Auskunft erstritten
Das Landgericht Darmstadt hielt das zuvor erwirkte Teil-Versäumnisurteil vollständig aufrecht: Der maltesische Anbieter der Marke „Sunnyplayer“ bleibt verpflichtet, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten Auskunft zu erteilen. Eine deutsche Glücksspiellizenz besaß die Anbieterin im streitigen Zeitraum nicht.
LG Darmstadt, Urt. v. 29.10.2025 – 29 O 222/24
1. Das Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 19.05.2025 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,-- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe um einen Auskunftsanspruch.
Die Beklagte mit Sitz in St. Julians ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Die Beklagte verfügte nicht über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben.
Streitgegenständlich ist das Angebot der Beklagten der Marke "Sunnyplayer". Die dazugehörige Website der Beklagten richtete sich aufgrund ihrer Aufmachung her auch an deutsche Nutzer. So war es insbesondere möglich, die Seite ohne Einschaltung eines VPNs, „Regionen- Wechslers“ oder sonstiger technischer Hilfsmittel aufzurufen.
Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als der Kläger die eigenen persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das Spielerprofil bei der Beklagten eintrug.
U.a. am 22.05.2024 machte der Kläger seinen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1.
Die Beklagte auf erster Stufe zu verurteilen, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.
2.
Die Beklagte nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe zu verurteilen, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
Am 19.05.2025 hat die Kammer antragsgemäß ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und diese auf erster Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Die Einspruchsfrist ist auf einen Monat festgesetzt worden. Wegen des Inhalts des Versäumnisurteils im Übrigen wird auf dasselbe (Bl. 36f. d.A.) verwiesen.
Gegen das Versäumnisurteil ist durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2025, eingegangen bei Gericht an diesem Tag, Einspruch eingelegt worden.
Seite 2/8 Der Kläger beantragt nunmehr,
das Teil-Versäumnisurteil vom 19.05.2025 aufrechtzuerhalten.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2025 hat der Kläger darüber hinaus, sofern der geltend gemachte Auskunftsanspruch als unzulässig, rechtsmissbräuchlich oder ähnlich seitens des Gerichts angesehen werde, beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGHs auszusetzen und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Ist das Auskunftsrecht einer betroffenen Person aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung schon „offenkundig unbegründet“ oder schon bei erstmaliger Geltendmachung „exzessiv“ im Sinne des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung, wenn es der betroffenen Person über die Information zu den sie betreffenden Datenverarbeitungen hinaus auch um die Konkretisierung eines Zahlungsanspruches geht?“
Die Beklagte beantragt,
das Teil-Versäumnisurteil vom 19.05.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger am 09.02.2024 eine Auskunft erteilt. Im Übrigen hält die Beklagte die Klage für unzulässig und unbegründet. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle wegen der bereits übermittelten Informationen.
Auch könne die Klägerseite etwa durch Prüfung ihrer Kontoauszüge alle ihre finanziellen Transaktionen mit der Beklagten selbst nachvollziehen.
Ferner genüge die Klage nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Übrigen fehle es an einer Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Art. 15 DSGVO stützen.
Die klägerseits begehrte Zahlungsaufstellung sei nicht von dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst.
Weiterhin beruft sich die Beklagte auf Verweigerungsrechte nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2b) DSVGO sowie Art. 23 DSGVO iVm Ziffer 4 (e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09.
Dem Kläger gehe es nicht um ein Bewusstwerden der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung.
Der Antrag diene der Klagepartei allein zur Aufwandsersparnis und zur Vereinfachung der Verfolgung etwaiger Rückzahlungsansprüche, da eine von der Beklagten zu erstellende
Seite 3/8 Zahlungsaufstellung allein dem Zweck diesen solle, der Klagepartei den Nachweis vermeintlicher Ansprüche zu erleichtern.
Gemäß Ziffer 4 (e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 dürfe eine Auskunftserteilung unter anderem unterbleiben, soweit dies für die Verteidigung gegen eine Klage erforderlich sei.
Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2025 (Bl. 396f. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe: Auf den rechtzeitigen Einspruch der Beklagten war das Versäumnisurteil der Kammer vom 19.05.2025 aufrecht zu erhalten.
Die Klage ist zulässig.
a.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt beruht auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO mit Wohnsitz in Deutschland und die Beklagte richtete ihre Geschäftstätigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch auf Deutschland aus.
Die Begrifflichkeit „Ansprüche aus einem Vertrag" umfasst auch Ansprüche auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage eines solchen Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Die Norm ist insofern weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.4.2016 - C-366/13 - EuZW 2016, 419). Die Beklagte hat ihr Online-Glücksspiel auch für den deutschen Markt angeboten und entsprechend beworben. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Internetseite und dem dort offerierten Angebot. Dafür spricht auch insbesondere die Verwendung der deutschen Sprache auf der Website (OLG Frankfurt, Versäumnisurteil vom 29.08.2024, Az.: 6 U 45/24 mwN).
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 71 Abs. 1 GVG iVm § 23 Nr. 1 GVG unter Berücksichtigung eines Zuständigkeitsstreitwertes von über € 5.000,-- gemäß den Angaben in der Klageschrift.
Schließlich folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, da der Kläger seinen Wohnsitz in Rodgau und damit im Bezirk des Landgerichts Darmstadt hat.
Seite 4/8 b.
Es war durch Teilurteil über den Auskunftsanspruch zu entscheiden, denn insoweit handelt es sich um die erste Stufe einer von dem Kläger zulässigerweise erhobenen Stufenklage.
Die Kammer hat keine Bedenken, dass der Kläger seinen Auskunftsantrag gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage geltend macht.
Für die erste Stufe der Stufenklage kommen über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus jegliche Auskunftsbegehren in Betracht (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, Az.: 16 W 93/23 – juris - mwN).
Sofern diese Rechtsauffassung nicht geteilt wird, wäre die Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Anspruchshäufung nach § 260 ZPO umzudeuten mit der Folge, dass gegen den dann isoliert zu betrachtenden Auskunftsanspruch keine Zulässigkeitsbedenken bestünden (Oberlandesgericht Düsseldorf a.a.O. mwN).
Die Klage ist ferner nicht wegen Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Dass dem Kläger die begehrten Informationen bereits übermittelt worden seien, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen.
Der Kläger hat die entsprechenden Behauptungen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2025 bestritten.
Beweis für ihre gegenteilige Behauptung hat die Beklagte nicht angeboten.
Der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Kläger selbst eine Verlustrechnung etwa durch Prüfung seiner Kontoauszüge aufstellen könnte, steht einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ebenso wenig entgegen.
Dies stellt kein Problem der Klagezulässigkeit dar, sondern ist vielmehr als Frage der Begründetheit zu behandeln (Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O. mwN).
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom-I-VO deutsches Recht Anwendung. Ausschlaggebend hierfür sind wiederum die Verbrauchereigenschaft des Klägers, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und die Ausrichtung der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auch auf Deutschland.
Der auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch ist gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet.
Seite 5/8 Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist vorliegend eröffnet.
Schon angesichts des Umstandes, dass der Kläger im Rahmen der Erstellung seines Nutzerkontos personenbezogene Angaben, wie etwa seine Wohnanschrift, gegenüber den Beklagten angeben musste, ist von einer jedenfalls teilweise automatisierten Verarbeitung auszugehen, Art. 2 Abs. 1 DSGVO.
Die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs der DSGVO folgt daraus, dass die Beklagte ihren Sitz in Malta hat (Art. 3 Abs. 1 DSGVO).
Der Kläger ist ferner als betroffene Person im Sinne der DSGVO anzusehen.
Die Beklagte ist im Hinblick auf den Auskunftsanspruch des Klägers Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Ebenso ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag, dass der Kläger der Ansicht ist, in seinen Rechten aus der DSGVO verletzt zu sein (Art. 79 Abs. 1 DSGVO). Das tatsächliche Vorliegen einer Verletzung ist demgegenüber gemäß Art. 79 Abs. 1 DSGVO nicht erforderlich (Landgericht Ellwangen, Teilurteil vom 03.09.2024, Az.: 6 O 65/24 – beck-online - unter Verweis auf OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2012, Az.: 9 U 36/11, Rn 30 – juris -).
Schließlich ist Art. 15 DSGVO ebenfalls in zeitlicher Hinsicht anwendbar.
Der Kläger hat sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der DSGVO gestellt (BGH, Urteil vom 05.03.2024, Az.: VI ZR 330/21 – juris -).
Bei den Spielhistorien und Transaktionen zu dem von dem Kläger unterhaltenen account handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.06.2025, Az.: 12 U 122/24).
Der genannte Anspruch ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urteil vom 16. April 2024 – VI ZR 223/21 –, Rn. 17, juris). Eine solche Verknüpfung zum Kläger ist bei den genannten Spielhistorien und Transaktionen zweifellos gegeben.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger sich vorliegend von der begehrten Auskunft Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrages erhofft.
Der entsprechende Auskunftsanspruch besteht unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken (OLG Frankfurt a.a.O.).
Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an
Seite 6/8 die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021, Az.: VI ZR 576/19 – juris - Rn. 25, und vom 16. April 2024, Az.: VI ZR 223/21 – juris - Rn. 13).
Ein Verweigerungsrecht der Beklagten gemäß Art. 23 Abs. 1 j) DSGVO iVm Ziffer 4 e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 besteht gleichfalls nicht.
Die seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgenommene Interpretation führt ersichtlich zu einer Aushebelung der Betroffenenrechte und widerspricht dem Sinn und Zweck der DSGVO, den umfassenden Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Auch Art. 12 Abs. 5 Satz 2 b) DSGVO greift vorliegend nicht zugunsten der Beklagten ein.
Denn der Antrag stellt sich nicht allein deshalb als missbräuchlich dar, weil es dem Kläger nicht primär um die Wahrung seiner Rechte aus der DSGVO gehen mag. (OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022, Az.: 20 U 198/21 – beck-online -).
Der Kläger kann schließlich die Vorlage der begehrten Informationen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO in dem beantragen Format verlangen.
Eine wirksame Ausübung des Auskunftsrechts der betroffenen Person setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist (Landgericht Ellwangen a.a.O. - mwN).
Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei allerdings vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht (Landgericht Ellwangen a.a.O.).
Eine Erfüllung des klägerischen Auskunftsanspruchs ist durch die von den Beklagten am 09.02.2024 per E-Mail übersandten Informationen nicht eingetreten. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird insoweit verwiesen.
Die Aussetzung des Verfahrens kam nicht in Betracht.
Der Kläger hat lediglich für den Fall des Unterliegens eine Verfahrensaussetzung beantragt.
Überdies brauchte eine Verfahrensaussetzung auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgericht Arnsberg vom 31.07.2024 (Az.: 42 C 434/23) nicht zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union hinsichtlich der Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch auf Grundlage der DSGVO auch im Zusammenhang mit solchen Zielen, die nicht in den Erwägungsgründen der Verordnung vorgesehen sind, erfolgreich stellen zu können (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C- 307/22 – juris -) ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses des
Seite 7/8 Auskunftsanspruches wegen etwaiger missbräuchlicher Verfolgung datenschutzfremder Ziele von einer zwischenzeitlich geklärten Rechtsfrage auszugehen. Insofern bedarf es keiner neuerlichen Vorlage, zumal das erkennende Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin nicht zur Vorlage verpflichtet ist (vgl. hierzu Landgericht Ellwangen a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es handelt sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil Klageziel eine Verurteilung zur Zahlung der vom Kläger eingesetzten Geldbeträge ist. Bei derartigen Streitigkeiten richtet sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € nicht übersteigt. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 1. März 2018, Az.: I ZB 97/17 –, Rn. 18 – juris -). Diesen schätzt die Kammer, da die Informationen der Beklagten vorliegen, auf 500,-- €.
Sachs Richterin am Landgericht
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