Urteil

Judgment of the Landgericht Tübingen dated 10.06.2025, ref. 4 O 318/24

Auskunft erstritten

Key data

  • Court: Landgericht Tübingen
  • Date: 06/10/2025
  • Case number: 4 O 318/24
  • Opposing party: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Opposing counsel: wuertenberger Partnerschaft von Rechtsanwälten
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Landgericht Tübingen verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter auf erster Stufe, über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen. Eine zuvor erteilte Auskunft in Form einer aus Bildern bestehenden PDF-Datei genügte dem Gericht ausdrücklich nicht. Die Auskunft ist Grundlage der Rückforderung auf zweiter Stufe.

Full text of the decision

LG Tübingen, judgment of 10.06.2025 – 4 O 318/24

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über einen Anspruch auf Auskunft über vom Kläger bei der Beklagten entstandene Glücksspielverluste aus Online-Glücksspielen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Beklagte ist ein in Malta ansässiges Unternehmen, das im Internet Casinospiele, Pokerspiele und Sportwetten unterhielt und betreibt. Ihr Online-Glücksspielangebot hat die Beklagte auch in deutscher Sprache angeboten. Die Beklagte verfügte über verschiedene Glücksspiellizenzen im Ausland. Über eine deutsche Lizenz zum Angebot von Glücksspielen über das Internet im Gebiet des Landes Baden-Württemberg verfügte die Beklagte jedenfalls bis zum 09.10.2020 nicht.

Der Kläger war bei der Beklagten mit dem Benutzeraccount und mit der E-Mail-Adresse registriert. Dabei nahm er im Zeitraum von Mai 2012 bis Juli 2024 das Angebot der Beklagten in Form von Online-Sportwetten wahr. Unter Verwendung seines Spielprofils leistete er dabei einen bislang unbekannten Geldbetrag an die Beklagte.

Der Kläger forderte die Beklagte am 17.06.2024 vorgerichtlich zur Erteilung einer Auskunft über seine bei ihr eingezahlten Geldbeträge auf. Daraufhin erteilte die Beklagte unstreitig eine Auskunft, die die Spiel- und Zahlungshistorie bzw. Transaktionsliste des klägerischen Spielerkontos bei der Beklagten in Form einer aus Bildern bestehenden mehrseitigen PDF-Datei darstellen soll (vgl. Anlagenheft Kläger Bl. 160 ff. d.A., bzw. Bl. 178 ff. d.A.). Streitig ist zwischen den Parteien, ob mit dieser Auskunft der Auskunftsanspruch erfüllt wurde.

Der Kläger trägt vor, dass die erteilte Auskunft nicht hinreichend transparent, präzise und verständlich im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO sei. Der Auskunftsanspruch sei daher nicht rechtskonform im Sinne des Art. 15 DSGVO erfüllt worden (Bl. 59 ff. d.A.).

Die entscheidende Datei sei technisch manipuliert worden, sodass eine Verarbeitung der Daten bewusst verhindert werde. Dies folge daraus, dass die Beklagte über ein entsprechendes, extrem leistungsfähiges Datenbankmanagementsystem verfüge. Sie habe einzelne, gängige PDF-Seiten in schlecht aufgelöste Bilder umgewandelt. Die so übermittelte Datei lasse sich zwar öffnen und

man erkenne auch einzelne Schriftzeichen. Die riesige PDF-Datei, die aus unscharfen Bildern, übertüncht von Wasserzeichen, bestehe, stelle indes kein gängiges elektronisches Format im Sinne des Art. 15 DSGVO dar. Sie sei weder für das menschliche Auge lesbar noch maschinenlesbar. Die Erfüllung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO könne nicht von den technischen Fähigkeiten des Empfängers abhängen (Bl. 63 d.A.).

Der auf erster Stufe der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch diene ferner nicht dazu, herauszufinden, ob überhaupt Ansprüche bestünden. Vielmehr solle hierdurch die konkrete Bezifferung des auf zweiter Stufe folgenden Zahlungsanspruchs ermöglicht werden.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Beklagte wird nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte meint, dass die Stufenklage gemäß § 254 ZPO bereits unzulässig sei (Bl. 23 f. d.A., Bl. 69 d.A.). Der Klageantrag Ziff. 1 sei ferner zu unbestimmt (Bl. 25 d.A).

Zudem bestehe überhaupt kein Anspruch auf Auskunft nach der DSGVO, da es nicht um die Durchsetzung von Rechten nach den Art. 16, 17 und 18 DSGVO gehe.

Darüber hinaus stehe Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO einem Anspruch entgegen (Bl. 26 ff. d.A.).

Die Beklagte könne sich ferner auf ein Verweigerungsrecht nach Art. 23 DSGVO i.V.m. Ziff. 4 lit. e) der aus dem maltesischen Recht stammenden Vorschrift der Subsidiary Legislation 586.09 stützen (Bl. 27 ff. d.A.).

Selbst bei Annahme eines Anspruchs sei dieser von der Beklagten jedenfalls vollständig erfüllt worden. Es bestehe kein Anspruch auf die Vorlage von Zahlungs- und Spielhistorien in maschinenlesbarer Form (Bl. 30 ff. d.A.).

Die Beklagte erhebt zuletzt hinsichtlich aller Ansprüche, soweit diese Transaktionen vor dem 01.01.2021 beträfen, die Einrede der Verjährung (Bl. 70 d.A.).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2025 (Bl. 81 ff. d.A.) genommen.

Entscheidungsgründe

Die im Hinblick auf den Auskunftsanspruch zulässige Klage, über die insofern durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden war, ist begründet. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von der Beklagten in beantragter Form gemäß Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO verlangen.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Das Landgericht Tübingen ist zuständig.

1.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Danach kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen wahlweise Klage auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (so auch etwa LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 38, juris). Die Vorschrift ist einschlägig. Denn der Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Die DSGVO ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO nicht nur räumlich anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in der Republik Malta als Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Sie ist auch in sachlicher Hinsicht anwendbar, da die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Denn der Kläger ist als betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO einzuordnen. Die Beklagte ist überdies als Verantwortliche für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO einzustufen (umfassend zur Anwendbarkeit der DSGVO etwa LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 41 ff., juris). Ob sich die internationale Zuständigkeit darüber hinaus auch aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ergibt (so etwa OLG Frankfurt, Versäumnisurteil v.

29.08.2024, Az. 6 U 45/24, S. 27), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

2.

Das Landgericht ist auch sachlich zuständig nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Es kann dahinstehen, ob der die Zuständigkeit begründende Streitwert von über 5.000 EUR im Fall der Stufenklage durch Addition sowohl der Leistungs- als auch der Vorbereitungsansprüche gemäß § 5 ZPO zu berechnen oder unter Annahme wirtschaftlicher Identität allein derjenige Anspruch, der den höchsten Wert aufweist, ausschlaggebend ist. Auch wenn man von letzterer Auffassung ausginge, ist unter Berücksichtigung des sodann entscheidenden (noch nicht bezifferten) Leistungsantrages zu Ziff. 2 der Klage von einem Streitwert von über 5.000 EUR auszugehen (so auch LG Ellwangen, a.a.O., Rn. 36). Nach § 3 ZPO hat das Gericht diesen nach freiem Ermessen entsprechend dem Interesse des Klägers festzusetzen. In der Klageschrift vom 11.09.2024 (Bl. 1 d.A.) ist der Streitwert vorläufig mit 6.000,00 EUR angegeben. Diese Wertangabe ist zwar nicht bindend, ihr kommt allerdings für die gerichtliche Streitwertbestimmung erhebliches Gewicht zu (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 - 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 - 4 W 103/22, Rn. 19). Sofern der auf zweiter Stufe gestellte Zahlungsantrag konkret beziffert wird, ist dabei der sodann angegebene Geldbetrag ausschlaggebend. Da für ein Abweichen von der klägerischen Schätzung von 6.000,00 EUR keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, war das Landgericht sachlich zuständig (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 37, juris).

3.

Das Landgericht Tübingen ist ferner örtlich zuständig nach § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG (so etwa auch LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 52, juris; LG Bochum, Teilurteil v. 17.09.2024, Az.: I-8 79/23, S. 5). Hiernach können Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Der Kläger hat als Betroffener seinen Wohnsitz im hiesigen Landgerichtsbezirk. Ob sich die örtliche Zuständigkeit darüber hinaus auch aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ergibt (so etwa LG Hannover, Teilurteil v. 05.09.2024, Az. 6 O 73/23, S. 3 f.), kann insofern dahinstehen.

II.

Die Stufenklage ist gemäß § 254 ZPO auch zulässig. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus

kommt grundsätzlich jedes Auskunftsbegehren in Betracht (vgl. (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 254 Rn. 3, beck-online). Die Norm greift stets dann, wenn in Vorbereitung auf die weitere Rechtsverfolgung ein Auskunftsanspruch, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage, geltend gemacht wird (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 254 Rn. 3, beck-online; Musielak/Voit/Foerste, 21. Auflage 2024, ZPO § 254 Rn. 2; Saenger/Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 254 Rn. 4). Dabei ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von der Norm umfasst (vgl. Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, Zivilprozessordnung, § 254 Rn. 12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO Rn. 2; LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 53, juris; a.A. wohl MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Auflage 2025, ZPO § 254 Rn. 7, beck-online).

Zudem dient die begehrte Auskunft nicht allein der Beweisbeschaffung, um die Leistungsklage zu begründen. Der Kläger hat insoweit hinreichend dargelegt, dass er im Zeitraum von Mai 2012 bis Juli 2024 unter dem Benutzeraccount und mit der E-Mail-Adresse registriert gewesen sei. Mehr, etwa die Vorlage von Kontoauszügen, war insofern nicht zu verlangen (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klagevorbringens auch OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 10. Januar 2024 – 5 U 26/23 –, Rn. 43, juris). Die vom Kläger begehrte Auskunft dient insofern der Bestimmung seines - nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. Urteil d. OLG Stuttgart v. 10.07.2024, Az. 5 U 200/23, zuvor Urteil d. LG Tübingen v. 13.10.2023, Az. 4 O 96/23) bestehenden - Rückzahlungsanspruches.

Selbst wenn man die vom Kläger erhobene Stufenklage für unzulässig hielte, wäre die Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Anspruchshäufung nach § 260 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, 16 W 93/23) mit der Folge, dass gegen den dann isoliert zu betrachtenden Auskunftsanspruch keine Bedenken bestünden. Anders als die Beklagte meint, ist nämlich die Funktionalisierung eines auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsantrags zur Bezifferung eines unbestimmten Leistungsantrags kein Problem der Zulässigkeit oder Statthaftigkeit des Antrags, sondern wäre allenfalls auf der Ebene der Begründetheit zu hinterfragen (so auch überzeugend OLG Düsseldorf, a.a.O.).

III.

Der Klageantrag Ziff. 1, auf den es im Rahmen des Teilurteils im Wege der Stufenklage ankommt, ist ferner hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a)

Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 308 Abs. 1 ZPO klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO erkennbar sind, das Risiko des teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. LG Baden-Baden, Teilurteil v. 02.05.2024, Az. 4 O 118/23 S. 6 f.; vgl. BAG ZD 2022 294 Rn 21). Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist dabei nicht nur auf den Antrag abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen. Dabei soll im Hinblick auf die Reichweite des Verlangens nach Art. 15 DSGVO bereits das Verlangen einer vollständigen Auskunft genügen, da sich deren Umfang aus dem Gesetz ergibt. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes dürfen an die Abfassung von (Datenauskunfts-) Klageanträgen insofern jedenfalls keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (so auch LG Baden-Baden, a.a.O. S. 7; vgl. OLG Köln, Urt v. 10.8.2023, Az. 15 U 184/22, BeckRS 2023, 20138). Im Rahmen des Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO handelt es sich zudem um einen einheitlichen Auskunftsanspruch (LG Baden-Baden, a.a.O.).

b)

Hiervon ausgehend ist der Antrag Ziff. 1 hinreichend bestimmt. Aus dem Antrag des Klägers ergibt sich im Wege der Auslegung des Antrags und der Klagebegründung, dass er jene vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten lediglich in einer anderen als der von der Beklagten bereits auf seinen Antrag vom 17.06.2024 hin übermittelten Form wünscht. Er begehrt erkennbar eine diesbezügliche elektronische Datenkopie in Form eines maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Formats. Dass er keinen konkreten Zeitraum für die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten angab, ist insofern unbeachtlich.

B.

Der Anspruch ist auch begründet. Dem Kläger steht ein in erster Stufe ein Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zu.

I.

Es findet nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO) deutsches Recht Anwendung. Die Glücksspielangebote der Beklagten waren in deutscher Sprache verfügbar. Wird den

Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist. Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom-I-VO ist das Vertragsstatut auch maßgebend für die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags, und zwar unabhängig davon, ob das Rückabwicklungsverhältnis nach dem Vertragsstatut dem Vertragsrecht oder dem Bereicherungsrecht zugewiesen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023, Az. 4 U 256/21). Diese Erwägungen gelten auch für den im Wege der Stufenklage vorgeschalteten Auskunftsanspruch (so überzeugend etwa LG Münster, Teil-Versäumnisurteil v. 22.02.2024, Az. 4 O 23/23, nicht veröffentlicht).

II.

Der Anwendungsbereich der DSGVO ist in zeitlicher und sachlicher sowie räumlicher Hinsicht eröffnet (s. hierzu Ziff. A. 1.).

III.

Die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO an die bisherige Auskunftserteilung seitens der Beklagten sind nicht gewahrt, sodass dem Kläger weiterhin ein Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht (1.). Sein Auskunftsverlangen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO (2.). Zuletzt steht dem Auskunftsbegehren kein Verweigerungsrecht der Beklagten gemäß Art. 23 DSGVO i.V.m. Ziffer 4 (e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 entgegen (3.).

1.

Die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO an die bisherige Auskunftserteilung seitens der Beklagten sind bereits in formaler Hinsicht nicht gewahrt.

a)

Der von der Datenverarbeitung betroffenen Person steht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2. DS-GVO ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten zu, die vom Verantwortlichen verarbeitet wurden. Unter die personenbezogenen Daten fallen etwa auch die vollstän-

dige Zahlungs- und Spielhistorie von Spielkonten, die bei der Beklagten bestehen (so auch LG Hannover, a.a.O., S. 5). Weitere Voraussetzungen, wie etwa ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Norm gerade nicht vor. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht daher in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO (hierzu siehe 3.) unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris, Rn. 38 und 43) oder ihr die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21, juris, Rn. 13; so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – I-16 W 93/23 –, Rn. 29, juris)

Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sich nichts anderes angibt. Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte wirksam auszuüben. Die Daten müssen vollständig, originalgetreu und umfassend wiedergegeben werden (hierzu auch LG Baden-Baden, Teilurteil v. 02.05.2024, Az. 4 O 118/23, S. 8).

Abzugrenzen ist Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 von Art. 20 Abs. 1 DSGVO, der das Recht auf Datenübertragbarkeit regelt. Danach hat die von der Datenverarbeitung betroffene Person das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO fordert hingegen nicht explizit die Maschinenlesbarkeit der Auskunft. Unterschiedlich wird daher die Frage bewertet, ob das Format im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Betroffenen die Auswertung bzw. Weiterverarbeitung (durch ein maschinenlesbares Format) ermöglichen muss oder ob der Zweck des unterschiedlichen Formats lediglich darin liege, dass die nach Art 15 DSGVO beauskunfteten Daten menschenverständlich und allein die nach Art. 20 DSGVO transportierten Daten auch maschinenverständlich sein müssen (hierzu LG Baden-Baden, a.a.O. m.w.N.).

Für die Auskunft der Datenkopie nach § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO gilt unabhängig hiervon jedenfalls Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO, wonach die Mitteilungen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln sind. Gängig ist ein Format, wenn es hinreichende Verbreitung gewährt und mittels Standardsoftware wiederge-

geben werden kann (LG Baden-Baden, a.a.O.). Der Verantwortliche muss also insbesondere bei großen Datenbeständen im Rahmen der Auskunft die Daten so aufarbeiten, dass der Betroffene sich in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand einen Überblick verschaffen kann (LG Baden-Baden, a.a.O.). Die Vorschrift setzt dabei das in Erwägungsgrund 11 DSGVO genannte Ziel der DSGVO um, die Rechte der betroffenen Person zu stärken und präzise festzulegen. Sie ist Ausdruck eines europarechtlichen Transparenzgebots (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 51. Ed. 1.2.2025, DS-GVO Art. 12 Rn. 4 m.w.N., beck-online) und führt dazu, dass sich das grundsätzlich bestehende Ermessen des Verantwortlichen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO dahingehend, auf welche Weise er den Auskunftsanspruch erfüllt, bei einem großen Datenbestand reduziert, sodass die Daten in einem strukturierten Datensatz übermittelt werden müssen.

b)

Hiervon ausgehend genügt die bislang erfolgte Auskunftserteilung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die insofern beweisbelastete Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist durch ihre bereits an den Kläger erteilte Auskunft. Denn diese genügte nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.

aa)

Augenscheinlich handelt es sich bei den dem Gericht vorliegenden Dokumenten, die die Auskunft der Beklagten gegenüber dem Kläger in PDF-Form darstellen sollen, nicht um eine transparente, verständliche und leicht zugängliche Form im Sinne des Art. 12 DSGVO. Keinesfalls kann insofern von einem strukturierten Datensatz die Rede sein. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Beklagte durch ihr Datenverarbeitungssystem gewonnene, auswertbare und ohne Weiteres verarbeitbare Dokumente dergestalt verändert hat, dass dem Kläger die Weiterverarbeitung unnötig erschwert worden ist. Als Verantwortliche und Inhaberin der Daten liegen der Beklagten ebendiese vor. Da die Beklagte als Betreiberin eines international ausgerichteten Online-Glücksspielportals einerseits selbst mit diesen arbeiten muss und sie andererseits im Rahmen anderer Ansprüche nach der DSGVO, etwa nach Art. 20 DSGVO, Daten auch in maschinenlesbarer Form herausgeben muss, ist davon auszugehen, dass die Daten der Nutzer bei der Beklagten auch in maschinenlesbarer Form vorliegen. Dies ergibt nicht zuletzt daraus, dass - wie dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren, die die Rückzahlungsansprüche von Nutzern der Plattform betreffen, bekannt ist - in den letzten Jahren eine Vielzahl an maschinenlesbaren, jedenfalls aber verständlichen und übersichtlichen Auskünften in gut lesbarem Excel- oder PDF-Format zu den Spielhistorien einzelner Dateninhaber erteilt worden sind. Der klägerischen Vortrag, wonach die

Beklagte über ein sehr leistungsfähiges Datenbankmanagementsystem verfügt, sodass es zu einer Umwandlung der ursprünglichen Datei mit den Daten zur Spielhistorie gekommen sein muss, ist auch nicht substantiell von der Beklagten bestritten worden. Vielmehr hat diese lediglich pauschal bestritten, dass die Auskunft vorsätzlich manipuliert worden sei (Bl. 90 d.A.). Dem Kläger war es jedenfalls angesichts der erteilten Auskünfte nicht möglich, sich in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand einen Überblick über die Verwendung seiner Daten, etwa über seine Spielhistorie, zu verschaffen, sodass der Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht erfüllt worden ist.

bb)

Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, dass aus Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO folgt, dass der Kläger eine - vorliegend unstreitig nicht erteilte - maschinenlesbare Auskunft, etwa im Excel-Format, verlangen kann (so explizit etwa auch LG Hannover, a.a.O., S. 6). Zwar ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO, anders als in Art. 20 DSGVO, nicht ausdrücklich geregelt, ob eine maschinenlesbare Auskunft verlangt werden kann (s.o.). Ein solches Recht ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn hiervon keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen ausgehen (vgl. Simitis/ Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 31). Das ist angesichts des Sinns und Zwecks des Auskunftsanspruches überzeugend. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist (vgl. auch Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Dies lässt sich in systematischer Hinsicht auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen (s.o.). Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei andererseits vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht (so überzeugend LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 66, juris). Da der Kläger den Anspruch auf Auskunft im Rahmen der elektronischen Klageeinreichung am 11.09.2024 mittels beA wiederholte, hat die Beklagte daher eine Datenkopie nach § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen und maschinenlesbaren Format zu erteilen, wobei es sich etwa bei einer Excel-Datei um ein solch gängiges elektronisches Format handelt (so auch LG Hannover, a.a.O., S. 7).

2.

Das Auskunftsverlangen des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO.

a)

Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS- GOV ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Er hat hierfür gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 3 den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

b)

Dies gelingt der Beklagten vorliegend nicht. Ein rechtsmissbräuchliches oder exzessives Ersuchen lässt sich jedenfalls nicht schon damit begründen, dass die von der Datenverarbeitung betroffene Person mit ihrem Begehren aus Sicht der Beklagten datenschutzfremde Zwecke wie die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche verfolgt (so auch überzeugend LG München II, Teilurteil v. 19.04.2024, Az. 11 O 1184/23; Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Auflage 2024, DSGVO Art. 15 Rn. 42d).

3.

Ferner steht dem Auskunftsbegehren kein Verweigerungsrecht der Beklagten gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO i.V.m. Ziffer 4 lit. e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 entgegen.

Nach Art. 23 DSGVO können Pflichten, denen der Verantwortliche unterliegt, durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, beschränkt werden. Dabei ist insbesondere nach Art. 23 Abs. 1 lit. j) eine solche Beschränkung möglich, soweit es um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche geht. Die Beklagte legt insofern die Beschränkungsmöglichkeit des Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO derart weit aus, dass die Auskunft zur Verteidigung gegen bevorstehende zivilrechtliche Ansprüche des Klägers verweigert werden könne. Denn durch das Auskunftsverlangen zur Spiel- und Zahlungshistorie würde diesem die Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruches erleichtert werden.

Eine solche weite Auslegung überzeugt indes schon im Ansatz nicht. Im Ergebnis würde diese extensive Interpretation der Norm Betroffenenrechte aushebeln (Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 23 Rn. 33b; LG München II, a.a.O.). Denn dies würde bedeuten, dass bereits dann, wenn die Möglichkeit eines Zivilrechtsstreits zwischen dem Verantwortlichen und der von der Da-

tenverarbeitung betroffenen Person bestünde, keine Auskunft mehr erteilt werden müsste. In der DSGVO selbst finden sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Auskunftsverweigerung davon abhängen dürfe, ob dem Auskunftsbegehren datenschutzfremde Zwecke zugrunde liegen. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden, sondern widerspräche auch dem Sinn und Zweck der DSGVO, den umfassenden Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Nutzung von Betroffenenrechten zur Durchsetzung (im vorliegenden Fall nach derzeitiger Rechtsprechung bestehender) Rückzahlungsansprüche ist daher nicht zu beanstanden (LG München II, a.a.O.).

IV.

Der Anspruch ist auch nicht infolge der Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten (teilweise) gehemmt gemäß § 214 Abs. 1 BGB. Die Verjährung der Ansprüche aus Art. 15 DSGVO scheidet jedenfalls solange aus, wie die personenbezogenen Daten weiterhin bei der Beklagten gespeichert sind (OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024 – 4 U 868/22, juris-Rz. 84; vgl. OLG Koblenz, EuGH-Vorlage vom 19. Oktober 2022 – 10 U 603/22 –, Rn. 23; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 – I-20 U 295/21 –, Rn. 68, jeweils zitiert nach juris; OLG Dresden Urt. v. 4.2.2025 – 4 U 1627/22, BeckRS 2025, 3202 Rn. 16, beck-online). Darauf, dass dem Kläger auf zweiter Stufe im Rahmen des Anspruchs auf Rückzahlung nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil d. OLG Stuttgart v. 10.07.2024, Az. 5 U 200/23, nicht veröffentlicht) durchsetzbare Ansprüche nach § 852 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB in unverjährter Weise zustünden, kommt es insoweit schon nicht mehr an.

C.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 301 Rn. 38, beck-online). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Bemessung der Sicherheitsleistung erfolgt unter Beachtung des voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwands für die Erteilung der Auskunft zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags.

Schmitt Richter

All case results