Urteil

Judgment of the Landgericht Stade dated 27.11.2025, ref. 1 O 85/24

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Stade
  • Date: 11/27/2025
  • Case number: 1 O 85/24
  • Opposing party: 888 Germany Limited (Malta)
  • Opposing counsel: Melchers Rechtsanwälte PartG mbB
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Stade verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen. Eine deutsche Glücksspiellizenz lag nicht vor.

Full text of the decision

LG Stade, judgment of 27.11.2025 – 1 O 85/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe I.

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über seine Zahlungs- und Spielhistorie sämtlicher Konten beim Online-Glücksspiel-Angebot der Beklagten sowie die Rückzahlung der Verluste aus diesem Angebot.

Die Beklagte mit Sitz in Sliema, Malta, ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Die Beklagte verfügt über eine maltesische Lizenz zur Veranstaltung von Online-Glücksspiel, doch über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, verfügte die Beklagte erst seit dem 24. Januar 2023.

Der Kläger beteiligte sich in von den Parteien nicht näher umgrenzter Zeit vor Mitte 2021 an Online-Glücksspielen der Virtual Digital Services Limited, die unter dem Namen "888“ mit verschiedenen Namenszusätzen, z.B. „888casino“ und „888poker“, verschiedene Arten von Glücksspiel anbot.

Mittlerweile betreibt die Beklagte die genannten Plattformen.

Mit außergerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2024 forderte der Kläger die Beklagte zur Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO binnen eines Monats auf. Mit diesem Auskunftsbegehren verfolgte der Kläger auch das Ziel, von der Beklagten die Daten seiner vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie zu erfahren. Das Schreiben des Klägers blieb jedoch ohne Reaktion.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sämtliche Geschäfte der vormaligen Betreiberin der 888-Plattform, die Virtual Digital Services Limited, übernommen.

Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage, die Beklagte wird auf erster Stufe zu verurteilen, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet jegliche Beziehung zum Beklagten, insbesondere dass dieser bei ihrem Angebot registriert sei.

Seite 2/6 Die Kammer verhandelte am 06.11.2025 in öffentlicher Sitzung zur Hauptsache. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien verwiesen.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsantrags zulässig und begründet.

1.

a.

Die internationale Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DS-GVO, der dem Anspruchsteller ein Wahlrecht hinsichtlich seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts einräumt.

b.

Die Stufenklage ist zulässig im Sinne des § 254 ZPO. Der Kläger begehrt die Auskünfte, um einen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagten beziffern zu können. Im Rahmen der Stufenklage ist es ausreichend, dass die Stufenklage dazu geeignet ist, den geltend zu machenden Leistungsanspruch in irgend einer Form zu beziffern oder zu konkretisieren. Es ist, anders als die Beklagte meint, nicht erforderlich, dass die begehrten Auskünfte für sich genommen ausreichen, um den Leistungsantrag zu konkretisieren (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, Az. 16 W 93/23; Bacher in Beck OK ZPO, 58. Auflage, Rn. 4 zu § 254 ZPO m.w.N.).

Eine weitergehende Spezifizierung des Klagantrags ist nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht erforderlich, sodass der Klagantrag auch als hinreichend bestimmt anzusehen ist.

Ob es dem Kläger möglich ist, die Daten anderweitig zu erlangen, ist im Rahmen der Zulässigkeit eines Antrags nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ebenfalls nicht von Belang, da die Norm weder nach dem Wortlaut, noch nach der Gesetzesbegründung insoweit Einschränkungen vorsieht.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auf Erteilung einer Auskunft über alle Zahlungen und Spiele aller Spielkonten des Klägers, deren Daten die Beklagte als Betreiberin der Marke „888“, insbesondere im Rahmen dieses Verfahrens, verarbeitet.

In zeitlicher Hinsicht ist danach erforderlich, dass der Auskunftsanspruch nach Inkrafttreten der DS-GVO geltend gemacht wird, was der Kläger im Jahr 2024 getan hat.

Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DS-GVO war eröffnet.

a.

Seite 3/6 Die Beklagte ist trotz ihres Bestreitens jeglicher Beziehungen zum Kläger, was angesichts des eigenen Vortrags bereits prozessual im Grenzbereich des Zulässigen sein dürfte, als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO und damit als passivlegitimiert für den Auskunftsanspruch anzusehen.

Die Kammer hat insoweit aus den Vorträgen der Parteien die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte Daten des Klägers verarbeitet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte nicht die Rechtsnachfolgerin der Virtual Digital Services Limited sein sollte, bei der der Kläger unstreitig seine Konten eröffnet hat, hat die Beklagte jedenfalls die Daten des Klägers im Rahmen des hiesigen Verfahrens verarbeitet.

Anders ist es nach Überzeugung der Kammer nicht erklärlich, wie sie konkreten Vortrag zu den Spielzeiträumen des Klägers leisten kann, um Einwände hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der DS-GVO und der Substanz des Klägervortrags zu bringen, wenn sie nicht über diese Daten verfügt, sie also entweder aus den eigenen System heraus abgerufen oder sich über Dritte verschafft hat. Dies stellt einen Datenverarbeitungsvorgang im Sinne der DS-GVO dar, wobei unerheblich ist, ob die Verarbeitung der Daten in diesem Falle rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgte.

Denn nach der Legaldefinition aus Art. 4 DS-VGO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Mit der Einbindung der Daten in das hiesige Verfahren hat die Beklagte spätestens den genannten Vorgang ausgelöst und zwar entweder allein als einzige Verantwortliche aufgrund einer Rechtsnachfolge oder aber gemeinsam mit der Virtual Digital Services Limited, die, sollte die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin sein, an der Datenerlangung (Datenverarbeitungsvorgang) der Beklagten beteiligt gewesen sein muss. Diese weitere Auslegung des Begriffs des Verantwortlichen entspricht sowohl der gesetzgeberischen Intention, als auch der Rechtsprechung des EuGH ((vgl. EuGH , Urteil vom 05. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, ECLI:EU:C:2023:949, Rn. 58; EuGH , Urteil vom 07. März 2024, IAB Europa, C-604/22, ECLI:EU:C:2024:214, Rn. 39; zum früheren Art. 2 lit. b) RL 95/46/EG bereits EuGH , Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, CLI:EU:C:2014:317, Rn. 34; EuGH , Urteil vom 05. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, ECLI:EU:C:2018:388, Rn. 28; EuGH , Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 66).)

Dieser Schluss ist im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zulässig, weil der Kläger insbesondere auch einen Anspruch herleiten kann, woher die von ihm verarbeiteten Daten stammen.

Insoweit ist auch zum aktuellen Stand des Verfahrens unerheblich, ob derzeit eine vertragliche Beziehung zwischen Kläger und Beklagter besteht. Fest steht, dass die Beklagte die Daten des Klägers verarbeitet hat, womit sie unmittelbar Verantwortliche eines Datenverarbeitungsvorgangs ist.

b.

Seite 4/6 Anders als die Beklagte meint, darf der Kläger auch die von ihm beantragten Informationen mit seinem Auskunftsantrag verlangen. Es ist nach Art. 15 DS-GVO nicht nur die Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten geschuldet, sondern auch die Mitteilung bestimmter Informationen, über die wie der vom Kläger verlangten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, Az. 16 W 93/23). So führt auch die Begriffsbestimmung zu personenbezogenen Daten nach Art. 4 DS-GVO explizit wirtschaftliche Belange der betroffenen Person auf, die hier offensichtlich mit den geforderten Informationen berührt sind.

Eine Aufarbeitung in Form einer Rechnungslegung ist durch die Beklagte nicht geschuldet, was sie auch zutreffenderweise feststellt. Dies ist allerdings auch nicht verlangt. Der Kläger verlangt lediglich Informationen, die Bestandteil einer Rechnung oder Saldierung werden können. Die Saldierung muss die Beklagte aber nicht selbst durchführen.

Die Beklagte ist verpflichtet, die Informationen in geordneter und übersichtlicher Weise zur Verfügung zu stellen (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Rn. 11), sodass dem gestellten Auskunftsantrag stattgegeben werden konnte.

Es kommt, wie bereits ausgeführt, anders als die Beklagte meint, gerade nicht darauf an, ob die geforderten Informationen für sich genommen zu einer Begründung des Zahlungsantrags führen, sondern allein darauf, ob die Informationen gefordert werden.

c.

Weder steht dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entgegen, wenn sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft, noch muss sie mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfahren. Eine rechtsmissbräuchliche oder exzessive Ausübung des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO ist nicht ersichtlich. Das Recht auf Auskunft ist nicht zweckgebunden. Der Auskunftsanspruch muss nicht begründet werden und wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der betroffenen Person ggf. bereits Teile der begehrten Auskunft vorliegen könnten (zu alldem ausführlich OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N., weiterführend auch Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Rn. 42d).

3.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach dem Grundsatz der Kosteneinheit im Schlussurteil.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO und richtet sich nach dem Aufwand, den die Erteilung der Auskunft verursacht. Hierbei hat die Kammer den Aufwand der Auskunftserteilung auf 500 € geschätzt.

Aping Richter am Landgericht

Seite 5/6 Seite 6/6

All case results