Urteil

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.01.2024, 325 O 92/23

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 29.01.2024
  • Aktenzeichen: 325 O 92/23
  • Gegner: Online-Glücksspielanbieter (Malta)
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Glücksspielanbieter durch Teilurteil zur Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten sowie zur Bereitstellung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten in einem maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Datenformat.

Volltext der Entscheidung

LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2024 – 325 O 92/23

Teilurteil IM NAMEN DES VOLKES In der Sache

Kläger

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte KARIMI.Legal Kurfürstendamm 137 10711 Berlin Gz G5-2488/22-rk

gegen

Beklagte

Prozessbevollmächtigte

erkennt das Landgericht Hamburg Zivilkammer 25 durch den Richter am Landgericht Dr Hawellek als Einzelrichter am 29.01.2024 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2023 für Recht

I Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten insbesondere zu den nachfolgenden Fragen a Welche personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet die Beklagte b Zu welchem Zweck welchen Zwecken verarbeitet sie diese Daten c Woher stammen diese Daten sofern sie nicht vom Kläger erteilt wurden d Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte diese an Dritte zu übermitteln Wenn ja an wen wann und zu welchem Zweck e Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten f Hat die Beklagte eine automatische Entscheidungsfindung im Sinn eines in der 325 O 92/23 Seite 2

Datenschutzgrundverordnung als Profiling bezeichneten Vorgangs vorgenommen Falls ja mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise II Die Beklagte wird verurteilt die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in einem maschinenlesbaren strukturierten gängigen Datenformat bereitzustellen III Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 1 abgewiesen IV Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten V Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar

Tatbestand 325 O 92/23 Seite 3

Entscheidungsgründe I Die Klage ist zulässig Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus 325 O 92/23 Seite 4

Art 79 Abs 2 DSGVO Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Wahlrecht ob er die Gerichte Gerichte am Ort der Niederlassung des Datenverarbeiters oder diejenigen am eigenen Wohnort in Anspruch nimmt

II Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte nach Art 15 DSGVO zu

1 Die Datenschutzgrundverordnung findet auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art 3 DSGVO jedenfalls dann Anwendung wenn beide Parteien wie es hier der Fall ist ihren ihren Sitz in der Europäischen Union haben

2 Hinsichtlich der einzelnen begehrten Auskünfte gilt folgendes

a Das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten ergibt sich unmittelbar aus Art 15 Abs 1 2 Halbsatz DSGVO

b Über den Verarbeitungszweck hat der Verantwortliche nach § 15 Abs 1 a DSGVO zu informieren informieren

c Der Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Herkunft der Daten besteht nach Art 15 Abs 1 g DSGVO aber nur insoweit wie diese nicht vom Kläger der Beklagten übermittelt wurden Da der Kläger selbst mitgeteilt hat dass er ein Spielerprofil bei der Beklagten angelegt hat steht fest dass die personenbezogenen Daten teilweise vom Kläger selbst stammen.Insofern war der Anspruch Anspruch demnach bei der Tenorierung einzuschränken

d Die Information über mögliche Dritte an die die Daten weitergegeben wurden oder weitergegeben weitergegeben werden sollen sind nach Art 15 Abs 1 c DSGVO offenzulegen Über den Zweck der Weitergabe Weitergabe ist wiederum nach Art 15 Abs 1 a DSGVO zu informieren da die Weitergabe nach Art 4 Nr 2 DSGVO einen Verarbeitungsvorgang darstellt

e Der Anspruch auf Mitteilung der geplanten Dauer der Datenverarbeitung folgt aus Art 15 Abs 1 d DSGVO

f Die auf die Anlage eines Profils zielende Frage aus dem Klagantrag zu 1 legt das Gericht aufgrund aufgrund der Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung so aus dass damit ein sogenanntes Profiling gemeint ist Profiling definiert Art 4 Nr 4 DSGVO als jede Art der automatisierten automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten die darin besteht dass diese personenbezogenen personenbezogenen Daten verwendet werden um bestimmte persönliche Aspekte die sich auf eine natürliche Person beziehen zu bewerten insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung wirtschaftlicher wirtschaftlicher Lage Gesundheit persönlicher Vorlieben Interessen Zuverlässigkeit Verhalten Aufent- 325 O 92/23 Seite 5

haltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen Eine solche Maßnahme als Unterfall der automatischen Entscheidungsfindung löst das gesonderte Auskunftsrecht des Art 15 Abs 1 h DSGVO aus Der Kläger kann auch verlangen zu erfahren auf welche Art und Weise das Profil zustande gekommen ist da Art 15 Abs 1 h DSGVO einen Anspruch auf Mitteilung über die Logik einer automatischen Entscheidungsfindung eröffnet Das Recht von dem Ergebnis des automatisierten Vorgangs informiert zu werden ergibt sich wiederum wiederum aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch in Art 15 Abs 1 2 Halbsatz DSGVO Denn die aus persönlichen Rohdaten im Wege eines solchen automatisierten Vorgangs gewonnen Daten sind wiederum personenbezogene Daten im Sinn des Art 4 Nr 1 DSGVO Dix in Spiecker gen Döhmann Döhmann u.a General Data Protection Regulation 1 Aufl Art 15 DSGVO Rn 19 Kühling/Buchner/Bäcker 4 Aufl 2024 DS-GVO Art 15 Rn 27

g Der Anspruch auf Übermittlung der Zahlungs- und Spielhistorie stellt inhaltlich nur einen Unterfall Unterfall des Klagantrags zu 1 a dar Denn bei den dem Account des Klägers zugeordneten Zahlungsvorgänge Zahlungsvorgänge und Spielteilnahmen handelt es sich ebenfalls um personenbezogene Daten

aa Der Kläger ist auch berechtigt eine Übermittlung dieser Information in Form eines strukturierten strukturierten Datensatzes zu verlangen Zwar sieht Art 12 Abs 1 DSGVO die elektronische Übermittlung nur als eine Form der Information vor wobei dem Verantwortlichen grundsätzlich die Wahl zusteht zusteht auf welche Weise er die Daten übermittelt Doch gebietet das in Art 12 Abs 1 DSGVO angelegte angelegte Verständlichkeitsgebot dass der Verantwortliche insbesondere bei großen Datenbeständen Datenbeständen die Daten so aufarbeitet dass der Betroffene sich in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand einen Überblick verschaffen kann Kühling/Buchner/Bäcker 4 Aufl 2024 DS-GVO Art 15 Rn 32 Dies führt dazu dass sich das grundsätzlich bestehende Ermessen des Verantwortlichen Verantwortlichen auf welche Weise er den Auskunftsanspruch erfüllt bei einem großen Datenbestand und einem entsprechenden Auskunftsverlangen dahingehend reduziert dass die Daten in einem strukturierten Datensatz zu übermitteln sind

bb Der Anspruch ist schließlich auch nicht auf den in § 6d Abs 1 Satz 1 GlüStV 2021 genannten Zeitraum beschränkt Zum einen ist diese Regelung erst durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingeführt worden Für den Zeitraum vor dem 1.7.2021 als der neue Glücksspielstaatsvertrag Glücks pielsta tsvertrag in Kraft trat fehlt es also bereits an einer Bestimmung über deren Übertragbarkeit auf die Ansprüche aus der DSGVO man nachdenken könnte Zudem regelt § 6 d GlüStV 2021 einen anderen anderen Sachverhalt Denn wenn dort gerade für Glücksspielanbieter im Internet bestimmt ist dass der Spieler jederzeit die Spielvorgänge der letzten 12 Monate einsehen können muss dann folgt aus dem Wort jederzeit dass die Internetseite des Anbieters so gestaltet sein muss dass der 325 O 92/23 Seite 6

mit seinem Account eingeloggte Spieler für diesen Zeitraum sämtliche Spielvorgänge ggf auch differenziert nach Spielform einsehen kann ohne dass er dafür einen Auskunftsanspruch geltend machen müsste Dies schließt einen weitergehenden Auskunftsanspruch nicht aus Schließlich spricht auch die Normenhierarchie gegen eine Deutung von § 6 d GlüStV 2021 wonach dadurch Auskunfsansprüche zeitlich beschränkt würden denn der Glücksspielstaatsvertrag bzw die diesen diesen umsetzenden Ausführungsgesetze der Länder unterliegen im Bereich der nach Art 23 GG übertragenen Hoheitsrechte dem Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union dazu BVerfG Beschluss v 22.10.1986 2 BvR 197/83 Solange II BVerfGE 73 339 Rn 98 nach juris juris Sachs/Streinz 9 Aufl 2021 GG Art 23 Rn 61 Nach der Datenschutzgrundverordnung sind aber sämtliche personengebundenen Daten ohne eine solche zeitliche Beschränkung Gegenstand Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art 15 DSGVO Dass die Beklagte die angeforderten Daten infolge einfachgesetzlicher Vorhalteregeln bereits gelöscht hätte hat sie nicht vorgetragen

3 Das Auskunftsverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich Die Datenschutzgrundverordnung schränkt nicht ein zu welchen Zwecken ein Betroffener seine Ansprüche geltend machen kann Dementsprechend bleibt die Verfolgung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs auch dann zulässig wenn es dem Betroffenen nicht um den Schutz seiner Daten geht sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche EuGH Urt v 26.10.2023 C-307,22 NJW 2923 3481 Rn 52 OLG Köln Urt v 13.5.2022 20 U 295/21 ZD 2022 619 Rn 49 ff Kühling/Buchner/Bäcker 4 Aufl 2024 DS-GVO Art 15 Rn 42d Der EuGH begründet dies damit damit dass ein Betroffener überhaupt keinen Grund angeben muss um den Anspruch nach Art 15 DSGVO zu verfolgen also könne der Anspruch nicht davon abhängen dass er auf einem der in den Erwägungen zur DSGVO genannten Gründe beruht

Eine Beschränkung der Ansprüche in Fällen von Rechtsmissbrauch sieht lediglich Art 12 Abs 5 DSGVO vor Danach kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern wenn der Auskunftsanspruch Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird Diese Voraussetzungen liegen nicht vor Mit dem Begriff exkzessiv stellt der Verordnungsgeber auf die Geltendmachung des Auskunftsrechts ab wie die ausdrückliche Erwähnung der häufigen Wiederholung von Anträgen Anträgen zeigt Ein Auskunftsverlangen ist hingegen nicht bereits dann exzessiv wenn es eine große Zahl von Daten betrifft oder einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst Kühling/Buchner/Bäcker 4 Aufl 2024 DS-GVO Art 12 Rn 37

4 Ob der Klägervertreter sich vorgerichtlich ausreichend legitimiert hat kann dahinstehen da eine eine vorgerichtliche Aufforderung nicht Anspruchsvoraussetzung ist Die Prozessvollmacht für die gerichtliche Geltendmachung ist nicht beanstandet worden und war deshalb vom Gericht nach § 325 O 92/23 Seite 7

88 Abs 2 ZPO nicht zu überprüfen

5 Der Auskunftsanspruch ist auch nicht verjährt Ansprüche die auf einem Dauerverhalten beruhen beruhen hier der fortdauernden Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers sind für die Zwecke des Verjährungsrechts im Normalfall als nicht entstanden anzusehen BGH Urt v 4.6.2009 III ZR 144/05 BGHZ 181 199 Rn 30 nach juris MüKoBGB/Grothe 9 Aufl 2021 BGB § 199 Rn 13 BeckOGK/Piekenbrock 1.11.2023 BGB § 199 Rn 45 Dies hat für den Auskunftsanspruch Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO zur Folge dass dieser frühestens mit der Löschung der Daten durch den Verantwortlichen zu verjähren beginnt OLG Köln Urt v 13.5.2022 20 U 295/21 BeckRS 2022 12203 Rn 57

III Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO

Dr Hawellek Richter am Landgericht

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