Urteil

Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18.08.2025, 104 O 2943/24

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Augsburg
  • Datum: 18.08.2025
  • Aktenzeichen: 104 O 2943/24
  • Gegner: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Gegnerisch vertreten: Redeker Sellner Dahs PartG mbB
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Augsburg verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter durch Teilurteil, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten – insgesamt acht Benutzerkonten – im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen.

Volltext der Entscheidung

LG Augsburg, Urt. v. 18.08.2025 – 104 O 2943/24

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über einen Anspruch auf Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über vom Kläger bei der Beklagten entstandene Glücksspielverluste aus Online-Glücksspielen.

Die Beklagte ist ein auf Malta ansässiges Unternehmen, das in der Vergangenheit Online-Glücksspiel anbot, ohne über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht zu verfügen. Ihre Angebote waren auch auf den deutschen Markt ausgerichtet.

Der Kläger legte bei der Beklagten zwecks Teilnahme an Online-Glücksspielen acht Benutzeraccounts mit unterschiedlichen Benutzernamen an. Das erste dieser Benutzerkonten wurde vor mehr als zehn Jahren, mutmaßlich im Jahr 2012, angelegt. In der Folge nutzte der Kläger bis kurz vor Klageeinreichung diese Nutzerkonten, um online über die Internetdomain der Beklagten www.tipico.de an Sportwetten und sonstigen Glücksspielen teilzunehmen. Zu diesem Zweck leistete er auf verschiedene Weise Wett- und Spieleinsätze an die Beklagte und erlitt - auch unter Berücksichtigung erzielter Spielgewinne - per Saldo hinsichtlich jedes der acht Benutzerkonten einen Verlust.

Mit E-Mail vom 09.05.2025 übersandte die Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage hin eine Datei, aus welche die Spiel- und Zahlungshistorie bzw. Transaktionshistorie des klägerischen Benutzerkontos „ “ bei der Beklagten ersichtlich sein soll. Auf die von der Beklagten als Anlagen vorgelegten Dokumente wird insoweit verwiesen. Mit Schreiben vom 17.05.2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Auskunft über die Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten zu erteilen. Mit E-Mail vom 08.06.2024 übersandte die Beklagte dem Kläger die von der Klagepartei als Anlagen zum Schriftsatz vom 21.05.2025 übermittelten Dateien, auf welche Bezug genommen wird.

Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlungs- und Spielhistorie sei vom Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO umfasst, da es sich um personenbezogene Daten des Klägers handele. Die Beklagte habe den Auskunftsanspruch durch die zur Verfügung gestellten Dateien nicht (hinreichend) erfüllt. Die erteilten Auskünfte seien nicht hinreichend transparent, präzise und verständlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Die Dateien, welche die Beklagte dem Kläger übersandt habe, seien weder maschinenlesbar noch durch das menschliche Auge zu entschlüsseln; sie seien von der Beklagten nachträglich technisch manipuliert worden. Der Kläger habe jedoch

angesichts des großen Datenbestands das Recht, einen strukturierten Datensatz in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dies folge auch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO, der gemeinsam mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen einheitlichen Anspruch auf Auskunftserteilung statuiere.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Beklagte wird nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ferner beantragt die Beklagte, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu den Entscheidungen des EuGH in den Vorabentscheidungsverfahren C 530/24, dem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien (15 R 46/24 F) sowie dem Vorabentscheidungsverfahren des LG Erfurt vom 07. Januar 2025 (C 9/25) auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der klägerische Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert. Überdies ist sie der Auffassung, die Stufenklage sei unzulässig, da die begehrte Auskunft nicht der Bezifferung des geltend gemachten Leistungsanspruchs, sondern der Beschaffung von Informationen im Hinblick auf dessen Bestehen diene. Des Weiteren meint die Beklagte, es bestehe kein Auskunftsanspruch, da die Ein- und Auszahlungsdaten (Spielhistorien) nicht vom Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO umfasst seien. Außerdem beruft sich die Beklagte auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO wegen behaupteter Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsersuchens: Der Kläger verfolgte vorliegend mit seinem Auskunftsbegehren keine datenschutzrechtliche Zielsetzung; vielmehr ginge es ihm ausschließlich um die Rückforderung verlorener Glücksspieleinsätze.

Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, den Auskunftsanspruch durch Übermittlung der genannten Dateien an den Kläger mit E-Mail vom 09.05.2024 sowie vom 08.06.2024 bereits erfüllt zu haben.

Das Gericht hat in der Sache am 07.07.2025 mündlich verhandelt und den Kläger informatorisch

angehört. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die im Hinblick auf den Auskunftsanspruch zulässige Klage, über die insofern durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden war, ist begründet. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von der Beklagten in beantragter Form gemäß Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO verlangen.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit wurde jedenfalls dadurch begründet, dass die Beklagte, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, mündlich zur Hauptsache verhandelt hat (vgl. § 39 Satz 1 ZPO; Art. 26 Abs. 1 EuGVVO).

II. Ob die vom Kläger erhobene Stufenklage zulässig ist, kann dahinstehen. Selbst wenn diese unzulässig sein sollte, ist sie in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Dem Kläger ist ein für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. In diesem Fall, wenn im Wege der objektiven Klagehäufung in zulässiger Weise sowohl ein Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden, darf über den Auskunftsantrag vorab durch Teilurteil entschieden werden (vgl. BGH NJW 2011, 1815 Rn. 13 ff.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist dabei nicht gegeben, da zwischen dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 15 DS- GVO und einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung erlittener Spielverluste aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB eine materiell-rechtliche Verzahnung nicht besteht, sondern beide Ansprüche voneinander unabhängig sind, dem Auskunftsanspruch also auch dann stattgegeben werden kann, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Rückzahlung erlittener Spielverluste nicht besteht (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2025, Az.: 12 U 122/24; von der Klagepartei vorgelegt).

III. Der Klageantrag zu 1), der Gegenstand des Teilurteils betreffend die erste Stufe der Stufenklage ist, ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen

Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 308 Abs. 1 ZPO klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO erkennbar sind, das Risiko des teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist dabei nicht nur auf den Antrag abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen. Dabei soll im Hinblick auf die Reichweite des Verlangens nach Art. 15 DSGVO bereits das Verlangen einer vollständigen Auskunft genügen, da sich deren Umfang aus dem Gesetz ergibt. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes dürfen an die Abfassung von (Datenauskunfts-)Klageanträgen insofern jedenfalls keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

2. Hiervon ausgehend ist der Klageantrag zu 1) hinreichend bestimmt. Aus dem Antrag ergibt sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des übrigen klägerischen Vortrags, dass der Kläger eine vollständige Auskunft über die Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten wünscht, soweit die entsprechenden Daten im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten verarbeitet wurden, und zwar in Form einer elektronischen Datenkopie in einem maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen eigenständigen Anspruch auf Übermittlung einer Datenkopie statuiert oder lediglich - als Annex zum Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO - eine besondere Form der Auskunftserteilung regelt. Jedenfalls ergibt die Auslegung des Klageantrags zu 1) unter Berücksichtigung des übrigen klägerischen Vortrags, dass der Kläger von der Beklagten eine Datenkopie im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO begehrt.

B. Der Anspruch ist begründet. Dem Kläger steht in erster Stufe ein Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zu.

I. Der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet.

In zeitlicher Hinsicht ist dies der Fall, weil der Kläger sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der DSGVO gestellt hat (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 15 DSGVO in zeitlicher Hinsicht BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21, juris, Rn. 13); in räumlicher Hinsicht, weil die streitgegenständliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten innerhalb der Europäischen Union erfolgt ist.

Bei der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich um personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen

des OLG Brandenburg in dessen von der Klagepartei vorgelegtem Urteil vom 26.05.2025, Az.: 12 U 122/24, und macht sich diese nach sorgfältiger Prüfung zu eigen.

II. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO sind erfüllt. Der Kläger verlangt als betroffene Person im Sinne der Norm von der Beklagten Auskunft über von ihr verarbeitete personenbezogene Daten. Die Beklagte ist insoweit als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS- GVO passivlegitimiert. Verantwortlicher ist demnach die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen von Daten entscheidet.

Dass der Kläger ausweislich seiner Ausführungen im Rahmen der informatorischen Anhörung über die Internetdomain der Beklagten nicht nur an Sportwetten, sondern auch an sonstigen Glücksspielen, namentlich an Casino-Spielen, teilgenommen hat, und die diesbezüglichen Verträge nach dem Vortrag der Beklagten nicht mit der Beklagten, sondern der Tipico Games Ltd. Zustande gekommen sind, steht der vollumfänglichen Begründetheit des Klageantrags zu 1 nicht entgegen: Der vom Kläger geltend gemachte und unter Ziffer 1 des Tenors zugesprochene Auskunftsanspruch bezieht sich ausweislich des Wortlauts des Klageantrags zu 1) auf alle Daten, welche die Beklagte im Rahmen der Kundenbeziehung zum Kläger als Verantwortliche im Sinne von § 4 Nr. 7 DSGVO verarbeitet hat.

III. Das Auskunftsbegehren ist weder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) noch hat die Beklagte Tatsachen dargelegt, aus denen sich ein Weigerungsrecht gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DS- GVO ergibt.

1. Dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person - wie bei einer sogenannten pretrial discovery - dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 – VI ZR 223/21, juris, Rn. 13; OLG Düssel-

dorf Beschl. v. 2.12.2024 – 16 W 93/23, GRUR-RS 2024, 35198 Rn. 19, 20).

2. Ein Verweigerungsrecht der Beklagten aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO ist von dieser schon nicht hinreichend dargelegt. Ein solcher Missbrauch liegt etwa vor, wenn Anträge offenkundig unbegründet sind, weil das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt, offen zu Tage tritt und der Antrag eindeutig aussichtlos ist. Weiterhin liegt ein Missbrauch vor bei häufiger Wiederholung, wenn es hierfür keine stichhaltigen Gründe wie eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder eine anderweitige, abweichende Auskunft gibt oder wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Antragsgegner Aufwand zu bereiten oder kein vernünftiges Interesse gegeben ist, weil die Informationen bereits in verständlicher Form vorliegen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 12 Rn. 44 m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte sind hinsichtlich des klägerischen Auskunftsbegehrens nicht ersichtlich.

IV. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte in einem maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format zu.

Dies folgt aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO, wonach die begehrten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln sind, sowie aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO, wonach die Daten in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn der Auskunftsantrag - wie vorliegend vorprozessual erfolgt - elektronisch gestellt wurde. Das Gericht verweist insoweit auf die einschlägigen Ausführungen des Landgerichts Ellwangen in dessen Urteil vom 03.09.2024, Az.: 6 O 65/24 (ZD 2015, 169) und macht sich diese nach sorgfältiger Prüfung zu eigen.

Jedenfalls in Fällen, in denen die begehrte Auskünfte - wie vorliegend - eine große Menge an Daten umfassen, steht dem Auskunftsberechtigten auch ein Anspruch auf Übermittlung in einem maschinenlesbaren Format zu. Das Gericht verweist insoweit auf die einschlägigen Ausführungen des Landgerichts Tübingen in dessen von der Klagepartei vorgelegten Teilurteil vom 10.06.2024, Az. 4 O 318/24 und macht sich diese nach sorgfältiger Prüfung zu eigen.

V. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist nicht infolge Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

1. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung glaubhaft dargelegt, dass er alle acht Benutzerkonten, welche er bei der Beklagten angelegt hat, genutzt hat, um online an Glücksspielen teilzunehmen. Die Beklagte hat an den Kläger jedoch lediglich hinsichtlich des Benutzerkontos „ “ eine Datei übermittelt, welche Auskünfte zur Spiel- und Transaktionshisto-

rie erhält. Hinsichtlich der übrigen sieben Benutzerkonten wurde der Auskunftsanspruch somit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erfüllt.

2. Hinsichtlich des Benutzerkontos „ “ ließ die Beklagte dem Kläger zwar unstreitig vorprozessual eine Datei zukommen, welches die Spiel- und Zahlungshistorie bzw. Transaktionshistorie darstellen soll. Diese genügt jedoch nicht den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO sowie des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO. Das Gericht verweist insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Tübingen in dessen von der Klagepartei vorgelegten Teilurteil vom 10.06.2024, Az. 4 O 318/24 und macht sich diese nach sorgfältiger Prüfung zu eigen.

C. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 301 Rn. 38). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Bemessung der Sicherheitsleistung erfolgt unter Beachtung des voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwands für die Erteilung der Auskunft zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags (BGH, GRUR 2022, 1675 Rn. 26).

D. Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die vormals in der Judikatur uneinheitlich beantwortete Frage, ob ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO auch besteht, wenn mit ihm datenschutzfremde Zwecke verfolgt werden, hat der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023, Az.: C-307/22, beantwortet.

E. Das Gericht übt das ihm durch § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es dem von der beklagten Partei gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 Abs. 1 ZPO analog nicht nachkommt. Zur Begründung verweist das Gericht auf die einschlägigen Ausführungen des Landgerichts Dresden in dem von der Klagepartei vorgelegten Urteil vom 07.03.2025 und macht sich diese nach sorgfältiger Prüfung zu eigen.

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