Urteil

Urteil des Landgerichts Hechingen vom 05.11.2025, 1 O 229/24

9.770,15 € zurückerstritten

Gegenstandswert

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Hechingen
  • Datum: 05.11.2025
  • Aktenzeichen: 1 O 229/24
  • Gegner: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Gegnerisch vertreten: wuertenberger Partnerschaft von Rechtsanwälten
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Hechingen hielt das zugunsten unseres Mandanten erwirkte Versäumnisurteil aufrecht: Der maltesische Sportwettenanbieter muss die erlittenen Verluste von 9.770,15 € nebst Zinsen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 973,66 € zahlen und trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht stützte den Anspruch auf §§ 812, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV und lehnte eine Aussetzung bis zu Parallelverfahren beim EuGH ab.

Volltext der Entscheidung

LG Hechingen, Urt. v. 05.11.2025 – 1 O 229/24

1. Das Versäumnisurteil vom 06.05.2025 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-

trages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.05.2025, Az. 1 O 229/24, darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten geltend.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und bietet online Sportwetten an. Der Kläger, wohnhaft in [Ort geschwärzt], nahm unter anderem im Zeitraum 29.01.2016 bis zum 17.06.2023 an von der Beklagten angebotenen Sportwetten teil. Er tätigte im genannten Zeitraum insgesamt Einzahlungen an die Tipico Co. Ltd in Höhe von 24.021,15 € und erhielt Auszahlungen in Höhe von 7.175,00 €. Die Verluste ab dem 09.10.2020 bis zum 17.06.2023 betrugen 7.076,00 €. Die Beklagte verfügte im Zeitraum der geltend gemachten Spielverluste vom 29.01.2016 bis zum 08.10.2020 nicht über eine deutsche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland im Internet. Diese erhielt die Beklagte erst am 09.10.2020. Das auf der Internetseite der Beklagten seit 2004 verfügbare Sportwettenangebot war im betreffenden Zeitraum von der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde ordnungsgemäß lizenziert und wurde von dieser überwacht. Die Beklagte bot dabei u.a. Live- und Ereigniswetten an. Eine monatliche Selbstlimitierung des möglichen Spieleinsatzes erfolgte nicht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderte von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.09.2023 die Erstattung sämtlicher vereinnahmter Entgelte äquivalent zum obigen Zahlungsantrag binnen 14 Tagen. Der Kläger bediente sich im vorliegenden Verfahren eines Prozessfinanzierers. Auf den diesbezüglichen Prozessfinanzierungsvertrag (Bl. 5 Anlagenheft Kläger) wird Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass er insgesamt für den oben genannten Zeitraum einen Verlust in Höhe von 9.770,15 € für Sportwetteneinsätze verloren habe (siehe Anlage K 1, Bl. 1, Anlagenheft Kläger). Er gibt an, dass er immer erst dann neues Geld auf sein Spielerkonto eingezahlt habe, wenn er kein Geld mehr auf diesem gehabt habe. Der Kläger behauptet, dass ihm im Zeitpunkt der Sportwetten im geltend gemachten Zeitraum nicht bekannt gewesen sei, dass die angebotenen Sportwetten illegal gewesen seien. Er sei von einer Rechtmäßigkeit des Angebots ausgegangen. Auf die Rechtswidrigkeit des Angebots sei der Kläger erst mit dem anwaltlichen Medienangebot der hiesigen Prozessbevollmächtigten im Internet bzw. den sozialen Medien und insbesondere im Zuge der konkreten Mandatsanbahnung aufmerksam geworden. Gewissheit habe der Kläger erst

im Zuge der konkreten, anwaltlichen Aufklärung sowie dem anschließenden Mandatsbeginn am 09.08.2023 erhalten. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aus oben genanntem Sachverhalt ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 817 S. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 zustünde. Soweit Bereicherungsansprüche verjährt sein mögen, folge der Anspruch auf Rückzahlung der Verluste aus §§ 823 Abs. 2, 31, 852 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Ein Nutzungsersatz-, respektive Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 / § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes und aus § 818 Abs. 1 BGB hinsichtlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung sowie der Zinsen bestehe. Letzterer Anspruch bestehe zwar grundsätzlich jeweils ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Geldes durch die Beklagte, eine Verzinsung werde jedoch aus Gründen der Prozessökonomie erst ab dem auf das Spielende des Klägers bei der Beklagten insgesamt am 17.06.2023 darauffolgenden Tag begehrt.

Die Klagepartei beantragte in der Klageschrift, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.770,15 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2023 sowie weitere 973,66 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2025 nicht erschienen ist, hat das erkennende Gericht am 05.06.2025 ein Versäumnisurteil mit stattgebendem Tenor erlassen. Dieses Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 24.06.2025 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 26.06.2025 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 05.06.2025 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 05.06.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat einen Antrag auf Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung in vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Parallelverfahren gestellt. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass jedes Gericht ein bei ihm anhängiges Verfahren in analoger Anwendung von § 148 ZPO aussetzen könne, wenn ein Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu einer Rechtsfrage anhängig sei, die auch in dem von dem Gericht zu entscheidenden Verfahren entscheidungserheblich sei. Exakt dies sei im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens der Fall. Die Beklagte ist der Ansicht, mangels sub-

stantiierter Darlegung der Verbrauchereigenschaft des Klägers und der aufgrund der Prozessfinanzierung zu vermutenden Abtretung des Anspruchs fehle es bereits an einer Aktivlegitimation des Klägers, sowie an der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Aus diesem Grund scheitere auch die Anwendung deutschen Rechts. Die Klage sei zudem unzulässig, da der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei nämlich unklar, aus welchem Rechtsgrund heraus der Kläger von der Beklagten die Zahlung der eingeklagten Summe fordere bzw. welche (angebliche) Leistung des Klägers an die Beklagte der Kläger zurückfordern möchte. Der Kläger stelle Einzahlungen und Auszahlungen gegenüber und behaupte, der verbleibende Einsatz sei gänzlich „durch Sportwetten“ verspielt worden. Damit setze der Kläger wider besseres Wissen Einzahlungen und Einsätze gleich, um das Gericht in die Irre zu führen. Anders als in einem Wettbüro erfolgten auf Internet-Wettplattformen Zahlungen, wie die klägerseitig geltend gemacht würden, nicht in Bezug auf eine bestimmte Wette. Sie seien vielmehr Voraussetzung dafür, dass überhaupt gewettet werden könne. Erst wenn Guthaben auf dem Spielerkonto vorhanden sei, könne eine Wette getätigt werden. Der Spieler sei frei darin, auf welches Ereignis er mit dem eingezahlten Guthaben wette, und ob er überhaupt wette (und wenn ja, wann, wo und auf was), oder ob er Guthaben stattdessen, wie auch im vorliegenden Fall geschehen (was klägerseitig verschwiegen wird), zu einem Drittunternehmen transferiert werde, oder ob der Account geschlossen und das gesamte eingezahlte Guthaben zurückgefordert werde. Der Kläger habe mit dem auf dem Spielerkonto einzahlten Geld nicht nur Sportwetten getätigt. Der Frage komme gerade im vorliegenden Fall erhebliche praktische Relevanz zu insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei der Berechnung der Klagesumme lediglich Auszahlungen an sich selbst gegengerechnet habe, nicht aber Guthabentransfers an Dritte. Der Kläger habe nicht, wie in der Klageschrift behauptet, den verbleibenden „Einsatz“ „bei Sportwetten verspielt“; der gegenteilige Vortrag des Kläger erfolge wider besseres Wissen. In Wirklichkeit habe der Kläger einen erheblichen Teil des eingezahlte Geldes an die Tipico Games Ltd. (damals: Tipico Casino Ltd.) transferiert, um dort Spielchips für die Teilnahme an Casinospielen zu erwerben (sog. Chiptransfer). Die Verluste, die der Kläger bei Sportwetten der Beklagten erlitten habe, seien demnach niedriger als die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie prozessual keine Obliegenheit treffe, dies näher auszuführen. Vielmehr sei es Sache des Klägers, substantiiert die Höhe der bei dem von der Beklagten veranstalteten Sportwetten erlittenen Verluste darzulegen. Solange die Höhe der Spielverluste nur pauschal behauptet würden, genüge auch ein genauso pauschales Bestreiten. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass aufgrund einer aktiven Duldungsentscheidung der zuständigen Behörden kein Verstoß gegen den GlüStV vorliege. Der Glücksspiel-Staatsvertrag schütze nicht den Einsatz des Spie-

lers, die Voraussetzungen des § 134 BGB seien nicht erfüllt. Ein Anspruch sei jedenfalls nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil allgemein bekannt sei, dass Online-Glücksspiele verboten seien. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die streitgegenständlichen Ansprüche, die spätestens im Jahre 2020 entstanden seien, seien verjährt. Der Kläger habe außerdem bereits im Augenblick der Zahlung der Spieleinsätze Kenntnis der einen etwaigen Rückforderungsanspruch begründenden Umstände und der Person des Unternehmens als Schuldner der Rückforderungsansprüche erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB). Der Gläubiger müsse nur die Tatsachen kennen, aus denen das Fehlen des Rechtsgrunds folge, er müsse nicht Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes selbst haben. Es sei somit nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes oder die Unwirksamkeit des Vertrages gezogen habe. Es habe sich für den Kläger geradezu aufdrängen müssen, dass die Beklagte über keine Erlaubnis einer deutschen Behörde verfügt habe. Auf der Homepage der Beklagten sei am unteren Ende unmissverständlich und unübersehbar auf der Beklagten durch die Malta Gaming Authority (MGA) erteilte Lizenz verwiesen, ohne dass Lizenzen deutscher Behörden erwähnt würden. Hieraus habe jeder verständige Verbraucher schlussfolgern müssen, dass die sich Beklagte für ihr Sportwettenangebot unter der Domain tipico.de ausschließlich auf die Lizenz der MGA gestützt habe. Hätte die Beklagte nämlich für ihr Sportwettenangebot eine Erlaubnis einer deutschen Behörde, so würde sie dies - wie heute selbstverständlich auf ihrer Homepage mitteilen, um Kunden, die gerade darauf Wert legen, an sich zu binden. Sollte der Kläger nicht ohnehin gewusst haben, dass die Beklagte über keine deutsche Erlaubnis verfügt, so wäre doch die fehlende Kenntnis zumindest auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Mangels Vorliegen eines Schutzgesetzes bestehe auch kein deliktischer Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.05.2025 und vom 14.10.2025 sowie die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war zulässig. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

Der Einspruch ist gemäß § 338 ZPO zulässig, insbesondere ist er frist- und formgerecht im Sinne der §§ 339 und 340 ZPO eingelegt.

II.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die internationale Zuständigkeit gegeben.

1. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich bereits aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 EuGVVO.

Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetseite und in deutscher Sprache abgefassten FAQ und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland angeboten hat. An der Verbrauchereigenschaft Klägers bestehen keine Zweifel. Insbesondere verlöre ein Spieler seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn er täglich viele Stunden an einem Spiel teilnähme und dabei erhebliche Gewinne erzielte (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 27). Der Kläger hatte während des streitgegenständlichen Zeitraumes und hat noch seinen Wohnsitz in [Ort geschwärzt], Deutschland. Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertraglichen Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2010 – VI ZR 159/09, juris Rn. 22), was vorliegend der Fall ist.

2. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. 3.

Der Kläger ist auch bei der Geltendmachung seines Anspruchs auch prozessführungsbefugt. Ausweislich des vorgelegten Finanzierungsvertrages (Anlage K 2, Bl. 5 ff. Anlagenheft Kläger) lag die Prozessführungsbefugnis auch nach Sicherungsabtretung etwaiger Ansprüche an die Legal Fund GmbH weiterhin bei dem Kläger als Anspruchsinhaber. Eine Verwertung der Sicherungsabtretung durfte durch die Legal Fund GmbH nur im Fall eines Vertragsverstoßes durch die oder den Anspruchsinhaber erfolgen.

III.

Die Klage ist begründet.

1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf etwaige vertragliche Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Der klagende Spieler ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet (s.o.). Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrages gestützt werden, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrages entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls das Vertragsstatut. Auch der Anspruch aus § 817 Satz 1 BGB knüpft vorliegend an eine Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) vertraglichen Verhältnisses der Parteien an und weist eine enge Verbindung hierzu auf, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist. Ferner unterliegen hier auch ggf. in Betracht kommende deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GlüStV oder § 284 StGB, wenn nicht bereits nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, dann jedenfalls wegen des engen Bezugs zu der (vermeintlichen) vertraglichen Beziehung der Parteien gemäß Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO deutschem Recht (OLG Stuttgart; Urteil vom 22.6.23 − 13 U 147/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 34).

Die in den schon nicht vorgelegten AGB der Beklagten wohl enthaltene Rechtswahlklausel ändert daran nichts, da die Beklagte sich hierauf wegen des Vorliegens von Rechtsmissbräuchlichkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL/93/13/EWG und Intransparenz i.S.d. § 307 BGB nicht berufen kann (ausführlich LG Schweinfurt Endurteil v. 15.1.2024 – 22 O 114/23).

2. Der Klagepartei steht ein Anspruch in der Hauptsache auf Rückzahlung der vom Kläger in Deutschland geleisteten Spieleinsätze abzüglich der von der Beklagten ausgezahlten Gewinne, mithin 9.770,15 €, aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 BGB zu, der nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Prozessführungsbefugnis verblieb trotz Sicherungsübereignung etwaiger Ansprüche an die Legal Fund GmbH beim Kläger (s.o.).

b) Der Kläger hat einen Wertersatzanspruch gem. §§ 812 Abs.1 S.1 Alt. 1, 817 BGB in Höhe der nach Abzug der Gewinne erlittenen Wettspielverluste in Höhe von 9.770,15 €. Die geleisteten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die jeweils zugrundeliegenden Wettverträge wegen Verstoßes gegen die unionsrechtskonformen Regelungen § 4 Abs.1, Abs.4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 nach § 134 BGB nichtig waren.

aa) Gemäß § 4 Satz 1 GlüStV (alter wie neuer Fassung) dürfen öffentliche Glücksspiele in

Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Dieser Erlaubnisvorbehalt gilt unabhängig von in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilten Erlaubnissen. Bis zum Inkrafttreten des GlüStV (2021) zum 01.07.2021 bestand in § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) in der Fassung des Dritten GlüÄndStV (2020) darüber hinaus ein Totalverbot des Veranstaltens oder Vermittelns von virtuellen Glücksspielen im Internet. § 4 Abs. 5 GlüStV (2012) sah lediglich vor, dass abweichend von Absatz 4 die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben könnten. Für Sportwetten sieht § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 eine entsprechende Anwendung des Verbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 vor; allerdings ermöglicht § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 im Rahmen der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 die Erteilung einer Konzession. Diese gab dem Konzessionsnehmer nach näherer Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012 das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Sportwetten auch im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. Über eine nach § 4 Abs. 5 GlüStV entsprechende inländische Erlaubnis verfügten die Beklagten zu der hier streitgegenständlichen Zeit unstreitig nicht; für das angebotene Online-Casino war eine solche auch schon gar nicht zu erhalten. Es tritt keine rückwirkende Heilung der einzelnen, in der Vergangenheit bis zur Erteilung der Konzession abgeschlossenen Verträge mit einem Spieler ein (OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2013 - 13 U 256/21). Dabei dringt die Beklagte insbesondere auch nicht mit der Argumentation durch, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt gewesen wären und ihr eine solche bei rechtskonformer Ausgestaltung des Verfahrens erteilt worden wäre. Nach dem GlüStV 2012 ist für das Veranstalten von Online-Sportwetten zwingend die Erteilung einer Konzession durch die zuständige Verwaltungsbehörde Voraussetzung. Solange diese -gleich aus welchen Gründen - nicht erteilt worden war, bestand das grundsätzliche Verbot fort. Das Recht auf künftige Erteilung einer Konzession kann im Verhältnis zum Spielteilnehmer aus dem verbotenen kein erlaubtes Online- Sportwettenspiel machen. Im Übrigen ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsverfahrens nicht Sache der Zivilgerichte (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 - I Zr88/23, BeckRS 2024 6951; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231).

bb) Gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV (2012 wie 2021) wird ein Glücksspiel dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Hier ermöglichte die Beklagte dem Kläger als registriertem Spieler mit Wohnsitz in Deutschland jedenfalls auch die Teilnahme an Online-Glücksspielen von Deutschland aus sowie die Einzahlung von Geldern auf das Spielerkonto zu diesem Zweck. Hierdurch verstieß sie gegen § 4 Abs. 4 GlüStV (2012).

c) Der Gesetzesverstoß hat nach § 134 BGB die Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge zur Folge.

aa) Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung wird § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. (2012) als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ausgelegt (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.6.23 − 13 U 147/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 45 ff. jeweils m.w.N.). Zwar richtet sich das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) nur an die Beklagte als Veranstalterin des Glücksspiels und nicht auch an die Spieler. Auch bei einseitigen Verbotsgesetzen kann sich jedoch aus dem Zweck des Verbots die Nichtigkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts ergeben, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Im vorliegenden Fall erfordert der Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. (2012) die Nichtigkeit zivilrechtlicher Verträge. Mit dem Internetverbot werden legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. Glücksspiele im Internet gefährden die genannten Ziele in besonderem Maße, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt, insbesondere für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten (OLG Stuttgart a.a.O.).

Die Nichtigkeitsfolge kann auch dann hingenommen werden, wenn der beklagte Sportwettenanbieter - wie hier - im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hat, das für den Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren aber unionsrechtswidrig war. Denn die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen können nicht ohne weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler übertragen werden, denn dessen Schutzbedürftigkeit besteht hiervon unabhängig fort (BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, BeckRS 2024, 6951). Ungeachtet dessen dürften die mit der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge bereits deswegen nach § 134 BGB nichtig sein, weil das Sportwettenangebot auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre. Zwischen den Parteien unstreitig war entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz je Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich auf die konkreten Wetten im Einzelfall ausgewirkt hat (BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23). Die Beklagte hat zudem nach eigenem Vortrag gegen das Trennungsverbot verstoßen und sogar an der finanziellen Abwicklung des nicht genehmigungsfähigen Casinoangebots der Schwestergesellschaft mitgewirkt. Das Sportwettenangebot der Beklagten war daher - unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens - aus Gründen des materiellen Glücksspielrechts nicht ohne Weite-

res erlaubnisfähig und hätte selbst bei unterstellter Konzessionserteilung einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde bis hin zu einem Widerruf der Konzession unterlegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 74/23 –, Rn. 69, juris; OLG Stuttgart Urteil vom 20.09.2024, Az. 5 U 18/24).

bb) § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1, 4, 5 GlüStV 2021 sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vereinbarkeit des Internetverbots für Glücksspiel und für Sportwetten mit Art. 12 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2013 − 1 BvR 3196/11 –, juris Rn. 23 ff.). Die Vorschriften verstoßen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen Art. 56 Abs. 1 AEUV, da § 4 Abs. 4 GlüStV – in der Fassung 2012 wie 2021 − eine zulässige Beschränkung des Art. 56 AEUV darstellt (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.6.23 − 13 U 147/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 53 ff. jeweils m.w.N.).

Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bzw. die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht angezeigt (OLG Stuttgart Urt. v. 24.5.2024 – 5 U 74/23).

d) Der Kläger hat auch die Höhe seiner Verluste hinreichend konkret dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten ist diesbezüglich nicht substantiiert genug. Mithin war der diesbezügliche Vortrag des Klägers als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Die erklärungsbelastete Partei hat auf die Behauptungen des Prozessgegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO grundsätzlich substanziiert, dh mit näheren positiven Angaben zu erwidern; sie muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substanziierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei; je detaillierter der Vortrag der behauptenden darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß Abs. 2. Entspricht die Partei nicht dieser Erklärungslast, wäre ihr Vorbringen unbeachtlich, und es träte die in Abs. 3 geregelte Wirkung ein. (...) Nur wenn dem Beklagten ein substanziiertes Bestreiten nicht möglich ist, weil er keine Kenntnis hat und sie sich auch nicht zu verschaffen vermag, ist ihm einfaches Bestreiten erlaubt. Auf einfaches Bestreiten kann sich der Beklagte daher auch beschränken, wenn und soweit der Kläger seinerseits nur pauschal, aber noch erheblich vorträgt. (...) Substanziiertes Bestreiten heißt, eine Gegendarstellung zu geben, soweit der Beklagte dazu in der Lage ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in seinem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 23, beck-online).

Der Kläger hat durch Vorlage der Auflistungen (Anlage K1, Bl. 1 ff. d. Anlagenheft Kläger) schlüssig die von ihm einbezahlten Beträge und die erhaltenen Auszahlungen im einzelnen konkret dargelegt. Das pauschale diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit der allgemeinen Behauptung der Kläger habe nicht nur Sportwetten abgeschlossen, sondern zum Großteile im Online-Casino bei der im vorliegenden Verfahren nicht involvierten Gesellschaft Tipico Casino Ltd. (heute: Tipico Games Ltd.) gespielt und die geltend gemachten Spielverluste seien angeblich ausschließlich bei Sportwetten entstanden, hat dieser nicht hinreichend konkret dargelegt. Dieses Bestreiten ist mithin nicht wirksam. Der Beklagten hätte es oblegen, im einzelnen konkret anzugeben, wann welche Spieleinsätze nicht bei ihr getätigt wurden. Dies ist ihr auch möglich gewesen, denn die Zahlungen an sie lagen in ihrem Kenntnisbereich. Ein Zugriff auf die den Spielen zugrunde liegenden Daten wäre ihr ohne weitere möglich gewesen. Hierauf wurde die Beklagte auch seitens des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 hingewiesen. Auch auf Frage des Gerichts, welche Einsätze die Beklagten konkrete bestreite erfolgte keine weiterer diesbezüglichen Vortrag bzw. Konkretisierung. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, er habe erst wieder Guthaben auf sein Spielerkonto eingezahlt, wenn er das vorherige verbraucht hatte.

e) Der Rückforderungsanspruch scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB.

aa) § 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung einer Leistung nicht nur in den Fällen des § 817 S. 1 BGB, sondern in allen Fällen einer Leistungskondiktion aus; die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt. § 817 S. 1 BGB setzt allerdings nach ganz herrschender Meinung voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 2.12.2021 – IX ZR 111/20, juris Rn. 31). Folgt der Gesetzesverstoß aus einer Strafnorm, die – wie hier § 285 StGB – Vorsatz voraussetzt, ist darüber hinaus regelmäßig zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm erforderlich. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB trifft die Beklagte. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Beweislast. Grundsätzlich gehört die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale nicht zum Tatvorsatz. Es genügt, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ nachvollzieht. Erforderlich ist, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen

Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift. Im Kontext der §§ 284, 285 StGB schließt die irrige Annahme des Vorliegens einer behördlichen Erlaubnis gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bereits den Vorsatz aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.6.23 – 13 U 147/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 111 m.w.N.).

bb) Danach kann nicht von einer positiven Kenntnis des Klägers von dem Verbot im Sinne eines sicheren Wissens ausgegangen werden. Vielmehr ist er ausweislich seiner Angaben in den mündlichen Verhandlungen davon ausgegangen, dass das Angebot über die Sportwetten legal gewesen sei. Er hat sich keine weiteren Gedanken darüber gemacht. Dies erscheint nachvollziehbar und kann von der Beklagten nicht widerlegt werden, zumal für einen Laien lediglich erkennbar war, dass die Beklagte und andere Online-Glücksspielanbieter jahrelang ungehindert auf deutschsprachigen Webseiten ihre Leistungen angeboten und u.a. durch ausführliche AGB den Eindruck der Legalität vermittelt haben.

cc) Auch der für § 285 StGB ausreichende bedingte Vorsatz kann nicht festgestellt werden. Der Kläger wusste zwar, dass er an einem Glücksspiel teilnahm. Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2012 bzw. GlüStV 2021, deren Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal sich § 4 GlückStV an den Veranstalter des Glücksspiels richtet und § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB die Erlaubnisfähigkeit des öffentlichen Glücksspiels suggeriert. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Spieler das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. 1, 285 StGB erfasst hat. Immerhin handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, das – ähnlich wie die Sittenordnung als Inbegriff der unerlässlichen Grundregeln menschlichen Zusammenlebens – als allgemein bekannt angesehen werden kann. Im Kontext der § 285 StGB muss der Täter dementsprechend zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel in Kauf nehmen, für das eine behördliche Erlaubnis fehlt. Zwar mag es nicht fernliegen, dass, wer an öffentlichen Glücksspielen teilnimmt, im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zumindest die Vorstellung hat, dass solche Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen, mithin erlaubnispflichtig sind. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste, dass eine solche Erlaubnis fehlte.

dd) Ebenso kann kein leichtfertiges Sich-Verschließen des Klägers hinsichtlich der Verbotswidrigkeit seines Tuns festgestellt werden. Es gibt jedenfalls keine allgemeine Obliegenheit, zumindest gelegentlich Nachrichten oder Medien zu konsumieren (BGH, Urteil vom 29.7.2021 – VI ZR 1118/20, juris Rn. 18; Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 679/21, juris, Rn. 28). Selbst wenn man da-

von ausginge, dass es leichtfertig gewesen sei, sich nicht einmal im Internet informiert haben zu wollen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Spieler – zumal angesichts der von der Beklagten noch im hiesigen Rechtsstreit vertretenen Auffassung, dass ihr Angebot legal gewesen sei – eine korrekte rechtliche Einschätzung erhalten hätte. Schließlich wird fahrlässiges – und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges – Handeln des bloßen Teilnehmers am Glücksspiel von § 285 StGB gerade nicht erfasst und ist somit auch nicht im Sinne von § 817 S. 2 BGB mit einem Unwerturteil verbunden (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 212).

f) Die Rückforderung ist nicht gemäß § 762 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig und das auf Grund eines solchen Vertrags Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 762 Abs. 1 BGB schließt – bei nicht verbotenem Spiel – die Rückforderung nur aus, soweit sie darauf gestützt wird, dass das Spiel nach § 762 Abs. 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet hat. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 131).

g) Der Rückzahlungsanspruch scheitert auch nicht gemäß § 242 BGB am Verbot des venire contra factum proprium. § 817 S. 2 BGB schafft bei einem beiderseitigen Gesetzesverstoß bereits einen angemessenen Ausgleich, so dass das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung des § 817 S. 2 BGB in der Regel - so auch hier - nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.6.23 − 13 U 147/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 133 ff.). Dass der Spieler hier ganz bewusst und in Kenntnis der Rechtslage bzw. der Erfolgsaussichten einer Rückforderungsklage das „Geschäftsmodell“ des „Spielens ohne Risiko“ praktiziert hätte, kann vorliegend nicht festgestellt werden und wird von der Beklagten auch nicht schlüssig behauptet.

h) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Bereicherungsrechtliche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Entstanden ist ein Rückzahlungsanspruch bereits mit der Zahlung des Spieleinsatzes. Die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 43). Der Kläger hatte, durch Nutzung, in jedem Fall Kenntnis davon, dass die Beklagte Sportwetten anbietet. Diese waren an sich gemäß § 4 Abs. 5 bzw. § 10a Abs. 2, 3 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV er-

laubnisfähig. Mithin gehört in dieser Konstellation der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (OLG Stuttgart Urt. v. 24.5.2024 – 5 U 74/23, BeckRS 2024, 11182 Rn. 103, beck-online). Der Kläger hat diesbezüglich erklärt, er habe erst letztes Jahr erfahren, im Rahmen der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigen erfahren, dass das Angebot der Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Davor habe er sich keine Gedanken gemacht und nichts von einer Illegalität des Angebots gewusst. Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagten, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, die Angaben des Klägers nicht widerlegen können, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von einer möglichen Illegalität der angebotenen Sportwetten hatte.

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Verluste ergibt sich außerdem aus §§ 823 Abs. 2, 852 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012.

§ 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (OLG Stuttgart Urt. v. 24.5.2024 – 5 U 74/23, BeckRS 2024, 11182 Rn. 110, beck-online)

a) Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 5, § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht. (s.o.)

b) Enthält das Schutzgesetz selbst keine Regelung über die Schuldform, die zu seiner Verletzung erfüllt sein muss, ist nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981 – VI ZR 47/80). Die Beklagte hat durch ihre Organe (§ 31 BGB) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, eine in ihrem Herkunftsland erteilte Lizenz sei insoweit ausreichend, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, weil der EuGH bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht. Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 8.9.2009, C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 (8 C 18/16, juris, Rn.

30 ff.) ausdrücklich bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 158).

c) Dem Kläger wurde durch das Verhalten der Beklagten der geltend gemachte Vermögensschaden verursacht.

d) Der Schadensersatzanspruch ist nicht wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB zu kürzen. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 – juris, Rn. 74; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024 – 5 U 149/23 –, juris Rn. 162).

4. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 291, 288, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2, 3 ZPO.

Staemmler Richterin am Landgericht

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