Auskunft erstritten
Das Landgericht Kiel verurteilte beide beklagten maltesischen Gesellschaften, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen.
LG Kiel, Urt. v. 11.12.2025 – 6 O 240/24
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen. 6 O 240/24 Seite 2
Die Kostenentscheidung bleibt dem (Schluss-)urteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine bei der Beklagten entstandenen Zahlungshistorie- und Spielverluste aus Online-Glücksspielen sowie sodann auf 2. Stufe auf Rückzahlung der Verluste in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) mit Sitz in St. Julians ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, verfügt die Beklagte erst seit dem 09.10.2020.
Die Beklagte zu 2) mit Sitz in St. Julians ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und bot diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben, verfügt die Beklagte zu 2) seit dem 07.10.2022.
Streitgegenständlich ist das Angebot der Beklagten zu 1) und 2) der Marke "Tipico". Die dazugehörige Website der Beklagten richteten sich aufgrund ihrer Aufmachung her auch an deutsche Nutzer. Es bestand die Möglichkeit, die Seite ohne Einschaltung eines VPNs, „Regionen-Wechslers“ oder sonstiger technischer Hilfsmittel aufzurufen.
Die Klagepartei war bei den Beklagten registriert und nahm am von den Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als die Klagepartei ihre persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliches Spielerprofil - Account - bei den Beklagten eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielprofils leistete und verlor die Klagepartei im Zeitraum Geld an die Beklagten.
Die Beklagten erteilten dem Kläger am 10.07.2024 eine Auskunft. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 82 - 84, 105 d. A. sowie die Anlagen B1.1 bis B1.9 verwiesen.
Der Kläger verlangte in der Folge zunächst außergerichtlich am 30.07.2024 eine Auskunftsertei- 6 O 240/24 Seite 3
lung binnen einer Frist von einem Monat gegenüber den Beklagten.
Am 05.08.2025 erteilten die Beklagten erneut eine Auskunft. Wegen des näheren Inhalts wird auf Bl. 105 d. A. sowie die Anlagen B1.1 bis B1.9 verwiesen.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruches ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr dieser vollumfänglich nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustünde. Auch seien die Beklagten diesem Auskunftsbegehren weder vorgerichtlich noch nach Klageerhebung vollständig nachgekommen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, am 10.07.2024, spätestens jedoch mit dem Schriftsatz und den dortigen Anlagen am 05.08.2025 die vom Kläger verlangte Auskunft erteilt zu haben. Sie meinen, der Auskunftsanspruch sei daher erfüllt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das angerufene Gericht ist nach Art. 18 Abs.1 EuGVV international und örtlich zuständig. Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Kläger liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift zugrunde. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Klägers. Die Beklagten sind 6 O 240/24 Seite 4
Unternehmer die, indem sie das Glücksspiel auf ihrer deutschsprachigen Homepage anboten, ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübten. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, da der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Die Klage ist zudem als Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig.
Der Kläger hat gem. § 15 Abs.1 DSGVO Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach Art. 15 DS- GVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, in der Norm genannte Informationen. Dabei ergibt sich der Auskunftsanspruch hinsichtlich der personenbezogenen Daten aus Art.15 Abs.1 2.HS DSGVO, hinsichtlich des Verarbeitungszwecks aus § 15 Abs.1 Nr. 1a) DSGVO, hinsichtlich der Herkunft der Daten aus § 15 Abs.1 Nr.1g DSGVO, hinsichtlich der Übermittlung der Daten an Dritte aus § 15 Abs.1 Nr. 1c DSGVO, hinsichtlich der Verarbeitungsdauer aus § 15 Abs.1 Nr.1d DSGVO und hinsichtlich der Anlage eines Profils aus § 15 Abs.1 Nr.1h DSGVO. Der Anspruch auf Bereitstellung einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie folgt aus § 15 Abs.3 DSGVO.
Der Anspruch auch nicht durch die erteilte Auskunft am 10.07.2024 noch durch die Auskunft vom 05.08.2025 untergegangen im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat den Nachweis einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Klagantrags zu 1. nicht geführt. Die Beklagten haben lediglich vorgetragen, die Auskünfte hinsichtlich des Kontos am 10.07.2024 bzw. am 05.08.2025 erteilt zu haben. Weiteres Vortrags bzw. Erläuterungen blieben sie insbesondere auch, nachdem der Kläger Auszüge aus der erteilten Auskunft aus Juli 2024 einreichte, schuldig.
Die am 10.07.2024 und am 05.08.2025 erteilten Auskünfte genügen den Anforderungen unter mehreren Gesichtspunkten nicht.
Zum einen geben die, zutreffend vom Kläger gerügt, tatsächlich nur schwer lesbaren Daten aus Juli 2024 lediglich Auskunft über die Personalien und eine Login Nummer des Klägers wieder. Damit haben die Beklagten die Auskunft jedoch nicht vollständig erfüllt, da auch die Zahlungs- und Spielhistorie als personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen sind und diese gerade nicht vorgelegt wurde. Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen und ist daher grundsätzlich weit zu verstehen (Kühling/Buchner/Klar/Kühling DS-GVO Art. 4 Nr. 1 Rn. 8). 6 O 240/24 Seite 5
Sofern die Auskunft aus dem August 2025 nunmehr auch Angaben zur Zahlungshistorie enthält, reicht auch diese Auskunft nicht, um den Auskunftsanspruch des Klägers zum Erlöschen zu bringen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung in maschinenlesbarem Excel-Format. Dass die Beklagten eine solche Auskunft erteilt haben, tragen sie selbst nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hingegen mitgeteilt, dass eine Auskunft in Form einer Excel-Tabelle nach dem Termin erteilt werden kann. Offensichtlich erfüllen die Anlagen B1.1 bis B 1.9 diese Anforderungen nicht.
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 und 3 DSGVO ergibt sich zwar, dass für die Auskunft keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Danach kann die Übermittlung der Informationen in schriftlicher oder anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch erfolgen und räumt dem Verantwortlichen einen gewissen Spielraum ein.
Doch muss der Verantwortliche die gebotenen Informationen inhaltlich präzise darstellen und ferner muss er die Informationen so wiedergeben, dass die betroffene Person sie ohne übermäßigen kognitiven oder zeitlichen Aufwand tatsächlich nachvollziehen kann ((Kühling/ Buchner/ Bäcker DSGVO Art. 12 Rn. 9-13). Dies führt dazu, dass sich das grundsätzlich gegebene Auswahlermessen des Datenverarbeiters dahingehend einschränkt, dass gerade bei einem großen Datenbestand die Auskunft in einem strukturierten Datensatz zu erteilen ist. Dies ist bislang nicht der Fall.
Zudem hat der Kläger den Anspruch auf Auskunft spätestens im Rahmen der elektronischen Klageeinreichung mittels beA, also elektronisch gestellt., weshalb die Beklagten zur Überzeugung des Gerichts gegenwärtig weiterhin eine Datenkopie, auch nach § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO, in einem gängigen maschinenlesbaren elektronischen Format zu erteilen haben.
Das Auskunftsverlangen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass der Kläger mit der Klage datenschutzfremde Zwecke verfolge. Es mag zwar unterstellt werden, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht primär, um den Schutz seiner Daten geht, sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Der Geltendmachung eines auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsanspruch steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Richtig ist zwar, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und de- 6 O 240/24 Seite 6
ren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Die DSGVO schränkt allerdings nicht ein, zu welchen Zwecken ein Betroffener seine Ansprüche geltend machen kann. Da die betroffene Person nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen, kann der Anspruch nicht davon abhängen, ob mit dem Antrag einer der in den Erwägungen zur DSGVO genannten Gründe verfolgt wird (vgl. EUGH, NJW 2023, 3481).
III. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen laufender Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH (C-440/23, C-526/24, C-530/24, C-89824 und C-9/25) war nicht veranlasst.
Das Gericht kommt dem von der beklagten Partei gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht nach. Nicht letztinstanzliche Gerichte haben das Verfahren aufgrund des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs lediglich dann auszusetzen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm haben und diese deshalb nicht anwenden wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH C-99/00, Slg. 2002, I-4839 Rn. 15 – Lyckeskog), oder wenn sie von der bisherigen Auslegung einer Unionsnorm durch den EuGH bewusst abweichen wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 45).
Danach besteht vorliegend keine Vorlagepflicht. Das Gericht hat weder Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm und verweigert deshalb die Anwendung von Unionsrecht noch will es bewusst von einer Auslegung des EuGH abweichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das hiesige Gericht nicht letztinstanzlich entscheidet (vgl. Greger in Zöller, 34. Auflage, § 148 Rn. 3b).
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich bei einer Verurteilung zur Auskunft nicht nach dem Streitwert, sondern ist nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH GRUR 2022, 1675 Rn. 26; BeckOK ZPO/Ulrici 52. Ed 1.3.2024, ZPO § 709 Rn. 5.4). Dem Gericht erscheinen hier 200 Euro insgesamt angemessen, zumal die Daten nach Vortrag der Beklagten in der Verhandlung vom 26.06.2025 bereits in einem Excel-Format vorhanden seien sollen.
Grobe Richterin