Urteil

Urteil des Landgerichts Bochum vom 17.09.2024, I-8 O 79/23

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Bochum
  • Datum: 17.09.2024
  • Aktenzeichen: I-8 O 79/23
  • Gegner: Online-Glücksspielanbieter (Malta)
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Bochum hielt das gegen die maltesische Casinobetreiberin ergangene Versäumnisurteil aufrecht: Der Anbieter, der bis Mitte 2021 keine deutsche Glücksspiellizenz besaß, muss die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten bereitstellen. Damit ist der Weg für die Rückforderung der Verluste frei.

Volltext der Entscheidung

LG Bochum, Urt. v. 17.09.2024 – I-8 O 79/23

Die Beklagte mit Sitz in Malta ist Betreiberin von Online-Casinos in denen unter anderem auch Online-Glücksspiele angeboten werden.

Die Beklagte verfügte bis Mitte 2021 nur über eine maltesische Lizenz zur Betreibung von Online-Glücksspielen. Erst im Laufe des Jahres 2021 erwarb die Beklagte auch eine entsprechende deutsche Glücksspiel-Lizenz. Auch vor Erteilung der deutschen Lizenz bot die Beklagte Online-Glücksspiele in Deutschland an, wobei sich ihre Website aufgrund ihrer Aufmachung vor allem auch an deutsche Staatsbürger richtete.

Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm an den von der Beklagten angebotenen Glücksspielen teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als er seine persönlichen Daten inklusive seiner deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil (Account) bei der Beklagten eintrug. Zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Glücksspiel ging der Kläger davon aus, dass das Angebot der Beklagten legal sei. Von der Rechtswidrigkeit des Angebots der Beklagten bis zur Lizensierung in Deutschland erfuhr der Kläger erst durch eine entsprechende Medienberichterstattung.

Unter der Verwendung des so erstellten Profils zahlte der Kläger über mehrere Jahre hinweg verschiedene Summen auf sein Spieler-Konto ein, wovon er einen möglicherweise nicht unerheblichen Teil im Rahmen von Glücksspielen verlor.

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch. Insoweit hat er unter dem 12.06.2023 ein Teilanerkenntnisurteil erstritten, mit dem die Beklagte im Hinblick auf die Klageanträge zu Ziffer 1. Buchstaben a), b), c), d), f) und g) der Klageschrift vom 19.01.2023 ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt wurde. Daraufhin hat der Kläger auf der ersten Stufe beantragt unter Punkt 1. e) der Klageschrift, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten zu erteilen. Insbesondere sollte die Beklagte die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielkonten im maschinenlesbaren Excel-Format bereitstellen. Das Gericht hat am 19.12.2023 ein Teil-Versäumnisurteil erlassen, in dem die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Dieses Teil-Versäumnisurteil ist der Beklagten am 23.02.2024 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 08.03.2024 bei

Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Beklagte Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil eingelegt und diesen begründet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Teil-Versäumnisurteil vom 19.12.2023 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Weiterhin beantragt die Beklagte,

das Verfahren auszusetzen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Versäumnisurteil aufgrund der fehlenden örtlichen und internationalen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht hätte ergehen dürfen. Der Verbrauchergerichtsstand sei im vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar. Weiterhin sei das Verfahren aufgrund der zahlreichen Vorlagefahren an den EuGH im Bereich des Online-Glücksspiels und der Sportwetten auszusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 17.09.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der von der Beklagten begehrten Verfahrensaussetzung entsprechend § 148 ZPO war vorliegend nicht nachzukommen. Zum einen besteht für das erkennende Gericht kein Vorlagezwang nach Art. 267 AEUV, da es keines ist, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Zum anderen ist eine Vorlagebedürftigkeit in der aktuell zu entscheidenden Konstellation gerade nicht erkennbar.

In dem hiesigen Urteil ist bisher nur über den von dem Kläger begehrten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu entscheiden. Die von dem Kläger erst auf der zweiten Stufe verlangte Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen steht gerade (noch) nicht zur Entscheidung. Eine Entscheidung über die zweite Stufe setzt voraus, dass diese von dem Kläger auch explizit abgerufen und nach der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft konkretisiert wird. Sämtliche von der Beklagte vorgebrachten Argumente und auch der hinter dem Aussetzungsantrag stehende Zweck beziehen sich auf die (noch) nicht zur Entscheidung stehende zweite Stufe. Eine Aussetzung im Rahmen des Auskunftsanspruchs ohne zu wissen, wann, ob und wie von dem Kläger tatsächlich die Rückzahlung der verlorenen Spieleinsätze

geltend gemacht wird, erscheint nicht sachgerecht und würde zu einer Verschleppung des Prozesses führen. Ohne die von dem Kläger begehrten Auskünfte ist es diesem nicht möglich, zu prüfen, ob eine Weiterverfolgung im Klageweg überhaupt sinnvoll ist. Insbesondere kann der Kläger in dem aktuellen Verfahrensstand noch nicht sicher das ihn möglicherweise treffende Kostenrisiko abschätzen und aufgrund dessen eine Kosten-Nutzen-Abwägung treffen.

Darüber hinaus bestehen im Hinblick auf den begehrten Anspruch aus Art. 15 DSGVO auch keine auslegungs- oder klärungsbedürftigen unionsrechtlichen Fragen, die eine Aussetzung (entsprechend) § 148 ZPO im hiesigen Fall rechtfertigen würden. Dem Gericht sind auch keine anderweitigen Vorlagefragen bekannt, die auch den hier zugrundeliegenden Fall betreffen und ein Abwarten über die Entscheidung über die Vorlagefrage als sinnvoll erscheinen lassen würden.

II.

Die Klage ist zulässig und in dem bisher zur Entscheidung stehenden Umfang begründet.

1.

Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis der Beklagten zurückversetzt worden.

Der Einspruch ist statthaft und insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 338ff. ZPO eingelegt worden.

Gem. § 343 ZPO ist das Teil-Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Das Landgericht Bochum ist international und örtlich zuständig.

Wenn - wie vorliegend - ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland Wetteinsätze zurückverlangt, die er beim (verbotenen) Online-Glücksspiel eines im europäischen Ausland ansässigen, gewerblichen Anbieters verloren hat, dann sind für die Klage gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO die deutschen Gerichte international zuständig, und in dem Prozess ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO als Verbrauchervertrag deutsches Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2023, 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 [Rz. 17 ff.]; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21, Rn. 19).

Dem kann seitens der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass kein wirksames Vertragsverhältnis vorliege, und die Klage im Bereich der zweiten Stufe der vorliegenden Stufenklage nicht auf vertragliche Ansprüche gestützt wird. Im hiesigen Fall stützt der Kläger seine Klageansprüche zumindest auch auf Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung mit der Begründung, der Vertrag, auf dessen Basis Leistungen erfolgten, sei nichtig und deswegen rückabzuwickeln. Zwar regelt die EuGVVO

bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht ausdrücklich; sie normiert nur Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung. Der EuGH hat zu dieser Frage jedoch bereits entschieden, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen (EuGH, Urteil vom 20.04.2016, C-366/13, Randziffer 58 - juris). Demnach darf die vom Kläger begehrte Rückabwicklung an dem Ort erfolgen, an dem er die streitgegenständlichen Leistungen erbracht hat.

Dass der Kläger die Spielangebote von seinem Wohnort in NRW/Deutschland in Anspruch nahm, hat die Beklagte nur pauschal in Abrede gestellt, obwohl der Kläger selbst angegeben hat, nur an seinem Wohnsitz in Bochum gespielt zu haben. Deswegen konnte die Beklagte nicht ohne Angabe von Gründen lediglich pauschal bzw. mit Nichtwissen in Abrede stellen, von wo aus der Kläger die Leistungen in Anspruch nahm. Denn die Beklagte als Betreiberin und Verantwortliche der Website kann anhand von Einwahldaten, z.B. der Einwahl-IP-Adresse und Informationen über die verwendeten Einwahlgeräte etc. nachvollziehen, ob der Kläger – wie behauptet – nur von einem Standort in NRW aus ihre Website ansteuerte oder es Anhaltspunkte für wechselnde Orte oder wechselnde Geräte oder verschlüsselte/anonyme Einwahlen gab, die gegen den Klagevortrag sprechen könnten. Solange sie sich dazu nicht konkret erklärt, ist ihr pauschales Bestreiten unbeachtlich.

Der Kläger musste im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil auch keine detaillierten Angaben darüber machen, ob und wo sich der Kläger in den letzten Jahren im Ausland oder Schleswig-Holstein aufgehalten hat. Die Fragen der Beklagten zielten einzig und allein darauf ab den Kläger zu einer Aussage zu bewegen, die es der Beklagten ermöglichen sollte, den Vortrag des Klägers qualifiziert bestreiten zu können. Aus den oben bereits dargelegten Gründen hätte die Beklagte aber bereits anhand der ihr zur Verfügung stehenden IP-Adressen ermitteln können, ob es unregelmäßige Spielaktivitäten in örtlicher Hinsicht gab und anhand dieser präzise Nachfragen an den Kläger richten können, der dann wiederum die Beweislast dafür getragen hätte, dass er tatsächlich nur aus Deutschland (nicht Schleswig-Holstein) gespielt hat. Dies tat die Beklagte jedoch gerade nicht.

Darüber hinaus ergibt sich die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bochum bei der isolierten Betrachtung des auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO gerichteten Stufenantrags, auch aus der DSGVO nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO, ab dem 25.05.2018 aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 22 DSGVO sowie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 DSGVO, jeweils als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), und § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BDSG können Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person zum einen bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Zum anderen können Klagen nach Satz 1 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG aber auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Vorliegend hat der

Kläger als Betroffener beziehungsweise Anspruchsinhaber gem. Art. 15 DSGVO seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Landgerichts Bochum und sein Wahlrecht dementsprechend ausgeübt.

2.

Die Klage ist im Übrigen auch begründet. Wie bereits im Teil-Versäumnisurteil vom 19.12.2023 festgestellt, steht dem Kläger der von ihm begehrte Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO zu.

Wie sich aus dem Teilanerkenntnis der Beklagten ergibt, stellt diese die Anwendbarkeit von Art. 15 DSGVO nicht in Abrede. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage der Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers. Denn im Hinblick auf den Umfang der dem Verbraucher zustehenden Auskunftsansprüche hat der Bundesgerichtshof am 15.06.2021 entschieden (BGH VI ZR 576/19), dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO weit zu verstehen ist; das Auskunftsrecht, das grundsätzlich auch wiederholt geltend gemacht werden kann und auch der Vergewisserung des Betroffenen darüber dient, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind, beschränkt sich insbesondere nicht auf Daten, die dem Betroffenen noch nicht bekannt sind (BGH, a.a.O. Rn. 25). Der Kläger kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, dass ihm seine Spiel- und Zahlungshistorie bekannt sei. Angesichts der Regelung in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO sind zudem keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Kläger die Erteilung der Auskunft nicht in der Form eines maschinenlesbaren Excel-Formats beanspruchen dürfte. Auf die Frage, welche Zwecke der Verbraucher mit der Auskunft verfolgt, kommt es nicht an, da Art. 15 DSGVO eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt. Die Geltendmachung des selbständigen Anspruchs auf Auskunft stellt sich indes auch nicht als Verstoß gegen § 242 BGB dar, da die Klage mit dem auf Rückzahlung gerichteten Klageantrag zu 2. nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (21 U 116/21 vom 21.03.2023), der das Gericht folgt, begründet sein dürfte.

III.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 3 ZPO.

Alle Erfolge