Auskunft erstritten
Das Landgericht Stuttgart verurteilte beide beklagten maltesischen Gesellschaften, über die im Rahmen der jeweiligen Kundenbeziehung verarbeiteten vollständigen Zahlungs- und Spielhistorien aller Spielkonten unseres Mandanten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format Auskunft zu erteilen. Auf zweiter Stufe der Stufenklage folgt die Rückforderung der Verluste.
LG Stuttgart, judgment of 17.12.2025 – 46 O 233/24
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der jeweiligen Kunden-
beziehung verarbeiteten vollständigen Zahlungs- und Spielhistorien aller Spielkonten des Klägers in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format Auskunft zu erteilen.
2. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrages Ziff. 1 abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000 vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rückforderung wegen der Teilnahme an Online-Glücksspielen in Anspruch.
Der Kläger registrierte sich bei den Beklagten, trug eine deutsche Anschrift in das Spielerprofil ein und nahm am angebotenen Glücksspiel teil.
Die Beklagte Ziff. 1 verfügt seit dem 09.10.2020 über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht.
Am 19.07.2022 wandte sich der Kläger mit einer Bitte um Datenauskunft an die Beklagte Ziff. 1. Er wurde informiert, wie er Zugang zu seinen Transaktionsdaten bekomme einschließlich solcher, die die Beklagte Ziff. 2 betreffen.
Die Beklagte Ziff. 2 verfügt seit 07.10.2022 über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht.
Am 26.11.2022 stellte der Kläger eine förmliche DSGVO-Anfrage, aufgrund derer ihm am 30.11.2022 die gewünschten Daten zur Verfügung gestellt wurden.
Im Sommer 2024 beantragte der Kläger die Erteilung der mit Klageantrag Ziff. 1 begehrten Auskünfte.
Der Kläger trägt vor, er habe auch vor Konzessionserteilung gespielt. Den Auskunftsantrag im Sommer 2024 habe er am 20.08.2024 gestellt.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie al-
ler Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie tragen vor, der Antrag im Sommer sei bereits am 30.07.2024 gestellt worden. Am 20.08.2024 seien dem Kläger die begehrten Daten für sämtliche accounts des Klägers zur Verfügung gestellt worden.
Die Beklagten sind der Auffassung, es sei fraglich, ob eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift vorliege.
Die Klage sei formal unstatthaft, weil die Klagebegründung keinen Zusammenhang zwischen der Auskunft und dem Klagebegehren herstelle. Die Stufenklage setze voraus, dass sich unmittelbar aus der Auskunft die Höhe des Zahlungsanspruches ergebe, ohne, dass es hierzu weiterer notwendigerweise vom Kläger vorzunehmender Berechnungen, Konkretisierungen oder juristischer Prüfungen bedürfe. Der Auskunftsanspruch könne auch Vorgänge umfassen, die keinen klagbaren Anspruch begründen könnten. Der Zeitraum sei unbestimmt. Eine zulässige Stufenklage setze voraus, dass die Auskunft zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlich sei, weil nur die Beklagten über die Informationen verfügten.
Zweck eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sei es nicht, Personen, die zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollten, aber sich nicht mehr erinnern könnten, ob sie überhaupt je mit diesem Unternehmen in vertraglichen Beziehungen gestanden hätten, Informationen an die Hand zu geben, die zunächst der Prüfung dienen könnten, ob überhaupt ein Anspruch in Betracht käme und sodann der Substantiierung eines solchen Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach. Dem Kläger gehe es ersichtlich nicht um die Durchsetzung von Betroffenenrechten nach Art. 16, 17 oder 18 DSGVO.
Sofern der streitgegenständliche Anspruch überhaupt gestellt worden sein sollte, so läge Erfüllung vor.
Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf die maschinenlesbare Form. Schon die Bereitstellung in elektronischer Form sei nur dann überhaupt geschuldet, wenn der angebliche Antrag vom 20.08.2024 in elektronischer Form gestellt worden wäre. Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO gewähre kein Recht, die Datenkopie in einem bestimmten elektronischen Format zu erhalten. Das ergebe sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Art. 20 DSGVO sei nicht einschlägig. Die Vor-
schrift betreffe zudem nur Daten, die die betreffende Person selbst bereitgestellt habe. Dazu gehörten Transaktionslisten und Spielhistorien nicht, da diese von den Beklagten selbst erstellt worden seien. Zudem gelte das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Erwägungsgrund 68 nur, wenn die Verarbeitung ausschließlich auf der Einwilligung der betroffenen Person oder einem privatrechtlichen Vertrag mit dieser beruhe, nicht aber, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliege, erforderlich sei. Die Beklagten seien aber nach maltesischem Recht verpflichtet, sowohl die Transaktionen als auch die Spielaktivitäten datentechnisch zu erfassen.
Den Beklagten stehe zudem ein Weigerungsrecht nach Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO in Verbindung mit maltesischem Recht zu. Es verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit, wenn die Beklagten verpflichtet würden, zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche die Auskünfte zu erteilen. Es stehe ferner Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO entgegen.
Die Beklagten erheben hinsichtlich aller Ansprüche, soweit diese auf Transaktionen oder Spielvorgänge vor dem 01.01.2022 zurückgehen, die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Klage ist auf der ersten Stufe zulässig und bis auf die Form der Auskunft als Datenkopie begründet.
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist jedenfalls gem. Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO international und örtlich zuständig. Die rügelose Einlassung begründet gem. Art. 26 EuGVVO sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (BeckOK ZPO/Gaier, 52. Ed. 1.3.2024, Brüssel Ia-VO Art. 26 Rn. 17).
Die Klage ist als Stufenklage (§ 254 ZPO) zulässig.
1.
Über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus kommen für die erste Stufe auch Begehren nach Auskunft in Betracht (BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 254 Rn. 3, beck-online).
2.
Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht es der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die begehrten Auskünfte für sich gesehen zur Bezifferung oder Konkretisierung nicht ausreichen. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt, wenn die Auskunft dem Kläger die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht (BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 254 Rn. 4, 4.1 beck-online).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Stufenklage hier zulässig. Unstreitig war der Kläger bei den Beklagten registriert. Der Kläger trägt vor, er habe bei den Beklagten bereits vor Konzessionserteilung gespielt, er habe ferner nach Konzessionserteilung mehr als € 1.000 pro Monat einzahlen können. Er geht deshalb selbst davon aus, dass ihm ein Anspruch gegen die Beklagten zustehe. Es geht dem Kläger also nicht um die Beurteilung, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, denn davon geht er bereits aus. Ob und ggf. in welcher Höhe dies der Fall ist, wird eine Frage der Begründetheit der Leistungsstufe sein.
Der Einwand der Beklagten, der Auskunftsantrag könne auch Vorgänge umfassen, die keinen klagbaren Anspruch begründen könnten, weil der Vorgang im Ausland stattgefunden hat oder eine Erlaubnis vorlag oder zwar ein Anspruch bestand, aber verjährt ist, greift nicht durch. Zwar liegt insoweit kein Stufenverhältnis vor. Letztlich geht es bei den Anforderungen an die Verknüpfung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch um die Zulässigkeit des zunächst unbezifferten Klageantrages Ziff. 2; fehlt es an der hinreichenden Verknüpfung, ist die Stufenklage in eine normale Klagehäufung umzudeuten (BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn 22). Gemessen an diesem Zweck reicht es, wenn die Bezifferung des Klageantrages Ziff. 2 wie hier jedenfalls Teile der Auskunft voraussetzt.
Der weitere Einwand der Beklagten, eine zulässige Stufenklage setze voraus, dass die Auskunft zur Bezifferung des Leistungsanspruches erforderlich sei, weil nur die Beklagte über die Informa-
tionen verfüge, greift ebenfalls nicht durch. Eine derartige Anforderung ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Der auf der ersten Stufe gestellte Antrag Ziff. 1 ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jedenfalls nach Auslegung hinreichend bestimmt. Der Kläger hat im Termin vom 24.09.2025 erklärt, das Wort „verarbeiteten“ stehe im Plural, weil es mehrere Spielkonten gegeben habe und deshalb mehrere Zahlungs- und Spielhistorien (Bl. 89). Es könne wohl so sein, dass dann auch das Wort Spielhistorie im Plural stehen müsse. Dass der Kläger keinen Zeitraum angegeben hat, ist unschädlich. Dadurch, dass er die vollständigen Zahlungs- und Spielhistorien begehrt, wird deutlich, dass er diese für den gesamten Zeitraum der Kundenbeziehung begehrt.
Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürftnis für den Klageantrag Ziff. 1.
Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Merkmal, welches objektiv sinnlose Klagen verhindern soll. Da grundsätzlich jeder Rechtssuchende einen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden, kann es nur unter ganz besonderen Umständen verneint werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist klar zu trennen von der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens. Wenn sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst auf Grund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen lässt, darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Vorbemerkungen zu §§ 253-299a, Rn. 18).
Daran gemessen ist kein Grund ersichtlich, dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Auskunftsantrag abzusprechen. Es fehlt insbesondere nicht etwa, weil die Beklagte, wie sie behauptet, dem Kläger die Auskünfte bereits erteilt hätte oder er sich diese von anderer Seite beschaffen könnte. Das kann allenfalls im Rahmen der Begründetheit relevant sein.
Die Klage ist auf der ersten Stufe in tenoriertem Umfang begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft in tenoriertem Umfang gem. Art. 20 Abs. 1 DSGVO zu. Lediglich eine „Datenkopie“ kann er nicht verlangen.
1.
Die DSGVO ist gem. Art. 3 Abs. 1 DSGVO räumlich anwendbar.
2.
Die DSGVO ist auch zeitlich anwendbar. Sie bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, Rn. 13, juris).
3.
Gem. Art. 20 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
a)
Die Beklagte ist „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 DSGVO.
Gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Verantwortlicher“ die natürliche oder juriti-
sche Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. We-
sentliches Unterscheidungs- und Abgrenzungsmerkmal des Verantwortlichen ist, wer über die
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Es ist anhand ei-
ner funktionellen Analyse der tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln, wer die wesentlichen
Entscheidungen trifft. Wesentlich ist dabei der Umfang der Entscheidungsbefugnis über den
Zweck, d. h. über das Ob, Wofür und Wieweit einer Datenverarbeitung (Kühling/Buchner/Hartung,
4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 13).
Unstreitig bestand eine Kundenbeziehung des Klägers mit den Beklagten. Über die im Rahmen ihrer jeweiligen Kundenbeziehung mit dem Kläger verarbeiteten Daten entschieden diese zwangsläufig selbst.
b)
Der Kläger ist „betroffene Person“ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 DSGVO.
Gem. Art. 4 Nr. 1 S. 1 DSGVO ist die „betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Gem. Art. 4 Nr. 1 S. 2 DSGVO wird als identifizierbar eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen oder zu einer Online-Kennung identifiziert werden kann.
Der Kläger ist eine durch die Registrierung bei den Beklagten und die Angabe seiner Anschrift jedenfalls indirekt identifizierbare natürliche Person.
c)
Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich um personenbezogene Daten des Klägers.
Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt sich um Informationen, die sich durch die Zuordnung zu seinem Spielerkonto auf den Kläger beziehen.
d)
Es handelt sich auch um Daten, die den Beklagten vom Kläger „bereitgestellt“ wurden. Mit Blick auf den effet utile sind davon auch Daten umfasst, die aus der Beobachtung von Nutzerverhalten resultieren (LG Baden-Baden, Teilurteil vom 02.05.2024, 4 O 118/23, Anlagenband Kläger Bl. 81 f. m.w.N.; vergl. auch Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 11, beck-online).
e)
Die Verarbeitung der Zahlungs- und Spieldaten, die Bestandteil der Zahlungs- und Spielhistorie sind, beruht auf einem Vertrag i.S.d. Art. 6 b) DSGVO, nämlich der einzelnen mit dem Kläger geschlossenen Spielverträge.
f)
Die Verarbeitung erfolgt mittels automatisierter Verfahren. Der Kläger hat zum Datenbanksystem der Beklagten vorgetragen (Bl. 103 f.), die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten. Diese Voraussetzung ist zudem für den typischen Fall eines Internet-Diensteanbieters immer erfüllt (Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 13, beck-online).
g)
Der Einwand der Beklagten, die Auskunft sei nicht vom Schutzzweck umfasst, weil es dem Klä-
ger um Rückforderungen von Zahlungen geht, sie sei damit rechtsmissbräuchlich, greift nicht durch.
Die Verpflichtung des Verantwortlichen gem. Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO, der betroffenen Person eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, besteht auch dann, wenn mit dem Antrag andere als die in Satz 1 Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Zwecke verfolgt werden, denn der Auskunftsantrag muss nicht spezifisch begründet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 38, 51 f, juris; BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 –, Rn. 20, juris). Unbedenklich und grundsätzlich zu erfüllen ist darum etwa ein Kopieersuchen, mit dem die betroffene Person sich Informationen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen will, beschaffen möchte (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 42e, beck-online).
Diese Erwägungen gelten entsprechend für den Anspruch aus Art. 20 Abs. 1 DSGVO, bei dem es sich ebenfalls um einen (modifizierten) Auskunftsanspruch handelt (vergl. dazu BeckOK DatenschutzR/von Lewinski, 54. Ed. 1.11.2025, DS-GVO Art. 20 Rn. 7, beck-online) und der gleichfalls nicht begründet werden muss.
h)
Der Einwand der Beklagten, gemäß Erwägungsgrund 68 gelte das Recht auf Datenübertragbarkeit nur dann, wenn die Verarbeitung ausschließlich auf der Einwilligung der betroffenen Person oder einem privatrechtlichen Vertrag mit dieser beruhe, nicht aber, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich sei, greift nicht durch. Der Wortlaut des Art. 20 DSGVO enthält keine derartige Einschränkung. Die Formulierung in Erwägungsgrund 68 kann zu keiner dem Wortlaut widersprechenden Einschränkung des Art. 20 DSGVO führen. Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts sind nämlich rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 –, Rn. 44, juris).
i)
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.
Gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Das Begehren des Klägers stellt sich nicht als exzessiver Antrag dar. Die Beklagten haben keine Umstände dargelegt, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass dies der Fall ist (vergl. zur Darlegungslast des Verantwortlichen BeckOK DatenschutzR/Quaas, 54. Ed. 1.11.2025, DS-GVO Art. 12 Rn. 48, beck-online). In Bezug auf die Anfragen des Klägers vom 19.07.2022 und vom 26.11.2022 haben die Beklagten nicht dargelegt, welche konkreten Daten dem Kläger mitgeteilt wurden. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, sie hätten dem Kläger auf dessen weiteres Auskunftsersuchen, das dem hiesigen Antrag 1 entsprach, die gewünschten Daten zur Verfügung gestellt. Zum einen hat der Kläger dies bestritten, die Beklagte hat keinen Beweis angeboten, was zu ihren Lasten geht (vergl. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DSGVO). Zum anderen kann ein zweifaches Auskunftsbegehren nicht als exzessiv angesehen werden, wie sich schon aus Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGOV ergibt. Schließlich haben die Beklagten nicht dargelegt, dass sie die Auskunft in der hier begehrten Form erteilt haben.
j)
Den Beklagten steht auch kein Weigerungsrecht nach maltesischem Recht i.V.m. Art. 23 DS- GVO zu (im Ergebnis ebenso LG München II, Urteil vom 13.09.2024, 13 O 1486/23, Anlagenband Kläger Bl. 3; LG München II, Urteil vom 19.04.2024, 11 O 1484/23, Anlagenband Kläger Bl. 21; LG Braunschweig, Urteil, 9 O 353/24; Anlagenband Kläger Bl. 179; LG Hechingen, Urteil, 4 O 318/24, Anlagenband Kläger Bl. 264).
Die Beklagten berufen sich insoweit auf Ziff. 4 lit. e) der Subsidiary Legislation 586.09 vom 01.06.2018 mit dem amtlichen Titel „Restriction of the Data Protection (Obligations and Rights) Regulations“ und machen geltend, auf dieser Grundlage könne jedenfalls in einem laufenden Prozess die Auskunft verweigert werden.
Es bedarf keiner Klärung, ob sich aus der maltesischen Vorschrift die von den Beklagten in Anspruch genommene Rechtsfolge ergibt. Denn eine derartige Beschränkung würde jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO genügen.
Gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO muss es sich um eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handeln, die einen der dort genannten Zwecke sicherstellt. Das ist nicht der Fall.
Die Beklagten machen zwar geltend, die maltesische Regelung sei gem. Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO
gerechtfertigt. Danach sind notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zulässig, die den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellen. Als „andere Person“ kommt auch der Verantwortliche in Betracht. Eine Beschränkungsregelung kann allerdings nicht auf rein wirtschaftliche Interessen gestützt werden, die keinen spezifischen rechtlichen Schutz genießen (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 32, beck-online).
Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, welche Rechte der Beklagten durch die maltesische Regelung geschützt werden könnten. Bei dem Interesse der Beklagten, nicht in einem Rechtsstreit auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, handelt es sich um ein rein wirtschaftliches Interesse. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Auskunftspflicht, wie die Beklagten geltend machen, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit verstoßen würde. Eine Nutzung der Betroffenenrechte, um zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder sich gegen solche Ansprüche zu verteidigen, ist systemkonform und darum grundsätzlich hinzunehmen (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 23 Rn. 33b, beck-online).
Jedenfalls würde es sich nicht um eine verhältnismäßige Maßnahme handeln. Wenn sich nach Auskunftserteilung ergibt, dass dem Kläger tatsächlich kein Zahlungsanspruch zusteht, wird dem Interesse der Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass die Klage abgewiesen wird. Wenn dem Kläger aber ein Zahlungsanspruch zusteht, weil er, wie er geltend macht, vor Konzessionserteilung bei den Beklagten gespielt hat oder nach Konzessionserteilung mehr als € 1.000 eingezahlt hat, ist das Interesse des Klägers, seinen Anspruch durchzusetzen, höher zu gewichten als das Interesse der Beklagten, einen – dann berechtigten – Anspruch abzuwehren.
k)
Inhaltlich ist der Anspruch gem. Art. 20 Abs. 1 DSGVO dem Wortlaut nach darauf gerichtet, die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Ein Anspruch auf eine Datenkopie ergibt sich daraus aber nicht. Insoweit war Klageantrag Ziff. 1 abzuweisen.
l)
Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie dem Kläger die Daten in maschinenlesbarem, strukturierten, gängigen Format zur Verfügung gestellt hätten.
4.
Aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ergibt sich zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Datenkopie,
allerdings nicht in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO muss nicht maschinenlesbar sein (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 15 Rn. 31, beck-online; Engeler/Quiel, NJW 2019, 2201, beck-online).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Ottmann Vorsitzende Richterin am Landgericht