginn setzt Kenntnis des Spielers, des Klägers, von der Verbotenheit von Online-Glücksspiel wie dem beklagtenseits angebotenen in Deutschland sowie das Fehlen einer deutschen Lizenz für das Angebot der Beklagten voraus beziehungsweise daß er dies hätte kennen müssen. Die Beklagte ist hinsichtlich des Verjährungsbeginns darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat aber nicht dargetan und nachgewiesen, daß dem geschädigten Kläger zumutbar war, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, die Rückzahlung einzufordern, wenn auch mit dem verbleibenden Prozeßrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen.

Selbst wenn von einer Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche auszugehen wäre (wie nicht, siehe oben), folgt klägerische Anspruch auf Rückzahlung der Verluste auch aus §§ 823 Absatz 2, 31, 852 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 Rz. 154, BeckRS 2024, 11188).

II.

Das Verfahren war auch nicht auszusetzen.

1. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 148 Zivilprozeßordnung liegen mangels Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Denn es ist bereits nicht eine erforderliche (Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 10.08.1984 - 20 W 46/84, VersR 1985, 132 = BeckRS 2010, 7054; Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09, NZA 2009, 1436 = BeckRS 2009, 73841) Vorgreiflichkeit, eine Abhängigkeit oder präjudizielle Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben: Der Richter ist nicht frei vom Gesetz, aber aufgrund seiner sachlichen Unabhängigkeit bei seiner rechtsprechenden Tätigkeit frei in der Anwendung des Gesetzes. Die sachliche Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Grundgesetz) macht die Rechtspflege notwendig konstitutionell „uneinheitlich“. Selbst abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht. Dieser verpflichtet Träger staatlicher Hoheitsgewalt nur im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Gleiches gleich zu behandeln. Eine Pflicht der Gerichte, ihre Rechtsprechung untereinander zu koordinieren, läßt sich daraus nicht ableiten (Hillgruber in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 97. EL Januar 2022, GG Art. 97 Rz. 48 m.w.N.).

2. Auch eine Aussetzung gemäß § 148 Zivilprozeßordnung analog kommt nicht in Betracht.

Ein Abwarten auf eine mögliche Entscheidung des EuGH ist nicht erforderlich, da nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 mit dem Unionsrecht bestehen (Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 – 9 U 3/22, BeckRS 2023, 2622, DVBl 2023, 885, MDR 2023, 618; Oberlandesgericht Dresden Urteil v. 31.05.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231; v. 27.10.2022 – 10 U 736/22, NJW-RR 2023, 344).

Allein eine Entscheidung in einem anderen Verfahren mit einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt rechtfertigt keine entsprechende Anwendung des § 148 Zvilprozeßordnung, da aus der Vorschrift schon nicht folgt, daß ein Verfahren nur zur Entlastung ausgesetzt wird (Bundesgerichtshof Beschluß v. 30.03.2005 – X ZB 26/04, NJW 2005, 1947).

So wird auch der Garantie effektiven Rechtsschutzes als Säule nicht nur des deutschen, sondern des gesamten europäischen Rechtsschutzsystemes (BDEW Gutachten vom 30.06.2022 – ohne Az. BeckRS 2022, 20657, Rzn. 53 ff.) mit ihrer herausragenden Bedeutung genügt.

3. Die Entscheidung über eine Verfahrensaussetzung durch das zuständige Landgericht Dresden (Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, NJW-RR 2023, 344) steht im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts (Oberlandesgericht Dresden, Beschluß vom 27.09.2024 - 12 W 557/24, Vorinst. Landgericht Dresden - 3 O 831/23; Oberlandesgericht Dresden Hinweisverfügung vom 10.10.2024 – 22 W 562/24). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Landgericht ist berechtigt, umfassend in der Sache zu entscheiden, ohne die Antworten des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) abwarten zu müssen. Anders als für ein letztinstanzliches Gericht besteht für die lnstanzgerichte wie das angerufene erstinstanzliche Landgericht Dresden selbst dann keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH, wenn die Entscheidung über die Sache von der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften abhängt (Art. 267 AE- UV; Oberlandesgericht Dresden am angegebenen Ort [am angegebenen Ort]). lst eine Vorlage an den EUGH aber für das Landgericht nicht zwingend geboten, kann von ihm auch nicht ohne Weiteres verlangt werden, sein Verfahren im Hinblick auf die Vorlage durch andere Gerichte auszusetzen. Ob und inwieweit die Rechtsauffassung des Landgerichts in diesem und in weiteren streitentscheidenden Punkten richtig sein mag, bleibt dann der Überprüfung der Hauptsacheentscheidung durch die Rechtsmittelgerichte vorbehalten.

An dieser Beurteilung ändert es auch nichts, daß der Bundesgerichtshof inzwischen dazu übergegangen sein mag, Rechtsstreitigkeiten über die Folgen ungenehmigter Online-Glücksspiele auszusetzen und in einem Fall eigene Fragen an den EuGH gerichtet hat (EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90123), denn er hat sich anders als das Landgericht hierzu nach Att. 267 Abs. 3 AEUV zutreffend verpflichtet gesehen.

Schließlich wird ergänzend verwiesen auf Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23, Rzn. 93 ff., BeckRS 2024, 7498 = ZfWG 2024, 268; Urteil vom 08.03.2024 – 5 U 154/23, Seiten 24 ff. der Urteilsgründe; vom 27.09.2024 – 5 U 49/24 Seite 23; des Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.09.2007 – 6 U 63/06, ZUM 2008, 147; Oberlandesgericht Nürnberg Beschluß v. 03.11.2023 – 14 U 352/23, BeckRS 2023, 49414; Oberlandesgericht Oldenburg Beschluß vom 11.10.2023 – 8 W 32/23 BeckRS 2023, 28548; Oberlandesgericht München Verfügung vom 29.07.2024 – 14 U 796/24 e Ziff. 5.3, Landgericht Ellwangen am angegebenen Ort) in jeweils mit dem hiesigen Rechtsstreit gleichgelagerten Verfahren, denen sich das erkennende Gericht insoweit vollumfänglich anschließt und auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

III.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt aus Gründen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Zivilprozeßordnung. Die Höhe der Sicherheitsleistung (500,00 €) trägt einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 717 Abs. 2 Zivilprozeßordnung unter Berücksichtigung eines geringfügigen Aufschlages mit Blick auf einen etwaigen Vollstreckungs- beziehungsweise Verzögerungsschaden ausreichend Rechnung.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 Zivilprozeßordnung: Grundsätzlich ist bei einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage der angegebene Geldbetrag maßgeblich (LG Ellwangen am angegebenen Ort mit weiteren Nachweisen). Soweit vorliegend eine Bezifferung des Zahlbetrages noch nicht erfolgt ist (und mangels entsprechender Auskunft der Beklagten nicht erfolgen konnte), kann auf den vom Kläger angegebenen Streitwert abgestellt werden. Gemäß § 3 Zivilprozeßordnung hat das Gericht den Wert nach freiem Ermessen entsprechend dem Interesse der Klagepartei festzusetzen. Die vorläufige Wertangabe des Klägers ist diesbezüglich zu berücksichtigen, wenngleich nicht bindend, aber von besonderer Bedeutung (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 08.10.2012 – X ZR 110/11, Rn. 4; GRUR 2012, 1288; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 03.01.2023 – 4 AR 4/22, Rn. 18, ZD 2024, 107; Oberlandesgericht, Beschluß vom 06.02.2023 – 4 W 103/22, Rn. 19, ZD 2023, 752). Konkrete Anhaltspunkte dafür, von dieser Angabe vorliegend abzuweichen, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

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