19.400 €
Gegenstandswert
Das Landgericht Köln hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Antragsgegner es unterlassen müssen, unerlaubte Werbung per E-Mail an potenzielle Kunden zu versenden, ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Dies betrifft insbesondere mehrfache E-Mails zu Kreuzfahrtangeboten an die Antragstellerinnen. Die Antragsgegner, die im Wettbewerbsverhältnis zu den Antragstellerinnen stehen, wurden zur Unterlassung verpflichtet und tragen die Kosten des Verfahrens.
LG Köln, Beschl. v. 16.03.2026 – 33 O 102/26
1. Die Antragsgegner haben es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2), zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken per E-Mail an potentiellen Kunden Werbung zu versenden oder versenden zu lassen, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Empfängers vorliegt,
insbesondere wenn dies geschieht wie durch die nachfolgenden E-Mails:
1. 06.02.2026, 23:03 Uhr an [E-Mail-Adresse 1]: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
2. 06.02.2026, 23:03 Uhr an lauf@reisecenterleikauf.de: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
3. 06.02.2026, 23:03 Uhr an nuernberg@reisecenterleikauf.de: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
4. 06.02.2026, 23:03 Uhr an [E-Mail-Adresse 2]: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
5. 07.02.2026, 00:03 Uhr an rcl@rcl.gmbh: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
6. 07.02.2026, 00:03 Uhr an [E-Mail-Adresse 3]: „Meer statt Rosen – AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
7. 07.02.2026, 00:04 Uhr an info@rcl.gmbh: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
8. 07.02.2026, 08:14 Uhr an nuernberg@reisecenterleikauf.de: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
9. 07.02.2026, 08:14 Uhr an service@reisecenterleikauf.de: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
10. 08.02.2026, 14:09 Uhr an roethenbach@reisecenterleikauf.de: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
11. 09.02.2026, 16:51 Uhr an lauf@reisecenterleikauf.de: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben"
12. 10.02.2026, 13:41 Uhr an [E-Mail-Adresse 4]: „Meer statt Rosen - AIDA Reisen ab 499 € + 50 € Bordguthaben“
13. 12.02.2026, 09:02 Uhr an [E-Mail-Adresse 5]: „Bis zu 200 € Bonus pro Kabine für Ihren AIDA Sommerurlaub"
14. 12.02.2026, 09:03 Uhr an lauf@reisecenterleikauf.de: „Bis zu 200 € Bonus pro Kabine für Ihren AIDA Sommerurlaub"
15. 12.02.2026, 09:03 Uhr an nuernberg@reisecenterleikauf.de: „Bis zu 200 € Bonus pro Kabine für Ihren AIDA Sommerurlaub"
16. 12.02.2026, 09:04 Uhr an roethenbach@reisecenterleikauf.de: „Bis zu 200 € Bonus pro Kabine für Ihren AIDA Sommerurlaub″
17. 12.02.2026, 09:04 Uhr an [E-Mail-Adresse 6]: „Bis zu 200 € Bonus pro Kabine für Ihren AIDA Sommerurlaub"
18. 16.02.2026, 08:12 Uhr an [E-Mail-Adresse 7]: „Fjorde, Nordkap, Spitzbergen - jetzt mit bis zu 700 € Bordguthaben"
19. 16.02.2026, 08:13 Uhr an lauf@reisecenterleikauf.de: „Fjorde, Nordkap, Spitzbergen - jetzt mit bis zu 700 € Bordguthaben"
20. 16.02.2026, 08:13 Uhr an nuernberg@reisecenterleikauf.de: „Fjorde, Nordkap, Spitzbergen - jetzt mit bis zu 700 € Bordguthaben"
21. 16.02.2026, 08:14 Uhr an roethenbach@reisecenterleikauf.de: „Fjorde, Nordkap, Spitzbergen - jetzt mit bis zu 700 € Bordguthaben"
22. 16.02.2026, 08:14 Uhr an [E-Mail-Adresse 8]: „Fjorde, Nordkap, Spitzbergen - jetzt mit bis zu 700 € Bordguthaben"
23. 18.02.2026, 09:01 Uhr an [E-Mail-Adresse 9]: „Sommer 2026 mit AIDA – bis zu 300 € Bordguthaben sichern"
24. 18.02.2026, 09:01 Uhr an lauf@reisecenterleikauf.de: „Sommer 2026 mit AIDA - bis zu 300 € Bordguthaben sichern"
25. 18.02.2026, 09:02 Uhr an nuernberg@reisecenterleikauf.de: „Sommer 2026 mit AIDA - bis zu 300 € Bordguthaben sichern"
26. 18.02.2026, 09:02 Uhr an roethenbach@reisecenterleikauf.de: „Sommer 2026 mit AIDA – bis zu 300 € Bordguthaben sichern"
27. 18.02.2026, 09:03 Uhr an [E-Mail-Adresse 10]: „Sommer 2026 mit AIDA - bis zu 300 € Bordguthaben sichern"
28. 13.02.2026, 15:00 Uhr an [E-Mail-Adresse 11]: „Karibik & Transreisen ab 2.195 € inkl. Flug & Getränkepaket"
29. 15.02.2026, 18:11 Uhr an [E-Mail-Adresse 12]: „Fjorde, Nordkap, Spitzbergen - jetzt mit bis zu 700 € Bordguthaben"
30. 03.03.2026, 20:21 Uhr an [E-Mail-Adresse 13]: „Sommer 2026 mit AIDA: Bis zu 300 € Bordguthaben sichern"
31. 14.02.2026, 11:11 Uhr an [E-Mail-Adresse 14]: „Valentinstags- Special: MSC Kreuzfahrten jetzt 10% günstiger + 5% Cashback"
32. 15.02.2026, 19:41 Uhr an [E-Mail-Adresse 15]: „Fjorde, Nordkap, Spitzbergen - jetzt mit bis zu 700 € Bordguthaben"
33. 20.02.2026, 10:13 Uhr an [E-Mail-Adresse 16]: „Bis zu 500 USD Bordguthaben: NCL Flash Sale nur bis 02.03."
34. 11.02.2026, 17:21 Uhr an werlte@ihre-reisekette.de: „Bis zu 200 € Bonus pro Kabine für Ihren AIDA Sommerurlaub"
35. 14.02.2026, 08:30 Uhr an [E-Mail-Adresse 17]: „Valentinstags-Special: MSC Kreuzfahrten jetzt 10% günstiger + 5% Cashback"
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 19.400 € festgesetzt.
Die Antragstellerinnen haben die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht, durch Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen, anwaltlicher Versicherungen sowie weiterer Unterlagen. Die Antragstellerinnen haben die Antragsgegner mit jeweiligen Schreiben vom 06.03.2026 abgemahnt. Die Abmahnungen lagen der Kammer vor.
I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
1. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin zu 2) bieten Kreuzfahrten zur Buchung im Internet an. Die Antragsgegnerin zu 1) führt als Agentur Werbemaßnahmen für die Antragsgegnerin zu 2) durch und fördert damit deren Wettbewerb. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes Verletzungshandlung, insbesondere der Geschäftsführereigenschaft der des
gegners zu 3) sowohl bei der Antragsgegnerin zu 1) als auch bei der agsgegnerin zu 2), kann von einer Verantwortung und somit von einer ersönlichen Haftung des Antragsgegners zu 3) ausgegangen werden (vgl. BGH, WRP 2014, 1050, Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung).
2. Die streitgegenständlichen E-Mails stellen eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie dienen der Förderung des Absatzes der Antragsgegnerin zu 2).
3. Die streitgegenständlichen E-Mails sind gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässig. Danach ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies ist insbesondere bei Werbung anzunehmen, die der angesprochene Marktteilnehmer erkennbar nicht wünscht.
Im Streitfall war eindeutig erkennbar, dass die Antragstellerinnen den Erhalt der E- Mails nicht wünschten. Der Werbecharakter und der Gegenstand der Werbung traten ohne Weiteres hervor. Als Konkurrenten der Antragsgegnerin zu 2) hatten die Antragstellerinnen offensichtlich kein Interesse an Angeboten für Kreuzfahrten, da sie diese selbst im Verkehr anbieten.
4. Die Wiederholungsgefahr ist durch die vollendete Verletzungshandlung indiziert.
5. Die Sache ist eilbedürftig. Die Vermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG ist nicht entkräftet.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.