Urteil

Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2025, 4 O 220/24

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 26.11.2025
  • Aktenzeichen: 4 O 220/24
  • Gegner: Hillside (Sports) ENC und Hillside (Gaming) ENC (Malta)
  • Gegnerisch vertreten: Freshfields PartG mbB
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Köln verurteilte beide beklagten maltesischen Gesellschaften, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen.

Volltext der Entscheidung

LG Köln, Urt. v. 26.11.2025 – 4 O 220/24

Das Versäumnisurteil vom 23.04.2025 wird aufgehoben und die Beklagten

werden verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft nach Art. 15 DSGVO und sodann Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen gegen die Beklagten geltend.

Die Beklagten mit identischem Sitz in Malta sind Betreiberinnen von Online- Glücksspielen und bieten diese unter anderem über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Der Kläger war bei den Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil.

Der Kläger verlangte am 20.09.2023 die auch hier streitgegenständlichen Auskünfte binnen Monatsfrist. Die Auskunft gemäß Klageantrag wurde nicht erteilt.

Der Kläger beantragte ursprünglich,

1. Die Beklagten werden auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungsund Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Beklagte werden nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

Im Termin vom 23.04.2025 haben die Beklagten gegen den Kläger ein Versäumnisurteil erwirkt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.05.2025 zugestellt worden. Der Einspruch des Klägers ist am 21.05.2025 bei Gericht eingegangen.

Er beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte gemäß den Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Klägers ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.

Das angerufene Gericht ist gemäß Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO für die geltend gemachten Ansprüche international zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Der Auskunftsantrag ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig.

II.

Der Auskunftsantrag ist begründet.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO liegen vor. Die Anwendbarkeit des Art. 15 DSGVO in zeitlicher Hinsicht ist zu bejahen, weil der Kläger sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der Datenschutz- Grundverordnung gestellt hat. Der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Soweit der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO mit seinem Auskunftsantrag von den Beklagten als den Verantwortlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht Auskunft über seine sonstigen von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt, sondern nur die Mitteilung bestimmter Informationen, ist dies durch die Vorschrift gedeckt.

Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Feststellung und Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft (OLG Düsseldorf, B. v. 02.12.2024, 16 W 93/23, juris). Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die

Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C- 307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und v. 16.04.2024 – VI ZR 223/21, juris, Rn. 13).

III.

Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

IV.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2025 veranlasst nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Streitwert: 6.000 EUR

Dr. Najork

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