Urteil

Urteil des Landgerichts Hannover vom 05.09.2024, 6 O 73/23

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Hannover
  • Datum: 05.09.2024
  • Aktenzeichen: 6 O 73/23
  • Gegner: Online-Glücksspielanbieter (Malta)
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Hannover verurteilte das in Malta ansässige Glücksspielunternehmen zur Auskunft über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten sowie zur Bereitstellung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten in einem maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Datenformat – Grundlage für die Rückforderung der Wetteinsätze auf zweiter Stufe.

Volltext der Entscheidung

LG Hannover, Urt. v. 05.09.2024 – 6 O 73/23

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft hinsichtlich von Wetteinsätzen bei Online-Glücksspielen in Anspruch.

Die in Malta ansässige Beklagte ist ein Unternehmen, das im Internet Online-Glücksspiel anbietet. Die Beklagte verfügte über eine Lizenz ihres Heimatlandes zum Angebot von Glücksspielen. Über eine deutsche Lizenz zum Angebot von Online-Glücksspiel verfügte die Beklagte zunächst nicht.

Der Kläger besaß einen Spieleraccount bei der Beklagten und nahm über diesen an Online- Glücksspielen bei der Beklagten teil, welche die Beklagte auf einer deutschsprachigen Seite offerierte, die ohne VPN oder ähnliche Hilfsmittel aus Deutschland zugänglich war.

Der Kläger forderte über seinen jetzigen Prozessvertreter mit Schreiben vom 26.01.2023 erfolglos Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten Daten.

Der Kläger behauptet, er habe keine Kenntnis davon besessen, dass das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel illegal sei. Er meint, ihm stünden hinsichtlich etwaiger in Spielen bei der Beklagten erlittener Verluste Ansprüche nach § 812 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV zu. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus der DSGVO. Die Beklagte sei zur Auskunft verpflichtet, weil sie Daten über ihn gespeichert habe. Die Bestimmungen der DSGVO seien gegenüber dem Glücksspielstaatsvertrag vorrangig.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklage zu verurteilen, an ihn Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

a. Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

b. Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten?

c. Woher stammen diese Daten?

d. Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?

e. Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind in einem maschinenlesbaren, strukturierten gängigen Datenformat bereitzustellen.

f. Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?

g. Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen?

Seite 2/8 2. die Beklagte auf zweiter Stufe der Klage zu verurteilen, an ihn einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2023 hat die Beklagte die Auskunftsansprüche in Ziff. 1 lit. a.-d., f. und g. anerkannt. Am 22.12.2023 hat das Landgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

1. die Beklage zu verurteilen, an ihn Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind in einem maschinenlesbaren, strukturierten gängigen Datenformat bereitzustellen.

2. die Beklagte auf zweiter Stufe der Klage zu verurteilen, an ihn einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Auskunftsverlangen sei rechtsmissbräuchlich. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung aus Art. 15 DSGVO scheide aus, weil die Auskunft nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zwecke begehrt werde.

Wegen des weiteren Vortrags und der von den Parteien vertretenen Rechtsauffassungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.09.2024 (Bl. 47 f. d. e-Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auf der ersten Stufe begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Das Landgericht Hannover ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich sowie nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO international und örtlich zuständig.

Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. Landgericht Köln, Urteil v. 02.09.2022 – 37 O 317/20 – juris).

Seite 3/8 Der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 18 Brüssel Ia-VO ist vorliegend gemäß Art. 17 Brüssel Ia-VO eröffnet. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Brüssel Ia-VO. Er hat an am Online-Glücksspiel im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung teilgenommen; dieses steht nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Die Beklagte richtete ihre gewerbliche Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia-VO auf Deutschland aus, indem sie über eine deutschsprachige Internetdomain ihre Dienste Kunden in Deutschland angeboten hat (vgl. Landgericht Köln, a.a.O.).

2.

Die Stufenklage ist vorliegend gem. § 254 ZPO zulässig.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22).

Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Stufenklage in Betracht, denn anderes als etwa in den Fällen der Auskunftsverlangen zu Beitragsanpassung privater Krankenversicherungen geht es dem Kläger vorliegend um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs und nicht um die Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Es ist unstreitig, dass der Kläger Verluste im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen der Beklagten erlitten hat.

II.

Die Klage ist auf der ersten Stufe begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu.

1.

Es findet gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 ("Rom-I-VO") deutsches Sachrecht Anwendung.

Die Glücksspielangebote der Beklagten waren in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist. Gem. Art.6 Abs. 1 lit b) Rom 1 unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom-I-VO ist das Vertragsstatut auch maßgebend für die Folgen der

Seite 4/8 Nichtigkeit eines Vertrags, und zwar unabhängig davon, ob das Rückabwicklungsverhältnis nach dem Vertragsstatut dem Vertragsrecht oder dem Bereicherungsrecht zugewiesen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 — 14 U 256/21). Diese Erwägungen gelten auch für den im Wege der Stufenklage vorgeschalteten Auskunftsanspruch.

2.

Der Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1) begehrte Auskunft ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

a)

Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über diverse weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis lit. h) DSGVO. Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Vorschrift gerade nicht vor.

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist gem. Art. 2 DSGVO eröffnet, da es sich vorliegend um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Ebenso der räumliche Anwendungsbereich, da die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten innerhalb der Union stattfindet.

Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich auch um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Personenbezogene Daten sind mithin Identifikationsmerkmale (bspw. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (bspw. Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (bspw. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der Betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (BeckOK, Datenschutzrecht, 46. Edit. Stand: 01.11.2023, § 4 DSGVO Rn. 3).

Der Schutz ist dabei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (Gola/Heckmann, DSGVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, § 4 DSGVO Rn. 6).

Vorliegend begehrt der Kläger seine Zahlungs- und Spielhistorie bei der Beklagten. Hierbei handelt es sich um seine Aktivitäten im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der Beklagten. Indem sich der Kläger bei der Beklagten registrierte und sich ein persönliches Spielerprofil anlegte, wurde zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen. Damit einhergehend wird in der Regel auch eine Online-Kennung vergeben, mittels derer der Kläger identifizierbar war (vgl. a. a. O, Rn. 9).Folglich stellen die Zahl- und Spielhistorie personenbezogene Daten dar.

Seite 5/8 Auch eine Datenverarbeitung liegt vor. Der Ausdruck Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

Zur Erstellung einer Zahlungs- und Spielhistorie ist jedenfalls die Erfassung, Speicherung und Organisation der Spieldaten unter dem Namen des Klägers notwendig, sodass eine Datenverarbeitung vorliegt.

b)

Der Auskunftsanspruch ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB.

Die Beklagte dringt mit ihrem Vortrag, das Auskunftsverlangen verfolge einen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Zweck, nicht durch. Sie begründet dies damit, dass es dem Kläger nicht darum gehe, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern vielmehr darum, Glücksspieleinsätze ohne Prozesskostenrisiko zurückzuklagen. Es handele sich demnach um ein datenschutzfremdes Motiv.

Zwar sind gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Zweck des Auskunftsrechts ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO. Demnach soll eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Vorliegend beabsichtigt der Kläger offensichtlich die Geltendmachung einer Rückzahlung, was sich bereits aus dem Klageantrag zu Ziff. 2 ergibt. Ein solcher Auskunftsgrund wird in dem Erwägungsgrund gerade nicht genannt, so dass man von einer Zweckwidrigkeit ausgehen könnte. Jedoch wurde seitens des EuGH mit seinem Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) entschieden, dass ein Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Dies begründet der EuGH unter anderem damit, dass die betroffene Person nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Daher könne S. 1 des Erwägungsgrunds 63 DSGVO nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser Antrag zurückzuweisen sei, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt werde als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts seien rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht.

3.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Auskunft in maschinenlesbarem Excel-Format. Aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 und 3 DSGVO ergibt sich, dass für die Auskunft keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Danach kann die Übermittlung der Informationen in schriftlicher oder anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch erfolgen und räumt dem Verantwortlichen einen gewissen Spielraum ein. Zur Datenkopie ist jedoch in § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO festgelegt, dass eine Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen ist, falls der

Seite 6/8 Betroffene seinen Antrag auf Erteilung einer Auskunft/Datenkopie in elektronischer Form gestellt hat, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Dies ist so zu verstehen, dass die betroffene Person eine Aufbereitung der Daten insoweit verlangen kann, als der Verantwortliche die Daten, die er intern nach einem proprietären Standard verarbeitet, in ein gängiges Format umformatieren muss, um der betroffenen Person die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Da der Kläger den Anspruch auf Auskunft im Rahmen der elektronischen Klageeinreichung mittels beA wiederholte, hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts eine Datenkopie nach § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen, wobei es sich bei „Excel“ um ein solch gängiges elektronisches Format handelt.

III.

Eine Vorlage dieses Gerichts beim EuGH bezüglich der Frage

„Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO) 1 dahin auszulegen, dass der Verantwortliche (hier: der Glücksspielanbieter) verpflichtet ist, dem Betroffenen (hier: dem Spieler) eine Auflistung der von ihm verlorenen Glücksspieleinsätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene diese nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen datenschutzfremden Zweck, namentlich den Zweck, verlorene Einsätze über darauf spezialisierte Anwälte und finanziert durch einen Prozessfinanzierer vor deutschen Gerichten auf dem Grund zurückzufordern, dass der in seinem EU-Mitgliedstatt lizenzierte und behördlich überwachte Anbieter eine zusätzliche deutsche Lizenz hätte haben müssen?“

kommt nicht in Betracht. Diese Frage wurde seitens des EuGH mit Urteil vom 26.10.2023 (C- 307/““) – wie oben ausgeführt – bereits entschieden.

IV.

Das von der Beklagten angeführte Vorlageverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof (Az.: C-440/23) gibt keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Koblenz, Beschluss v. 30.1.2024, 1 U 1049/23; OLG Nürnberg, Beschluss v. 7.2.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss v. 6.3.2024, 37 U 2242/23 (jeweils unveröffentlicht)).

Denn die angebrachten Vorlagefragen (EuGH, Gerichtsinformationen vom 14.07.2023, C- 440/23, juris) zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Europäische Gerichtshof die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021 – I ZR 199/20, juris, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011 – C-347/09, juris und vom 08.09.2010 – C-46/08, juris).

Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 53/23 das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10.01.2024 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C- 440/23 ausgesetzt hat, steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung Seite 26/27

Seite 7/8 enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft. Überdies besteht der Rückzahlungsanspruch des Klägers unabhängig von der Anwendung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, da die Spielverträge auch gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 verstoßen. Auf die Norm des § 4 Abs. 1 GlüStV bezieht sich das vorgenannte Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union indes nicht. Zwar wird die Norm in Vorlagefrage 2 erwähnt. Gefragt wird in Vorlagefrage 2 aber nach der Zulässigkeit eines generellen Verbotes von Online-Casino-Glücksspiel, welches in § 4 Abs. 4 GlüStV geregelt ist, wogegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 einen Erlaubnisvorbehalt regelt, der in Vorlagefrage 2 nicht erwähnt wird.

Im Übrigen macht das Gericht von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK, ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Gericht ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.

von Beetzen Richterin am Landgericht

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