Auskunft erstritten
Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter auf erster Stufe, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen. Eine deutsche Glücksspiellizenz lag nicht vor.
LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 14.01.2026 – 14 O 285/24
1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen..
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem (Schluss-) urteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor d erVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der in [Ort geschwärzt] wohnende Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine auf der Internetseite der Beklagten entstandenen Zahlungshistorie- und Spielverluste aus Online-Glücksspielen sowie sodann in der 2. Stufe auf Rückzahlung der Verluste in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in St. Julians ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, verfügt die Beklagte erst seit dem 09.10.2020.
Streitgegenständlich ist das Angebot der Beklagten der Marke "TIPICO". Die dazugehörige Website der Beklagten richtete sich aufgrund ihrer Aufmachung her auch an deutsche Nutzer. Es bestand die Möglichkeit, die Seite ohne Einschaltung eines VPNs, „Regionen-Wechslers“ oder sonstiger technischer Hilfsmittel aufzurufen.
Die Klagepartei war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als die Klagepartei ihre persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliches Spielerprofil - Account - bei der Beklagten eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielprofils leistete und verlor die Klagepartei im Zeitraum Geld an die Beklagten.
Die Beklagten erteilten dem Kläger mit den vorgelegten Dateien Auskunft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 bis B4 verwiesen.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruches ist der Kläger der Auffassung, dass ihm dieser vollumfänglich nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustünde. Auch sei die Beklagte diesem Auskunftsbegehren weder vorgerichtlich noch nach Klageerhebung vollständig nachgekommen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kun-
denbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft per Datenkopie zu erteilen.
2. Die Beklagte wird nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH u.a. zum Az: C-526/24 in dieser Angelegenheit auszusetzen.
Die Beklagte behauptet, mit den zur Gerichtsakten gereichten Anlagen die vom Kläger verlangte Auskunft erteilt zu haben. Sie meint, der Auskunftsanspruch sei daher erfüllt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien verwiesen.
Die Klage ist in der ersten Stufe zulässig und begründet.
Das angerufene Gericht ist nach Art. 18 Abs.1 EuGVV international und örtlich zuständig. Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Kläger liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift zugrunde. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Klägers. Die Beklagte ist Unternehmerin, die, indem sie das Glücksspiel auf ihrer deutschsprachigen Homepage anboten, ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübte. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, da der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Die Klage ist zudem als Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig.
Der Kläger hat gem. § 15 Abs.1 DSGVO Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüberzu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, in
der Norm genannte Informationen. Dabei ergibt sich der Auskunftsanspruch hinsichtlich der personenbezogenen Daten aus Art.15 Abs.1 2.HS DSGVO, hinsichtlich des Verarbeitungszwecks aus § 15 Abs.1 Nr. 1a) DSGVO, hinsichtlich der Herkunft der Daten aus § 15 Abs.1 Nr.1g DS- GVO, hinsichtlich der Übermittlung der Daten an Dritte aus § 15 Abs.1 Nr. 1c DSGVO, hinsichtlich der Verarbeitungsdauer aus § 15 Abs.1 Nr.1d DSGVO und hinsichtlich der Anlage eines Profils aus § 15 Abs.1 Nr.1h DSGVO. Der Anspruch auf Bereitstellung einer vollständigen Zahlungsund Spielhistorie folgt aus § 15 Abs.3 DSGVO.
Der Anspruch ist auch nicht durch eine erteilte Auskunft im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Beklagte hat den Nachweis einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Klagantrags zu 1. nicht geführt. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, die Auskünfte hinsichtlich des Kontos des Klägers erteilt zu haben. Die erteilten Auskünfte genügen den Anforderungen unter mehreren Gesichtspunkten aber nicht.
Zum einen geben die, zutreffend vom Kläger gerügt, tatsächlich nur schwer lesbaren Daten aus den Anlagen B1-4 lediglich Auskunft über die Personalien und eine Login Nummer des Klägers wieder.
Damit haben die Beklagten die Auskunft jedoch nicht vollständig erfüllt, da auch die Zahlungs- und Spielhistorie als personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen sind und diese gerade nicht vorgelegt wurde. Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen und ist daher grundsätzlich weit zu verstehen (Kühling/Buchner/Klar/Kühling DS-GVO Art. 4 Nr. 1 Rn. 8).
Soweit die Auskunft B3 nunmehr auch Angaben zur Zahlungshistorie enthält, reicht auch diese Auskunft nicht, um den Auskunftsanspruch des Klägers zum Erlöschen zu bringen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung in maschinenlesbarem Excel-Format.
Eine derartige Auskunft ist nicht dargelegt oder nachgewiesen.
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 und 3 DSGVO ergibt sich zwar, dass für die Auskunft keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Danach kann die Übermittlung der Informationen in schriftlicher oder anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch erfolgen und räumt dem Verantwortlichen einen gewissen Spielraum ein.
Doch muss der Verantwortliche die gebotenen Informationen inhaltlich präzise darstellen und ferner muss er die Informationen so wiedergeben, dass die betroffene Person sie ohne übermäßi-
gen kognitiven oder zeitlichen Aufwand tatsächlich nachvollziehen kann ((Kühling/ Buchner/ Bäcker DSGVO Art. 12 Rn. 9-13). Dies führt dazu, dass sich das grundsätzlich gegebene Aus-
wahlermessen des Datenverarbeiters dahingehend einschränkt, dass gerade bei einem großen Datenbestand die Auskunft in einem strukturierten Datensatz zu erteilen ist. Dies ist bislang nicht erfolgt.
Zudem hat der Kläger den Anspruch auf Auskunft spätestens im Rahmen der elektronischen Klageeinreichung mittels beA, also elektronisch gestellt., weshalb die Beklagten zur Überzeugung des Gerichts gegenwärtig weiterhin eine Datenkopie, auch nach § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO, in einem gängigen maschinenlesbaren elektronischen Format zu erteilen haben.
Das Auskunftsverlangen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass der Kläger mit der Klage datenschutzfremde Zwecke verfolge.
Es mag zwar unterstellt werden, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht primär, um den Schutz seiner Daten geht, sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Der Geltendmachung eines auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsanspruch steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Richtig ist zwar, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Die DSGVO schränkt allerdings nicht ein, zu welchen Zwecken ein Betroffener seine Ansprüche geltend machen kann. Da die betroffene Person nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen, kann der Anspruch nicht davon abhängen, ob mit dem Antrag einer der in den Erwägungen zur DSGVO genannten Gründe verfolgt wird (vgl. EUGH, NJW 2023, 3481).
III. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen laufender Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH (C-440/23, C-526/24, C-530/24, C-89824 und C-9/25) war nicht veranlasst.
Das Gericht kommt dem von der beklagten Partei gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 Abs.1 ZPO nicht nach. Nicht letztinstanzliche Gerichte haben das Verfahren aufgrund des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs lediglich dann auszusetzen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm haben und diese deshalb nicht anwenden wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH C-99/00, Slg. 2002, I-4839 Rn. 15 – Lyckeskog), oder wenn sie von der bisherigen Auslegung einer Unionsnorm durch den EuGH bewusst abweichen wollen (vgl. zurVorlagepflicht: Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 45).
Danach besteht vorliegend keine Vorlagepflicht. Das Gericht hat weder Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm und verweigert deshalb die Anwendung von Unionsrecht noch will es bewusst
von einer Auslegung des EuGH abweichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das hiesige Gericht nicht letztinstanzlich entscheidet (vgl. Greger in Zöller, 34. Auflage, § 148 Rn. 3b).
IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich bei einer Verurteilung zur Auskunft nicht nach dem Streitwert, sondern ist nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH GRUR 2022, 1675 Rn. 26; BeckOK ZPO/Ulrici 52. Ed 1.3.2024, ZPO § 709 Rn. 5.4). Dem Gericht erscheinen hier 200 Euro insgesamt angemessen, zumal die Daten nach Vortrag der Parteien vorhanden sein müssen.
Freitag Richterin am Landgericht Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 285/24