Auskunft erstritten
Auf unsere Berufung änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ab und verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter, die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten in maschinenlesbarem Excel-Format bereitzustellen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 26.06.2025 – 12 U 122/24
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.10.2024 verkündete Teil- und Zwischenurteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 101/23, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, dem Kläger die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in maschinenlesbarem Excel-Format bereitzustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Zwar bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Stufenklage. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Auskunftsbegehren muss gerade der Vorbereitung in der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmenden Angabe der beanspruchten Leistung dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Soll die Auskunft dagegen nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen, ist eine Stufenklage unzulässig (vgl. BGH NJW 2011, 1815, Rn. 8; BGH, Urteil v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22 Rn. 24; BGH, Urteil v. 08.05.2024 – IV ZR 102/23, Rn. 8).
Im Streitfall will der Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag mit dem Leistungsantrag geltend machen. Warum zur Bezifferung des Leistungsantrages
die begehrte Auskunft betreffend die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie erforderlich ist – die übrigen Auskunftsanträge dienen ersichtlich nicht dem Zweck, die Bestimmbarkeit des Leistungsumfanges herbeizuführen – lässt sich dem Vorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 28.05.2025 nicht eindeutig entnehmen. Da der Kläger auf der zweiten Stufe die Rückzahlung von ihm erlittener Verluste aus Online-Glücksspielen geltend machen will, muss er zumindest Kenntnis darüber haben, dass er tatsächlich Verluste erlitten hat. Anderenfalls würde die begehrte Auskunft nur dem Zweck dienen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Warum es dem Kläger nicht möglich sein soll, die von ihm erlittenen Verluste konkret zu beziffern, erschließt sich dem Senat nicht und wird vom Kläger auch nicht näher erläutert. Insoweit besteht im Streitfall die Besonderheit, dass dem Senat aus der Vielzahl der bei ihm anhängig gewordenen Parallelverfahren, in denen ebenfalls Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus Online-Glücksspielen geltend gemacht werden, die jeweiligen Kläger die von ihnen geltend gemachten Verluste jeweils anhand der Ein- und Auszahlungen exakt beziffert haben, ohne zuvor auf eine Auskunftserteilung angewiesen zu sein.
Letztlich kann dies dahinstehen. Selbst wenn man die Stufenklage im Streitfall für unzulässig hält, ist diese in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Dem Kläger ist ein für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. In diesem Fall, wenn im Wege der objektiven Klagehäufung in zulässiger Weise sowohl ein Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden, darf über den Auskunftsantrag vorab durch Teilurteil entschieden werden (vgl. BGH NJW 2011, 1815 Rn. 13 ff.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist dabei nicht gegeben, da zwischen dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO und einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung erlittener Spielverluste aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB eine materiell-rechtliche Verzahnung nicht besteht, sondern beide Ansprüche voneinander unabhängig sind, dem Auskunftsanspruch also auch dann stattgegeben werden kann, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Rückzahlung erlittener Spielverluste nicht besteht.
b) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist aus Art. 17 Abs. 1 c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegeben. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist auch im Berufungsrechtszug entgegen § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH NJW 2003, 426; BGH NJW 2004, 2456 Rn. 12; Zöller/Hessler, ZPO 35. Aufl. § 513 Rn. 8).
Der Kläger ist als Verbraucher im Sinne der Art. 17 ff. EuGVVO anzusehen. Dass er den hier in Rede stehenden Vertrag über die Beteiligung an den Online-Glücksspielen der Beklagten im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet, indem sie ihre Online-Glücksspiele im Internet auch an in Deutschland ansässige Spieler anbietet. Dies ist von der Beklagten auch nicht infrage gestellt worden. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da der Kläger im Gerichtsbezirk des Landgerichts seinen Wohnsitz hat.
2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft bezüglich der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten in maschinenlesbarem Excel-Format aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO zu.
a) Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Abs. 1 DSGVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder jede identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Personenbezogene Daten sind mithin die Identifikationsmerkmale (beispielsweise Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (beispielsweise Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (beispielsweise Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. Schild in BeckOK, Datenschutzrecht, 50. Edition, Stand 01.11.2024, § 4 DSGVO Rn. 3). Bei der vom Kläger begehrten Zahlungs- und Spielhistorie der Beklagten handelt es sich um Aktivitäten im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der Beklagten. Indem sich der Kläger bei der Beklagten registrierte und sich ein persönliches Spielerprofil anlegte, wurde zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen. Damit einhergehend wird in der Regel auch eine Online-Kennung vergeben, mittels derer der Kläger identifizierbar war. Folglich stellt die Zahlungs- und Spielhistorie dazu
personenbezogene Daten dar.
b) Die Beklagte ist insoweit als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO passiv legitimiert. Verantwortlicher ist danach die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen von Daten entscheidet.
c) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil der Kläger damit nicht den Zweck verfolge, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wie der Europäische Gerichtshof mittlerweile entschieden hat, sind Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 der DSGVO dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betreffenden Person unentgeltlich eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird (vgl. EuGH, Urteil v. 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481). Der Betroffene ist daher nicht verpflichtet, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Der erste Satz des 63. Erwägungsgrundes kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. EuGH a.a.O.).
Die Geltendmachung des Auskunftsbegehrens ist auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs wegen Verlusten aus Online-Glücksspielen begehrt. Unstreitig verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine Lizenz nach deutschem Recht, in Deutschland Online-Glücksspiele anzubieten, und verstieß damit gegen § 4 GlStV 2012 und damit gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Unabhängig davon, ob das Verbot des § 4 GlStV 2012 unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, was Gegenstand des vor dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist, käme eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Klägers nur dann in Betracht, wenn er zum Zeitpunkt seiner Spieleinsätze positive Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Angebot der Beklagten in Deutschland illegal war, und daher in dem Bewusstsein handelte, etwaige Verluste gegebenenfalls im Klagewege zurück verlangen zu können. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Es handelt sich auch weder um einen offenkundig unbegründeten noch einen exzessiven Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO.
d) Auch soweit der Kläger mit dem Antrag die Bereitstellung der personenbezogenen Daten in maschinenlesbarem Excel-Format begehrt, stehen dem keine Gründe entgegen. Bei dem Excel-Format handelt es sich um ein gängiges elektronisches Format im Sinne des Art. 15 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Einwände gegen die Form der Übermittlung sind von der Beklagten auch nicht erhoben worden.
3. Der Rechtsstreit war nicht auf den Antrag der Beklagten dem Senat in vollständiger Besetzung zur Übernahme vorzulegen. Die Voraussetzung des § 526 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch den EuGH ist mittlerweile entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch dann besteht, wenn mit ihm andere Zwecke als die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verfolgt werden. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Allein dadurch, dass in einem Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben wird, erhält die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die Frage, ob das Verbot in § 4 Abs. 4 GlStV 2012 gegen Unionsrecht verstößt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da der Auskunftsanspruch unabhängig von dem Bestehen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs aus Spieleverlusten besteht. Aus diesem Grunde ist auch eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.
Es liegt auch weder eine wesentliche Änderung der Prozesslage vor, noch haben die Parteien übereinstimmend eine Übernahme durch den Senat in vollständiger Besetzung beantragt.
4. Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Da der Rechtssache – wie ausgeführt – keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt (1/4 des in der Klageschrift geschätzten Wert des
Leistungsantrages von 6.000,00 €).
Funder Richter am Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 122/24