Urteil

Judgment of the Landgericht Stade dated 02.12.2025, ref. 4 O 283/24

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Stade
  • Date: 12/02/2025
  • Case number: 4 O 283/24
  • Opposing party: Rootz Ltd. (Malta)
  • Opposing counsel: Hambach & Hambach Rechtsanwälte
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Stade verurteilte die maltesische Betreiberin der Marke „Wildz“, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen.

Full text of the decision

LG Stade, judgment of 02.12.2025 – 4 O 283/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen. 2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000 vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über Spieleinsätze im Rahmen von Internet-Glückspielen.

Die Beklagte mit Sitz in Birkirkara/Malta ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel insbesondere der Marke „Wildz“ teil. Die Beklagte verfügt über eine nach maltesischem Recht wirksame Erlaubnis/Lizenz, Online-Glücksspiel anzubieten. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, verfügte die Beklagte jedenfalls nicht vor 2022.

Der Kläger behauptet, die Beklagte vorgerichtlich zur Auskunft aufgefordert zu haben. Er ist der Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO bestünde und beruft sich auf die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Verfahren auszusetzen sei wegen der Vorlageentscheidungen des BGH in Zahlungsklagesachen.

Zudem stehe der Klagepartei gegen die Beklagte auch kein materieller Auskunftsanspruch zu, da das Begehren teilweise nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO umfasst und darüber hinaus rechtsmissbräuchlich sei. Ferner macht die Beklagte ihre Auskunftsverweigerungsrechte geltend. Zudem stünden dem Kläger auch keine materiellrechtlichen Rückzahlungsansprüche zu.

Der Auskunftsanspruch sei unzulässig, da ausforschend. Er diene nicht zur Bestimmung des Leistungsanspruchs, sondern der Beschaffung von Informationen und der Klärung, ob

Seite 2/5 überhaupt Ansprüche bestünden. Der Kläger trage bereits nicht mit Substanz zu in seiner Sphäre liegenden Umständen vor. Die Klagepartei hätte die geltend gemachte Hauptforderung auch selbst beziffern können, was ihr möglich und zumutbar sei.

Der Klagepartei stehe gegen die Beklagte auch kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO, insbesondere kein Anspruch auf Bereitstellung einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei im maschinenlesbaren, strukturierten gängigen Format aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu. Jedenfalls beträfen die begehrten Auskünfte keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Die Auskunftsklage sei auch rechtsmissbräuchlich, da es allein datenschutzfremde Zwecke verfolge.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist in der Auskunftsstufe begründet.

1. Der Auskunftsantrag ist – auch soweit er ihm Rahmen einer Stufenklage erhoben worden ist - zulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob die erhobene Stufenklage, für deren erste Stufe über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus jegliche Auskunftsbegehren in Betracht kommen, zulässig ist, da sie jedenfalls in eine von der Stufung unabhängige objektive Anspruchshäufung nach § 260 ZPO umzudeuten wäre, mit der Folge, dass gegen den dann isoliert zu betrachtenden Auskunftsanspruch keine Zulässigkeitsbedenken bestünden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – I-16 W 93/23 –, Rn. 27 - 41, juris).

2.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO zu. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO liegen vor. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) sowie der Entscheidung des OLG Brandenburg, unveröffentlicht, vorgelegt mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.10.25 als Anlage (Bl. 429 ff. d.A.) an.

Seite 3/5 Der Kläger hat sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gestellt (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris, Rn. 13). Auch der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung waren eröffnet. Soweit der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit seinem Auskunftsantrag von der Beklagten als der Verantwortlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nur Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt hat, sondern auch die Mitteilung bestimmter Informationen, war dies durch die Vorschrift gedeckt. Die abgefragten Informationen entsprachen den in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Abs. 1 DSGVO. Personenbezogene Daten im Sinne der Norm sind auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. Schild in BeckOK, Datenschutzrecht, 50. Edition, Stand 01.11.2024, § 4 DSGVO Rn. 3).

Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person - wie bei einer sogenannten pre-trial discovery - dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (OLG Düsseldof, a.a.O., m.w.N.).

Die Geltendmachung des Auskunftsbegehrens ist auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs wegen Verlusten aus Online-Glücksspielen begehrt. Unstreitig verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine Lizenz nach deutschem Recht, in Deutschland Online-Glücksspiele anzubieten, und verstieß damit gegen § 4 GlStV 2012 und damit gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Unabhängig davon, ob das Verbot des § 4 GlStV 2012 unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, was Gegenstand des vor dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist, käme eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Klägers nur dann in Betracht, wenn er zum Zeitpunkt seiner Spieleinsätze positive Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Angebot der Beklagten in Deutschland illegal war, und daher in

Seite 4/5 dem Bewusstsein handelte, etwaige Verluste gegebenenfalls im Klagewege zurück verlangen zu können. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Anlauf Vorsitzende Richterin am Landgericht

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