Urteil

Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 01.04.2026, 41 C 461/25

740,00 €

Gegenstandswert

Eckdaten

  • Gericht: Amtsgericht Neustadt a. Rbge.
  • Datum: 01.04.2026
  • Aktenzeichen: 41 C 461/25
  • Gegner: Mieterin
  • Rechtsgebiet: Prozessführung & Litigation

Sachverhalt

Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. wies die Klage einer Klägerin gegen eine Beklagte aus Österreich als unzulässig ab, da das Gericht nicht international zuständig sei. Hintergrund war ein Mietvertrag über ein Ferienhaus in Österreich. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, wurde bejaht, da es sich um einen reinen Mietvertrag handelte, nicht um eine Pauschalreise.

Volltext der Entscheidung

AG Neustadt a. Rbge., Urt. v. 01.04.2026 – 41 C 461/25

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Im Namen des Volkes Urteil 41 C 461/25 In dem Rechtsstreit [die Klägerin], [Adresse entfernt] - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tim Gaschler, Kanalstr. 12, 30159 Hannover Geschäftszeichen: 14624/G gegen Doris Mizelli, Bahnhofstraße 29a/23, 4810 Gmunden, Österreich - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: KARIMI.legal Rechsanwaltsgesellschaft mbH, Kurfürstendamm 137, 10711 Berlin Geschäftszeichen: 053/25-RR hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. durch die Richterin am Amtsgericht [Richterin 1] auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2026 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt [die Klägerin]. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 740,00 € festgesetzt.

Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs.1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig, weil das Amtsgericht Neustadt nicht international zuständig ist. Die Regelung des Art. 18 Abs. 1, 17 lit. c) Brüssel-la-Verordnung wird von Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-la-Verordnung verdrängt. Nach Art. 24 Nr. 1 S. 1 Brüssel-la-Verordnung sind für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich zuständig. Der Begriff der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen ist autonom im Sinne jeder Gebrauchsüberlassung auszulegen (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel la-VO Art. 24 Rz. 14), um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (EuGH, Urt. v. 16.11.2016 – C-417/15 = NZG 2016, 1425). Miete und Pacht sind, so der Zweck des Art. 24 Nr. 1 Brüssel-la-Verordnung, durch besondere oder sogar zwingende Rechtsvorschriften das Eigentum und seine Nutzung betreffend geregelt. Die Anwendung dieser Vorschriften etwa zum Schutz der Mieter und Pächter über die Höhe der Miete oder Pacht sollte, namentlich wegen ihrer Kompliziertheit und der räumlichen Nähe zur belegenen Sache, den Gerichten des Landes ausschließlich überlassen bleiben, in dem diese Regeln und Gebräuche gelten. Bei einer Miete oder Pacht über eine unbewegliche Sache müssen die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache Gegenstand des Vertrages bzw. dementsprechend auch des Rechtsstreits sein. Der EuGH hat aus diesem Grund entschieden, dass bei einer Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen die ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, auch bei kurzfristigen Verträgen und bei solchen, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urt. v. 15.01.1985 – Rs. 241/83 = NJW 1985, 905, Rz. 24, 25). Vorliegend liegt ein Mietvertrag im Sinne des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-la-Verordnung als Hauptgegenstand des Vertrages vor und sind die Regelungen über die Nutzung der Mietsache Gegenstand des Rechtsstreits. Seite 2/4

Ausweislich der Anlage K1 zur Anspruchsbegründung war zwischen den Parteien die Überlassung eines Ferienhauses Kuferhaus Gmunden zum Preis von 2.475,00 € für den Zeitraum 14.09.-28.09.2024 vereinbart. Als zusätzliches von der Beklagten für Dritte zu erhebendes Entgelt auch für den Aufenthalt vor Ort verpflichtete sich [die Klägerin] zur Zahlung einer Kurtaxe. Auch diese hat einen Bezug zur Überlassung, ist notwendige Folge dessen. Auch die Definition des Preises nimmt allein Bezug auf die Miete für die Unterkunft und differenziert diese von zusätzlichen Kosten. Der Vertragspartner ist fernerhin ebenfalls zu einer Zahlung einer Kaution verpflichtet. Auch die weiteren Regelungen sprechen für einen Mietvertrag. Zu Unrecht stellt [die Klägerin] bei ihrer Begründung für eine Nichtanwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-la-Verordnung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2012 (Az.: X ZR 157/11) ab. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.10.2012 (Az.: X ZR 157/11 = NJW 2013, 308) eine Anwendbarkeit der mit Art. 24 Nr. 1 wortlautidentischen unmittelbaren Vorgängerregelung, des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO a.F., in einem Fall abgelehnt, in dem ein, nach seiner Auffassung, gewerblicher Reiseveranstalter und nicht bloß ein Reisevermittler einen Vertrag mit seinem Kunden an dem Ort schloss, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringe ein solcher Vertrag nämlich, wie der EuGH 1992 ausgeführt habe, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum bestehe, weitere (Reise-) Leistungen „mit sich“, die dem Gepräge als Mietvertrag entgegenstünden (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2012 – X ZR 157/11 = NJW 2013, 308, 310, Rz. 15). Diese Entscheidungen sind jedoch nach Auffassung des Gerichts in den entscheidenden Punkten jeweils mit dem vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Anders als in den beiden Urteilen des EuGH aus dem Jahr 1992 und des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Beklagte vorliegend kein gewerblicher Reiseveranstalter, noch liegt ein gemischter Vertrag oder jedenfalls ein uneinheitlicher Hauptgegenstand des Vertrages vor. Ein Reiseveranstalter ist nach § 651a Abs. 1 BGB ein Unternehmen, dass sich gegenüber einem Reisenden verpflichtet, diesem eine Pauschalreise zu verschaffen. Die Norm setzt, unter anderem, Art. 3 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden nur Pauschalreise-Richtlinie) um, nach der ein Reiseveranstalter ein Unternehmer ist, der (...) Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet (...). Für eine Pauschalreise ist wiederum nach § 651a Abs. 2 S. 1 BGB (Art. 3 Nr. 2 Pauschalreise-Richtlinie) eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erforderlich. Nach § 651a Abs. 4 BGB (Art. 3 Nr. 2 UAbs. 2 lit. a) Pauschalreiserichtlinie) liegt wiederum Seite 3/4

keine Pauschalreise vor, wenn eine Reiseleistung im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 BGB mit einer (sonstigen) touristischen Leistung, die nicht unter Nr. 1-3 fällt, zusammengestellt wird und die touristische Leistung keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellt, noch als solches beworben wird (...). Selbst wenn man die Überlassung eines Ferienhauses unter § 651a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter den Begriff der Beherbergung fassen wollte, fehlt es vorliegend auf der Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhaltes an einer anderen bzw. weiteren Reiseleistung gemäß § 651a Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder einer touristischen Leistung im Sinne des § 651a Abs. 3 Nr. 4 BGB, die einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 23.10.2012 können bei einem Ferienhausüberlassungsvertrag die Regelungen der §§ 651a ff. BGB und insbesondere des § 651a Abs. 2 BGB in der seit dem 01.07.2018 geltenden Fassung auch nicht mehr analog angewendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine solche Anwendung. Es liegt auch kein gemischter Vertrag oder ein uneinheitlicher Hauptgegenstand des Vertrages nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH vor, der dem Vertrag das Gepräge als Mietvertrag genommen hätte. Wie bereits dargelegt, bildet die Überlassung des Ferienhauses an [die Klägerin] den maßgeblichen Gegenstand des Vertrages. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. [Richterin 1] Richterin am Amtsgericht Seite 4/4

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