Auskunft erstritten
Das Landgericht Duisburg verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen.
LG Duisburg, Urt. v. 25.11.2025 – 12 O 255/24
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie
aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachige Webseite an, auf die von Deutschland aus ohne zusätzliche Hilfsmittel zugegriffen werden konnte. Über eine Glücksspiel-Lizenz nach deutschem Recht verfügte sie zunächst nicht.
Der Beklagte war bei der Klägerin registriert und nahm an dem angebotenen Glücksspiel unter Einsatz von Geldbeträgen teil.
Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage auf erster Stufe,
die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil auf der Auskunftsstufe ausschließlich solche Auskünfte begehrt werden dürften, die als Hilfsmittel zur konkreten Bestimmung des Leistungsgegenstands dienen. Sie komme jedoch nicht in Betracht, wenn, wie hier, die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung dienen soll. Ihr stehe zudem ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO zu, da das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sei. Denn es diene nicht dem Schutzzweck Art. 15 DSGVO, da der Kläger keine datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolge. Jedenfalls ein Recht auf Auskunft zu der Spielhistorie stehe dem Kläger ebenso wenig zu wie eine Auskunft in maschinenlesbarer Form. Jedenfalls habe sie den Anspruch auf Auskunft mit der Vorlage der Anlagen B1.1 bis B1.3 erfüllt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der Stufenklage der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsanspruch ist entsprechend dem Zweck des § 254 ZPO nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Zulässig ist es jedoch, das Auskunftsbegehren nicht nur auf die zur Bezifferung erforderlichen Auskünfte, sondern zusätzlich auf weitere Informationen zu richten (OLG Düsseldorf WRP 2025, 232 (234); OLG Brandenburg NJOZ 2015, 490). Dass der Kläger mit der begehrten Auskunft jedenfalls auch die Bezifferung des Leistungsanspruchs bezweckt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit, zumal nicht in Streit steht, dass der Kläger unter Einsatz von Geld im unlizensierten Zeitraum teilgenommen hat.
Die Klage ist auf der ersten Stufe auch begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die einzelnen nachfolgend in Art. 15 Abs. 1 aufgelisteten Informationen.
Dass der Kläger bei der Beklagten registriert war und unter Einsatz von Geld an dem angebotenen Glücksspiel teilgenommen hat, steht nicht in Streit. Bei den eingesetzten Geldbeträgen wie auch der Spielhistorie handelt es sich auch um personenbezogene Daten, da sie sich auf eine identifizierte natürliche Person (den Kläger) beziehen, Art. 1 Nr. 1 DSGVO.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch Erteilung der Auskunft im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format zu. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO ist die Auskunft in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln. Ob diese Anforderungen in jedem Fall die Auskunft in der vorgenannten Form erfordern, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall erfordert eine Übermittlung in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form die Übermittlung im maschinenlesbaren, strukturierten und
gängigen Format. Dies folgt aus dem erheblichen Umfang der zu erteilenden Auskunft, der sich aus der von der Beklagten vorgelegten Übersicht ergibt. Diese zeigt, soweit überhaupt lesbar, eine sehr umfangreiche Spielhistorie nebst Zahlungen, die bei einer einfachen Auflistung den Anforderungen an die Verständlichkeit nicht genügt. Eine Information oder Mitteilung ist verständlich i.S.d. Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO, wenn ihr Inhalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und die konkrete Verarbeitung erfassbar und nachvollziehbar sind; eine Überlastung der betroffenen Person mit zu vielen Informationen kann diesem Ziel zuwiderlaufen (BeckOK IT-Recht/Steinrötter, 20. Ed. 1.1.2023, DS-GVO Art. 12 Rn. 13).
Schließlich steht dem Anspruch des Kläger Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO nicht entgegen. Danach kann der Verantwortliche unter anderem sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträge einer betroffenen Person.
Der Auskunftsantrag ist jedoch aus den o.a. Gründen weder offenkundig unbegründet noch exzessiv. Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit dem Auskunftsantrag andere Zwecke als die Kenntnisnahme und Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verfolgt. Denn der Erwägungsgrund 63 zur DSGVO kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Auskunftsantrag in einem solchen Fall zurückzuweisen wäre, weil einerseits der Auskunftsantrag schon nicht zu begründen ist, andererseits der Erwägungsgrund die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht einzuschränken vermag (EuGH NJW 2023, 3481 Rn. 43).
Schließlich hat die Beklagte den Anspruch auf Auskunft auch nicht erfüllt, § 362 BGB. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft in dem vorgenannten Umfang zu; diesen hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt, da die von ihr erteilte Auskunft schon aus den vorstehenden Gründen nicht verständlich ist, jedenfalls aber mangels vollständiger Lesbarkeit unverständlich ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an dem potentiellen Schaden, den der Gläubiger in Folge des Vollstreckungsaufschubs erleiden kann (BeckOGK/Antor, 1.9.2025, ZPO § 108 Rn. 61).
Herrnberger