Urteil

Urteil des Landgerichts Essen vom 09.01.2025, 10 S 57/24

Auskunft erstritten (Berufung)

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Essen
  • Datum: 09.01.2025
  • Aktenzeichen: 10 S 57/24
  • Gegner: Rootz Ltd. (Malta)
  • Gegnerisch vertreten: Hambach & Hambach Rechtsanwälte
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Essen wies die Berufung von Rootz Limited zurück und gab unserer Anschlussberufung statt: Die Beklagte bleibt zur vollständigen Datenauskunft verurteilt, muss zusätzlich die Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten im maschinenlesbaren Excel-Format bereitstellen, und die Abweisung der Zahlungsklage durch das Amtsgericht Essen wurde aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Volltext der Entscheidung

LG Essen, Urt. v. 09.01.2025 – 10 S 57/24

Auf die Berufungdes Klägers und unterZurückweisungder Berufungder Beklagten wird das am 31.01.2024verkündeteUrteildes AmtsgerichtsEssen, Az. 13 C 169/23 teilweise abgeändert:

Die Beklagte bleibt verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere dazu, welche personenbezogenenDaten des Klägers verarbeitetwerden, zu welchem Zweck diese verarbeitetwerden, woher diese Daten stammen, ob die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant, an sie zu übermitteln und wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck, wie lange die Beklagte die Daten verarbeitetund, ob die Beklagte hinsichtlichdes Klägers ein Profil angelegt hat und falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art dieses Profil zustande gekommen ist, zu erteilen.

Die Beklagte wird – im Wege des Teilurteils – weiter verurteilt, dem Kläger die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

Soweit in dem angefochtenen Urteil die Zahlungsklage abgewiesen worden ist, wird das Urteilaufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufigvollstreckbar.Die Beklagtedarf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1.

Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiel an. Hierfür verfügt sie nur über eine nach dem auf Malta geltendenRecht gültigenGlücksspielerlaubnis. Eine nach deutschem Recht gültige Erlaubnis hatte die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum nicht. Der Kläger legte bei der Beklagten ein Spielerprofil an. Er ging davon aus, dass es sich um ein nach deutschem Recht legales Glücksspielangebot handelte.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklagebeantragt,die Beklagte zu verurteilen,an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet?

c) Woher stammen diese Daten?

d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermitteltoder plant die Beklagte, diese an Drittezu übermitteln?Wenn ja, an wen, wann und zu welchemZweck?

e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

f) Wie lange wird die Beklagtedie Daten verarbeiten?

g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen

sowie die Beklagte auf zweiter Stufe zu verurteilen,an die Klageparteieinen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die erhobene Stufenklage sei bereits unzulässig, da insbesondere der Antrag zu 1 e) der Ausforschung, ob überhaupt ein Anspruch gegen sie bestehe, diene

Das Amtsgericht hat in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Antragstellung Bezug genommen wird, die Klage teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben. Tenoriert hat es:

„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere dazu, welche personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet werden, zu welchem Zweck diese verarbeitet werden, woher diese Daten stammen, ob die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant, an sie zu übermitteln und wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck, wie lange die Beklagte die Daten verarbeitet und, ob die Beklagte hinsichtlich des Klägers ein Profil

angelegt hat und falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art dieses Profil zustande gekommen ist, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 90% und der Beklagten zu 10% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger in der Hauptsache nur gegen Sicherheitsleistungin Höhe von 500,00 EUR. Im Übrigen wird den Parteien nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheitin Höhe von 120%des jeweilszu vollstreckenden Betrages leistet.“

Dies hat es wie folgtbegründet:

Die Klage sei teilweise unzulässig und teilweise unbegründet, im Übrigen aber zulässig und begründet.

Die Stufenklage gemäß S 254 ZPO sei ebenso wie der Antrag zu 2) unzulässig.

Die Stufenklagegemäß S 254 ZPO sei unzulässig. Gemäß S 254 ZPO könne die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnungmitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegtoder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Entgegen dem Gesetzeswortlaut würden Informationsansprüchejeglicher Art erfasst, insbesondere solche zur Auskunft und Rechnungslegung. Sie müsstenaber der Beschaffung von Informationen zur Bezifferung bzw. Spezifizierung eines Leistungsantrags dienen. Eine Stufenklage komme deshalb dann nicht in Betracht, wenn mit der Informationsklage lediglich Auskunft darüber erlangt werden soll, ob ein Hauptanspruch besteht, der Umfang vom Klägerdann aber selbst dargelegtwerdenkann. Sie könneaber der Vorbereitungeiner Leistungsbestimmungnach S 315 BGB dienen (BAG 8.9.2021 - 10 AZR 11/19, 8.9.2021 - 10 AZR 11/19, BB 2022, 2039 Tz 31 ff) oder dazu, zur Konkretisierung des Anspruchs auf Herausgabe von Kopien personenbezogener Daten nach Art 15 III DSGVO Auskunft und gegebenenfalls Versicherung an Eides statt darüber zu erlangen, welche derartigen Unterlagen der Beklagte verarbeitet (BAG 27.4.2021 - 2 AZR 342/20,27.4.2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379, 2380; Dörr MDR 2022, 605, 610 D (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,35. Auflage 2024, S 254 ZPO, Rn. 2).

Diesen Zweck verfolgte der Kläger mit der vorliegenden Klage jedoch nicht.

Eine Stufenklage sei unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeitals solche nicht in Zusammenhang stehende Informationenüber seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99 - = NJW 2000, 1645; Urteilvom 18.04.2022 - VII ZR 260/01 - = NJW 2002, 2952; OLG Köln Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/28 - = VersR 2020, 81).

Im Streitfall gehe es dem Kläger nicht um die Bezifferung seines unbestimmten Antrags zu 2). Vielmehrsei ausweislichseines Vortrags davon auszugehen,dass er Klarheit darüber gewinnen möchte, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte besteht. Dass der Kläger nichteinmal den Zeitraum, in dem er, oder die Internetseite der Beklagten benenne, auf der er Glücksspiel betrieben habe, lasse nur den Schluss zu, dass er mit den zu erteilendenAuskünften nichtlediglichden Anspruch konkretisierenund beziffernmöchte,die er dem Grunde nach für sicher gegeben hält, sondern dass er erst Klarheitüber das Bestehen von Ansprüchen dem Grunde nach erlangen wolle.

Der Antrag zu 2) sei unzulässig, da er entgegen S 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht bestimmtist.

Über diesen sei zu entscheiden, da die Stufenklage unzulässig sei. Die unzulässige Stufenklagesei in eine – zulässige– Klagehäufung im Sinne des S 260 PO umzudeuten.Das Auskunftsbegehrendes Klägers sei, da es, wie dargelegt,nichtder Bezifferung des Leistungsantrags diene, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des S 254 ZPO unzulässig.

Der Antrag sei unbestimmt. Der Zahlungsantrag sei grundsätzlich nur bestimmt, wenn er beziffert ist. Unbezifferte Zahlungsanträge seien nur ausnahmsweise zulässig (vgl. MÜKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO S 253 Rn. 95-97).

Der Antrag zu 2) sei nicht beziffert. Auch liege kein Fall vor, in dem ausnahmsweise ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig wäre. Dies sei nämlich vor allem möglich, wenn die Feststellung der Anspruchshöhe für den Kläger unmöglich oder unzumutbar sei (vgl. BGH NJW 1967, 1420). Vorliegend sei die Feststellung der Anspruchshöhe dem Kläger jedoch sowohl möglich als auch zumutbar. Er habe – persönlich angehört – angegeben, Zahlungen bei Glücksspiel, nur per Banküberweisung getätigt zu haben. Daher wäre es ihm allein durch die Einsicht seiner Kontoauszüge oder durch Sichtung von Überweisungsbelegen möglich, genau

festzustellen, in welcher Höhe ein Anspruch gegen die Beklagte besteht. Warum ihm dies dennoch nicht möglich sein sollte sei weder ersichtlich noch vorgetragen.

Im Übrigen seien die Anträge zulässig und – mit Ausnahme des Antrags zu 1 e)– begründet.

Die Anträge zu 1 a) bis d) und 0 und g) seien zulässig und begründet.

Bei den verlangten Auskünften handele es sich um personenbezogene Daten, welche durch die Beklagteverarbeitetwerden. Insoweitstehe der Beklagten kein Weigerungsrecht gemäß Art. 12 DS-GVO zu. Zwar seien diese Anträge gemeinsam mit dem rechtsmissbräuchlichen Antrag zu 1 e) gestellt worden, welcher ebenfalls Gegenstand des vorgerichtlichenVerlangens des Klägers gegenüber der Beklagten gewesen sei. Jedoch führe dies nicht zu einem Rechtsmissbrauch auch durch sie. Insoweitverfolgeder KlägernämlichZiele, die durch den in Art. 15 DS-GVO normieren Auskunftsanspruch geschützt würden. Durch die begehrte Auskunft werde es dem Kläger ermöglicht, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der von der Beklagten genutzten personenbezogenen Daten zu überprüfen.

Der Umstand, dass eine Stufung der Klageanträge gemäß 5 254 ZPO unzulässig sei, habe nichtzur Folge,dass der Auskunftsanspruch zu 1 e) ebenfallsder Unzulässigkeit unterfalle. Der Antrag sei zulässig. Auch insoweit bestünden keine Bedenken, die Stufenklagein eine zulässige Klagehäufunggemäß S 260 ZPO umzudeuten .

Der Auskunftsanspruch sei aber unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO).

Es bestünden bereits Zweifel, ob die vom Kläger verlange Zahlungs- und Spielhistorie überhaupt personenbezogene Daten darstelle. Dies möge aber dahinstehen, da der Beklagten ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS- GVO zustehe, auf welches sie sich hilfsweise berufen habe. Die Vorschrift führe zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“mache aber deutlich,dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchlicheAnträge erfassen wolle(vgl. Heckmann/Paschke, in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 43).

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, sei auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normieFten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 = VersR 2021, 1019, Rn. 23).

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichenZulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gehe es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringenüberhaupt nicht. Vielmehr verfolge der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren, wie sich dies auch aus der beabsichtigten Kopplung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergebe, das Ziel, Auskünfte über das Bestehen eines Anspruchs gegen die Beklagte in Erfahrung zu bringen. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung will der Kläger jedoch mit seinem Antrag insoweit nicht überprüfen. Eine solche Vorgehensweisesei vom Schutzzweckder DS-GVO aber nichtumfasst(ebenso OLG Nürnberg,Urteilvom 14.03.2022– 8 U 2907/21= VersR 2022,622, Rn. 43; OLG München, Beschluss vom 24.11.2021 – 14 U 6205/21 * r+s 2022, 94 f., Rn. 55 f.)

Gegen ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS GVO könne auch nicht eingewendet werden, dass eine Abgrenzung des geschützten Interesses an der Überprüfung der Datensicherheitvon einem daneben verfolgtenInteresse bisweilen schwierig sein mag (so OLG Köln, Urteilvom 13.05.2022- 20 U 198/21- Rn. 85 f.) und dass ein Grund für das Auskunftsverlangenauch nicht genanntwerden müsse (so OLG Celle, Urteilvom 15.12.2022 – 8 U 165/22 = VersR 2023, 429 Rn. 124 ff.). Der Kläger deute nicht einmal an, datenschutzrechtliche Ziele zu verfolgen. Seine Ausführungen erschöpften sich darin, darzulegen, dass ein Anspruchauf Auskunftsefteilung auch bezüglich der verlangten Zahlungs- und Spielhistorie bestehe. Im Zusammenhang mit der Kopplung des Anspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag trete als einzig erkennbarer Zweck allein die Ausforschung, ob ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe, hervor. Gehe es dem Kläger auch um die von Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO geschützten Interessen, mögen daneben auch verfolgte Zwecke einem Anspruch nicht entgegenstehen. Werde das datenschutzrechtliche Interesse aber erkennbar gar nicht verfolgt oder nur vorgeschoben, bestünden die vom Oberlandesgericht Köln angenommenen

Abgrenzungsschwierigkeiten nicht. Und auch das vom Oberlandesgericht Celle angeführteArgument,der Grund eines Auskunftsverlangensmüsse nicht offenbart werden, um einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, überzeuge nicht wenn – wie hier – erkennbar sei, dass der in Art. 15 Abs, 1 und 3 DS GVO eingeräumte Anspruch ausschließlich für Zwecke ausgeübt werde, die vom europäischen Verordnungsgeber nicht geschützt würden. Gerade der Abwehr solcher erkennbar vom Schutzzweck der Verordnung offensichtlich nicht gedeckte Auskunftsanträge diene das Verweigerungsrecht in Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS-GVO.

Auch bestehe kein Anspruch aus 55 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Glücksspielvertrag. Im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehendenSonderverbindungsetze ein Auskunftsanspruchvoraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11 - = NJW 2014, 155 ff., Rn. 20). Es sei nicht ersichtlich,warum der Kläger entschuldbar im Unklaren über seinen Anspruch sei. Wie bereits dargelegt, wäre es ihm ohne Weiteres durch Einsichtnahme in ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich, das Bestehen seines Anspruchs sowie dessen Höhe in Erfahrung zu bringen.

Beide Parteien wenden sich im Wege der Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil. Die Beklagte verfolgtdie vollständige Abweisung der Klage, der Kläger die weitergehende Auskunft im Wege der Stufenklage weiter.

Der Kläger erweitert und vertieftsein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe bei der teilweisen Abweisung der Klage materielles Recht verletzt. Der Zahlungsanspruch des Spielers bei fehlender deutscher Lizenz selbst sei unproblematisch gegeben. Unstreitig habe der Kläger bei der Beklagten Geld eingezahlt und verloren. Der hier auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch diene im Gegenteil zu der Auffassung des Amtsgerichts Essen gerade nicht dazu, herauszufinden,ob überhaupt ein Anspruch bestehe, sondern ausschließlich der konkreten Bezifferung des auf zweiter Stufe folgenden Zahlungsanspruchs. Zumindest auf der auf „Wildz“lautenden Webseiteder Beklagten habe der Kläger an Online-Glücksspiel in Form von Online-Poker teilgenommen. Insbesondere handele es sich bei der Zahlungs- und Spielhistorie um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung . Personenbezogene Daten seien schließlich nicht ausschließlich Daten zur Person selbst, sondern Daten, die einer Person zugeordnetwerden (können). Ein Verbindungsnachweis (Anrufhistorie) oder Bankkontoauszüge etwa seien mit einer

Spielhistorie vergleichbar, ohne dass es ernsthafte Zweifel an der Eigenschaft als personenbezogene Datum gebe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die klägerseitigenSchriftsätzev. 02.04.2024 (BI. 44 ff. d. A.), v. 20.06.2024 (BI. 143 d. A.), v. 06.11.2024 (BI. 241 ff. d. A.) sowie v. 11.12.2024 (BI. 292 ff. d. A.) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 10.01.2024, Az. 13 C 169/23,weiter zu verurteilen, dem Kläger die vollständigeZahlungs- und Spielhistoriealler Spielkonten der Klagepartei im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

2. die Beklagte auf zweiter Stufe der Klage zu verurteilen,an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt weiter,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung. Sie erweitert und vertieR ihr Vorbringen aus erster Instanz. Das Erstgericht habe vorliegendunzutreffendund rechtsfehlerhaft dem klageweise geltend gemachten Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte teilweise stattgegeben. Das Urteil beruhe auch hierauf. Die Stufenklage sei unzulässig. Obschon es dem Kläger einfach möglich sei, trage er nicht hinreichend zu Einzelheiten seines Glücksspiels bei der Beklagten vor. Auch im Umfang der amtsgerichtlichen Klagestattgabe sei das Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich und solle lediglich den Rechtsrahmen der unzulässigen Ausforschung bilden und datenschutzfremdenZwecken dienen. Bei der Spielhistorie handele es sich auch nicht etwa um personenbezogeneDaten. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens nimmt die Kammer Bezug auf die überreichten Schriftsätze (v. 02.05.2024, Bl. 89 ff., v. 07.05.2024, Bl. 104 f. d. A., v. 24.10.2024, Bl. 222 ff. d. A., v. 05.12.2024, Bl. 252 ff. d. A., v. 03.01.2024, Bl. 318 ff. d. A.).

Weiter nimmtdie Kammer Bezug auf das Protokollder mündlichenVerhandlungv. 14.11.2024 (BI. 250.A. f. d. A.).

11.

Die beiden selbständigen Berufungen sind zulässig. Die des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, während die der Beklagten ohne Erfolg bleibt.

Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung angefochtenenhat, ist in der Sache unbegründet.Denn das Amtsgerichthat die Beklagte insoweit nach Ansicht der Kammer in Ergebnis und Begründung zutreffend verurteilt. Soweit das Amtsgericht indes die Auskunftsklage im Übrigen abgewiesen hat, ist die Klage indes nach Ansicht der Kammer begründet.

1.

Die Klage ist zulässig und begründet, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat. Ihr steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die zur Auskunft erlangten Informationen selbst bereits innehat. Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger bei einer Überprüfung und Nachfrage bei sämtlichen Banken oder mit ihm befassten Zahlungsdienstleistern einen Überblick über seinen Zahlungsverkehr auch mit der Beklagten sich verschaffen kann, dass dies indes einen Weg darstellt, der der Auskunftsklage die Zulässigkeit nimmt, vermag die Kammer nicht zu sehen.

Auch die Zulässigkeitder Klage als Stufenklagesieht die Kammergegeben, auch wenn die mit dem AuskunftsantragverlangtenAngaben größtenteilsnicht der Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs, sondern der Prüfungder Rechtmäßigkeitder Datenverarbeitungdienen. Dies ist indes unschädlich, weil die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag ebenfalls verlangten Angaben zu seiner vollständigen Zahlungshistorie auf der Grundlage seines Vorbringens in der Klageschrift, zu dem auch die behaupteten Spielverluste zählten, der Bezifferung seines auf Bereicherungs- und Deliktsrecht gestützten Zahlungsantrags dienen sollten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.12.2024, Az. 16 W 93/23,juris Rdnr. 33). Dass der Kläger auf Seiten der Beklagten,wie etwa „Wildz“ gespielthat und die Beklagte über keine deutsche Glücksspiellizenzverfügte, war zwischen den Parteien nicht streitig.

2.

Der Anspruch des Klägers folgt aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Anwendbar ist hier gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b. Art. 12 Abs. 1 lit. e VO (EG) Nr. 593/2008 deutsches Sachrecht, denn die Glücksspielangebote der Beklagten waren ausgerichtet auf das Inland, in dem der klagende Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffenePerson das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitetwerden. Ist dies der Fall hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über diverse weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DSGVO. Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Vorschrift indes ‘ nicht vor. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist nach Art. 2 DSGVO eröffnet, da es sich vorliegend um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Ebenso der räumliche Anwendungsbereich, weil die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten innerhalb der Union stattfindet.

Vorliegend handelt es sich um personenbezogene Daten, zu denen der. Gem. Art. 4 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; identifizierbar ist eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittelsZuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellenoder sozialen Identitätdieser natürlichen Person sind, identifiziertwerden kann.

Der Schutz ist dabei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiverNatur in Form von Stellungnahmenoder Beurteilungen,unter der Voraussetzung,dass es sich um Informationenüber die in Rede stehendePerson handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt,wenn die Informationaufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. Gola/Heckmann, DSGVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, S 4 DSGVO Rdnr. 6).

Hier begehrt der Kläger insbesondere auch seine Zahlungs- und Spielhistorie bei der Beklagten. Dies betrifftseine persönliche und wirtschaftlicheVertragsbeziehung mit der Beklagten.Indemsich der Klägerbei der Beklagten registrierte undsich ein persönliches Spielerprofilanlegte, wurde zwischen den Parteien ein Vertrag

geschlossen, wovon auch die Kammer nach dem unstreitigenSachvortrag der Parteien ausgeht.

Auch eine Datenverarbeitung liegt vor. Der Ausdruck „Verarbeitung“ bezeichnet jeden mit oder ohne HilfeautomatisierterVerfahren ausgeführtenVorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung,das Auslesen, das Abfragen,die Verwendung,die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitungoder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung. Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person neben einem Auskunftsrecht bezüglich der Daten selbst auch ein Recht auf weitergehendeandere Informationen.Gem. Art. 15Abs.1 lit.a DSGVO ist über die Verarbeitungszwecke zu informierenund auch über die Dauer der Verarbeitung gem. Abs. 1 lit.d DSGVO.

3.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Auskunft in maschinenlesbarem Format, wie Excel. Art. 12 Abs. 1 S. 2 und 3 DSGVO schreiben für die Auskunft keine bestimmte Form vor. Danach kann die Übermittlungder Informationenin schriftlicher oder anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch erfolgen und räumt dem Verantwortlicheneinen gewissen Spielraum ein. Zur Datenkopie ist jedoch in S 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO festgelegt, dass eine Datenkopie in ëinem gängigen elektronischen Format zu erteilen ist, falls der Betroffene seinen Antrag auf Erteilung einer Auskunft/Datenkopiein elektronischerForm gestellthat, sofern sich aus .den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.

4.

Dem Auskunftsanspruch steht weder ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Sau 2 lit. b DSGVO entgegen, noch ist seine Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich i. S. v. S 242 BGB zu werten.Es sind gem. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO bei offenkundig unbegründetenoder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Zuzugeben ist der Auffassung des Amtsgerichts wie der Berufungder Beklagten,dass die hier ersichtlicheVerknüpfungdes Auskunftsverlangens mit dem Ziel, verlorene Glücksspieleinsätze zurück zu fordern1

dem in Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO beigemessenen Zweck selbst unmittelbar schwerlich zuzuordnen ist. Demnach soll eine betroffenePerson ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Allerdings hält die Kammer eine Einschränkung anhand verfolgterZwecke mit der Auskunft für praktisch nicht handhabbar, da mit dem OLG Köln (Urt. v. 13.05.2022, Az. 20 U 198/21, Rdnr. 85 f.) insbesondere in Konstellationen, in denen die zur Auskunft verlangten Informationeneinen wirtschaftlichenWert haben oder in einem Zusammenhang mit diesem stehen, eine Abgrenzung seriös kaum möglicherscheint. Im Übrigen würde so auch nach Ansicht der Kammer der Erwägungsgrund systemwidrig überhöht (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023, Az. C-307/22, juris, Rdnr. 43 f., gerade da ein Grund für ein Auskunftsverlangen nichtgenannt werden muss (wie OLG Celle, Urt.v. 15.12.2022,Az. 8 U 165/22,VersR 2023,429, Rdnr 124ff.).

5.

Die Kostenentscheidungfolgtaus 55 91 Abs. 1, 97 ZPO. 55 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (S 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Eine höchstrichterliche Klärung der in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwartenden Konstellation der Auskunftsklagen von Spielern ist – soweit ersichtlich – noch nicht erfolgt. Die hierzu ersichtliche auch obergerichtlicheRechtsprechung ist uneinheitlich .

Streitwert: 5.000,00 EUR

Peitzmeier Severloh-Ulbrich Ernst

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