295.201,86 €
Gegenstandswert
Das Landgericht Halle hat einem Kläger 295.201,86 € zugesprochen, da die Beklagte nicht über eine gültige Glücksspiellizenz in Deutschland verfügte. Der Kläger erhielt somit rechtsgrundlos erbrachte Spieleinsätze zurück. Das Gericht stellte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte fest und lehnte eine Aussetzung des Verfahrens ab.
LG Halle, Urt. v. 07.04.2026 – 5 O 251/25
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Halle vom 19.08.2025, Az.: 4 Ο 397/24, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 295.201,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.06.2025, sowie weitere 4.273,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.06.2025 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
und beschlossen: Der Streitwert wird auf 295.201,86 € festgesetzt. **********************
Tatbestand Die Parteien streiten um Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen im Rahmen von im Internet angebotenen Glücksspielen.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar. Sie bot über das Internet unter der Marke "bwin" mittels deutschsprachiger Internetseiten virtuelle Glücksspiele an. Über eine Glücksspiellizenz in der Bundesrepublik Deutschland verfügte die Beklagte nicht. In der Annahme, es handele sich um rechtlich zulässiges Angebot der Beklagten, nahm der Kläger zu privaten Zwecken unter Nutzung eines bei der Beklagten geführten Nutzerkontos an den Angeboten derselben, nämlich an Sportwetten und eine Handvoll an virtuellen Automatenspielen, teil. Im Zeitraum vom 2. Januar 2014 bis zum 2. Oktober 2020 zahlte der Kläger Beträge in Gesamthöhe von 501.258,60 Euro auf das bei der Beklagten geführte Nutzerkonto ein und erhielt im selben Zeitraum Auszahlungen in Gesamthöhe von 206.056,74 Euro. Hinsichtlich der Einzahlungen im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 (Blatt 1 bis 141 des Anlagenbandes "KV") Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2024 forderte der Kläger über seinen Anwalt die Beklagte zur Rückzahlung der vereinnahmten Entgelte unter Abzug bereits ausgezahlter Beträge auf und setzte hierfür eine Frist von 14 Tagen.
Der Kläger betreibt den Prozess im Rahmen einer Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 20.12.2023 (Anlage K4.).
Der Kläger behauptet, erst am 20.12.2023 im Rahmen eines Anwaltsgespräches sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebotes der Beklagten erhalten zu haben. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Teilnahme am Glücksspiel sei der Kläger davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten vollumfänglich legal sei.
Der Kläger behauptet, dass er in überwiegenden Fällen (99 %) von seinem Wohnsitz in Sangerhausen aus, gespielt habe nur in 1 % der Fälle sei es vorgekommen, dass er sich auch einmal aus dem Ausland, im Urlaub auf dem Handy in sein bei der Beklagten hinterlegten Konto angemeldet habe.
Eine Verjährung liege nicht vor, da die Verjährungseinrede jedenfalls rechtsmissbräuchlich und damit unerheblich sei. Zudem liege jedenfalls § 852 BGB als Restschadensanspruch vor. Der Kläger habe auch erstmals von der Illegalität der
angebotenen Glückspiele erfahren, als er aufgrund der auflaufenden Höhe der Verluste aufgehört habe zu spielen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er auch der Prozesskostenfinanzierungsvereinbarung zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen berechtigt sei.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 20.12.2023 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und eine Klageerwiderungsfrist von drei Wochen gesetzt. In der genannten Verfügung wies das Landgericht die Beklagte darauf hin, dass für den Fall, dass sie ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig anzeigt, gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen kann. Die Klage wurde der Beklagten am 20.12.2023 zugestellt (Blatt 2 des Sonderheftes "Zustellnachweise für Auslandszustellung"). Die Beklagte hat ihre Verteidigungsabsicht nicht angezeigt. Nach Ablauf der Frist hat das Landgericht Halle die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 20.12.2023 antragsgemäß zur Zahlung von 295.201,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 sowie weitere 4.273,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2023 zu zahlen, verurteilt. Gegen dieses Versäumnisurteil, der Beklagten zugestellt am 20.12.2023, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.12.2023, eingegangen am 20.12.2023, Einspruch erhoben.
Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 19.08.2025 aufrecht zu erhalten.
Der Kläger beantragt hilfsweise, dass die Beklagte zur Zahlung an den Prozesskostenfinanzierer verurteilt wird.
Die Beklagte beantragt unter Erhebung der Einrede der Verjährung, das Versäumnisurteil vom 19.08.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie beantragt darüber hinaus hilfsweise, das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO (analog) bis zu den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-440/23, C530/24, C-898/24, C-9/25, C-778/25 auszusetzen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist. Die Beklage rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Der vertragliche Erfüllungsgerichtsstand sei in Gibraltar. Auflgrund des vorliegenden Prozessfinanzierungsvertrages sei auch von einer Abtretung auszugehen und damit von einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers.
Die Beklagte meint, unterstellte Rückforderungsansprüche sehen jedenfalls verjährt, da die streitgegenständlichen Spieleinsätze bereits in den Jahren von 2014 bis 2020 erbracht wurden.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger bereits während seiner Spielteilnahme im Zeitraum von 2014 bis 2020 Kenntnis vom Genehmigungsstatus des Online-Glücksspiels hatte. Für einen Anspruch aus § 812 BGB fehle es an einer Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 BGB) und damit an der erforderlichen Rechtsgrundlosigkeit der von der Beklagten erlangten Spieleinsätze. Es gelte § 762 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete nicht zurückgefordert werden kann. Selbst wenn eine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB angenommen würde, stünde die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB einem Anspruch des Spielers entgegen. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV fehle es u.a. an der notwenigen Kausalität, einem Vermögensschaden, einer Schutzzweckverletzung un einem Verschulden der Beklagten.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger 99 % der Spiele von seinem Wohnsitz in Deutschland getätigt hat.
Da bereits dem EuGH Verfahren zur Online-Glücksspielthematik vorgelegt worden seien, bestehe auch für den vorliegenden Fall ein Aussetzungsbedürfnis.
Das Gericht hat den Kläger ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2023 (Bl. 11 ff. d. B II d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 ZPO im austenorierten Umfang bis auf einen Anteil der Zinsforderung aufrecht zu erhalten. Der Einspruch ist zulässig, die Klage zulässig und bis auf einen Anteil der Zinsforderung begründet.
I. Der Einspruch war zulässig.
Der Prozess wird durch den zulässigen Einspruch in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Der Einspruch war statthaft, denn das Urteil ist ein sogenanntes echtes Versäumnisurteil, das aufgrund der entgegen § 276 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig eingegangenen Verteidigungsanzeige der Beklagten gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist. Durch Einreichung des Einspruchs am 20.12.2023 hat die Beklagte auch die gemäß § 339 Abs. 2 S. 1 ZPO zu wahrende einmonatige Einspruchsfrist eingehalten, da die Zustellung ins Ausland erfolgte.
II. Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Insbesondere verliert ein Spieler seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn er täglich viele Stunden an einem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 20.12.2023 – C-774/19, juris, Rn. 50). Die internationale Zuständigkeit ist auch vor dem Hintergrund des geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages gegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, „dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2023 – C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 20.12.2023 – C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Forderungsabtretung hat hingegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2023 – C-498/16 a.a.O., Rn. 48). Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie in deutscher Sprache und mit einer
deutschsprachigen Internetdomain die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot.
Auch soweit ein Kläger die Rückgewähr von Beträgen geltend macht, die aufgrund eines nichtigen Vertrags und ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, bilden ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift den Gegenstand des Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2023 – C-366/13; vgl. insgesamt hierzu auch OLG Stuttgart Urt. v. 20.12.2023 5 U 74/23, BeckRS 2024, 11182 Rn. 22-25, beckonline).
Der Kläger ist prozessführungsbefugt.
Er hat klargestellt, dass er berechtigt ist, die klägerischen Ansprüche im eigenen Namen und mit Zahlung an sich selbst zu verlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Prozessfinanzierungsvertrages (Anlage K4). Es liegen die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vor. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist bei einer Sicherungszession wie sie hier vorliegt – grundsätzlich gegeben (BGH, Urteil vom 20.12.2023 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959, 1961). Der Kläger muss darüber hinaus nachweisen, dass der Prozessfinanzierer als Rechtsinhaber ihn zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat, und das ist hier ausweislich B.1.2 des vorgelegten Vertrags der Fall. Grundsätzlich kann der Zedent zwar nach der Offenlegung der Sicherungsabtretung im Prozess nur noch Zahlung an den Sicherungsnehmer verlangen. Vorliegend ist die Sicherungsabtretung aber nicht in diesem Sinne offengelegt worden (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart Urt. v. 20.12.2023 – 5 U 74/23, BeckRS 2024, 11182 Rn. 22-25, beck-online).
Die Klage ist auch nicht gemäß § 242 BGB unzulässig. Ein Rechtsmissbrauch ist nicht anzunehmen, wenn ein Verbraucher, der bei ihm selbst entstandene Ansprüche in eigenem Namen geltend macht, hierbei durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird, der aufgrund der Gestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags ein eigenes finanzielles Interesse verfolgt. Der Kläger hat nämlich ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätze. Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils gegen die im Ausland sitzende Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen
(vgl. hierzu auch OLG Stuttgart Urt. v. 20.12.2023 – 5 U 74/23, BeckRS 2024, 11182 Rn. 22-25, beck-online).
III. Die Klage ist auch begründet, mit Ausnahme eines geringen Anteils der Zinsforderung.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 295.201,86 Euro zu. Die Beklagte hat die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Verlusts nicht in erheblicher Weise bestritten. Zudem wurden die einzelnen Zahlungen substantiiert von der Klägerseite dargelegt (Anlage K1). Der Kläger hat die einzelnen Einsatzzahlungen jeweils ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet, denn die einzelnen, diesen Zahlungen zugrundeliegenden Spielverträge waren wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.
Das Angebot der Beklagten verstieß im Gültigkeitsbereich des GlüStV 2012 gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ("Totalverbot") war.
Die Regelung des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV verstößt – auch in seiner alten Fassung nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, nicht gegen Art. 56 AEUV oder sonstiges Unionsrecht; vielmehr ist die mit ihr verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (jüngst OLG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2023 – 5 U 59/24, BeckRS 2024, 35726 und Urt. v. 20.12.2023 5 U 149/23, BeckRS 2024, 7498 unter Hinweis auf BverwG, Urt. v. 20.12.2023 – 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 20.12.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.12.2023 – 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872; OLG München, Hinweisbeschl. v. 20.12.2023 18 U 538/22, BeckRS 2022, 29939; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2023 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 jeweils m.w.N.).
Dass der Kläger am Glücksspielangebot der Beklagten jeweils im räumlichen Anwendungsbereich des GlüStV 2012/2021 teilgenommen hat, also fast ausschließlich von Deutschland aus (ausgenommen Schleswig-Holstein) gespielt hat, steht für die Kammer anhand der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung
nach § 141 ZPO fest. Die Anhörung einer Partei nach § 141 Abs. 1 ZPO ist zwar keine Beweisaufnahme, ihre Erklärung kann aber gleichwohl Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung haben, denn sie geht als Inhalt der Verhandlung im Sinne von § 286 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung ein.
Der hiernach explizit befragte Kläger hat glaubhaft angegeben, in 99 % der Fälle von seinem Wohnort in Sangerhausen an seinem PC gespielt zu haben. Nur einmal sei es vorgekommen, dass er sich von seinem Handy im Urlaub eingeloggt habe. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass der Kläger 99 % der Spiele von seinem Wohnort in Deutschland getätigt habe, wird zurückgewiesen. Ein Online- Glücksspielanbieter kann grundsätzlich mithilfe von Verfahren der Geolokalisierung, insbesondere der Internet-Protokoll-Adresse des vom Kunden verwendeten Geräts nachverfolgen, von welchem Ort aus der Spieler sich eingeloggt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat, um den regulatorischen Vorgaben in den Staaten Rechnung tragen zu können, in denen die Webseite der Beklagten abrufbar war, und um eine steuerrechtliche Zuordnung der Gewinne zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob ein Online- Glücksspielanbieter pauschal für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bestreiten kann, dass ein Spieler vom Inland aus gespielt hat, ohne sich dazu zu erklären, ob die verwendeten IP-Adressen ein Einloggen vom Ausland aus oder zumindest die Verwendung eines VPN-Servers indizieren, bei dem statt der ursprünglichen IP-Adresse des Gerätes die IP-Adresse des VPN-Servers angezeigt wird und mit dem geografische Zugangssperren umgangen werden können. Grundsätzlich sind an die Beweisführung eines Verbrauchers mit Wohnsitz in Deutschland, der angibt, von Deutschland aus gespielt zu haben, keine überzogenen Anforderungen zu stellen, zumal wenn der Online- Glücksspielanbieter seinerseits keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass diese Angaben falsch sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 5 U 59/24, Rn. 57 - 60, juris).
Die bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsansprüche sind auch nicht etwa gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angegeben, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spielteilnahme in den Jahren 2014 und 2022 nichts davon gewusst zu haben, dass er seine Verluste womöglich zurückfordern könne. Er habe erst nachdem er sein Wettverhalten eingestellt habe, das muss so im Zeitraum 2022 bis 2023 gewesen sein, davon erfahren und sich dann informiert. Dies aber lag deutlich nach dem geltend gemachten Spielzeitraum bis
November 2020. Auf Frage der Beklagtenvertreterin, ob [der Kläger] anderweitig irgendwie früher Kenntnis von der fehlenden Lizenz erlangt habe, beispielsweise über Freunde oder Bekannte, woraus der Kläger antwortete, dass dies nicht der Fall war. Er erlangte im bereits benannten Zeitraum erst dann durch die Medien Kenntnis. An diesen Aussagen seitens des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung bestehen keine Zweifel. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Dabei kann er im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei Glauben schenken.
Dementsprechend sind die Ansprüche auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Insbesondere ist dem Kläger mangels vorsätzlichen Handelns kein Verstoß gegen § 285 StGB vorzuwerfen.
Den Rückerstattungsansprüchen des Klägers steht § 762 BGB nicht entgegen, da dieser auf unwirksame Spielverträge keine Anwendung findet.
Ebenso wenig scheitert ein Rückzahlungsanspruch an § 242 BGB, da ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten schon aufgrund des eigenen gesetzeswidrigen Handels nicht angenommen werden kann, so dass sie nicht schutzbedürftig ist (vgl. OLG Stuttgart, a.o.O, Rdn. 134).
Die Beklagte kann sich nicht gemäß § 214 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.
Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche sind im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits im Augenblick der Zahlung der Einsätze durch den Spieler entstanden. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährung neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es jedoch, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den
Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrunds weiß, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2023 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 20.12.2023 - III ZR 220/07). Vorliegend hat der Kläger, wie bereits festgestellt, frühestens im Jahr 2022 Kenntnis von der fehlenden deutschen Lizenz der Beklagten. Legt man das Jahr 2022 zu Grunde, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung. Ende der Verjährungsfrist bei einer Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB ist der 20.12.2023. Die Klage wurde aber bereits im Jahr 2024 anhängig.
Auf die 10-jährige Verjährungsfrist des Restschadensersatzanspruchs aus § 852 BGB kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an.
Anspruch auf Zinsen hat der Kläger seit Rechtshängigkeit, dem 20.12.2023, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Ein früherer Anspruch auf Zinsen ergibt sich nicht aufgrund des vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens. Die dort enthaltene einseitige Fristsetzung ist keine nach dem Kalender bestimmte Zeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu Grüneberg/ders., BGB, 82. Auflage 2023, § 286 Rn. 22 m. w. N). Eine nach Ende der Fristsetzung erfolgte Mahnung, die einen Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit hätte begründen können, behauptet der Kläger nicht. Ein weitergehender Zinsanspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ist nicht zuzuerkennen, denn zu gezogenen Nutzungen hat der Kläger nicht vorgetragen. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes tatsächlich gezogen hat.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und erfolgte zunächst nach unbestrittenem Vortrag des Klägers – zur außergerichtlichen Geltendmachung, die jedoch scheiterte. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
IV. Das Verfahren war nicht im Hinblick auf die Vorabscheidungsverfahren beim EuGH (C-440/23 sowie C-530/24) entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. Für die Eingangsinstanz besteht keine Aussetzungspflicht. Eine Anordnung der Aussetzung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Dabei müssen der Anordnungszweck, die Interessen der Parteien, die Prozessökonomie, die Gefahr der Verfahrensverschleppung
sowie die Gefahr widersprechender Entscheidungen gegeneinander abgewogen werden. Denn erfahrungsgemäß wird in Verfahren wie dem vorliegenden der Instanzenzug ausgeschöpft, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH noch vor der letztinstanzlichen Entscheidung seinerseits entscheiden wird, als hoch einzustufen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Aussetzung mit Blick auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen ein Verfahrensstillstand eintritt und die Parteien sich nicht an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen können. Dies ist dem Kläger, der ein Interesse an einer zügigen Klärung der Angelegenheit hat, im Ergebnis nicht zuzumuten.
Die Kammer hatte auch unter Berücksichtigung der jüngeren Aussetzungsentscheidungen des BGH – die sich im Übrigen nur auf § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 beziehen (vgl. zur nicht gebotenen – Verfahrensaussetzung bei GlüStV 2021 jüngst BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – I ZB 39/24, GRUR-RS 2025, 1797) keine Veranlassung, ihr Aussetzungsermessen hiervon abweichend auszuüben (so im Erg. auch OLG Bamberg, Urt. v. 20.12.2023 10 U 22/23 e, BeckRS 2024, 5226; OLG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2023 – 5 U 149/23, BeckRS 2024, 7498).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers betraf anteilige Zinsen. Dies waren deutlich weniger als 10 % des fiktiven Streitwertes und löste, da es sich um Nebenforderungen handelte, auch keinen Gebührensprung aus.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 und S. 3 ZPO.
[Richter 1]