Auskunft erstritten
Das Landgericht München I verurteilte den maltesischen Anbieter auf erster Stufe der Stufenklage, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen.
LG München I, judgment of 10.09.2025 – 47 O 10073/24
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage zunächst um die Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten anlässlich von Online-Glücksspiel.
Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta. Sie verfügt über eine behördliche Glückspiellizenz aus Malta. Über eine Glückspiellizenz der in Deutschland zuständigen Behörden verfügt sie nicht. Die Beklagte bot über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet Online-Glücksspiele an.
Der Kläger ist auf der von der Beklagten betriebene Website registriert und nahm von 2020 bis 2022 am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als er seine persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielerprofils leistete und verlor der Kläger Geldbeträge in unbekannter Höhe als Einsätze an die Beklagte.
Am 22.04.2024 stellte der Kläger ein außergerichtliches Auskunftsschreiben an die Beklagte, die hier streitgegenständlichen Auskünfte äquivalent zum Klageantrag zu 1) binnen Monatsfrist zu erhalten.
Das an die E-Mailadresse des Klägervertreters von der Beklagten gesandte Auskunftsschreiben vom 02.05.2024 enthält Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort und Login-Name des Klägers.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Stufenklage zulässig sei und ihm ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 S. 3 DS-GVO zustehe. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Erfüllung sei nicht eingetreten.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen den Parteien verarbeiteten [sic] vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller
Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.
2. Die Beklagte wird nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, dem vorgerichtlichen Auskunftsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 07.03.2024 nachgekommen zu sein.
Die Beklagte rügt den klägerischen Sachvortrag als unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig und ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klage entspreche zudem nicht den Anforderungen an §§ 253 Abs 2, 254 ZPO. Darüber hinaus bestehe kein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Zudem sei Erfüllung eingetreten. Der Beklagten komme ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO zu. Das Auskunftsbegehren sei vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst und sei rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte sei jedenfalls nicht verpflichtet, die Daten in einem „maschinenlesbaren“ Format bereitzustellen.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 und 17.03.2025 beantragte die Beklagte Aussetzung des Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 29.07.2025, Bl. 66 d.A., beantragte die Klageseite unter der Bedingung, dass das Gericht den Auskunftsanspruch als rechtsmissbräuchlich ansehen sollten das Verfahren bis zu einer Entscheidung vor dem EuGH auszusetzen und auch diesem vorzulegen.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2025 verwiesen.
Die Klage ist mit Blick auf den auf erster Stufe seitens des Klägers geltend gemachten Aus-
kunftsanspruch zulässig und begründet.
Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von der Beklagten in beantragter Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO verlangen.
Die Klage ist zunächst zulässig.
I. Das Landgericht München I ist gemäß Art. 79 Abs. 2 DSGVO zuständig. Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Wahlrecht, ob er die Gerichte am Ort der Niederlassung des Datenverarbeiters oder die Gerichte am eigenen Wohnort in Anspruch nimmt. Die Zuständigkeit ergibt sich somit aus §§ 23 Nr. 1, 72 I GVG (sachlich ) und aus §§ 12, 13 ZPO (örtlich).
II. Es bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO.
1. Die Norm greift stets dann, wenn in Vorbereitung auf die weitere Rechtsverfolgung ein Auskunftsanspruch, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage geltend gemacht wird (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 254 Rn. 3, beck-online; Musielak/Voit/Foerste, 21. Auflage 2024, ZPO § 254 Rn. 2; Saenger/Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 254 Rn. 4). Dabei ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von der Norm umfasst (vgl. Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, Zivilprozessordnung, § 254 Rn.12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO Rn. 2; LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 53, juris).
Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren (vgl. mit weiteren Nachweisen Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO Rn. 2). Liegen diese Voraussetzungen vor, steht es der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die begehrten Auskünfte für sich gesehen zur Bezifferung oder Konkretisierung nicht ausreichen (BGH NZM 2016, 540 Rn. 16; BAG NZA 2019, 1645 Rn. 29; 2022, 286 Rn. 13; 2022, 655 Rn. 20). Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2023, 3490, 2492; BGH NJW 2002, 2952 (2953); NZKart 2023, 362 Rn. 16; BAG NZA 2022, 286 Rn. 13; 2022, 655 Rn. 20).(BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 254 Rn. 4, beck-online).
Vorliegend ist der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren gegeben. Die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag verlangten Angaben zu seiner vollständigen Zahlungshistorie auf der Grundlage seines Vorbringens in der Klageschrift und im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klägervorbringens BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11, juris, Rn. 20; OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 10. Januar 2024 – 5 U 26/23, juris, Rn. 43), zu dem auch die behaupteten Spielverluste zählen, dienen der Bezifferung seines auf Rückzahlung gestützten Zahlungsantrags (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024 - 16 W 93/23).
Dass der Kläger in Deutschland an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, welche die Beklagte ohne deutsche Glücksspiellizenz angeboten hat, war zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger war unstreitig zwischen 2020 und 2022 bei der Beklagten angemeldet. Die Klageseite stützt damit ihr Rückzahlungsbegehren dem Grund nach auf von ihr selbst dargelegte Umstände (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2024, 241 Rn. 18).
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens (§ 253 Abs. 2, 254 ZPO). Die Klägerin macht einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (OLG Köln NZA-RR 2023, 515 Rn. 16). Vorliegend begehrt der Kläger nicht nur pauschal Auskunft über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten, sondern konkretisiert sein Auskunftsbegehren entsprechend der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Auskunftsaspekte auf sämtliche Zahlungs- und Spielhistorien.
Eine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages ist damit gegeben.
III. Dem Kläger fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis seines Auskunftsbegehren hinsichtlich der Vorlage einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie. Der als Anspruchsgrundlage geltend gemachte Art. 15 Abs. 1 DSGVO setzt nicht voraus, dass die betroffene Person die angeforderten Daten nicht anderweitig erlangen kann. Daher ist es unerheblich, ob die Klägerin die Spiel- und Zahlungshistorie selbst nachvollziehen könnte. Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist zudem nicht eingetreten (vgl. B. II. 3).
Die Klage auf Auskunft im Rahmen der ersten Stufe ist begründet.
I. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu.
1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 (" Rom-I-VO") findet deutsches Recht Anwendung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. So liegt es hier.
2.
a) Das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2. DS-GVO.
Der Kläger begehrt die Bereitstellung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei in maschinenlesbarem Format. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten. „Personenbezogene Daten“ sind nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt. Es muss sich um Informationen über die in Rede stehende Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urt. v. 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2023, 3490 Rn. 22). Die Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten, denn sie ist mit dessen Person verknüpft. Es liegt auch eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO vor, weil diese Daten bei der Beklagten gespeichert sind. Dass die Daten des Klägers (möglicherweise) bereits bekannt sind, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen (BGH NJW 2023, 3490 Rn. 25).
b) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Übermittlung dieser Informationen in Form eines strukturierten Datensatzes. Zwar hat nach Art. 12 Abs. 1 DS-GVO der Verantwortliche grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er die Daten übermittelt. Doch muss der Verantwortliche die gebotenen Informationen inhaltlich präzise darstellen (Genauigkeitsgebot). Zweitens muss er die In-
formationen so darstellen, dass die betroffene Person sie ohne übermäßigen kognitiven oder zeitlichen Aufwand tatsächlich nachvollziehen kann (Verständlichkeitsgebot) (Kühling/ Buchner/ Bäcker DS-GVO Art. 12 Rn. 9-13).
Dies führt dazu, dass sich das grundsätzlich gegebene Auswahlermessen des Datenverarbeiters dahingehend einschränkt, dass gerade bei einem großen Datenbestand die Auskunft in einem strukturierten Datensatz zu erteilen ist. Da der Antrag der Klägerin auch vollstreckbar sein muss, ist der Antrag, die Spiel- und Zahlungshistorie in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln, nicht zu beanstanden.
c) Das Auskunftsverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich oder exzessiv ausgeübt i.S.v. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO, ein Weigerungsrecht kommt der Beklagten nicht zu.
Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO nennt insbesondere die häufige Wiederholung von Anträgen als Fall einer exzessiven Anspruchsausübung. Hierfür oder für ein wertungsmäßig ähnliches Verhalten des Klägers ist vorliegend jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Ein rechtsmissbräuchliches und exzessives Ersuchen lässt sich nicht schon damit begründen, dass die betroffene Person mit ihrem Begehren „datenschutzfremde Zwecke“ wie die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche verfolgt (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DSGVO- Art. 15 Rn. 42d). Dass der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch fiskalische Ziele, d.h. einen Zweck verfolgt, der außerhalb der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zwecke liegt, führt nicht dazu, dass der Anspruch wegen Missbräuchlichkeit ausgeschlossen wäre. Auch ein Verweigerungsrecht nach § 12 Abs. 5 S. 2 b) DSGVO besteht nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.10.2023 (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481) vielmehr entschieden, dass der Erwägungsgrund 63 zur DSGVO nicht dahingehend auszulegen ist, dass der Auskunftsantrag zurückzuweisen wäre, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (EuGH NJW 2023, 3481 Rn. 43). Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO setzt vielmehr keine Begründung voraus (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – 307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 38). Damit steht dem Auskunftsausspruch des Klägers nichts entgegen.
3. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die beweisbelastete Beklagteseite vermochte nicht zur überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass die streitgegenständliche Auskunft erteilt wurde. In Anlage B1 wurde lediglich die Kommunikation vorgelegt, ein etwaiges Auskunftschreiben wurde nicht vorgelegt. Weder das in der Verhandlung vom 06.08.2025 in Augenschein genommene Auskunftsschreiben bezog sich gerade auf das Auskunftsbegehren noch die Ausführungen der Beklagtenseite. Überdies enthielt es lediglich folgende Daten Name, Vorname, Adresse Geburtsdatum, Geburtsort und Login Name und nicht die streitggenständliche Zahlungs- und Spielhistorie.
III. Das Gericht kommt dem insbesondere von der beklagten Partei gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 Abs. 1 ZPO (analog) nicht nach. Nicht letztinstanzliche Gerichte haben das Verfahren aufgrund des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs lediglich dann auszusetzen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm haben und diese deshalb nicht anwenden wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH C-99/00, Slg. 2002, I-4839 Rn. 15 – Lyckeskog), oder wenn sie von der bisherigen Auslegung einer Unionsnorm durch den EuGH bewusst abweichen wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 45).
Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Vorlagepflicht. Das Gericht hat weder Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm und verweigert deshalb die Anwendung von Unionsrecht noch will es bewusst von einer Auslegung des EuGH abweichen. Im Übrigen macht das Gericht von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK, ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Gericht ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens des Landgerichts Erfurt sowie - soweit sich die Beklagtenseite hierauf berufen möchte - des Bundesgerichtshofs im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da derzeit alleine über die erste Stufe - die reine Auskunft - verhandelt und entschieden wird.
Die Bedingung für den von der Klageseite gestellten Aussetzungsantrag ist ohnehin nicht einge-
treten.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (vgl. BGHZ 128, 85 = GRUR 1995, 701, juris-Rn. 10; BGH, GRUR 2022, 1675 Rn. 26, beck-onlineHK-ZPO/Kindl, 9. Aufl., ZPO § 709 Rn. 2; Zöller/Herget, 34. Aufl., ZPO § 709 Rn. 6).
Dem Gericht erscheinen hier 200 EUR insgesamt als ausreichend, zumal die Daten bereits in digitalem Format vorhanden sind.
Der Streitwert bemisst sich nach dem klägerischen Begehren, § 3 ZPO, § 48 GKG.
Grundsätzlich ist bei einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage der in dem betreffenden Antrag angegebene Geldbetrag ausschlaggebend (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.112; BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 3 Rn. 25; MüKoZPO/Wöstmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 73). Soweit vorliegend eine Bezifferung noch nicht erfolgt ist, der Kläger vorläufig indes einen Wert von 6.000,00 € angegeben hat, sieht das Gericht keine Veranlassung, von dieser Angabe positiv oder negativ abzuweichen. Gemäß § 3 ZPO hat das Gericht den Wert nach freiem Ermessen entsprechend dem Interesse der Klagepartei festzusetzen. Die vorläufige Wertangabe des Klägers ist diesbezüglich zu berücksichtigen. Denn einer solchen Wertangabe kommt, wenngleich nicht bindend, gleichwohl für die gerichtliche Streitwertbestimmung nach der Rechtsprechung erhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 – 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 – 4 W 103/22, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 W 54/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, von dieser Angabe vorliegend abzuweichen, fehlen dem Gericht indes derzeit.