Urteil

Judgment of the Oberlandesgericht Stuttgart dated 31.07.2026, ref. 5 U 271/24

Strukturierte Auskunft

Key data

  • Court: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Date: 07/31/2026
  • Case number: 5 U 271/24
  • Opposing party: Interwetten Gaming Limited
  • Opposing counsel: Rechtsanwälte Witzel Erb Backu & Partner
  • Area: Data Protection

Summary

The Higher Regional Court (OLG) Stuttgart allowed the plaintiff's appeal at the disclosure stage. Interwetten Gaming Limited must provide the complete payment and gaming history of all player accounts in a machine-readable format. This marks another instance where a gambling provider has failed at the appellate court level in an attempt to complicate the analysis of data. The performance stage of the multi-stage action (Stufenklage) remains reserved for later quantification.

Full text of the decision

OLG Stuttgart, judgment of 31.07.2026 – 5 U 271/24

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2024, Az. 29 O 175/23, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in maschinenlesbarer Form.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 500,00 € leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage auf erster Stufe Auskunft über die Zahlungs- und Spielhistorie und auf zweiter Stufe Rückzahlung gezahlter Online-Spieleinsätze.

Die Beklagte ist ein in Malta ansässigen Unternehmen, das über eine maltesische Glücksspiellizenz verfügt. In Deutschland wurde ihr am 02.11.2020 eine Sportwettenkonzession und 13.10.2022 eine Konzession für virtuelle Automatenspiele erteilt.

Der Kläger nahm vom 09.08.2022 bis 02.01.2023 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten vor allem an Online-Sportwetten und in geringem Umfang auch an Online-Automatenspielen teil.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 01.02.2023 forderte er die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung von 15.210,39 € sowie zur Auskunft über die Einzahlungs- und Spielhistorie auf.

Die Beklagte übermittelte daraufhin mehrere PDF-Dokumente, darunter einen Auszug aus dem Spielerkonto (im Berufungsverfahren als Anl. BB1 zur Akte gereicht).

Der Kläger moniert, dass der Auszug aus dem Spielerkonto nicht maschinenlesbar sei und daher nicht den Anforderungen des Art. 15 bzw. des 20 DSGVO entspreche.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei im gängigen maschinenlesbaren Format bereitzustellen.

2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Auskunftsantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Klage habe keinen Anspruch auf Auskunftserteilung aus Art. 15 DSGVO, denn die Beklagte habe die Auskunft bereits erteilt. PDF-Dokumente stellten ein gängiges elektronisches Format im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DS- GVO dar. Im Übrigen bedürfe es einer bloßen Software, um PDF-Bilddateien in editierbare PDF-Dokumente umzuwandeln, alternativ komme Ausdrucken und Einscannen (als Textdokument) in Betracht.

Der unbezifferte Leistungsantrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig. § 254 ZPO erlaube einen unbezifferten Leistungsantrag nur für den Fall, dass das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhten, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehre, bzw. das Auskunftsbegehren müsse gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Hilfsfunktion des Auskunftsanspruchs bestehe hier nicht, weil der Kläger schon vor der Auskunftserteilung zur Bezifferung in der Lage gewesen sei. Denn er könne selbst ermitteln, welche Zahlungen er an die Beklagte geleistet und welche Einsätze auf welche Spiele er wann getätigt habe; er könne nämlich sein Spielerkonto einsehen. Darüber hinaus habe er bereits vorgerichtlich und zwar bereits vor der Auskunftserteilung seine Forderung beziffert.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Das Landgericht habe den Auskunftsanspruch zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Auskunft in einer Form, die präzise, verständlich, transparent und maschinenlesbar sei. Der primäre Anspruch des Klägers nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO sei nicht auf ein übliches Datenformat beschränkt, sondern auf das Originalformat der Daten. Jedoch habe

der Kläger hierüber keine Kenntnis und solange die Beklagte hierzu nichts vortrage, bleibe es ihr jedenfalls verwehrt, ein x-beliebiges Datenformat willkürlich zu wählen. Erst recht sei es der Beklagten verwehrt, die im Hilfsformat (PDF, Word, Excel) exportierte Datenkopie nach Gutdünken so zu verändern, dass dem Kläger die Weiterverarbeitung zumindest unnötig erschwert werde. Insbesondere sei auch eine Auswertung unter Zuhilfenahme einer OCR-Software deshalb nicht möglich, weil damit eine strukturierte Auswertung nicht erfolgen könne. Zudem ergebe sich der Anspruch auf ein maschinenlesbares Format aus Art. 20 Abs. 1 DSGVO.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei zudem der unbezifferte Leistungsantrag als Teil der Stufenklage zulässig. Der hier auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch diene gerade nicht dazu herauszufinden, ob überhaupt ein Anspruch bestehe, sondern ausschließlich der konkreten Bezifferung des auf zweiter Stufe folgenden Zahlungsanspruchs.

Der Kläger beantragt:

1. das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2024, Az.: 29 O 175/23, abzuändern und die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu verurteilen, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in maschinenlesbarer Form,

2. die Beklagte auf zweiter Stufe der Klage zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu verurteilen und

3. hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2024, Az.: 29 O 175/23, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags.

Sie habe den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO bereits erfüllt. Für die Auskunft und die Datenkopie sei keine bestimmte Form vorgeschrieben, wie sich auch aus Art. 12 Abs. 1 S. 2, 3 DS- GVO ergebe. Der Kläger verkenne, dass er die Auskunft nicht in einem speziell von ihm gewünschten Datenformat fordern könne, da Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO allenfalls dazu verpflichte, die Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen. Das PDF-Format sei ein gängiges elektronisches Format.

Art. 20 Abs. 1 DSGVO sei bereits nicht auf das Begehren des Klägers anwendbar. Das Ziel der Auskunft über die Spiel- und Zahlungshistorie bei der Beklagten, die eigenen Verluste für einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu beziffern, sei ausschließlich mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zu erreichen. Art. 20 Abs. 1 DSGVO diene nicht der Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung, sondern der Ermöglichung bzw. Erleichterung des Anbieterwechsels. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers bei der Beklagten handele es sich auch nicht um ihn betreffende personenbezogene Daten, die der Kläger einem Verantwortlichen i.S.d. Art. 20 Abs. 1 DSGVO „bereitgestellt“ habe. Die Spielhistorie des Klägers werde nicht durch diesen selbst bereitgestellt, sondern von der Beklagten generiert. Ebenso verhalte es sich mit der Zahlungshistorie des Klägers. Die Beklagte habe die begehrten Daten im PDF-Format und damit „maschinenlesbar“ bereitgestellt. Im PDF-Format dargestellte Daten könnten von gängigen Softwareanwendungen, wie z.B. wie „Adobe Acrobat Standard“, „ABBYY FineReader“ oder „PDF-XChange Editor“, identifiziert und extrahiert werden.

Das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der unbezifferte Leistungsantrag unzulässig sei, da er unbestimmt sei. Der Zahlungsanspruch sei ohnehin unbegründet; insbesondere mache der Kläger Verluste geltend, die unter einer der Beklagten erteilten deutschen Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Sportwetten erlitten worden seien.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Auskunftsstufe begründet. Über die Leistungsstufe kann erst nach deren Bezifferung entschieden werden.

1.

Deutsche Gerichte sind international zuständig. Die Beklagte hat sich rügelos eingelassen (Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO; s. für das Rechtsmittelverfahren BGH, Urteil vom 21.07.2023, V ZR 112/22, NJW 2023, 3013, Rn. 15 m.w.N.).

2.

Die Stufenklage ist gem. § 254 ZPO zulässig.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a)

Über den Wortlaut hinaus kommen für die erste Stufe nicht nur Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung (§ 259 BGB) oder zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 BGB) in Betracht, sondern auch Begehren nach Auskunft, unabhängig von der Rechtsgrundlage (BAG, Urteil vom 26.04.2023, 10 AZR 137/22, NJW 2023, 2592, Rn. 13; BeckOK ZPO/Bacher, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 254 Rn. 3; Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl. 2026, ZPO § 254 Rn. 8).

Die Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Ihre Besonderheit liegt darin, dass der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbständige Bedeutung hat, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsantrages, ist (BGH, Urteil vom 24.05.2012, IX ZR 168/11, BeckRS 2012, 12770 Rn. 18).

Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490; BGH, Urteil vom 04.04.2023, KZR 20/21, NZKart 2023, 362 Rn. 15, 16; BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8; grundlegend BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99: „Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch also nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch zusteht Dagegen ist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich ...“). Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist deshalb nur zulässig, wenn die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99; BGH, Urteil vom 17.10.2012, XII ZR 101/10 NJW 2012, 3722 Rn. 13). Ausgeschlossen ist eine Stufenklage, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2016, VIII ZR 143/15, NJW 2017, 156 Rn. 16 m.w.N.).

b)

Nach dieser Maßgabe ist die Stufenklage zulässig.

aa)

Zwar dient der Auskunftsanspruch nach Art. 15 bzw. 20 DSGVO nach der gesetzlichen Intention an sich nicht der Bezifferung eines zivilrechtlichen Leistungsanspruchs (vgl. OLG Frankfurt, Be-

schluss vom 22.09.2025, 6 U 323/24, Rn. 24, juris). Das in Art. 15 DS-GVO vorgesehene Auskunftsrecht soll der betroffenen Person die Überprüfung ermöglichen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, um gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16 ff. DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2025 – C-203/22, EuZW 2025, 442 Rn. 51ff.). Zweck des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS- GVO) ist demgegenüber nicht die Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung, sondern die Kontrolle über die Daten selbst (in Form des informationstechnischen Zugriffs); dies soll einen Anbieterwechsel ermöglichen bzw. erleichtern (Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 1).

Die Stufenklage ist aber deshalb zulässig, weil die vom Kläger begehrte Auskunft in der Sache der Bezifferung des Leistungsanspruchs dient (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, Az. 4 U 543/25 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, Az. 16 W 93/23, GRUR-RS 2024, 35198 Rn. 24). Es geht dem Kläger mit der Auskunft nicht darum, sich „sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung“ zu verschaffen. Vielmehr begehrt der Kläger die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie, was in der Sache einer Rechnungslegung im Sinne von § 254 ZPO bzw. § 666 BGB über die Geldbeträge entspricht, welche der Kläger der Beklagten im Rahmen des Spielerkontovertrages (§ 675 BGB) zur Verfügung gestellt hat. Ohne Kenntnis der Zahlungs- und Spielhistorie wäre dem Kläger eine Bezifferung der Ansprüche unmöglich.

Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger bei der Beklagten gespielt hat, auch dafür relevant ist, ob dem Kläger dem Grunde nach ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch zusteht. Die Stufenklage ist nicht nur zulässig bei einem Unvermögen des Klägers, die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Geldanspruchs zu beziffern, sondern auch dann, wenn ungewiss ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sofern diese Ungewissheit über den Anspruchsgrund und den Anspruchsinhalt durch dieselben Tatsachen, auf die der Auskunftsanspruch gerichtet ist, geklärt werden kann (BSG, Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 24/11 R, BeckRS 2013, 67678 Rn. 11 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189). Dabei ist es dem Wesen einer Stufenklage, bei welcher die Zahlungsstufe erst nach der Auskunft beziffert werden kann, immanent, dass – je nach Inhalt der Auskunft – der Zahlungsanspruch auch 0,00 € betragen kann. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht, ist für die Zu-

lässigkeit der Stufenklage hingegen unerheblich. Maßgeblich ist nämlich der vom Kläger behauptete Leistungsanspruch (BGH, Urteil vom 08.12.2016, IX ZR 257/15, NJW-RR 2017, 496 Rn. 15).

bb)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Zulässigkeit der Stufenklage auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Kläger unabhängig von der begehrte Auskunft den Zahlungsanspruch hätte beziffern können, da er selbst ermitteln könne, welche Zahlungen er an die Beklagte geleistet und welche Einsätze auf welche Spiele er wann getätigt habe.

Die Stufenklage steht zwar dann nicht zur Verfügung, wenn der Kläger zur genauen Bestimmung seines Hauptanspruches der Auskunft nicht bedarf, weil ihm die Bezifferung mit den ihm bereits zur Verfügung stehenden Informationen ohne weiteres möglich ist, z.B. wenn es sich lediglich um die Differenz zwischen zwei bekannten Größen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger begehrte Auskunft, die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in maschinenlesbarer Form zu erlangen, geht über die Möglichkeit, das Spielerkonto einzusehen, sowie - jedenfalls nach der Vorstellung des Klägers – über die vorgerichtlich bereits erteilte Auskunft hinaus. Im Hinblick darauf, dass die vorgerichtlich erteilte Auskunft 62 Seiten mit jeweils 6 Spalten und über 30 Zeilen umfasst, macht es für den Kläger einen wesentlichen Unterschied, ob er diese manuell berechnen muss oder mit einem Tabellenkalkulationsprogramm auswerten kann. Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine maschinenlesbare Auskunft hat und ob die vorgerichtlich bereits erteilte Auskunft maschinenlesbar ist, bildet gerade den Kern des Rechtsstreits. Ob der Kläger die Auskunft (in einer bestimmten Form) verlangen kann, ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Stufenklage (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.2021, 8 AZR 226/20, Rn. 28, juris).

Der Umstand, dass der Kläger im Rechtsanwaltsschreiben vom 01.02.2023 den Zahlungsanspruch noch vor Erteilung der vorgerichtlichen Auskunft mit 15.210,39 € beziffert hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hat der Kläger angegeben, dass der dort genannte Betrag lediglich geschätzt sei, wobei vieles dafür spricht, dass der dort genannte Betrag zu hoch ist, nachdem die Beklagte am 02.11.2020 eine Sportwettenkonzession und am 13.10.2022 eine Konzession für Automatenspiele erhalten hat. Eine Bezifferung lediglich auf Grundlage der Zahlungsvorgänge, welche sich dem Bankkonto des Spielers entnehmen lassen, ist nämlich jedenfalls dann mit Unsicherheiten behaftet, wenn die Zahlungen für Spieleinsätze verwendet worden sind, für welche unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen gelten (z.B. für Sportwetten bzw. virtuelle Automatenspiele; für Glücksspiele vor bzw. nach Konzessionserteilung, etc.). Zum anderen

schließt es eine vorläufige Bezifferung nicht aus, dass zunächst im Wege der Stufenklage eine Auskunft verlangt wird, um das Leistungsbegehren fundierter begründen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1996, XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833; BGH, Urteil vom 20.03.1972, II ZR 160/69; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 254 Rn. 18).

c)

Im Übrigen wäre jedenfalls die Auskunftsklage zulässig, selbst wenn die Voraussetzungen des § 254 ZPO nicht vorliegen würden.

Es besteht nämlich kein Grund, der dagegenspricht, eine unzulässige Stufenklage in eine Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO umzudeuten und über die Begründetheit des allein zulässigen Auskunftsantrags zu entscheiden (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 19.03.2025, IV ZR 204/23, BeckRS 2025, 5229 Rn. 10; BGH, Urteil vom 27.09. 2023, IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 26, BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, NJW 2000, 1645).

Vorliegend wäre eine Umdeutung der zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung möglich, da ein – zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes – berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2025, IV ZR 204/23, BeckRS 2025, 5229 Rn. 10). Nach seinem Vorbringen benötigt der Kläger die Auskunft zur Spielhistorie und zu den Transaktionen, um zu überprüfen, wann er welche Verluste erlitten hat und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen. Auf dieser Grundlage ist die Auskunftsklage zulässig.

3.

Der Kläger hat grundsätzlich gem. Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft über die Zahlungs- und Spielhistorie. Die Auskunft wurde allerdings vorgerichtlich erteilt und eine „Maschinenlesbarkeit“ ist für eine Erfüllung des Anspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich nicht erforderlich (dazu unter a)).

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Übermittlung der im Klageantrag benannten Daten in maschinenlesbarer Form gem. Art. 20 Abs. 1 DSGVO (dazu unter b)).

a)

Der Kläger hat an sich einen Anspruch gem. Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO über die Zahlungs- und Spielhistorie, allerdings nicht in der vom Kläger begehrten maschinenlesbaren Form.

aa)

Die Zahlungs- und Spielhistorie stellen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS- GVO dar.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind hiervon auch Daten erfasst, die Ausdruck der wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Hierunter fallen insbesondere auch sachliche Informationen über Vermögensverhältnisse und Vertragsbeziehungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019, 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261 Rn. 62; Paal/Pauly/Ernst, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 4 Rn. 14; BeckOK DatenschutzR/Schild, 54. Ed. 1.11.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 3; Kühling/Buchner/Klar/Kühling, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 4 Nr. 1 Rn. 8).

Die von der Beklagten aufgezeichneten Zahlungseingänge, Spieleinsätze sowie etwaige Gewinnausschüttungen sowie die Spielhistorie stellen personenbezogenen Daten in dieser Hinsicht dar. Mit Blick auf den Zahlungsverkehr sind Informationen nicht nur über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auch dessen bevorzugte Zahlungsmodalitäten als Ausdruck von dessen wirtschaftlicher Persönlichkeit erfasst. Sowohl der Zahlungsverkehr mit dem Kläger als auch dessen Spielhistorie sind jedenfalls mit dessen Nutzerkonten verknüpft und dem Kläger insofern zuordenbar. Es handelt sich nicht lediglich um interne Daten der Beklagten, sondern um die Daten des Spielers, die ein vollständiges Bild des Spielverhaltens einschließlich seiner besonderen Spielvorlieben liefern und grundsätzlich geeignet sind, zum Zwecke der Profilbildung oder der zielgerichteten Werbung genutzt zu werden.

bb)

Der Kläger hat nach Art. 12 i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Auskunft in maschinenlesbarer Form. Die von der Beklagten übermittelte PDF-Datei genügt daher grundsätzlich den Anforderungen des Art. 12 i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.

Um zu gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die ihr vom Verantwortlichen übermittelten Informationen in vollem Umfang zu verstehen, verpflichtet Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO den Verantwortlichen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um insbesondere der betroffenen Person diese Daten und Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 27.02.2025, C-203/22, NJW 2025, 1471 Rn. 49). Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch, Art. 12 Abs. 1 S. 2 DSGVO. Stellt die betroffene Person ihren Antrag in elektronischer Form, so muss der Verantwortliche gem. Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO auch die Datenkopie in elektronischer Form bereitstellen, sofern die betroffene Person nicht ausdrücklich eine andere Form begehrt. Der Kläger betont allerdings in der Berufungsbegründung selbst, dass er keinen Antrag in elektronischer Form gestellt hat.

Solange die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 DSGVO erfüllt werden, besteht grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum des Verantwortlichen, in welcher Form er die gebotenen Informationen bereitstellt (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 16; Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Greve, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 12 Rn. 18; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 12 Rn. 27).

„Leichte Zugänglichkeit" setzt voraus, dass die betroffene Person mit den ihr zur Verfügung stehenden (technischen) Mitteln die Information erreichen kann. Bei Mitteilungen in Schriftform muss diese der betroffenen Person physisch zugänglich sein. Im Online-Kontext hat der Verantwortliche insbesondere sicherzustellen, dass die Information oder Mitteilung mit allen gängigen Browsern oder Anwendungen (Textverarbeitungsprogramme, pdf-Reader etc.) visualisierbar ist (Paal/Pauly/Hennemann, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 12 Rn. 32).

Das von Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO geforderte „gängige elektronische Format“ ist zudem streng von Art. 20 DSGVO zu unterscheiden (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 54. Ed. 1.11.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.1). Anders als beim Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 1 DSGVO) muss die Kopie nach Art. 12, 15 Abs. 3 DSGVO nicht maschinenlesbar sein. Zwar mag die Bereitstellung der Auskunft in einem maschinenlesbaren Dateiformat im Einzelfall die effektive Wahrnehmung der Rechte aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO fördern und im Einklang mit dem Transparenzgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO stehen. Ein zwingender Anspruch auf Erteilung einer maschinenlesbaren Auskunft folgt hieraus allerdings vorliegend nicht. Anders als bei Art. 20 DSGVO stehen bei Art. 12, 15 DSGVO nicht die Maschinenlesbarkeit, sondern die Menschenlesbarkeit und der leichte Zugang im Vordergrund (Franck in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, Art. 15 Rz. 41 m.w.N.; Paal/Pauly/Hennemann, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 12 Rn. 22; BeckOK

IT-Recht/Steinrötter, 22. Ed. 1.1.2023, DS-GVO Art. 12 Rn. 8; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 12 Rn. 14; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 31; Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 41). Menschenlesbarkeit ist im Zweifel auch mit Screenshots zu erreichen (vgl. Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 41; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.2).

Nach dieser Maßgabe genügt die Form der Auskunft vorliegend – noch – dem Zweck einer leicht lesbaren und verständlichen, übersichtlichen und nachvollziehbaren Auskunftserteilung (so im Ergebnis auch OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, 4 U 543/25, BeckRS 2025, 40398 Rn. 38ff.).

Ob für den Anspruch nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO etwas anderes gilt, wenn die Daten an sich im Original maschinenlesbar, filter- und sortierbar sind, und der Verantwortliche was der Kläger der Beklagten vorwirft – die Auskunft gezielt in einer Form erteilt, welche deren technische Verwertbarkeit unmöglich macht oder zumindest erschwert, kann im konkreten Fall offenbleiben.

b)

Der Kläger hat nämlich jedenfalls einen Anspruch auf Übermittlung der Transaktions- und Spielhistorie nach Art. 20 Abs. 1 DSGVO in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Die von der Beklagten vorgerichtlich übermittelte Auskunft genügt diesen Anforderungen nicht.

aa)

Bei dem Recht auf Datenübertragbarkeit handelt es sich um einen modifizierten Auskunftsanspruch (vgl. BeckOK DatenschutzR/von Lewinski, 56. Ed. 1.5.2026, DS-GVO Art. 20 Rn. 7), nämlich hinsichtlich des Formats („strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format") und eingeschränkt auf bestimmte Konstellationen: Verarbeitungsgrund muss eine Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO oder ein Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO sein. Verarbeitungsform muss eine automatisierte Verarbeitung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 DSGVO sein. Verarbeitungsgegenstand müssen von der betroffenen Person bereitgestellte und sie betreffende Daten sein.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

(1)

Der Kläger macht jedenfalls auch einen Anspruch nach Art. 20 Abs. 1 DSGVO geltend.

Auch wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren sich in erster Linie auf den Auskunftsanspruch

aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO bezieht, stellt er, soweit es das Datenformat der angeforderten Datenkopie betrifft, auch auf das maschinenlesbare Format des Art. 20 Abs. 1 DSGVO ab (s. etwa Schriftsatz vom 03.10.2023, Bl. 31 LG-Akte; mündliche Verhandlung vom 10.01.2024, S. 3, Bl. 67 LG-Akte).

Im Übrigen bedarf die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach Art. 20 DSGVO keiner Begründung und ist insoweit kein berechtigtes und gar rechtliches Interesse erforderlich (vgl. zu letzterem BeckOK DatenschutzR/von Lewinski, 54. Ed. 1.11.2025, DS-GVO Art. 20 Rn. 61, 62, BeckOK IT-Recht/Steinrötter, 21. Ed. 1.1.2023, DS-GVO Art. 20 Rn. 14). Die Nutzung der Auskunftsrechte aus der DSGVO aus datenschutzfremden Motiven, um zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, Rn. 29ff. zu Art. 12, 15 DSGVO).

(2)

Der Kläger hat in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO zumindest insoweit eingewilligt, als die Verarbeitung seiner Transaktions- und Spielhistorie betroffen war, da diese Einwilligung Voraussetzung für die Teilnahme an den von der Beklagten angebotenen Glücksspiele waren. Eine Einwilligung kann sich nämlich aus dem konkreten Kontext ergeben, wobei auch eine schlüssige Willenserklärung den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 lit. a DSGVO genügen kann (vgl. BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 54. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 6 Rn. 38).

Weiterhin ist von einer automatisierten Datenverarbeitung bei den Beklagten auszugehen.

Nach dem Wortlaut des Art 20 Abs. 1 DSGVO ist schließlich erforderlich, dass „die betroffene Person die personenbezogenen Daten bereitgestellt hat. Unter „bereitgestellte Daten“ können alle Daten verstanden werden, die wissentlich und willentlich mit bewusstem Zutun der betroffenen Person verarbeitet werden (Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 14; Paal/Pauly/Paal, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 20 Rn. 17a). Dazu zählen grundsätzlich nicht solche Daten, die das Ergebnis einer Verarbeitung (im Sinne einer Auswertung) seitens des Verantwortlichen sind. Ausgeschlossen sind insbesondere abgeleitete Daten, etwa Kreditscores und Profiling-Daten (BeckOK DatenschutzR/von Lewinski, 54. Ed. 1.11.2025, DS-GVO Art. 20 Rn. 47; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 20 Rn. 8; Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 11; Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun,

3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 14).

Bei den Einzahlungen, Auszahlungen und den einzelnen Spieleinsätzen auf bestimmte Glücksspiele handelt es sich um vom Kläger bereitgestellte personenbezogenen Daten, da hierdurch da-

tenrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgänge in Gang gesetzt werden, die auf dessen wissentlicher und willentlicher aktiver Übermittlung beruhen. Sie sind nicht das Ergebnis einer eigenständigen Auswertung durch den Verantwortlichen, vielmehr gibt der Kläger den entsprechenden Nennbetrag selbst in eine Eingabemaske ein und löst dadurch die Zahlungsvorgänge bzw. das einzelne Glücksspiel aus.

Auch der Ausgang des Glücksspiels bzw. der Wette zählt zu den bereitgestellten Daten im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DSGVO. Zwar beruht der Ausgang einer Wette bei Sportereignissen auf externen Vorgängen und der Ausgang eines virtuellen Automatenspiels auf dem Algorithmus des betreffenden Spiels. Von Art. 20 Abs. 1 DSGVO erfasst sind aber auch solche Daten, die dem Service und der Serviceerbringung immanent sind (z.B. bei Fitnesstrackern aufgezeichnete Laufstrecken, Pulswerte: Strubel, ZD 2017, 355; Paal/Götz, ZD 2023, 67; Telefonverbindungsdaten oder Transaktionsdaten beim Online-Banking, Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 20 Rn. 6; Bestelldaten aus E-Commerce-Geschäften: BeckOK IT-Recht/Steinrötter, 21. Ed. 1.1.2023, DS-GVO Art. 20 Rn. 19; a.A. wohl Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 20 EUV 2016/679, Rn. 6; Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB/Schmitz, 63. EL Oktober 2025, Teil 16.2 Rn. 214). Dafür spricht im konkreten Fall, dass der Ausgang des Spiels unmittelbar den Vertragszweck betrifft und dem Spieler ohnehin bekanntgegeben werden muss. Die Bekanntgabe ist unerlässliche Voraussetzung für die Abwicklung des zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Spiel- bzw. Wettvertrages, da festgestellt werden muss, ob der Kläger gewonnen oder verloren hat, und dem Spielerkonto des Klägers der entsprechende Gewinn oder Verlust zugewiesen werden muss. Insoweit handelt es sich bei Spieleinsatz und Spielergebnis um einen einheitlichen Datensatz, der ohne Mitteilung des Ausgangs des Spiels unvollständig wäre.

bb)

Die von der Beklagten vorgerichtliche übermittelte Auskunft (Anl. BB1) genügt nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO.

(1)

Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, Art. 20 Abs. 1 DSGVO. In Erwägungsgrund 68 wird zudem betont, dass das Format interoperabel sein soll, was als Oberbegriff der Formatvorgaben oder als Ziel der Regelung zu verstehen ist (vgl. BeckOK DatenschutzR/von Lewinski, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art.

20 Rn. 68). Gesetzgeberischer Zweck der Vorgaben an das Format ist, dass sich dieses jeweils für eine Übermittlung der Daten an eine Vielzahl von Diensteanbietern eignet (vgl. Paal/Pauly/Paal, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 20 Rn. 19; Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 20). Die betroffene Person soll nämlich die Möglichkeit haben, ohne größeren Aufwand ihre Daten vom ersten Verantwortlichen zu erhalten und an einen zweiten Verantwortlichen zu übermitteln (vgl. Art. 20 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO; Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 20; Spindler/Schuster/Kaesling/Dalby, 5. Aufl. 2026, DS-GVO Art. 20 Rn. 9).

Zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen eines „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formats“ kumulativ vorliegen müssen (vgl. Paal/Pauly/Paal, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 20 Rn. 19). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den Anforderungen an die Strukturiertheit, Gängigkeit und Maschinenlesbarkeit (vgl. Paal/Pauly/Paal, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 20 Rn. 20b; Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 20). Der Begriff der „Maschinenlesbarkeit“ wird zwar nicht in der DSGVO, aber in anderen Normtexten konkretisiert, z.B. Art. 2 Nr. 13 RL (EU) 2019/1024, nach welchem „ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können“ als maschinenlesbares Format verstanden wird (vgl. Paal/Pauly/Paal, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 20 Rn. 20c); Maschinenlesbarkeit lässt sich mithin nicht auf eine bloße Texterkennung reduzieren, sondern setzt auch ein Verständnis der „Struktur" des Textes voraus.

Papierausdrucke bzw. die Repräsentation von Papierausdrucken durch eine PDF-Datei ohne Texterkennung sind nach dieser Maßgabe nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DSGVO strukturiert und maschinenlesbar (vgl. Brorsen/Falk, MMR 2025, 7). Die Informationen der Papierausdrucke können zwar mittels OCR-Programme (OCR = Optical Character Recognition = optische Zeichenerkennung) extrahiert und in maschinenlesbare Informationen umgewandelt werden. Andernfalls wäre das Merkmal „maschinenlesbar“ überflüssig, da mit dem Fortschreiten der technischen Möglichkeiten auch heute schon eine Vielzahl von Formaten Maschinen grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BeckOK DatenschutzR/von Lewinski, 54. Ed. 1.11.2025, DS-GVO Art. 20 Rn. 75, 75.1). Die bloße OCR-Lesbarkeit von Papierausdrucken bzw. von deren Repräsentationen, würde dem Zweck der Maschinenlesbarkeit und den Interoperabilitätsbestrebungen, die eine reibungslose Datenübertragung und -Weiterverwendung ermöglichen sollen, zuwiderlaufen (vgl. Brorsen/Falk, MMR 2025, 7; a.A. Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 20; wohl auch BeckOK IT-Recht/Steinrötter, 21. Ed. 1.1.2023, DS-GVO Art. 20 Rn. 30, wonach ein OCR-Format genüge, nicht aber ein Papierausdruck).

Jedenfalls Tabellen in einem PDF-Dokument, welches lediglich der Qualität einer Bilddatei entspricht, sind nicht so strukturiert, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Die Tabelle ist zwar für einen Menschen strukturiert, nicht aber ohne weiteres für eine Maschine. Maschinenlesbar sind Tabellen z.B. dann, wenn sie in einem Format, wie z.B. Extensible Markup Language (XML), JSON oder Tabellenkalkulationen mit Kopfzeilen, die als kommagetrennte Werte (CSV) gefasst sind, zur Verfügung gestellt werden (Brorsen/Falk a.a.O.).

(2)

Die Spieldaten, die als Anl. BB1 vorgelegt wurden (d.h. das von der Beklagten eingereichte PDF-Original-Dokument), genügt daher nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO.

Eine unmittelbare Texterkennung der Anl. BB1 ist nicht möglich, vielmehr entspricht das Dokument lediglich der Repräsentation eines Papierausdrucks. Ein Markieren und Kopieren einzelner Wörter ist ebenso wenig möglich wie die Nutzung der Suchfunktion des PDF-Readers. Die Texterkennung ist im konkreten Fall zudem deshalb fehleranfällig, weil die Zeichen im Originaldokument leicht verpixelt sind, wie der Kläger im Schriftsatz vom 11.12.2025 beispielhaft dargestellt hat.

Selbst wenn an sich eine Texterkennung über ein Drittprogramm stattfinden kann, beinhaltet dies nicht ohne weiteres, dass auch die Tabellenstruktur der Anl. BB1 so erfasst werden kann, dass das Ziel der Interoperabilität erreicht wird. So ist dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass Tabellen im PDF-Format (mit Texterkennung) in wenigen Arbeitsschritten z.B über den Textkonvertierungs-Assistenten bzw. die Funktion „Text in Spalten“ des Programms MS-Excel so in ein Excel-Tabellenblatt eingefügt werden können, dass die Struktur der Originaltabelle (d.h. die einzelnen Tabellenfelder innerhalb der jeweiligen Zeile und Spalte) erhalten bleibt. Voraussetzung für eine solche Konvertierung ist, dass die Tabellenfelder durch ein Trennzeichen voneinander abgegrenzt werden können, z.B. Leerzeichen. Dies ist im vorliegenden Fall bei der Tabelle BB1 u.a. deshalb nicht möglich, weil in der Spalte „Description“ die Tabellenfelder jeweils eine Vielzahl von Wörtern (und Leerzeichen) enthalten, die im Falle einer Konvertierung in unterschiedliche Tabellenfelder aufgeteilt würden.

4.

Die Berufung gegen die Abweisung der Leistungsstufe der Stufenklage hat insoweit Erfolg, als das Urteil in diesem Umfang aufzuheben ist.

Im Falle einer – wie hier – zulässigen Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den Aus-

kunftsanspruch befinden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 62/09). Letzteres ist hier nicht der Fall, da zumindest für den Zeitraum vor Konzessionserteilung für virtuelle Automatenspiele Ansprüche in Betracht kommen (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23; Urteil vom 27.02.2026, 5 U 410/24), zudem gegebenenfalls auch für den Zeitraum nach Konzessionserteilung Ansprüche wegen Überschreitung des Einzahlungslimits gem. § 6c GlüStV 2021 (vgl. OLG München, Urteil vom 19.06.2026, 36 U 713/25 e).

Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht gem. § 538 ZPO hinsichtlich der Leistungsstufe ist nicht veranlasst. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht zur Auskunftserteilung, so ist eine Zurückverweisung der Sache wegen der folgenden Stufen zwar in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2006, VIII ZR 168/05). Auch liegt insoweit ein hilfsweise gestellter Antrag des Klägers auf Zurückverweisung vor. Der Senat macht aber von seinem Ermessen Gebrauch, den Rechtsstreit – nach Bezifferung der Leistungsstufe – selbst zu entscheiden. Da der Ausgang des Rechtsstreits voraussichtlich auch von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängig ist, die derzeit bereits beim BGH anhängig sind (s. etwa das Leitentscheidungsverfahren I ZR 216/25), hat das Interesse an der Wahrung des vollen Instanzenzugs demgegenüber der mit einer Zurückverweisung verbundene Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens geringeres Gewicht.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen im Hinblick auf die teilweise abweichende Beurteilung der im Urteil angesprochenen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung (s. etwa OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, 4 U 543/25; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2026 3 U 31/25; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 22.09.2025 – 6 U 323/24).

[Name entfernt] Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

[Name entfernt] Richter am Landgericht

[Name entfernt] Richter am Oberlandesgericht

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