Urteil

Judgment of the Landgericht München II dated 13.09.2024, ref. 13 O 1486/23

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht München II
  • Date: 09/13/2024
  • Case number: 13 O 1486/23
  • Opposing party: N1 Interactive Ltd. (Malta)
  • Opposing counsel: Blume Ritscher Nguyen Karpenstein
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht München II verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter im Wege des Teil-Versäumnisurteils dazu, die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unserer Mandantin in einem maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen. Die Auskunft ist die Grundlage für die anschließende Bezifferung und Rückforderung der Spielverluste aus unerlaubtem Online-Glücksspiel.

Full text of the decision

LG München II, judgment of 13.09.2024 – 13 O 1486/23

Der Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über ihre bei der Beklagten entstandenen Spielverluste aus Online-Glücksspielen und über weitere Informationen bezüglich einer Datenverarbeitung durch die Beklagte nach der DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung)sowie auf Rückzahlung der Verluste in Anspruch. Die Beklagte betreibt über eine Internetseite Online-Glücksspiele. Die Internetseite ist in Deutschland abrufbar und der Inhalt in deutscher Sprache formuliert. Die Beklagte hat ihren Sitz auf Malta und verfügt auch über eine Lizenz dieses Landes. Eine Lizenz für die Tätigkeit im Gebiet des Freistaats Bayern hatte sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Die Klägerin nahm am angebotenen Glücksspiel der Beklagten teil. Dadurch erlitt die Klägerin Spielverluste. Die Klägerin war im Spielzeitraum davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal sei. Die Klagepartei forderte von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2023 eine Datenauskunft äquivalent zum Klageantrag der 1. Stufe binnen Monatsfrist. Das Forderungsschreiben wurde zugestellt und blieb unbeantwortet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das im Internet frei abrufbare Angebot der Beklagten gem. § 4 Absatz 4 GlüStV (Glückspielstaatsvertrag) verboten gewesen sei, sodass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gem. § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig seien. Daher könnten die geleisteten Zahlungen gem. § 812 Absatz (Abs.) 1 Satz (S.) 1 Alternative (Alt.) 1 BGB zurückgefordert werden, ohne dass dem § 762 Abs. 1 BGB oder § 817 S. 2 BGB entgegenstünden, da die Klägerin keine Kenntnis von der Illegalität der angebotenen Glücksspiele gehabt hat. Des Weiteren bestünden auch deliktische Ansprüche. Hinsichtlich des Auskunftsanspruches ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr dieser vollumfänglich nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zustünde. Auch sei die Beklagte diesem Auskunftsbegehren weder vorgerichtlich noch nach Klageerhebung vollständig nachgekommen. Der Klägerin stünde dabei insbesondere auch ein Anspruch auf Auflistung der vollständigen Spiel- und Zahlungshistorie zu, da es sich hierbei ebenfalls um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel (Art.) 15 Abs. 1 DS-GVO handle. Die Klägerin beantragt zunächst im Weg der Stufenklage auf der ersten Stufe: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen: a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte? b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet? c) Woher stammen diese Daten? d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu

übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck? e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen. f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten? g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen. 2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Das Landgericht München II hat durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 29.08.2023 auf der ersten Stufe die Klage mit Ausnahme des Antrags in Ziffer 1. Buchstabe e) zugesprochen. Die Klägerin beantragte zuletzt, den Antrag in Ziffer 1 auch im Übrigen durch Versäumnisurteil zuzusprechen. Das Gericht verhandelte in öffentlicher Sitzung am 27.02.2024 zur Hauptsache. Zu diesem Termin erschien die Beklagte nicht, sie wurde die Beklagte mit Verfügung vom 13.11.2023, der Beklagten zugegangen am 18.01.2024, ordnungsgemäß geladen, auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen vor. I. Die Klagepartei hat in der Hauptverhandlung vom 27.02.2024 den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, § 331 Absatz (Abs.) 1 Satz (S.) 1 ZPO (Zivilprozessordnung). II. Die Beklagte war in der mündlichen Hauptverhandlung säumig; § 331 Abs. 1 S. 1, 332 ZPO. Säumig ist, wer im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, § 331 ZPO. Zur mündlichen Hauptverhandlung war weder die Beklagte noch ihr anwaltlicher Vertreter erschienen. III. Es besteht kein Erlasshindernis nach §§ 337, 335 ZPO. Die Beklagte war zum Termin ordnungsgemäß geladen. Ihr war insbesondere auch die Klage zugegangen.

B. Die Klage ist in der ersten Stufe schlüssig. I. Die Klage ist vorliegend als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig, insbesondere ist das Landgericht München II gemäß Art. 79 Abs. 2 DS-GVO auch international zuständig. Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Wahlrecht, ob er die Gerichte am Ort der Niederlas-

sung des Datenverarbeiters oder die Gerichte am eigenen Wohnort in Anspruch nimmt. II. Das Verfahren war der Kammer nicht nach § 348a Abs. 3 ZPO vorzulegen. Es lag kein übereinstimmender Antrag der Parteien vor, § 348a Abs. 3 Nummer (Nr.) 3 ZPO. Im Übrigen liegen weder Voraussetzungen des § 348a Abs. 3 Nr. 1 ZPO noch dies des § 348a Abs. 3 Nr. 2 ZPO vor. Die Beklagte hat trotz der Aufforderung mit Verfügung vom 04.07.2023, nicht fristgerecht und nicht vor der Terminierung des Verfahren, dargelegt, ob der Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist vor Ihrem Antrag mit Schriftsatz vom 26.02.2024 nicht eingetreten. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der oben genannten Vorschrift. Die Richterin weicht mit dieser Entscheidung weder von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab noch hat ein Mitglied der Kammer die mit diesem Urteil zu entscheidende Rechtsfrage bereits anders entschieden (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 21. Auflage 2024, ZPO § 348a Rn. 9, beck-online). III. Es bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin macht einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (OLG (Oberlandegericht) Köln NZA-RR 2023, 515 Rn. 16). Vorliegend begehrt die Klägerin nicht nur pauschal Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten, sondern schlüsselt ihr Auskunftsbegehren entsprechend der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO aufgeführten Auskunftsaspekte auf. Eine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages ist damit gegeben. Der Klägerin fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis ihres Auskunftsbegehren hinsichtlich der Vorlage einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie (Klageantrag Ziffer 1. lit. e). Der als Anspruchsgrundlage geltend gemachte Art. 15 Abs. 1 DS-GVO setzt nicht voraus, dass die betroffene Person die angeforderten Daten nicht anderweitig erlangen kann. Daher ist es unerheblich, ob die Klägerin die Spiel- und Zahlungshistorie anhand ihrer Kontoumsätze oder anderer Unterlagen selbst nachvollziehen könnte. IV. Die Klage auf Auskunft ist im Klageantrag unter Ziffer I. Buchstabe e) begründet. 1. Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch gem. Art. (Artikel) 15 Abs. 1 DS-GVO zu. Den Auskunftsanspruch verfolgt die Klägerin auch zur konkreten Bezifferung eines Leistungsanspruches auf zweiter Stufe, der in der Klage schlüssig geltend gemacht wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 (" Rom-I-VO") findet deutsches Recht Anwendung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. So liegt es hier. 2. Das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2. DS-GVO. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen und ist daher grundsätzlich weit zu verstehen (Kühling/Buchner/Klar/Kühling DS-GVO Art. 4 Nr. 1 Rn. 8).

Dabei ist keine Einschränkung auf die bereits mitgeteilten Daten vorzunehmen, sondern weiterhin offen zu tenorieren. Denn in den Fällen einer nur „scheibchenweisen“ Erfüllung von Auskunftsansprüchen muss es möglich sein, den noch nicht erfüllten Teil mehr oder weniger pauschal weiter einzuklagen bzw. zu tenorieren. Wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich noch keine vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB feststellbar ist, kann der Urteilstenor entsprechend offen abgefasst werden (OLG Köln NZA-RR 2023, 515, 518). Die Klägerin begehrt unter Ziffer 1. lit. e) des Klageantrags die Bereitstellung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei in maschinenlesbarem Excel-Format. Der Anspruch auf Übermittlung der Zahlungs- und Spielhistorie stellt inhaltlich nur einen Unterfall des Klagantrags Ziffer 1. lit. a) dar. Denn bei den dem Account der Klägerin zugeordneten Zahlungsvorgänge und Spielteilnahmen handelt es sich ebenfalls um personenbezogene Daten. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Übermittlung dieser Informationen in Form eines strukturierten Datensatzes. Zwar hat nach Art. 12 Abs. 1 DS-GVO der Verantwortliche grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er die Daten übermittelt. Doch muss der Verantwortliche die gebotenen Informationen inhaltlich präzise darstellen (Genauigkeitsgebot). Zweitens muss er die Informationen so darstellen, dass die betroffene Person sie ohne übermäßigen kognitiven oder zeitlichen Aufwand tatsächlich nachvollziehen kann (Verständlichkeitsgebot) (Kühling/ Buchner/ Bäcker DS-GVO Art. 12 Rn. 9-13). Dies führt dazu, dass sich das grundsätzlich gegebene Auswahlermessen des Datenverarbeiters dahingehend einschränkt, dass gerade bei einem großen Datenbestand die Auskunft in einem strukturierten Datensatz zu erteilen ist. Da der Antrag der Klägerin auch vollstreckbar sein muss, ist der Antrag, die Spiel- und Zahlungshistorie in einem maschinenlesbaren Excel-Format zu übermitteln, nicht zu beanstanden. Der Anspruch ist schließlich auch nicht auf den in § 6d Abs. 1 Satz 1 GlüStV (Glückspielstaatsvertrag) 2021 genannten Zeitraum beschränkt. Die Spiel- und Zahlungshistorie gehört zu den personengebundenen Daten und ist damit ohne eine zeitliche Beschränkung Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO. Sinn und Zweck dieses umfassenden Auskunftsanspruchs würde es zuwiderlaufen, wenn eine Einschränkung über § 6d Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 vorgenommen werden müsste. Die Vorschrift kann daher den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht einschränken.

3. Das Auskunftsverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich oder exzessiv ausgeübt i.S.v. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO. Ein rechtsmissbräuchliches und exzessives Ersuchen lässt sich nicht schon damit begründen, dass die betroffene Person mit ihrem Begehren „datenschutzfremde Zwecke“ wie die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche verfolgt (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 42d). Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nennt insbesondere die häufige Wiederholung von Anträgen als Fall einer exzessiven Anspruchsausübung. Hierfür oder für ein wertungsmäßig ähnliches Verhalten der Klägerin ist vorliegend jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich. Schließlich hat die Beklag-

te als Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen, was ihr vorliegend nicht gelingt. Dem Auskunftsbegehren steht auch kein Verweigerungsrecht der Beklagten gem. Art. 23 DS-GVO in Verbindung mit Ziffer 4 (e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 entgegen. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der geforderten Auskunft über die Spiel- und Zahlungshistorie der Klägerin nicht auf eine Beschränkung des Auskunftsrechts berufen und hierzu die Beschränkungsmöglichkeit des Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO (Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) weit auslegen. Sie kann die Auskunft zur Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin nicht mit dem Argument verweigern, durch das Auskunftsverlangen zur Spiel- und Zahlungshistorie würde der Klägerin die Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruches erleichtert werden. Diese extensive Interpretation von Abs. 1 lit. j überzeugt nicht. Konzeptionell läuft sie auf eine Differenzierung zwischen „datenschutzkonformen“ und „datenschutzfremden“ Gründen für die Ausübung von Betroffenenrechten hinaus, für die sich in der Verordnung kein Anhaltspunkt findet. Die Betroffenenrechte dienen wie das gesamte Datenschutzrecht generell dem Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Eine Nutzung der Betroffenenrechte, um zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen, ist systemkonform und darum grundsätzlich hinzunehmen. Darüber hinaus ermöglicht die extensive Interpretation von Abs. 1 lit. j eine ausufernde Beschränkungspraxis, indem eine Regelung die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bereits dann einschränken kann, wenn ein Zivilrechtsstreit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person zumindest möglicherweise bevorsteht und die Ausübung des Betroffenenrechts der betroffenen Person möglicherweise einen Vorteil in diesem Rechtsstreit verschaffen könnte. Mit Hilfe der extensiven Interpretation ließen sich die Betroffenenrechte daher weitgehend aushebeln (Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 23 Rn. 33b), sodass einer solchen Interpretation des Art. 23 Abs. 1 lit. J DS-GVO nicht gefolgt werden kann.

V. Von der Möglichkeit der Aussetzung gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das auf Vorlage eines maltesischen Gerichts vor dem EuGH anhängige Verfahren macht das Gericht keinen Gebrauch. Über den Aussetzungsantrag kann das Gericht auch in den Gründen des Endurteils entscheiden (BeckOK ZPO/Jaspersen, ZPO, § 252 Rn. 5; Zöller-Greger, ZPO, § 252 Rn. 2). Der Aussetzungsantrag betrifft, den in Stufe 1 des Verfahren zu entscheidenden Sachverhalt nicht. Von der Möglichkeit der Aussetzung gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das auf Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz vor dem EuGH ehemals anhängige Verfahren macht das Gericht ebenfalls keinen Gebrauch. Die Rechtssache C-672/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen. C. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

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