Urteil

Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.07.2024, 25 O 698/23

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Memmingen
  • Datum: 01.07.2024
  • Aktenzeichen: 25 O 698/23
  • Gegner: Online-Glücksspielanbieter (Malta)
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Memmingen verurteilte die maltesische Betreiberin von Online-Casinos, die im maßgeblichen Zeitraum über keine deutsche Glücksspiellizenz verfügte, zur Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unserer Mandantin. Auf zweiter Stufe folgt die Rückforderung der verlorenen Einsätze.

Volltext der Entscheidung

LG Memmingen, Urt. v. 01.07.2024 – 25 O 698/23

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten im Rahmen von Online-Glücksspiel. Auf zweiter Stufe begehrt die Klägerin sodann die Rückzahlung von noch zu beziffernden verlorenen Einsätzen beim Online-Glücksspiel.

Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta. Sie verfügt über eine behördliche Glückspiellizenz aus Malta. Über eine Glückspiellizenz der in Deutschland zuständigen Behörden verfügt sie nicht. Jedenfalls lag eine solche Lizenz nicht vor Mitte 2021 und zum Zeitpunkt der maßgeblichen Interaktion zwischen den Parteien vor.

Die Beklagte bot über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet Online-Glücksspiele an. Die Klägerin war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als die Klägerin ihre persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil bei der Beklagten eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielerprofils leistete und verlor die Klägerin einen erheblichen Geldbetrag an die Beklagte.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.02.2023 forderten die Prozessbevollmächtigen der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung von einem Monat erfolglos zur Datenauskunft äquivalent zum Klageantrag zu 1) auf.

Die Klägerin behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Spielangebot der Beklagten um legale Online-Glückspiele handele.

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 S. 3 DSGVO zu. Insbesondere bei der Zahlungs- und Spielhistorie handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.

Zudem stehe ihr ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1. 1. Alt. BGB zu, da die streitgegenständlichen Online-Glückspielverträge wegen Verstoßes gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig seien. § 4 Abs. 4 GlüStV habe in dem streitgegenständlichen

Zeitraum für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ein gesetzliches Verbot dargestellt. Weiter meint die Klägerin, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV insbesondere mit Unionsrecht vereinbar sei. Die Klägerin meint, dass ihrem Rückforderungsanspruch § 817 BGB, § 762 Abs. 1 BGB und § 242 BGB nicht entgegenstehen würden.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet?

c) Woher stammen diese Daten?

d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?

e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?

g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen.

2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2023 hat die Beklagte ihr Anerkenntnis bezüglich der Klageansprüche zu Ziff. 1a) bis d) und f) und g) erklärt. Das Gericht hat am 19.09.2023 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei

sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte meint, der Auskunftsanspruch zu Ziff. 1 e) habe keine gesetzliche Grundlage. Das Auskunftsverlangen verfolge einen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Zweck. Der Klägerin gehe es nicht darum, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Es gehe allein darum, Glücksspieleinsätze ohne Prozesskostenrisiko zurückzuklagen, obwohl die Klägerin eine einwandfreie Dienstleistung bei einem lizenzierten und behördlich überwachten seriösen Anbieter erhalten habe.

Weiter meint die Beklagte, dass sie keine illegalen Glücksspiele im Internet anbiete. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar sei. Es greife ohne Rechtfertigung in die Dienstleistungsfreiheit ein.

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass einem möglichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin §§ 762 Abs. 1 S. 2, 763 S. 2 BGB entgegenstünde. Darüber hinaus stünde einem Anspruch nach § 812 BGB auch § 817 S. 2 BGB wegen der Kenntnis einer potentiellen Illegalität entgegen. Hätte die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dann hätte auch der Kläger sich an einem unerlaubten Glückspiel gemäß § 285 StGB beteiligt. Zudem sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2024 die Klägerin informatorisch angehört. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2024 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2024.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist bezüglich des auf 1. Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Leistungsantrag auf Stufe 2.

1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen für dem auf der 2. Stufe geltend gemachten (noch) unbezifferten Leistungsantrag folgt aus Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner verklagen, wenn dieser in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

1.1. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Gottwald, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel IA - Verordnung, Art. 17). Vorliegend ergibt sich auch aus der informatorischen Anhörung des Klägers nichts anderes. Das ausgeübte Glücksspiel stellt daher keine Erwerbstätigkeit, sondern reine Freizeitbeschäftigung dar.

1.2. Die Beklagte hat ihrerseits durch gewerbliches Betreiben einer deutschsprachigen Internetseite die Möglichkeit zum Abschließen von Online-Sportwetten auch in Deutschland angeboten.

1.3. Die sich aus Art. 17 EuGVVO ergebende Zuständigkeit erfasst nicht nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag, sondern alle Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Bindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (Musielak/Voigt, ZPO, 19. Auflage 2022, EuGVVO Art. 17 Rn. 1e). Umfasst sind daher auch etwaige Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (vgl. Gottwald, in Münchener Kommentar zur ZPO, Brüssel IA - Verordnung Art. 17 Rn. 5).

1.4. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachten deliktischen Ansprüche der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Die Klägerin hat vorliegend dargelegt, dass sie von ihrem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Dies wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten.

2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

3. Zuständig für die Entscheidung war nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO die unterzeichnende Einzelrichterin. Ein Ausnahmetatbestand nach § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Die Streitigkeit betrifft keines der dort genannten Rechtsgebiete. Eine Vorlage an die Kammer zur Übernahme nach § 348 Abs. 3 ZPO war ebenfalls nicht erforderlich. Es lag weder ein übereinstimmender An-

trag beider Parteien vor, noch weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf oder ist von grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Klage ist überdies begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auskunft bezüglich der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten im maschinenlesbaren Excel-Format zu.

1. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Personenbezogene Daten sind mithin Identifikationsmerkmale (bspw. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (bspw. Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (bspw. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der Betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (BeckOK, Datenschutzrecht, 46. Edit. Stand: 01.11.2023, § 4 DSGVO Rn. 3).

Der Schutz ist dabei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (Gola/Heckmann, DSGVO — BDSG, 3. Aufl. 2022, § 4 DSGVO Rn. 6).

Vorliegend begehrt die Klägerin ihre Zahlungs- und Spielhistorie bei der Beklagten. Hierbei handelt es sich um ihre Aktivitäten im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der Beklagten. Indem sich die Klägerin bei der Beklagten registrierte und sich ein persönliches Spielerprofil anlegte, wurde zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen. Damit einhergehend wird in der Regel auch eine Online-Kennung vergeben, mittels derer der Kläger identifizierbar war. Folglich stellen die Zahlungs- und Spielhistorie personenbezogene Daten dar.

2. Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und mithin richtige An-

spruchsgegnerin. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

3. Das Auskunftsrecht wird auf Antrag gewährt. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.

4. Der Auskunftsanspruch ist nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB zu werten. Die Beklagte dringt mit ihrem Vortrag, das Auskunftsverlangen verfolge einen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Zweck, nicht durch. Sie begründet dies damit, dass es der Klägerin nicht darum gehe, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern vielmehr darum, Glücksspieleinsätze ohne Prozesskostenrisiko zurückzuklagen. Es handele sich demnach um ein datenschutzfremdes Motiv.

Zwar sind gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Zweck des Auskunftsrechts ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO. Demnach soll eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Vorliegend beabsichtigt die Klägerin offensichtlich die Geltendmachung einer Rückzahlung, was sich bereits aus dem Klageantrag zu Ziff. 2 ergibt. Ein solcher Auskunftsgrund wird in dem Erwägungsgrund gerade nicht genannt, so dass man von einer Zweckwidrigkeit ausgehen könnte. Jedoch wurde seitens des EuGH mit seinem Urteil vom 26.10.2023 ( C-307/22) entschieden, dass ein Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Dies begründet der EuGH unter anderem damit, dass der Betroffene nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Daher könne S. 1 des Erwägungsgrunds 63 DSGVO nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser Antrag zurückzuweisen sei, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt werde als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts seien rechtlich nicht verbindlich und könnten weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht.

5. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Auskunft in maschinenlesbarem Excel-Format. Aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 und 3 DSGVO ergibt sich, dass für die Auskunft keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Danach kann die Übermittlung der Informationen in schriftlicher oder anderer

Form, gegebenenfalls auch elektronisch erfolgen und räumt dem Verantwortlichen einen gewissen Spielraum ein. Zur Datenkopie ist jedoch in § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO festgelegt, dass eine Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen ist, falls der Betroffene seinen Antrag auf Erteilung einer Auskunft/Datenkopie in elektronischer Form gestellt hat, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Dies ist so zu verstehen, dass die betroffene Person eine Aufbereitung der Daten insoweit verlangen kann, als der Verantwortliche die Daten, die er intern nach einem proprietären Standard verarbeitet, in ein gängiges Format umformatieren muss, um der betroffenen Person die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Da die Klägerin den Anspruch auf Auskunft im Rahmen der elektronischen Klageeinreichung mittels beA wiederholte, hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts eine Datenkopie nach § 15 Abs. 3 S. 3 DS- GVO in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen, wobei es sich bei „Excel“ um ein solch gängiges elektronisches Format handelt.

B. Das Gericht kommt dem von der beklagten Partei gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht nach.

Nicht letztinstanzliche Gerichte haben das Verfahren aufgrund des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs lediglich dann auszusetzen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm haben und diese deshalb nicht anwenden wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH C-99/00, Slg. 2002, I-4839 Rn. 15 – Lyckeskog), oder wenn sie von der bisherigen Auslegung einer Unionsnorm durch den EuGH bewusst abweichen wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 45).

Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Vorlagepflicht. Das Gericht hat weder Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm und verweigert deshalb die Anwendung von Unionsrecht noch will es bewusst von einer Auslegung des EuGH abweichen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht nicht letztinstanzlich entscheidet (vgl. Greger in Zöller, 34. Auflage, § 148 Rn. 3b).

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich bei einer Verurteilung zur Auskunft nicht nach dem Streitwert, sondern ist nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH GRUR 2022, 1675 Rn. 26; BeckOK ZPO/Ulrici 52. Ed 1.3.2024, ZPO § 709 Rn. 5.4). Dem Gericht erscheinen hier 200 Euro insgesamt ausreichend, zumal die Daten bereits in digitalem Format vorhanden sind.

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