Auskunft erstritten
Das Landgericht Mannheim verurteilte den maltesischen Anbieter auf der Auskunftsstufe der Stufenklage, über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeitete vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren, strukturierten und gängigen Format Auskunft zu erteilen. Der Streitwert wurde auf 6.000 € festgesetzt.
LG Mannheim, Urt. v. 21.11.2025 – 9 O 382/24
1. Die Beklagte wird auf der Auskunftsstufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über die Rückzahlung von Verlusten des Klägers aus Online-Glücksspielen im Zeitraum von 2015 bis 2023.
Die Beklagte bot unter der deutschsprachigen Internetdomain Bet365 Online-Glücksspiele an. Sie hat ihren Unternehmenssitz auf Malta. Ihr wurde eine maltesische Lizenz zur Bereitstellung von Glücksspieldienstleistung zum Zwecke der Interaktion mit Endverbrauchern von Malta aus erteilt. In dem streitgegenständlichen Zeitraum verfügte die Beklagte weder über eine deutsche Online-Glücksspiellizenz noch über eine Lizenz im Bundesland der Klagepartei.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2024 forderte der Kläger die Beklagte innerhalb von dreißig Tagen zur Auskunft auf. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 12.08.2024.
Der Kläger trägt vor,
er habe bei der Beklagten ein Spielerkonto unter dem Benutzernahmen „ “ mit der E-Mail-Adresse unterhalten und nach vorläufiger Schätzung insgesamt mindestens 6.000 Euro verspielt. Er habe das Angebot der Beklagten als Verbraucher genutzt. Der Kläger ist der Ansicht, die deutschen Gerichte seien international zuständig. Auf den vorliegenden Fall sei deutsches Recht anwendbar. Er meint, er habe einen Anspruch auf Rückzahlung der erlittenen Verluste. Die Beklagte habe durch die Zurverfügungstellung ihres Angebots außerhalb Schleswig-Holsteins gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrags in der Fassung bis zum 30.06.2021 (GlüStV 2012) verstoßen. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV sei weder europarechts- noch verfassungswidrig. In der Folge sei der Online-Glücksspielvertrag zwischen den Parteien nichtig und die Beklagte um die vom Kläger erlittenen Verluste unrechtmäßig bereichert. Er habe ausschließlich in Deutschland, außerhalb von Schleswig-Holstein, gespielt und dabei nicht gewusst, dass dies illegal sei.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.09.2024 (AS. 1), der Beklagten am 26.11.2024 zugestellt (AS. 15), Stufenklage erhoben und auf der Auskunftsstufe verhandelt.
Der Kläger beantragt in der Auskunftsstufe,
die Beklagte auf erster Stufe zu verurteilen, an ihn über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielkonten im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Es bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht nach maltesischem Recht. Sie meint, es bestehe materiell kein Anspruch. Mit der Zurverfügungstellung des Online-Glücksspielangebots habe sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Dies folge daraus, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechts- und verfassungswidrig gewesen sei. Zudem hätten die deutschen Behörden das Angebot der Beklagten geduldet. Jedenfalls führe ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 aber nicht zu einer Nichtigkeit des Vertrages. Einem etwaigen Rückforderungsanspruch stünden zudem die Vorschriften des § 762 BGB, des § 814 BGB und des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Sie behauptet, der Kläger hätte die Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots kennen müssen. Dies ergebe sich zumindest aus der entsprechenden medialen Berichterstattung, aber auch daraus, dass der Kläger im Zuge seiner Registrierung bestätigt habe, dass er die AGB der Beklagten zur Kenntnis genommen habe.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch gehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2025 (AS. 108) wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das erkennende Gericht international zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 Fall 2, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers ist gegeben. Entgegenstehende Anhaltspunkte hat die Beklagte weder aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich. Selbst wenn die Klagepartei die Online-Glücksspiele in größerem Umfang betrieben haben und zumindest vorübergehend auch Gewinne erzielt haben mag, führt das jedenfalls für sich genommen nicht dazu, dass die Klagepartei die Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne Art.17 EuGVVO verliert. Ein Spieler verliert seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn dieser täglich viele Stunden an einem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (vgl. EuGH Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, BeckRS 2020, 34335; entsprechend OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 10 U 736/22 –, Rn. 25, juris; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. 43 - 45, juris; OLG Koblenz Urt. v. 15.12.2022 – 1 U 1281/22, BeckRS 2022, 40470 Rn. 4; OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22 –, Rn. 55, juris OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 17-19; OLG Dresden Endurteil v. 31.5.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 12).
Das Gericht teilt die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Stufenklage nicht. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass er die Spielhistorie und Transaktionsdaten braucht, um seinen Anspruch zu beziffern.
Die Klage hat auf der Auskunftsstufe Erfolg, denn die E-Mail vom 12.08.2024 war nicht geeignet, den Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu erfüllen.
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, Rn. 233 mwN).
Die Beklagte hat mit dem vom Kläger in der Anhörung bestätigten Auskunftsschreiben vom 12.08.2024 zum Ausdruck gebracht, dass die Auskunft nur eingeschränkt erteilt wird. Die Mitteilung der für die Einzahlungen genutzten Konten war vorliegend nicht ausreichend. Denn unstreitig hat der Kläger die Beklagte nach Erhalt der Nachricht fruchtlos zur Nachbesserung aufgefordert, weil er keinen Zugriff mehr auf die ihm für die Einzahlungen genutzten Konten habe.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert ist nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.