Urteil

Judgment of the Landgericht Hamburg dated 08.10.2025, ref. 316 O 229/24

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Hamburg
  • Date: 10/08/2025
  • Case number: 316 O 229/24
  • Opposing party: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Opposing counsel: Redeker Sellner Dahs PartG mbB
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Hamburg hielt das zuvor erwirkte Teil-Versäumnisurteil vollständig aufrecht: Der maltesische Glücksspielanbieter bleibt verpflichtet, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen. Die im Prozess erteilten Auskünfte genügten nicht.

Full text of the decision

LG Hamburg
judgment of 08.10.2025 – 316 O 229/24

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 16 - durch die Richterin am Landgericht [Name entfernt] als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2025 für Recht:

1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 27.01.2025 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte, eine Anbieterin von online-basierten Glücksspielen mit Sitz in der Republik Malta, Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an diesen geltend.

Die Beklagte bot ohne eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht Online-Glücksspiele unter anderem über deutschsprachige Angebote im Internet an, die sich auch an deutsche Nutzer richtete. Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm an den von der Beklagten angebotenen Glücksspielen teil. Die Beklagte wusste, dass der Kläger von Deutschland aus, außerhalb von Schleswig-Holstein, am Glücksspiel teilnahm. Hinsichtlich der durch die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits erteilten Auskünfte wird auf die Anlagen B1 bis B5 Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, 1) die Beklagte auf erster Stufe zu verurteilen, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen; 2) die Beklagte nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe zu verurteilen, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen. Das Gericht hat mit Teil-Versäumnisurteil vom 27.01.2025 im schriftlichen Vorverfahren die Beklagte verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 27.01.2025 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 27.01.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Stufenklage sei unzulässig. Die Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setze voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel nur der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs diene. Dagegen diene die vom Kläger begehrte Auskunft der Prüfung, ob und wann die Beklagte in der Vergangenheit überhaupt als Veranstalterin von Internet-Glücksspielen vom Kläger Gelder vereinnahmt habe. Es gehe dem Kläger nicht darum, aus der nicht erteilten Auskunft datenschutzrechtlich motivierte Schadensersatzansprüche herzuleiten. Aus diesem Grund könne die Beklagte darüber hinaus gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO die Auskunft nach Art. 15 DSGVO verweigern. Sie ist darüber hinaus der Meinung, ein etwaiger Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg wird auf das Teil-Versäumnisurteil vom 27.01.2025 Bezug genommen. Die Klage ist als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zulässig. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der beanspruchten Leistungen vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe des Geschuldeten verbunden wird. Die

im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 24, beck-online). Nach diesem Maßstab ist der Auskunftsantrag im Wege der Stufenklage zulässig. Der Kläger begehrt nicht die Information, ob er überhaupt an dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten teilgenommen hat, sondern es geht lediglich um die Höhe etwaiger Ansprüche.

II. Die Klage ist hinsichtlich des auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs begründet. Der Anspruch folgt aus § 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.

1. Die Anwendbarkeit des Art. 15 DSGVO in zeitlicher Hinsicht ist gegeben. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (BGH, Urteil vom 16.04.2024 – VI ZR 223/21 –, Rn. 10, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, dass der Kläger sein Auskunftsverlangen in zeitlicher Hinsicht nicht eingegrenzt hat. Auch der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO sind eröffnet. Die Beklagte hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es ist mangels entgegenstehenden Vorbringens davon auszugehen, dass dort auch die Datenverarbeitung erfolgt, Art. 3 Abs. 1 DSGVO.

2. Nach § 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person, wenn sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, gegen den Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

a) Die Beklagte ist als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und der Kläger ist als betroffene Person nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen.

b) Die begehrten Auskünfte über Zahlungs- und Spielhistorie sind personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Unter die Vorschrift fallen sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikationsund Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18 –, Rn. 304, juris). Hiervon erfasst sind die streitgegenständlichen Zahlungs- und Spielvorgänge zwischen den Parteien.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO zu. Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO sind nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird (EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22 –, juris).

4. Dem Kläger ist die Auskunft auch in der von ihm begehrten Form zu erteilen, nämlich in einem maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format, Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO. Nach dieser Vorschrift sind bei einer elektronischen Stellung eines Auskunftsersuchens die betreffenden Informationen als Kopie in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, wenn die betroffene Person, wovon hier vorliegend auszugehen ist, den Antrag elektronisch stellt. Die Vorlage in einem bestimmten Dateiformat verlangt die Klägerseite nicht. Es ist davon auszugehen, dass alle elektronischen gängigen Format auch maschinenlesbar und strukturiert sind.

5. Der Anspruch ist durch Erfüllung erloschen. Die als Anlagen B1-B5 überreichten Tabellen sind mit Wasserzeichen versehen und die Schrift ist in der Darstellung derart unscharf, dass sich auch bei Vergrößerung nicht sämtliche Zeichen entziffern lassen. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht in lesbarer Form und ohne Wasserzeichen möglich wäre.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 3 ZPO. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

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