Auskunft erstritten
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den maltesischen Anbieter durch Teilurteil, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten – hier zwei Kundenkarten – im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft per Datenkopie für den Zeitraum 2010 bis 2023 zu erteilen.
LG Frankfurt am Main, judgment of 25.07.2025 – 2-31 O 207/24
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung (Tipico – Verwendung von Kundenkarten) verarbeiteten vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers (mithin die eingezahlten, ausgezahlten und verwendeten Geldbeträge des Klägers) im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie für den Zeitraum des Jahres 2010 bis zum 2023 zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand Die Parteien streiten über einen DSGVO-Auskunftsanspruch und Rückforderung von Online- Glücksspiel-Verlusten, dabei begehrt der Kläger zunächst auf der ersten Stufe Auskunft im Rahmen einer Stufenklage.
Die Beklagte mit Sitz in St. Julians (Malta) ist Betreiberin von Online-Glücksspielen (vorliegend Sportwetten) und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Streitgegenständlich ist das Angebot der Beklagten der Marke "TIPICO". Die dazugehörige Website der Beklagten richtete sich aufgrund ihrer Aufmachung her auch an deutsche Nutzer und war in deutscher Sprache verfügbar / abrufbar. So war es insbesondere auch möglich, die Seite ohne Einschaltung eines VPNs, „Regionen- Wechslers“ oder sonstiger technischer Hilfsmittel aufzurufen. Der Kläger, mit Sitz in Frankfurt am Main – Deutschland, war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Der Kläger nutzte das Angebot der Beklagten im Zeitraum zwischen den Jahren 2010 und 2023. Er nutzte dabei zwei Kundenkarten, mithin zwei Spielkonten bei „TIPICO“. Der Kläger nutzte diese Konten um Sportwetten durchführen zu können (im Wesentlichen für den Fussballsport, teilweise auch für den Basketballsport). Der Kläger begehrte am 30.10.2024 unter Verweis auf die DSGVO Auskünfte von der Beklagten über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielkonten in maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Formatierungen per Datenkopie. Dem kam die Beklagte vorgerichtlich nicht nach. Die Beklagte übermittelte mit Schriftsatz vom 07.07.2025 behauptete Daten zu den Auskünften des Klägers. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Die Beklagte beantragte unstreitig, das Verfahren auszusetzen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er aus der DSVO einen Auskunftsanspruch bezüglich seiner Spieleinsätze (Gewinne, Verluste, konkrete Wetten) gehabt habe. Sein Antrag sei ausreichend bestimmt gewesen. Bei den geforderten Auskünften handele es sich um Informationen, die personenbezogene Daten umfassen würden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte auf erster Stufe zu verurteilen, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen;
2. die Beklagte nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe zu verurteilen, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsstreit in Ansehung der Vorabentscheidungsverfahren C-530/24 und C-9/25 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen sei. Ein Anspruch aus Auskunft bestehe nicht; der Kläger könne unproblematisch mit seinem Zugang nachvollziehen, wie viel Geld eingesetzt, gewonnen sowie
Seite 2/7 verloren worden sei. Ein Anspruch auf eine Kopie in der Gesamtheit bestehe nicht. Das Klagebegehren auf Auskunft sei missbräuchlich, da der in- und Auszahlungslisten und eine Auflistung der einzelnen Spielteilnahmen“ nur begehre und benötige, um selbige zum Gegenstand des Prozessvortrages in der Spielerklage zu erheben und sich diese „zu eigen“ zu machen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört; für die getätigten Bekundungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts bereits aus dem in Art. 18 Abs. 1 EuGVVO normierten besonderen Verbrauchergerichtsstand. Dafür ist es erforderlich, dass die Verbrauchereigenschaft entweder bei der Klagepartei oder bei der Beklagten vorliegt. Hier ist der Verbrauchergerichtsstand bei der Klagepartei gegeben, da sie den Klageanspruch (unter anderem) aus einem Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO herleitet (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024 – 6 U 45/24). Es ist offenkundig, dass der Kläger vorliegend Sportwetten als Verbraucher vornahm.
Die Begrifflichkeit „Ansprüche aus einem Vertrag" umfasst auch Ansprüche auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage eines solchen Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Die Norm ist insofern weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.4.2016 - C- 366/13 - EuZW 2016, 419). Die Beklagte hat ihr Online-Glücksspiel auch für den deutschen Markt angeboten und entsprechend beworben. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Internetseite und dem dort offerierten Angebot – das ist auch unstreitig. Dafür spricht auch insbesondere die Verwendung der deutschen Sprache auf der Website (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch LG Waldshut-Tiengen Urt. v. 21.9.2021 - 2 O 296/20, BeckRS 2021, 26917 Rn. 18; wie hier auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024 – 6 U 45/24).
Nach Art. 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. a, e der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I-VO), Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf mehrere Staaten einschließlich der Bundesrepublik ausrichtet, vorliegend deutsches Recht anzuwenden.
Das Landgericht ist sachlich und örtlich zuständig, da sich die Parteien zumindest sowohl örtlich als auch sachlich rügelos eingelassen haben, § 39 ZPO.
Eine Unzulässigkeit der Klage, weil der Kläger erst Daten erhalten will, um einen Anspruch überhaupt falsifizieren zu können, nimmt das Gericht nicht an (anders z. B. LG Coburg GRUR- RS 2024, 28141), da das Gericht nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung des Auskunftsersuchens ausgeht – die Richtlinie sieht nicht vor, dass das Erlangen von Informationen, um einen Schadenersatzanspruch vorzubereiten und beziffern zu können, nicht erlaubt oder untunlich sei. Insoweit sieht die DSGVO in Art. 15 insoweit kein Schutzzweck vor, der hier verletzt wäre.
Seite 3/7 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO für den Zeitraum 2010 bis 2023.
Die Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht war hier zu bejahen, weil der Kläger sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gestellt hat (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris, Rn. 13). Auch der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung waren eröffnet. Soweit der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit seinem Auskunftsantrag von der Beklagten als der Verantwortlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nur Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt hat, sondern auch die Mitteilung bestimmter Informationen, war dies durch die Vorschrift gedeckt. Die abgefragten Informationen entsprachen den in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten (so auch OLG Düsseldorf WRP 2025, 232 – ebenfalls zum Online-Glückspiel und Auskunftsersuchen).
Insoweit bestehen inhaltlich auch keine wirklichen Bedenken gegen diesen Anspruch. Die Beklagte hat mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz Daten an den Kläger übermittelt und vorgetragen, dass es sich um Daten handeln würde, die dem Auskunftsersuchen entsprechen würden. Insoweit geht die Beklagte mithin selbst davon aus, dass der Kläger ein entsprechenden Auskunftsanspruch zu haben scheint; etwaige Mitteilungen, dass die Auskunft „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ (oder vergleichbare Äußerungen) erfolgten just nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auch nicht nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen oder anderweitig unzulässig.
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.10.2023 (NJW 2023, 3481) entschieden:
„Art. 12 V sowie Art. 15 I und III VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird.“; mithin also auch, wenn die Daten dazu dienen sollen, dass ein Anspruch auf Geld vorbereitet werden soll (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024 – 6 U 45/24). Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person - wie bei einer sogenannten pre-trial discovery - dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C- 307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21, juris, Rn. 13).
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger mit Blick auf den noch streitigen Auskunftsanspruch auch das Recht, die Vorlage der begehrten Informationen in dem beantragten maschinenlesbaren Format zu verlangen (z. B. Word oder Excel oder PDF), Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO. Gemäß vorzitierter Norm sind bei elektronischer Stellung eines Auskunftsersuchens die betreffenden Informationen zunächst in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verhält sich weder in Art. 15
Seite 4/7 Abs. 3 DS-GVO noch in Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS-GVO zu dem konkreten Dateiformat der zu übermittelnden Informationen. Aus der Zusammenschau der Normen folgt zunächst lediglich, dass dem Verantwortlichen ein Wahlrecht zwischen elektronischer, schriftlicher oder anderer Form der Übermittlung eingeräumt wird. Mitunter wird in der Lit. insofern die Auffassung vertreten, Datenkopien seien iRd Art. 15 Abs. 3 DS-GVO lediglich in derjenigen Gestalt herauszugeben, in der die betroffenen Daten bei dem Verantwortlichen vorliegen, ohne dass es einer Aufbereitung bedürfe. Dies überzeugt indes nicht vollständig. Vielmehr relativiert die Verpflichtung zur Übermittlung auf elektronischem Weg bei elektronischer Antragstellung dies, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO. Insofern erkennen auch Vertreter der o.g. Auffassung einen Anspruch auf Umwandlung vorhandener Daten in ein gängiges elektronisches Format im Fall der elektronischen Antragstellung an (vgl. Plath/Kamlah, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, DS-GVO Art. 15 Rn. 18; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 2019, DS-GVO Art. 15 Rn. 31; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.1; auch Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 44d; Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, DS-GVO/BDSG, 10. EL 2024, EUV 2016/67 Art. 15 Rn. 45), sodass es wenig konsequent erscheint, generell davon zu sprechen, dass die Informationen allein in der dem Verantwortlichen vorliegenden Form zu übermitteln sind. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, das darauf gerichtet ist, es der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, sowie ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben (vgl. EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21 [= ZD 2023, 539] Rn. 34, 39– Österreichische Datenschutzbehörde; EuGH Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] Rn. 73 – FT).
Zwar ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO nicht ausdrücklich geregelt, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Person die Übersendung der sie betreffenden Informationen in einem bestimmten Dateiformat, vorliegend Excel, fordern darf. Mitunter wird aber ein solches Recht anerkannt, solange hiervon keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen ausgehen (vgl. erneut Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 2019, DS-GVO Art. 15 Rn. 31). Dem schließt sich das Gericht mit Blick auf Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs an. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person iSd zitierten Rspr. setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist (vgl. auch Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei allerdings vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht. Hierin liegt nach gerichtlicher Auffassung auch kein Widerspruch zu Art. 20 DS-GVO. Denn insofern darf nicht übersehen werden, dass bereits das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO der betroffenen Person eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Verordnung ermöglichen soll (vgl. wiederum EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21 [= ZD 2023, 539] Rn. 34, 39 – Österreichische Datenschutzbehörde; EuGH Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 [= ZD 2024, 22 mAnm Winnenburg = MMR 2023, 939 mAnm Hense/Däuble] Rn. 73 – FT). Diese wiederum setzt jedoch insb. im Fall elektronischer Übermittlung gerade voraus, dass ein Dateiformat gewählt wird, das von der betroffenen Person auch gelesen werden kann (vgl. bereits oben Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Sofern eine Wahlmöglichkeit der betroffenen Person mit Blick auf das Dateiformat allein iRd Art. 20 DS- GVO anerkannt würde, würde letztlich die effektive Wahrnehmung der Rechte über die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hinaus auch von den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 DS-GVO abhängig gemacht und der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO insofern entgegen dem Zweck der Norm über deren Wortlaut hinweg eingegrenzt.
In Ansehung des Umstandes, dass der Kläger selbst angab, dass er das Angebot der Beklagten zwischen den Jahren 2010 bis 2023 nutzte, besteht kein vollumfänglicher Anspruch aus Auskunft, sondern lediglich in dem genannten Zeitraum. Insoweit hat der Kläger indes keine Beschränkung des Auskunftsanspruchs vorgenommen.
Seite 5/7 Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.07.2025 Unterlagen übermittelt wissen will, war dies nicht geeignet, eine Erfüllung nach § 362 BGB zu begründen und den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich „zu Fall zu bringen“. Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz schon gar nicht vorgetragen, dass diese Unterlagen, die das Gericht nicht öffnen konnte, alle Informationen umfasst, die der Kläger begehrt. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie nunmehr den Auskunftsanspruch als erfüllt ansieht. Der Kläger selbst hat sich zu diesen Informationen nicht verhalten und z.B. eine Erledigung erklärt; insoweit ist nicht von einem „Unstreitigstellen“ der Informationen und deren Gänze auszugehen. Dann aber ist auch keine Erfüllung gegeben; ein konkludentes „Akzeptieren“ der Unterlagen als ausreichend ist nicht ersichtlich. Prozessuale Erklärungen liegen von den Parteien insoweit auch nicht vor.
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) war nicht vorzunehmen. Das erkennende Gericht ist erstinstanzlich nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtig, weshalb eine Aussetzung unabhängig von der Frage der Entscheidungserheblichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zwingend ist. Auch wenn der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens entscheidungserheblich ist, ist in Abwägung der Interessen der Parteien das Verfahren fortzusetzen. Der EuGH hat das Verfahren C-440/23 wiederum ausgesetzt, weshalb eine Entscheidung auf absehbare Zeit nicht ergehen wird. Der bloße Umstand, dass der EuGH Rechtsfragen mit europarechtlichen Bezügen zukünftig beantworten bzw. klarstellen wird, kann nicht dazu führen, dass ein erstinstanzliches Gericht seiner Verantwortung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes entzieht, indem es Klageverfahren bis zu einer - zeitlich ungewissen - höchstrichterlichen Klärung aussetzt (LG Urteil vom 30.09.2024 - 19 O 76/23). Insoweit ist dieser Umstand in Ansehung des Beschleunigungsgrundsatz zu beachten und dem Beschleunigungsgrundsatz der Vorzug zu geben.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Auskunftsstufe als vermögensrechtlicher Streitigkeit (vgl. BGH NJW 1982, 1651) in Ansehung der möglichen Ansprüche der Höhe nach auf §§ 708 Nr.11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten.
In Ansehung von § 254 ZPO bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird bezüglich des Auskunftsanspruch mit 1.000,00 € beziffert, § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht als Interesse des verfolgten wirtschaftlichen Anspruches mangels Angaben zur Höhe dem Rechtsgedanken des § 52 II GKG folgend mit 1.000,00 € bewertet.