Urteil

Judgment of the Landgericht Regensburg dated 18.12.2025, ref. 84 O 1645/24

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Regensburg
  • Date: 12/18/2025
  • Case number: 84 O 1645/24
  • Opposing party: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Opposing counsel: Redeker Sellner Dahs PartG mbB
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Regensburg verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter auf erster Stufe, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen.

Full text of the decision

LG Regensburg, judgment of 18.12.2025 – 84 O 1645/24

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über Spieleinsätze im Rahmen von Internet-Glückspielen.

Die Beklagte mit Sitz in St. Julians ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an, so auch das hier streitgegenständliche Angebot der Marke „Tipico“. Die Beklagte verfügte über eine ausländische Erlaubnis/Lizenz, Online-Glücksspiel anzubieten, über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, hingegen verfügte die Beklagte nicht. Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm um das Jahr 2010 herum am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als der Kläger die eigenen persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das Spielerprofil bei der Beklagten eintrug. Mit Schreiben vom 22.07.2024 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erteilung der streitgegenständlichen Auskünfte (s. Klageantrag zu 1) binnen Monatsfrist. Eine Reaktion der Beklagten blieb hierzu zunächst aus, mit Schreiben vom 08.10.2025 erteilte die Beklagte unter Vorlage der Anlagen B 1 und B 2 eine Auskunft hierzu.

Der Kläger behauptet, dass sich die als Anlage B 1 erteilte Auskunft in ihrem Format von dem unterscheidet, welches üblicherweise als PDF vorgelegt werde. Das vorgelegte Format stelle sich anders dar, als dieses im Rahmen der Datenverarbeitung bei der Beklagten normalerweise erstellt werde. Dieses hier sei unschärfer. Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlungs- und Spielhistorie sei vom Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO umfasst, da es sich um personenbezogene Daten des Klägers handele. Die Beklagte habe den Auskunftsanspruch durch die zur Verfügung gestellten Dateien nicht (hinreichend) erfüllt. Er ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilten Auskünfte genügten Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO nicht.

Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage derzeit:

Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu ertei-

len.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil auf der Auskunftsstufe ausschließlich solche Auskünfte begehrt werden dürften, die als Hilfsmittel zur konkreten Bestimmung des Leistungsgegenstands dienen. Sie komme jedoch nicht in Betracht, wenn, wie hier, die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung dienen soll. Ihr stehe zudem ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO zu, da das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sei. Denn es diene nicht dem Schutzzweck Art. 15 DSGVO, da der Kläger keine datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolge. Jedenfalls ein Recht auf Auskunft zu der Spielhistorie stehe dem Kläger ebenso wenig zu wie eine Auskunft in maschinenlesbarer Form. Jedenfalls habe sie den Anspruch auf Auskunft mit der Vorlage der Anlagen B1 und B 2 erfüllt.

Die Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 und C-530/24, C-898-24 und C-9/25 auszusetzen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 16.10.2025 (Bl. 99 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hatte nicht zu erfolgen.

I.

Die in den Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 und C-530/24, C-898-24 und C-9/25 behandelten Fragen im Zusammenhang mit dem GlüStV 2012 haben für den derzeit zu entscheidenden rein auf die Vorschriften der DSGVO gestützen Auskunftsanspruch bereits keine Relevanz, s. auch LG Amberg, Teilurteil vom 17.11.2025, Az: 23 O 929/24.

II.

Das erkennende Gericht ist darüber hinaus erstinstanzlich nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtig, weshalb eine Aussetzung unabhängig von der Frage der Entscheidungserheblichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zwingend ist.

B.

Die Klage ist, soweit zum jetzigen Zeitpunkt über sie zu entscheiden war, zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere steht die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der Stufenklage der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kommt grundsätzlich jedes Auskunftsbegehren in Betracht. Die Norm greift stets dann, wenn in Vorbereitung auf die weitere Rechtsverfolgung ein Auskunftsanspruch, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage, geltend gemacht wird. Dabei ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von der Norm umfasst (vgl. Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, Zivilprozessordnung, § 254 Rn.12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO Rn. 2; LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 53, juris; a.A. wohl MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Auflage 2025, ZPO § 254 Rn. 7, beck-online).

Zudem dient die begehrte Auskunft nicht allein der Beweisbeschaffung, um die Leistungsklage zu begründen. Der Kläger hat insoweit hinreichend dargelegt, dass er im um das Jahr 2010 herum bei der Beklagten registriert gewesen sei, s. LG Tübingen, Teilurteil, Az: 4 O 318/24 mit weiteren

Nachweisen zur Kommentarliteratur und Rspr.). Die vom Kläger begehrte Auskunft dient insofern der Bestimmung seines ggf. bestehenden - Rückzahlungsanspruchs.

Selbst wenn man die vom Kläger erhobene Stufenklage für unzulässig hielte, wäre die Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Anspruchshäufung nach § 260 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, 16 W 93/23) mit der Folge, dass gegen den dann isoliert zu betrachtenden Auskunftsanspruch keine Bedenken bestünden. Anders als die Beklagte meint, ist nämlich die Funktionalisierung eines auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsantrags zur Bezifferung eines unbestimmten Leistungsantrags kein Problem der Zulässigkeit oder Statthaftigkeit des Antrags, sondern wäre allenfalls auf der Ebene der Begründetheit zu hinterfragen, s. LG Tübingen, Teilurteil, Az: 4 O 318/24 mit Verweis auf weitere Rspr.

II.

Dem Kläger steht in erster Stufe ein Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang nach Art.15 Abs. 1, 3 DSGVO zu.

1.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO liegen vor.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob über sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die einzelnen nachfolgend in Art. 15 Abs. 1 aufgelisteten Informationen.

Dass der Kläger bei der Beklagten registriert war und unter Einsatz von Geld an dem angebotenen Glücksspiel teilgenommen hat, steht nicht in Streit. Bei den eingesetzten Geldbeträgen wie auch der Spielhistorie handelt es sich auch um personenbezogene Daten, da sie sich auf eine identifizierte natürliche Person (den Kläger) beziehen, Art. 1 Nr. 1 DSGVO (s. auch LG Duisburg, Teilurteil, Az: 12 O 255/24).

Die Anwendbarkeit des Art. 15 DSGVO in zeitlicher Hinsicht ist ebenfalls zu bejahen, weil der Kläger sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gestellt hat.

Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO dabei auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Feststellung und Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft (OLG Düsseldorf, B. v. 02.12.2024, 16 W 93/23, juris). Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken.

Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und v. 16.04.2024 – VI ZR 223/21, juris, Rn. 13), vgl. zu Vorstehendem LG Köln, Teilurteil, Az: 4 O 220/24.

2.

Dem Kläger steht dabei ein Anspruch Erteilung der Auskunft im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format zu. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO ist die Auskunft in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln.

3.

Schließlich steht dem Anspruch des Kläger Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO nicht entgegen. Danach kann der Verantwortliche unter anderem sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträge einer betroffenen Person.

Der Auskunftsantrag ist jedoch aus den o.a. Gründen weder offenkundig unbegründet noch exzessiv. Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit dem Auskunftsantrag andere Zwecke als die Kenntnisnahme und Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verfolgt. Denn der Erwägungsgrund 63 zur DSGVO kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Auskunftsantrag in einem solchen Fall zurückzuweisen wäre, weil einerseits der Auskunftsantrag schon nicht zu begründen ist, andererseits der Erwägungsgrund die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht einzuschränken vermag (EuGH NJW

2023, 3481 Rn. 43), s. LG Duisburg, Teilurteil, Az: 12 O 255/24.

4.

Schließlich hat die Beklagte den Anspruch auf Auskunft auch nicht erfüllt, § 362 BGB. Die als Anlage B 1 und B 2 vorgelegte Auskunft genügt den vorstehenden Anforderungen nicht. Diese ist nicht hinreichend menschenlesbar. Die Zahlung und Buchstaben sind verpixelt / verschwommen. Der betreffenden Angaben lassen sich z.T. nur erahnen.

C.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach dem Grundsatz der Kosteneinheit im Schlussurteil.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO und richtet sich nach dem Aufwand, den die Erteilung der Auskunft verursacht. Hierbei hat das erkennende Gericht den Aufwand der Auskunftserteilung auf 500 € geschätzt.

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