Urteil

Urteil des Landgerichts Berlin II vom 09.10.2025, 93a O 27/24

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 09.10.2025
  • Aktenzeichen: 93a O 27/24
  • Gegner: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Gegnerisch vertreten: Redeker Sellner Dahs PartG mbB
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Berlin II verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter im schriftlichen Verfahren dazu, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Auf zweiter Stufe folgt die Rückforderung der Verluste.

Volltext der Entscheidung

LG Berlin II, Urt. v. 09.10.2025 – 93a O 27/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Sitz in St. Julians/Malta im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten im maschinenlesbaren, gängigen und strukturierten Format und sodann auf der Leistungsstufe die Zahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden Betrages aus verlorenen Einsätzen bei Online-Glücksspielen.

Der Kläger registrierte sich auf der von der Beklagten betriebenen Website „Tipico’’ und nahm aus Deutschland heraus an von der Beklagten angebotenem Glücksspiel teil und verlor nach seiner Schätzung Geldbeträge in von ihm geschätzter Höhe von 5.500,- EUR 6.000,- EUR. Auf sein Auskunftsverlangen übersendete ihm die Beklagte die aus der Anlage B1 ersichtliche Auskunft; auf die Anlage wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm trotz entsprechender Anfrage aus April 2024 bei der Beklagten mit der Anlage B1 keine hinreichende Auskunft erteilt worden sei. Bei der Spiel- und Zahlungshistorie handele es sich um personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet habe. Soweit die Beklagte ihm die aus der Anlage B1 ersichtliche Auskunft, versehen mit Wasserzeichen und unscharf, erteilt habe, reiche das als Auskunftserteilung in dieser Form nicht aus. Bislang habe die Beklagte Auskünfte im vergleichsweise gut lesbaren Excel-Format erteilt, seit einiger Zeit wechsele sie aber ihre Strategie und manipuliere Auskünfte, um die weitere Verarbeitung zu erschweren bzw. zu verhindern.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an ihn über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen,

hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Auskunftsrecht einer betroffenen Person aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung erfüllt, wenn die elektronische Auskunft nachträglich und vorsätzlich manipuliert wird, um technische Weiterverarbeitung zu verhindern oder zumindest zu erschweren?

2. Die Beklagte wird nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Klä-

ger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte trägt vor, die verlangte Auskunft sei mit der Anlage B1 bereits erteilt und der Anspruch mithin erfüllt worden. Die Auskunft und die enthaltenen Daten seien problemlos lesbar, wenn das Dokument in einem „normalen“ Maße vergrößert werde. Der Kläger verlange im Übrigen nicht die Offenlegung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung seiner Rechte nach der DSGVO, sondern Auskünfte über Ein- und Auszahlungslisten, um diese in dem späteren Verfahren auf Rückzahlung von Einsätzen zu verwenden. Das sei von Art. 15 DSGVO nicht gedeckt. Eine Verpflichtung zur Aufbereitung von Daten, etwa in Form von Excel-Listen, bestehe ohnehin nicht. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Reproduktion von Daten, wie sie in dem Unternehmen tatsächlich vorhanden seien; eine Aufarbeitung der Daten schulde die Beklagte nicht. Überdies bestünden nach maltesischem Recht - konkret Ziffer 4e der Subsidiary Legislation 586.09 - Beschränkungen des Auskunftsrechts im Hinblick auf den Schutz der Rechte und Freiheiten des Verantwortlichen. Die Auskunftserteilung dürfe nicht dazu führen, dass auf zivilrechtlicher Ebene Darlegungs- und Beweislastregeln ausgehebelt würden. Es könne auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit nicht Verpflichtung der Beklagten sein, eine Klage schlüssig zu machen, indem sie die konkrete Einsatz-, Spiel- und Verlusthistorie beauskunfte.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 26.03.2025 den Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits zurückgewiesen (Bl. 58ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist auf der ersten Stufe zulässig und begründet.

I.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, der unmittelbar Anwendung findet. Danach kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen derselben Klage auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Die DSGVO ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO räumlich und nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO sachlich anwendbar. Ob sich die Zuständigkeit darüber hinaus auch aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ergibt, kann dahinstehen.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt im Hinblick von den von dem Kläger geschätzten Betrag der Spielverluste aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

Die Klage ist als Stufenklage (§ 254 ZPO) zulässig. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der nach § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck dieser Norm zulässig, wenn die gewährte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Stufenklage hier zulässig. Dem Kläger geht es nicht darum, zu klären, ob ihm ein Anspruch auf Rückzahlung von Spieleinsätzen überhaupt zusteht und es geht damit auch nicht um eine Negativauskunft. Vielmehr ist unstreitig, dass der Kläger bei der Beklagten registriert war, andernfalls hätte die Beklagte ihm auch nicht bereits - aus Sicht des Klägers nicht ausreichende - Auskünfte gemäß Anlage B1 erteilt. Ihm geht es mithin um die Bezifferung eines auf der zweiten Stufe avisierten Rückzahlungsanspruchs.

Der Klage auf Auskunft, die der Kläger auf Art. 15 DSGVO stützt, fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sich die entsprechenden Daten selbst - über Kontoauszüge oder andere Unterlagen - beschaffen könnte. Eine derartige Einschränkung sieht Art. 15 DSGVO nicht vor (vgl. LG München II, Urteil vom 19.04.2024 - 11 O 1484/23 -). Der Auskunftsanspruch ist weder von einer Begründung abhängig, noch davon, dass dem Betroffenen die betreffenden Daten unbekannt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024 - 16 W 93/23 -).

Der Antrag auf Auskunft über die „vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format “ ist auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Begründung der Klage ergibt sich eindeutig,

dass der Kläger eine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie in einer anderen als der von der Beklagten übermittelten Form, nämlich in Form eines maschinenlesbaren strukturierten, gängigen Formats, erhalten möchte (vgl. LG Dresden, Endurteil vom 07.03.2025 - 3 O 1192/24 -, von dem Kläger eingereicht; LG Tübingen, Teilurteil vom 30.04.2025 - 4 O 318/24 -, von dem Kläger eingereicht).

II.

Die danach zulässige Klage ist auf der ersten Stufe begründet.

1. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zu. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass maltesisches Recht anzuwenden sei, trifft das nicht zu. Vielmehr ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO deutsches Recht anzuwenden. Der Kläger ist Verbraucher und die Beklagte ist Unternehmerin, die ihre Spiele auf deutsche Spieler ausrichtet.

Bei der Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. Kühling/Buchner/Klar/Kühling, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 4 DS- GVO Rn. 8, beck-online) und erfasst die Zahlungs-/Spielhistorie des Klägers.

Es liegt auch eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor. Der Ausdruck ‘“Verarbeitung’’ bezeichnet danach jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Zur Erstellung einer Zahlungs- und Spielhistorie ist jedenfalls die Erfassung, Speicherung und Organisation der Spieldaten unter dem Namen des Klägers notwendig und ebenso die zugehörigen Zahlungsinformationen, sodass von einer Datenverarbeitung auszugehen ist.

Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Verantwortlicher ist danach die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Das trifft auf die Beklagte zu.

2. Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch nicht erfüllt, § 362 BGB. Die Anlage B1 ist ein mit Wasserzeichen versehenes Dokument, das nicht maschinell lesbar ist und weiterverarbeitet werden kann. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und dem ist die Beklagte nicht substantiell entgegen getreten, § 138 Abs. 3 ZPO. Vielmehr hat die Beklagte lediglich erklärt, dass es keinen Anspruch auf Übermittlung in maschinenlesbarer Form gebe (Sitzungsprotokoll vom 24.07.2025, Seite 2, Bl. 111 d.A.). Das trifft jedoch nicht zu.

Zwar hat der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er die Daten übermittelt. Zur Datenkopie ist jedoch in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO festgelegt, dass eine Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen ist, falls der Betroffene seinen Antrag auf Erteilung einer Auskunft/Datenkopie in elektronischer Form gestellt hat, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Davon, dass der Kläger einen Antrag in elektronischer Form gestellt hat, ist schon deshalb auszugehen, weil er diesen Antrag (konkludent) mit der Klageschrift per beA - also elektronisch - gestellt hat. Damit ist jedenfalls vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die ihr vorliegenden Daten in einem gängigen Format formatiert vorlegen muss; darin liegt schon deshalb keine Manipulation, weil dies dem Begehren des Klägers entspricht (vgl. Landgericht Würzburg, Teilurteil vom 17.04.2025 - 12 O 1772/24 -). Hier ergibt sich aus der vorgelegten Anlage B1, dass es sich gerade nicht um eine transparente, leicht zugängliche Datei im gängigen Format handelt, sondern, dass dem Kläger die Weiterverarbeitung unnötig erschwert wird, weil die Datei nur - wie die Beklagte im Schriftsatz vom 19.08.2025 auf Seite 1 (Bl. 121 d.A.) auch zugesteht - in Vergrößerung am Computer lesbar und mit querenden Wasserzeichen versehen ist. Damit besteht mangels Erfüllung insgesamt weiter der Anspruch auf Zurverfügungstellung der Daten in einem strukturierten Datensatz in gängigem und maschinenlesbarem Format (vgl. OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 29.08.2024 - 6 U 45/24; LG München II, Urteil vom 19.04.2024 - 11 O 1484/23).

3. Es besteht kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit b) DSGVO. Wieso der Antrag des Klägers exzessiv oder offenkundig unbegründet sein soll, erschließt sich nicht. Der EuGH hat mit Urteil vom 26.10.2023, NJW 2023, 3481 entschieden, dass ein Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 DSGVO

genannten Zwecken begründet wird. Es besteht deshalb kein Grund zur Abweisung des Auskunftsanspruchs nur deshalb, weil der Kläger vorhat, auf Rückzahlung der Einsätze zu klagen (vgl. OLG Frankfurt am Mai, Versäumnisurteil vom 29.08.2024 - 6 U 45/24).

Der Anspruch ist auch nicht nach Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO i.V.m. Ziffer 4 lit. e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 ausgeschlossen. Dass eine Einschränkung der Datenschutzrecht notwendig („necessary“) wäre, weil diese zur Begründung, Ausübung oder Verteidigung eines Rechtsanspruchs sowie für Gerichtsverfahren erforderlich wäre, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte selbst die Ansicht vertritt, sie sei ihrer Auskunftspflicht bereits nachgekommen, d.h. habe die Auskünfte bereits erteilt.

4. Eine Aussetzung des Verfahrens kam nicht in Betracht. Hierüber hat die Kammer bereits vorab entschieden.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Sie ist unabhängig von der Frage der Beschwer zu bemessen.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hierüber hatte die Kammer zu entscheiden, weil sich die Beschwer nach Kosten und Aufwand der Auskunftserteilung bemisst und jedenfalls unter 600,- EUR liegt. Berufungsgründe liegen aber nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte konkret zu beurteilende Anlage B1.

Hoßfeld Vorsitzende Richterin am Landgericht Landgericht Berlin II 93a O 27/24

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