Urteil

Judgment of the Landgericht München II dated 19.04.2024, ref. 11 O 1484/23

6.000,00 €

Value in dispute

Key data

  • Court: Landgericht München II
  • Date: 04/19/2024
  • Case number: 11 O 1484/23
  • Opposing party: Aspire Global International Limited (Malta)
  • Opposing counsel: Taylor Wessing PartG mbB
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht München II verurteilte Aspire Global International Limited durch Teilurteil zur Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten und zur Bereitstellung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten im maschinenlesbaren Excel-Format. Das Gericht stellte klar, dass auch die Zahlungs- und Spielhistorie personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO sind. Streitwert: 6.000,00 €.

Full text of the decision

LG München II, judgment of 19.04.2024 – 11 O 1484/23

Der Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über ihre bei der Beklagten entstandenen Spielverluste aus Online-Glücksspielen und über weitere Informationen bezüglich einer Datenverarbeitung durch die Beklagte nach der DS-GVO sowie auf Rückzahlung der Verluste in Anspruch.

Die Beklagte betreibt über eine Internetseite Online-Glücksspiele. Die Internetseite ist in Deutschland abrufbar und der Inhalt in deutscher Sprache formuliert. Die Beklagte hat ihren Sitz auf Malta und verfügt auch über eine Lizenz dieses Landes. Eine Lizenz für die Tätigkeit im Gebiet des Freistaats Bayern hatte sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Die Klägerin nahm am angebotenen Glücksspiel der Beklagten teil. Dadurch erlitt die Klägerin erhebliche Spielverluste, die sie auf mindestens 6.000,00 € schätzt. Die Klägerin war im Spielzeitraum davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das im Internet frei abrufbare Angebot der Beklagten gem. § 4 Abs. 4 GlüStV verboten gewesen sei, sodass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gem. § 134 BGB nichtig seien.

Daher könnten die geleisteten Zahlungen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden, ohne dass dem § 762 Abs. 1 BGB oder § 817 S. 2 BGB entgegenstünden, da die Klägerin keine Kenntnis von der Illegalität der angebotenen Glücksspiele gehabt hat. Des weiteren bestünden auch deliktische Ansprüche.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruches ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr dieser vollumfänglich nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zustünde.

Auch sei die Beklagte diesem Auskunftsbegehren weder vorgerichtlich noch nach Klageerhebung vollständig nachgekommen.

Der Klägerin stünde dabei insbesondere auch ein Anspruch auf Auflistung der vollständigen Spielund Zahlungshistorie zu, da es sich hierbei ebenfalls um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handle.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet?

c) Woher stammen diese Daten?

d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?

e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?

g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt

und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen.

2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagten behauptet, sie sei von der Klägerin nicht bereits außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Das als Anlage K01 vorgelegte Schreiben sei ihr nicht zugestellt worden.

Darüber hinaus habe die Beklagte mit E-Mail vom 24.08.2023 bereits vollumfänglich Auskunft an die Klägerin erteilt, soweit dies ihren Anspruch aus Art. 15 DS-GVO betreffe. Diese Auskunft habe sie auch nochmals im Schriftsatz vom 28.03.2024 wiederholt.

Der Antrag der Klägerin auf vollständige Auflistung der Spiel- und Zahlungshistorie sei bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Es fehle hierfür eine Anspruchsgrundlage. Eine solcher ergäbe sich nicht aus Art. 15 DS-GVO oder § 242 BGB. Aus § 6d Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 habe die Klägerin nur einen Anspruch für die letzten 12 Monate vor Antragstellung.

Den Anspruch auf Vorlage der vollständigen Spiel- und Zahlungshistorie könne die Klägerin schon nicht im Wege der Stufenklage verfolgen, da es ihr mit diesem Antrag nicht um die konkrete Bezifferung eines Zahlungsanspruches, sondern um dessen Bestehen überhaupt gehe. Zudem fehle der Klägerin diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrten Informationen lägen der Klägerin bereits vor. Sie könne die Spiel- und Zahlungshistorie durch Prüfung ihrer Kontoauszüge bzw. Belege anderer genutzter Zahlungsmittel selbst nachvollziehen

Jedenfalls könne die Beklagte diese Auskunftserteilung gem. Art. 23 DSGVO i.V.m. Ziffer 4 (e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 verweigern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der ersten Stufe zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist vorliegend als Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig, insbesondere ist das Landgericht München II gem. Art. 79 Abs. 2 DSGVO auch international zuständig. Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Wahlrecht, ob er die Gerichte am Ort der Niederlassung des Datenverarbeiters oder die Gerichte am eigenen Wohnort in Anspruch nimmt.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Klägerin macht einen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (OLG Köln NZA-RR 2023, 515 Rn. 16). Vorliegend begehrt die Klägerin nicht nur pauschal Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten, sondern schlüsselt ihr Auskunftsbegehren entsprechend der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO aufgeführten Auskunftsaspekte auf. Eine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages ist damit gegeben.

Der Klägerin fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis ihres Auskunftsbegehren hinsichtlich der Vorlage einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie (Klageantrag Ziffer 1. lit. e). Der als Anspruchsgrundlage geltend gemachte Art. 15 Abs. 1 DS-GVO setzt nicht voraus, dass die betroffene Person die angeforderten Daten nicht anderweitig erlangen kann. Daher ist es unerheblich, ob die Klägerin die Spiel- und Zahlungshistorie anhand ihrer Kontoumsätze oder anderer Unterlagen selbst nachvollziehen könnte.

II.

Die Klage auf Auskunft ist im Klageantrag unter Ziffer I. ganz überwiegend begründet. Im Übrigen war die Klage unter Ziffer I. als unbegründet abzuweisen.

1. Soweit die Klage auf erster Stufe begründet ist, steht der Klägerin ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu.

Den Auskunftsanspruch verfolgt die Klägerin auch zur konkreten Bezifferung eines Leistungsanspruches auf zweiter Stufe, der in der Klage schlüssig geltend gemacht wird.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 (" Rom-I-VO") findet deutsches Recht Anwendung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. So liegt es hier.

Der Klägerin stehen im Einzelnen die folgenden Auskünfte zu:

1.1. Klageantrag Ziffer 1. lit. a):

Das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2. DS-GVO.

Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz vom 28.03.2024 einen Screenshot mit persönlichen Daten der Klägerin vorgelegt. Damit hat die Beklagte die Auskunft jedoch nicht vollständig erfüllt, da auch die Zahlungs- und Spielhistorie als personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen sind und diese gerade nicht vorgelegt wurde. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen und ist daher grundsätzlich weit zu verstehen (Kühling/Buchner/Klar/Kühling DS-GVO Art. 4 Nr. 1 Rn. 8).

Dabei war hinsichtlich des unter Ziffer 1. lit. a) gefassten Klageantrages keine Einschränkung auf die bereits mitgeteilten Daten vorzunehmen, sondern weiterhin offen zu tenorieren. Denn in den Fällen einer nur „scheibchenweisen“ Erfüllung von Auskunftsansprüchen muss es möglich sein, den noch nicht erfüllten Teil mehr oder weniger pauschal weiter einzuklagen bzw. zu tenorieren. Wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich noch keine vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB feststellbar ist, kann der Urteilste-

nor entsprechend offen abgefasst werden (OLG Köln NZA-RR 2023, 515, 518).

1.2. Klageantrag Ziffer 1. lit. b):

Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft zum Verarbeitungszweck ihrer Daten ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a) DS-GVO. Danach hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung. Dies dient der Überprüfung der in Art. 5 Abs. 2 lit. b festgelegten Zweckbindung (BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy DS-GVO Art. 15 Rn. 54, 55).

1.3. Klageantrag Ziffer 1. lit. c):

Der Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Herkunft der Daten besteht nach Art. 15 Abs. 1 g) DS-GVO, aber nur insoweit, wie diese nicht vom Kläger der Beklagten übermittelt wurden. Da die Klägerin selbst mitgeteilt hat, dass sie sich bei der Beklagten zu Spielzwecken registriert hat, steht fest, dass die personenbezogenen Daten teilweise von der Klägerin selbst stammen. Insoweit war der Anspruch demnach bei der Tenorierung einzuschränken und der unbeschränkte Klageantrag teilweise abzuweisen.

1.4. Klageantrag Ziffer 1. lit. d):

Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft betreffend die Übermittlung ihrer Daten an Dritte ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c) DS-GVO. Das Auskunftsrecht erstreckt sich gem. Abs. 1 lit. c auf die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten. Der Verantwortliche muss die betroffene Person vollständig darüber informieren, an wen er welche Daten bereits offengelegt hat oder noch offenzulegen plant (Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 15 Rn. 15-22). Über den Zweck der Weitergabe ist wiederum nach Art. 15 Abs 1 a) DS-GVO zu informieren, da die Weitergabe nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO einen Verarbeitungsvorgang darstellt.

1.5. Klageantrag Ziffer 1. lit. e):

Die Klägerin begehrt unter Ziffer 1. lit. e) des Klageantrags die Bereitstellung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei in maschinenlesbarem Excel-Format.

Der Anspruch auf Übermittlung der Zahlungs- und Spielhistorie stellt - wie bereits dargelegt - inhaltlich nur einen Unterfall des Klagantrags Ziffer 1. lit. a) dar. Denn bei den dem Account der Klägerin zugeordneten Zahlungsvorgänge und Spielteilnahmen handelt es sich ebenfalls um personenbezogene Daten.

1.5.1. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Übermittlung dieser Informationen in Form eines strukturierten Datensatzes. Zwar hat nach Art. 12 Abs. 1 DS-GVO der Verantwortliche grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er die Daten übermittelt. Doch muss der Verantwortliche die gebotenen Informationen inhaltlich präzise darstellen (Genauigkeitsgebot). Zweitens muss er die Informationen so darstellen, dass die betroffene Person sie ohne übermäßigen kognitiven oder zeitlichen Aufwand tatsächlich nachvollziehen kann (Verständlichkeitsgebot) (Kühling/ Buchner/ Bäcker DS-GVO Art. 12 Rn. 9-13).

Dies führt dazu, dass sich das grundsätzlich gegebene Auswahlermessen des Datenverarbeiters dahingehend einschränkt, dass gerade bei einem großen Datenbestand die Auskunft in einem strukturierten Datensatz zu erteilen ist.

Da der Antrag der Klägerin auch vollstreckbar sein muss, ist der Antrag, die Spiel- und Zahlungshistorie in einem maschinenlesbaren Excel-Format zu übermitteln, nicht zu beanstanden.

1.5.2. Der Anspruch ist schließlich auch nicht auf den in § 6d Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 genannten Zeitraum beschränkt.

Die Spiel- und Zahlungshistorie gehört zu den personengebundenen Daten und ist damit ohne eine zeitliche Beschränkung Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO. Sinn und Zweck dieses umfassenden Auskunftsanspruchs würde es zuwiderlaufen, wenn eine Einschränkung über § 6d Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 vorgenommen werden müsste. Die Vorschrift kann daher den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht einschränken.

1.6. Klageantrag Ziffer 1. lit. f):

Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft zur Dauer der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. d) DS-GVO. Nach Abs. 1 lit. d muss der Verantwortliche die betroffene Person über die Dauer der Datenspeicherung informieren.

1.7. Klageantrag Ziffer 1. lit. g):

Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft zu einem angelegten Datenprofil sowie dessen Inhalt ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. h) DS-GVO. Danach muss der Verantwortliche die betroffene Person über eine automatisierte Entscheidungsfindung sowie über Profilingmaßnahmen informieren.

2. Das Auskunftsverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich oder exzessiv ausgeübt i.S.v. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO.

Ein rechtsmissbräuchliches und exzessives Ersuchen lässt sich nicht schon damit begründen, dass die betroffene Person mit ihrem Begehren „datenschutzfremde Zwecke“ wie die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche verfolgt (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 42d).

Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO nennt insbesondere die häufige Wiederholung von Anträgen als Fall einer exzessiven Anspruchsausübung. Hierfür oder für ein wertungsmäßig ähnliches Verhalten der Klägerin ist vorliegend jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich. Schließlich hat die Beklagte als Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen, was ihr vorliegend nicht gelingt.

Dem Auskunftsbegehren steht auch kein Verweigerungsrecht der Beklagten entgegen. Hinsichtlich der geforderten Auskunft über die Spiel- und Zahlungshistorie der Klägerin beruft sich die Beklagte auf eine Beschränkung des Auskunftsrechts gem. Art. 23 DS-GVO i.V.m. Ziffer 4 (e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09. Dabei legt sie die Beschränkungsmöglichkeit des Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO (Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) weit aus und verweigert die Auskunft zur Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin. Denn durch das Auskunftsverlangen zur Spiel- und Zahlungshistorie würde der Klägerin die Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruches erleichtert werden.

Jedoch überzeugt diese extensive Interpretation von Abs. 1 lit. j nicht. Konzeptionell läuft sie auf eine Differenzierung zwischen „datenschutzkonformen“ und „datenschutzfremden“ Gründen für die Ausübung von Betroffenenrechten hinaus, für die sich in der Verordnung - wie bereits dargelegt - kein Anhaltspunkt findet. Die Betroffenenrechte dienen wie das gesamte Datenschutzrecht generell dem Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Eine Nutzung der Betroffenenrechte, um zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen, ist systemkonform und darum grundsätzlich hinzunehmen. Darüber hinaus ermöglicht die extensive Interpretation von Abs. 1 lit. j eine ausufernde Beschränkungspraxis, indem eine Regelung die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bereits dann einschränken kann, wenn ein Zivilrechtsstreit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person zumindest möglicherweise bevorsteht und die Ausübung des Betroffenenrechts der betroffenen Person möglicherweise einen Vorteil in diesem Rechtsstreit verschaffen könnte. Mit Hilfe der ex-

tensiven Interpretation ließen sich die Betroffenenrechte daher weitgehend aushebeln (Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 23 Rn. 33b), sodass einer solchen Interpretation des Art. 23 Abs. 1 lit. J DS-GVO nicht gefolgt werden kann.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

IV.

Der Streitwert richtet sich nach dem Leistungsanspruch auf zweiter Stufe als dem Anspruch mit dem höchsten Streitwert. Dabei ist auf die Vorstellung der Klägerin zu Beginn der Instanz abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsanspruch später nicht weiterverfolgt oder er nicht beziffert wird.

All case results