6.000,00 €
Gegenstandswert
Das Landgericht Landshut verurteilte den maltesischen Anbieter ohne deutsche Glücksspiellizenz zur vollständigen Datenauskunft und zur Bereitstellung der Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten. Auf zweiter Stufe der Stufenklage wurde der Anbieter zur Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags verurteilt; den Streitwert setzte das Gericht auf 6.000,00 € fest.
LG Landshut, Urt. v. 04.10.2023 – 44 O 1253/23
Die Beklagte mit Sitz in St. Julians (Malta) ist Betreiberinvon Online-Casinos bzw. Online-Glücksspielen. Sie verfügt dort über eine nach dem Recht in Maltawirksame Erlaubnis/Lizenz,Online-Glücksspiel anzubieten. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben verfügt die Beklagte nicht. Jedenfalls lag eine solche Lizenz nicht vor Mitte 2021 und zum Zeitpunkt der maßgeblichen Interaktionzwischen den Klageparteien vor. Die Beklagte bot nichtsdestotrotz Online-Glücksspiele über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Die Website der Beklagten richtete sich aufgrund ihrer Aufmachung her auch an deutsche Staatsbürger. So war es insbesondere auch möglich, die Seite ohne Einschaltung eines VPNs, „Regionen-Wechslers“ oder sonstiger technischer Hilfsmittelaufzurufen.
Die Klägerin war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldungausgegeben, als die Klägerin ihre persönlichen Daten inklusiveder deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil- Account - bei der Beklagten eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielprofils leistete und verlor die Klägerin im Zeitraum einen erheblichen Geldbetrag an die Beklagte. Zum Zeitpunktder Teilnahme am Glücksspiel ging die Klägerin davon aus, dass das Angebot der Beklagten legal sei. Die Rechtswidrigkeit des Angebots erkannte die Klägerin erst durch die anwaltlicheTätigkeitsowie das Medienangebot ihres Prozessbevollmächtigten.Die Klägerinverlangt,die von der Beklagtenrechtswidrigeinbe-
haltenen Gelder der Klägerin ihr zu erstatten.
Im Folgenden beauftragtedie Klägerin den Prozessbevollmächtigten zur zunächst ausschließlich außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche. Die Klägerin forderte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2023zunächst eine Datenauskunftäquivalentzum Klageantragauf erster Stufe zu 1) binnen Monatsfrist. Das Forderungsschreiben wurde nachweislich zugestellt. Eine Erfüllung bliebjedoch aus.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgendenFragen:
a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?
b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitetdie Beklagte diese Daten?
c) Woher stammen diese Daten;
d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermitteltoder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln?Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?
e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.
f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?
g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit weI- chem Inhaltund in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen?
2. die Beklagte auf zweiter Stufe der Klage zu verurteilen, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt zudem den Erlass eines Versäumnisurteil.
Die Beklagte hat nach Zustellung der Klage am 28.07.2023 keine Verteidigungsbereitschaftangezeigt
Wegen der weiterenEinzelheitendes Sach- und Streitstandswird auf die Klageschriftvom 23.05.2023 Bezug genommen.
Entscheid u ngsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Nachdem die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalbder gesetzten Frist angezeigt hat, war gemäß 5 331 Abs. 1, 3 ZPO im Wege des Versäumnisurteilszu entscheiden .
11. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeitdes Landgerichtsergibtsich aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012(Brüssel-la-VO). Die Klägerin ist als Verbraucheringegenüberder gewerblich tätigen Beklagten aufgetreten und macht Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel-la-VO geltend.Der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch den Anspruch auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden (EuGH, Urteilvom 20.04.2016, Az: C-366/13, EuZW 2016,94). Die Beklagtehat ihre Online-Glücksspiele auf den deutschen Markt ausgerichtet, was sich aus der Verwendung der deutschen Sprache auf der genannten Internetseite der Beklagten ergibt.
111. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung der begehrtenAuskünfte zu.
1. Anwendbar ist deutsches Recht, was sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-1-VOergibt.Die Klägerin hat in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt und hat in ihrer Eigenschaft als Verbraucherinan den Online-Glücksspielen der Beklagtenteilgenommen. Wie bereits oben unter Ziff. IIausgeführt, hat die Beklagte ihre Tätigkeitauf Deutschland zumindest auch ausgerichtet.
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus Art. 15 der DSGVO zu.
a) Die Klägerin hat gemäß § 812 11 Var. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Geldbeträge (Spieleinsätze) gegen die Beklagte.
aa) Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin die von ihr geleisteten Spieleinsätze erhalten. Diese Zahlungen sind mangels Bestreiten der Beklagten als unstreitig
anzusehen und ergeben sich aus der Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den Ausschüttungen der Beklagten.
bb) Diese Leistungen wurden seitens der Klägerin auch zur Erfüllungder aus Sicht der Klägerin gegebenen Verbindlichkeit in Form eines Spielvertrags gegenüber der Beklagten vorgenommen.
cc) Die Leistungender Klägerinerfolgtenohne Rechtsgrund, da der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Spielvertrag wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sowie S 4 Abs. 4 GlüStV 2021 gemäß S 134 BGB nichtigwar. Sowohl der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 als auch derjenige von 2021 haben in S 4 Abs. 4 das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet
verboten. Das Totalverbot im Glücksspielstaatsvertrag stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des 5 134 BGB dar, da damit Online-Glücksspiele ohne Vorliegen einer Lizenz für Deutschlandverbotenwerden. Die spätere Möglichkeiteiner Zulassung der Online-Glücksspieleunter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 GlüStV 2021 ändert daran grundsätzlichnichts, da vorliegendeine Erlaubnisfür den deutschen Rechtsraum unstreitig nicht vorliegt und für den relevanten Zeitraum auch nie vorlag. Zum Zwecke der Suchtprävention bzw. des Gesundheitsschutzes wird durch den Glücksspielstaatsvertragdas Rechtsgeschäft als solches missbilligtund kann daher nicht als rechtswirksam anerkannt werden (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 20.12.2021,Az: 3 U 1549/21sowie nachfolgendBeschluss des OLG Münchenvom 04.08.2022, Az: 18 U 538/22 und Beschluss vom 20.09.2022, Az: 18 U 538/22).
In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München hält auch das Gericht S 4 Abs. 4 GlüStV nicht wegen Verstoßes gegen Europarecht unwirksam oder unanwendbar. Auf die Erwägungen der genannten Entscheidungendarf Bezug genommen werden.
dd) Somit kann die Klägerin nach S 818 Abs. 1 BGB das zum Zwecke der Erfüllung der unwirksamen VerbindlichkeitGeleistete zurückfordern, nach der Saldotheorie hat sie sich etwaige erhaltene Ausschüttungen anrechnen zu lassen.
b) Außerdem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus SS 823 11BGB iVm S 4 Abs. 4 GlüStV wegenVerletzungeines Schutzgesetzes.
aa) Die Ansprüche aus S 812 11 Var. 1 BGB und 5 823 11BGB iVm S 4 Abs. 4
GlüStV stehen selbstständig nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, Einf. v. 5 812 Rn. 7)
bb) Die Norm des 5 4 Abs. 4 GlüStV ist ein Schutzgesetz im Sinne des 5 823 II BGB.
cc) Dieses Schutzgesetz hat die Beklagtedurch ihr Verhaltenin Form des Anbietens von Online-Glücksspielen auch verletzt.
dd) Der Klägerin ist durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden in Höhe der vereinnahmten Gelder entstanden. Die über die jeweiligen etwaigen Auszahlungen hinausgehenden vorherigen Einzahlungen der Klägerin an die Beklagte, welche diese unberechtigterweise einbehalten hat, stellen dabei den konkret bezifferten Schaden der Klägerindar, vgl. auch LG Aachen vom 13.07.2021,8 O 582/20,BeckRS 2021,20002Rn. 39.
ee) Dabei handelte die Beklagte auch schuldhaft.
c) Demgemäß kann die Klägerin von der Beklagten eine Bestätigung darüber verlangen, ob sie betreffendepersonenbezogene Daten verarbeitetwurden und falls dies der Fall war, hat die Beklagte der Klägerin diese Auskünfte im tenorierten Umfang zu erbringen.
IV, Die Kostenfolgeergibtsich aus 5 91 ZPO. Die vorläufigeVollstreckbarkeit resultiertaus 5 708 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert folgt der geschätzten Klageforderung.