Urteil

Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.06.2025, 3 O 105/24

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Hechingen
  • Datum: 27.06.2025
  • Aktenzeichen: 3 O 105/24
  • Gegner: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Gegnerisch vertreten: wuertenberger Partnerschaft von Rechtsanwälten
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Hechingen verurteilte den maltesischen Anbieter auf erster Stufe, über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen. Die zuvor erteilte, kaum lesbare Auskunft erfüllte den Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht.

Volltext der Entscheidung

LG Hechingen, Urt. v. 27.06.2025 – 3 O 105/24

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft hinsichtlich seiner Einsätze bei von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und bietet unter der Marke „Tipico“ Online Glücksspiel an. Hierfür verfügt sie über eine maltesische Lizenz. Für Sportwetten verfügt die Beklagte seit 09.10.2020 auch über eine deutsche Konzession. Die Beklagte bot das Online Glücksspiel mit einer deutschsprachigen Seite ohne Zugangsbeschränkungen auch in Deutschland an. Der Kläger registrierte sich und nahm unter den Benutzernamen “ und „ “ an Online-Glücksspielen teil.

Am 10.06.2024 verlange der Kläger, wohnhaft in [Ort geschwärzt], von der Beklagten Auskünfte aus der Datenschutzgrundverordnung binnen eines Monats.

Der Kläger trägt vor, er habe in Deutschland gespielt. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie um personenbezogene Daten i.S.d. Datenschutz- Grundverordnung handele. Die bereits erteilte Auskunft sei unleserlich und kaum zu erkennen, erfülle den Anspruch mithin nicht.

Der Kläger beantragt deshalb:

Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Der unsubstantiierte Vortrag sei schon nicht einlassungsfähig. Ein Wohnsitz in Deutschland entspreche nicht einem Spielort in Deutschland. Die Stufenklage sei unzulässig, da die erforderliche Verknüpfung der Stufen fehle: die auf erster Stufe verlangte Auskunft diene nicht der Durchsetzung von Betroffenenrechten, die auf zweiter Stufe begehrte Rückforderung sei gerade kein

datenschutzrechtlich motivierter Schadensersatzanspruch. Insgesamt sei das Verlangen unberechtigt und umfasse schon nicht die Daten, die der Kläger sich vorstelle. Art. 12 Abs.5 DSGVO und Art. 23 DSGVO i.V.m. maltesischem Recht stünden entgegen. Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf eine Auskunftserteilung in maschinenlesbarer Form.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit Blick auf den auf erster Stufe seitens des Klägers geltend gemachten Auskunftsanspruch zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist zuständig.

1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit für den nach DSGVO geltend gemachten Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [Ort geschwärzt] (zum Wohnort „gewöhnlichem Aufenthaltsort“ i.S.d. Norm BeckOK DatenschutzR/Mundil, 52. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 18, beck-online).

2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG. Die Ansprüche auf erster und zweiter Stufe werden aufgrund wirtschaftlicher Identität zwar nicht addiert; der Streitwert bestimmt sich deshalb in der Folge durch den Anspruch, welcher den höchsten Wert hat, also meistens den des Hauptanspruches, hier der angekündigte Leistungsantrag Ziffer 2 (Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 5 Rn. 9, beck-online). Aus der Klage selbst ergeben sich keine Ausführungen zum erwarteten Umfang des geltend zu machenden Anspruchs. Der Streitwert wurde durch den Kläger in der Klageschrift jedoch mit 6.000,00 € angegeben. Diese Wertangabe mag zwar für das Gericht nicht bindend sein, ihr kommt allerdings grundsätzlich für die gerichtliche Streitwertbestimmung nach der Rechtsprechung gleichwohl erhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – X ZR 110/11, Rn. 4). Da für ein Abweichen von der klägerischen Schätzung von 6.000,00 € keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und aus einer Vielzahl ähn-

lich gelagerter Verfahren hinreichend gerichtsbekannt ist, dass die Höhe der Rückzahlungsansprüche mitunter auch (zum Teil erheblich) über einem Betrag von 6.000,00 € liegt, ist hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit jedenfalls von derjenigen des Landgerichts auszugehen.

3. Die Stufenklage ist gem. § 254 ZPO zulässig. Über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus kommen für die erste Stufe nicht nur Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung (§ 259 BGB) oder zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 BGB) in Betracht, sondern auch Begehren nach Auskunft, unabhängig von der Rechtsgrundlage. (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 254 Rn. 3, beck-online) Zu den umfassten Informationsansprüchen zählt insbesondere auch Art. 15 DSGVO (Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 254, beck-online). Der erforderliche Zusammenhang (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 254 Rn. 4, beck-online) zwischen den Stufen besteht: die Auskunft soll dem Kläger dazu dienen, den behaupteten Leistungsanspruch, Rückzahlung der eingezahlten Einsätze im Rahmen des Online-Glücksspiels, zu beziffern.

II.

Die Klage hat auf der ersten Stufe Erfolg. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von der Beklagten in beantragter Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO verlangen.

1. Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über diverse weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis lit. h) DS- GVO. Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Vorschrift gerade nicht vor.

Der sachliche Anwendungsbereich gem. Art. 2 DSGVO ist eröffnet; bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich gerade auch um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS- GVO (ausführlich m.w.N. dazu: LG Hannover, 6 O 73/23, Anlage Kl, Bl. 63)

2. Das Auskunftsverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO.

Aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt sich zwar als Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden perso-

nenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Eine Ausforschung allein zu dem Zweck, mögliche Ansprüche zu eruieren, könnte deshalb ausgenommen sein (so AG Essen Urt. v. 10.1.2024 – 13 C 169/23, GRUR-RS 2024, 28140, beck-online). Der EuGH hat indes eindeutig festgestellt, dass der Erwägungsgrund die Tragweite des Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht einzuschränken vermag, da der Betroffene schon nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft zu begründen (EuGH EuZW 2023, 1100 Rn. 43, beck-online; dazu auch LG Parderborn, 4 O 163/23, Anlage Kl, Bl. 163). Die erfolgreiche Geltendmachung setzt auch nicht voras, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21, juris, Rn. 13).

3. Dem Auskunftsbegehren steht auch kein Verweigerungsrecht der Beklagten gem. Art. 23 DS-GVO in Verbindung mit Ziffer 4 (e) der maltesischen Subsidiary Legislation 586.09 entgegen (mit überzeugender Begründung: LG München II, 13 O 1486/23, Anlagen Kl., Bl. 27).

4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft in einem maschinenlesbaren, gängigen Format.

Art. 12 Abs. 1 S. 2, 3 DSGVO sieht kein bestimmtes Format der Auskunftserteilung vor. Vielmehr kann die Übermittlung in schriftlicher oder anderer, ggf. auch elektronischer Form erfolgen.

Eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist (vgl. auch Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. (LG Ellwangen ZD 2025, 169 Rn. 56, beck-online) Zwar hat nach Art. 12 Abs. 1 DS-GVO der Verantwortliche grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er die Daten übermittelt. Doch muss der Verantwortliche die gebotenen Informationen inhaltlich präzise darstellen (Genauigkeitsgebot). Zweitens muss er die Informationen so darstellen, dass die betroffene Person sie ohne übermäßigen kognitiven oder zeitlichen Aufwand tatsächlich nachvollziehen kann (Verständlichkeitsgebot) (Kühling/ Buchner/ Bäcker DS-GVO Art. 12 Rn. 9-13). Dies führt dazu, dass sich das grundsätzlich gegebene Auswahlermessen des Datenverarbeiters dahingehend einschränkt, dass gerade bei einem großen Datenbestand die Auskunft in einem strukturierten Datensatz zu erteilen ist. (LG München II, 13 O 1468/23, Anlage Kläger, Bl. 26)

5. Aus diesem Grund hat die Beklagte die begehrte Auskunft auch nicht wirksam erteilt; der geltend gemachte Anspruch ist mithin nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

Den Erfüllungseinwand hat die Beklagte erstmalig im Termin erhoben und nicht weiter substantiiert. Auch im nachgelassenen Schriftsatzrecht folgte keine weitere Darlegung. Die vom Kläger vorgelegte (Bl. 63 d.A.) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den Bildschirm gezeigte erhaltene Auskunft ist kaum bis nicht lesbar, insbesondere einzelne Zahlen sind kaum auseinanderzuhalten (auch so: LG Baden-Baden, 4 O 118/23, Anlage Kläger, Bl. 9 f.).

6. Nachdem der Aussetzungsantrag den auf Stufe 1 des Rechtsstreits zu entscheidenden Sachverhalt nicht betrifft, war hierüber noch nicht zu entscheiden.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Köstler Richterin am Landgericht

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