Urteil

Judgment of the Oberlandesgericht Frankfurt am Main dated 29.08.2024, ref. 6 U 45/24

Auskunft erstritten (Berufung)

Key data

  • Court: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Date: 08/29/2024
  • Case number: 6 U 45/24
  • Opposing party: Online-Glücksspielanbieter (Malta)
  • Area: Online-Glücksspiel

Summary

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte auf unsere Berufung das Teilurteil des Landgerichts Marburg ab und verurteilte die maltesische Betreiberin von Online-Casinos zur vollständigen Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten einschließlich der Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten im maschinenlesbaren Excel-Format. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Full text of the decision

OLG Frankfurt am Main, judgment of 29.08.2024 – 6 U 45/24

1. Unter Abänderung des Teil-Urteils des Landgerichts Marburg vom 12.01.2024, Az.: 2 O 151/23, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet?

c) Woher stammen diese Daten?

d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?

e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?

g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen?

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750,-- € festgesetzt.

Seite 2/7 Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte zunächst auf Auskunft - insbesondere bezüglich seiner Zahlungs- und Spielhistorie - in Anspruch, um sodann im Wege der Stufenklage von dieser im Rahmen von Internet-Glücksspielen vereinnahmte Gelder zurückzufordern.

Die Beklagte mit Sitz in Gzira (Malta) ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online- Glücksspielen. Sie verfügt über eine nach maltesischem Recht wirksame Erlaubnis/Lizenz, Online-Glücksspiel anzubieten. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, verfügte die Beklagte jedenfalls nicht vor Mitte 2021.

Die Beklagte bot Online-Glücksspiele über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm von seinem Wohnsitz aus über die Internetdomain der Beklagten an deren Online-Glücksspielen teil.

Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 12.01.2024 im Hinblick auf die Auskunftsstufe abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus Art. 15 DSGVO sei wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, da die bezweckte Bezifferung des Anspruchs auf Rückzahlung verlorener Spieleinsätze sachfremd sei. Der Kläger bezwecke nicht den Schutz seiner Daten, sondern verfolge rein monetäre Interessen, welche auch nicht aus einem Verstoß gegen den Datenschutz resultieren.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nachdem die Beklagte trotz wirksamer Ladung in der mündlichen Verhandlung säumig geblieben ist, war das zulässige tatsächliche Vorbringen des Klägers und Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Dies zugrunde gelegt hat die Berufung Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen vor.

Seite 3/7 Insbesondere ist die Terminsladung wirksam zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben schon in erster Instanz das Mandat niedergelegt (EA LG 95). Nach § 87 ZPO hat das im Anwaltsprozess zur Folge, dass dies erst durch Anzeige der Vollmacht eines neues Anwalts Wirksamkeit erlangt, was nicht erfolgt ist. Dies gilt auch für die nächste Instanz, so dass an die Prozessbevollmächtigten zugestellt werden konnte. Der Anwalt kann nämlich auch nach Niederlegung noch ein Rechtsmittel einlegen und begründen, BGH NJW 1995, 327, oder zurücknehmen, BGH FamRZ 1990, 388; BAG NJW 1982, 2520). Dann kann eine Zustellung an den bisherigen Prozessbevollmächtigten bis zur Anzeige einer neuen Vollmacht ebenfalls noch vorgenommen werden.

2. Die Berufung ist zulässig.

a) Der Beschwerdewert ist erreicht. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift den Wert der gesamten Klage – die Auskunft und Zahlung umfasst – zunächst mit 750 € angegeben, so dass nahegelegen hat, die Beschwer des Klägers durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs – dessen Wert mit einem Bruchteil von 10 – 20 % des verfolgten Anspruchs zu bemessen ist (BGH NJW 1995, 664; BGH WM 2016, 75) – auf unter 600 € zu schätzen, was nach § 511 II ZPO zur Unzulässigkeit der Berufung geführt hätte. Gegenüber dem zunächst angerufenen Amtsgericht hatte der Kläger jedoch am 18.07.2023 beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen und vorgetragen, der angegebene Streitwert basierte auf einer Schätzung eines Nettoverlustes über 7.500 Euro. Für die Auskunftsklage sei zunächst nur ein (Gesamt-)Gegenstandswert von 10% herangezogen worden, was sich aufgrund von § 44 GKG als falsch erwiesen habe. Daraufhin haben das Amtsgericht, wie auch später das Landgericht den Streitwert auf 7.500 € festgesetzt, was für den Senat nachvollziehbar erscheint, so dass unter Zugrundelegung eines Wertes von 10 % für die Auskunftsklage eine Beschwer von 750 € vorliegt.

b) Die Berufung richtet sich auch gegen ein Endurteil im Sinne von § 511 I ZPO. Zwar bestand in erster Instanz eine Säumnissituation und der Kläger hat keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt. Das Landgericht hat

Seite 4/7 gleichwohl im Wege eines streitigen Urteils den Auskunftsantrag abgewiesen. Der Sache nach handelt es sich um ein unechtes Versäumnisurteil. Ob in der Situation, in der die Beklagte säumig ist und der Kläger keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt auch ohne Antrag durch – der Sache nach – unechtes Versäumnisurteil entschieden werden darf, kann hier dahinstehen. Wichtig ist nur, dass gegen ein solches streitiges Urteil das Rechtsmittel der Berufung statthaft ist.

3. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und der Kläger hat schlüssig einen Anspruch aus § 15 DSGVO vorgetragen.

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts bereits aus dem in Art. 18 Abs. 1 EuGVVO normierten besonderen Verbrauchergerichtsstand. Dafür ist es erforderlich, dass die Verbrauchereigenschaft entweder bei der Klagepartei oder bei der Beklagten vorliegt. Hier ist der Verbrauchergerichtsstand bei der Klagepartei gegeben, da sie den Klageanspruch (unter anderem) aus einem Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO herleitet. Die Begrifflichkeit „Ansprüche aus einem Vertrag" umfasst auch Ansprüche auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage eines solchen Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Die Norm ist insofern weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.4.2016 - C- 366/13 - EuZW 2016, 419). Die Beklagte hat ihr Online-Glücksspiel auch für den deutschen Markt angeboten und entsprechend beworben. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Internetseite und dem dort offerierten Angebot. Dafür spricht auch insbesondere die Verwendung der deutschen Sprache auf der Website (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch LG Waldshut-Tiengen Urt. v. 21.9.2021 - 2 O 296/20, BeckRS 2021, 26917 Rn. 18).

b) Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 DSGVO.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch auch nicht nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.

Seite 5/7 Der EuGH hat mit Urteil vom 26.10.2023 (NJW 2023, 3481) entschieden:

„Art. 12 V sowie Art. 15 I und III VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird.“

Da die betroffene Person nicht verpflichtet sei, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen, könne der erste Satz des 63. Erwgr. nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser Antrag zurückzuweisen ist, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dieser Erwägungsgrund vermöge nämlich die Tragweite von Art. 15 III DS-GVO, auf die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, nicht einzuschränken.

Damit steht dem Auskunftsanspruch des Klägers nichts entgegen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und war auf die Kosten des Berufungsverfahrens beschränkt. Über die Kosten der ersten Instanz hat das Landgericht im Schlussurteil zu entscheiden.

5. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 2 ZPO.

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