Auskunft erstritten
Nachdem der maltesische Anbieter alle übrigen Auskunftsanträge anerkannt hatte, verweigerte er die Herausgabe der Zahlungs- und Spielhistorie. Das Landgericht Düsseldorf gab unserer Mandantin auch insoweit Recht und verurteilte die Betreiberin durch Teilurteil zur Bereitstellung der vollständigen Historie aller Spielkonten im maschinenlesbaren Excel-Format.
LG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2024 – 16 O 115/23
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit sowie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus Art. 18 I Alt. 2 EuGVVO.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten aus Art. 15 I, III DS-GVO.
a) Bei der Zahlungs- und Spielhistorie der Klägerin handelt es sich um personenbezogene Daten. „Personenbezogene Daten“ sind nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt. Es muss sich um Informationen über die in Rede stehende Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urt. v. 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2023, 3490 Rn. 22). Die Zahlungshistorie der Klägerin fällt unter den Begriff der
personenbezogenen Daten, denn sie ist mit deren Person verknüpft. Es liegt auch eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO vor, weil diese Daten bei der Beklagten gespeichert sind. Dass die Daten der Klägerin (möglicherweise) bereits bekannt sind, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen (BGH NJW 2023, 3490 Rn. 25).
b) Dass die Klägerin mit ihrem Auskunftsanspruch fiskalische Ziele, d.h. einen Zweck verfolgt, der außerhalb der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DS-GVO genannten Zwecke liegt, führt nicht dazu, dass der Anspruch wegen Missbräuchlichkeit ausgeschlossen wäre. Auch ein Verweigerungsrecht nach § 12 V 2 b) DS-GVO besteht nicht.
Der Europäische Gerichtshofe hat in seinem Urteil vom 26.10.2023 (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481) entschieden, dass der Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO nicht dahingehend auszulegen ist, dass der Auskunftsantrag zurückzuweisen wäre, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (EuGH NJW 2023, 3481 Rn. 43). Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO setzt vielmehr keine Begründung voraus (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 38).
c) Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Vorlage der begehrten Aufstellung in Form einer maschinenlesbaren Excel-Datei zu.
Die Daten sind gemäß Art. 15 I, III 2 DS-GVO, der die Modalitäten für die Erfüllung des Anspruchs aus Art. 15 I DS-GVO regelt (EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31), in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern der Berechtigte nichts Gegenteiliges verlangt. Es kann dahinstehen, ob dieses „Verlangen“ dahingehend zu verstehen ist, dass es der Entscheidung des Berechtigten obliegt, in welchem Dateiformat die Daten zur Verfügung gestellt werden müssen. Jedenfalls im hiesigen Fall, in dem die Daten bei der Beklagten in genau diesem Excel-Format vorhanden sind, mithin die Beklagte ohnehin in diesem Format erfüllen wird, kann der Anspruch unmittelbar auf dieses Dateiformat konkretisiert werden, da sich die Beklagte anderenfalls, d.h. bei Berufen auf die Möglichkeit einer freien Datenwahl, treuwidrig verhalten würde.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich bei einer Verurteilung zur Auskunft nicht nach dem Streitwert, sondern ist nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH GRUR 2022, 1675 Rn. 26; BeckOK ZPO/Ulrici, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 709 Rn. 5.4). Dem Gericht erscheinen hier 200 Euro insgesamt ausreichend, zumal die Daten bereits in digitalem Format vorhanden sind.
Dr. Bokermann