Urteil

Judgment of the Landgericht Düsseldorf dated 02.01.2026, ref. 14e O 128/24

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Düsseldorf
  • Date: 01/02/2026
  • Case number: 14e O 128/24
  • Opposing party: IBA Entertainment Limited (Malta)
  • Opposing counsel: LS-IP Loth & Spuhler
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die maltesische Glücksspielanbieterin, unserem Mandanten über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständigen Zahlungs- und Spielhistorien aller Spielkonten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist Grundlage der Rückforderung auf zweiter Stufe.

Full text of the decision

LG Düsseldorf, judgment of 02.01.2026 – 14e O 128/24

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständigen Zahlungs- und Spielhistorien

aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet im Internet Sportwetten an, insbesondere im Bereich Fußball und Pferdesport. Der Kläger ist am [Datum geschwärzt] geboren.

Der Kläger behauptet, bei der Beklagten registriert gewesen zu sein, und zwar zumindest mit den Benutzernamen: „ “ und „ “ sowie der E- Mailadresse „ “. Er habe von Deutschland aus an den im Internet angebotenen Sportwetten teilgenommen und dabei Geld verloren. Sein gewöhnlicher Aufenthalt habe sich außerhalb von Schleswig-Holstein befunden. Die Beklagte habe über keine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben verfügt. Am 21.05.2024 habe er von der Beklagten erfolglos Auskunft entsprechend des Antrages im hiesigen Rechtsstreit verlangt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte auf erster Stufe zu verurteilen, an ihn über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielkonten im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen, die Beklagte nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe zu verurteilen, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie Vollstreckungsschutz.

Sie ist der Ansicht, das Auskunftsbegehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger mit der Auskunft seinen Zahlungsanspruch beziffern wolle. Sie behauptet, der Kläger sei für sie nicht identifizierbar.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Sie ist begründet, soweit der Kläger Auskunft begehrt. Über die Begründetheit des unbezifferten Zahlungsantrages war nicht zu entscheiden.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO mit Wohnsitz in Deutschland und die Beklagte richtete ihre Geschäftstätigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch auf Deutschland aus. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom-I-VO auch deutsches Recht Anwendung. Ausschlaggebend hierfür sind wiederum die Verbrauchereigenschaft des Klägers, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und die Ausrichtung der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auch auf Deutschland.

b) Der Zahlungsantrag ist zulässig. Einer Bezifferung der begehrten Summe bedurfte es nach § 254 ZPO nicht. Dem steht nicht entgegen, dass die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsantrag nicht zur Verfügung steht, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, juris, Rn. 24, und vom 8. Mai 2024 - IV ZR 102/23, juris, Rn. 8). Zwar

dienen die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag verlangten Angaben nicht ausschließlich der Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs, sondern auch der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Das ist jedoch deshalb unschädlich, weil die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag ebenfalls verlangten Angaben zu seiner vollständigen Zahlungshistorie auf der Grundlage seines Vorbringens in der Klageschrift (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klägervorbringens BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, juris, Rn. 20; OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 10. Januar 2024 - 5 U 26/23, juris, Rn. 43), zu dem auch die behaupteten Spielverluste zählen, der Bezifferung seines auf Bereicherungs- und Deliktsrecht gestützten Zahlungsantrags dienen sollten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – I-16 W 93/23 –, Rn. 33, juris).

2. Der Auskunftsantrag ist begründet.

a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO liegen vor. Die Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht ist zu bejahen, weil der Kläger sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gestellt hat (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris, Rn. 13). Auch der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sind eröffnet. Soweit der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit seinem Auskunftsantrag von der Beklagten als der Verantwortlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nur Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt, sondern auch die Mitteilung bestimmter Informationen, war dies durch die Vorschrift gedeckt. Die abgefragten Informationen entsprechen den in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten.

b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger für sie nicht identifizierbar sei. Im Fall des Art. 12 Abs. 2 S. 2 iVm Art. 11 Abs. 2 DS-GVO – dh dem Verantwortlichen ist die Identifikation der betroffenen Person nicht möglich – ist es dem Verantwortlichen erlaubt, das Auskunftsbegehren abzulehnen (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 49, beck-online). Nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 DS-GVO darf sich der Verantwortliche einer beantragten

Tätigkeit zum Schutz der Rechte eines Betroffenen nur dann verweigern kann, wenn er nachweist, dass er den Betroffenen nicht identifizieren kann. Der Verantwortliche muss zunächst mit allen möglichen Maßnahmen versuchen, den Betroffenen zu identifizieren. Die Darlegungslast (Glaubhaftmachung iSv § 294 ZPO) liegt bei ihm. Als ausreichend hat es das OVG Berlin-Brandenburg angesehen, wenn die Identifizierung nach dem glaubhaften Vortrag mit einem unzumutbaren Aufwand für den Verantwortlichen verbunden ist, so wenn dies auf dem Datenschutzkonzeptes des Verantwortlichen beruht (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2025, 9616: Sichtung gespeicherter Videoaufzeichnung ist weder dem Verantwortlichen noch externen Dienstleister möglich; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 12 Rn. 33, beck-online).

Die Beklagte hat in keiner Weise und entsprechend dem vorstehenden rechtlichen Maßstab glaubhaft gemacht, dass ihr eine Identifizierung des Klägers anhand der Angaben im Rubrum, dem Geburtsdatum des Klägers und den von dem Kläger mitgeteilten Benutzernamen sowie der E-Mailadresse nicht möglich ist.

c) Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person - wie bei einer sogenannten pre-trial discovery - dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21, juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – I-16 W 93/23 –, Rn. 28 - 29, juris).

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Schuldnerschutzanordnung nach § 712 ZPO liegen nicht vor. Diese soll in den Fällen des § 713 ZPO nicht ergehen. Zudem hat die Beklagte in keiner Weise dargetan, weshalb ihr im Fall der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht (§ 712 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert des Teilurteils wird auf 600,00 € festgesetzt.

Maas

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