Urteil

Urteil des Landgerichts München I vom 22.04.2026, 41 O 15149/24

6.000,00 €

Gegenstandswert

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 22.04.2026
  • Aktenzeichen: 41 O 15149/24
  • Gegner: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Gegnerisch vertreten: Redeker Sellner Dahs PartG mbB
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte in einem Teilurteil dazu, dem Kläger Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller seiner Spielkonten in einem maschinenlesbaren Format zu erteilen. Der Kläger hatte auf Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen geklagt, da die Beklagte über keine deutsche Glücksspiellizenz verfügte. Das Gericht stellte fest, dass die bisherigen Auskünfte unzureichend waren und ein Auskunftsanspruch nach DSGVO besteht, auch zur Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche.

Volltext der Entscheidung

LG München I, Urt. v. 22.04.2026 – 41 O 15149/24

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage zunächst um Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten anlässlich von Online-Glücksspiel.

Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta. Sie verfügt über eine behördliche Glückspiellizenz aus Malta. Über eine Glückspiellizenz der in Deutschland zuständigen Behörden verfügt sie nicht. Die Beklagte bot über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet Online-Glücksspiele an.

[der Kläger] nahm von 2020 bis 2021 am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als er seine persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielerprofils leistete und verlor [der Kläger] Geldbeträge in unbekannter Höhe als Einsätze an die Beklagte.

Am 09.01.2024 stellte [der Kläger] ein außergerichtliches Auskunftsschreiben an die Beklagte, die hier streitgegenständlichen Auskünfte äquivalent zum Klageantrag zu 1) binnen Monatsfrist zu erhalten.

Mit Schreiben vom 03.01.2024 (Anlage B1 und B2), Schriftsatz vom 06.10.2025 (Anlage B1.1. bis B1.9) und Schriftsatz vom 10.03.2026 (Anlage B3 bis B14) übermittelte die Beklagte Auskünfte an die beklagte Partei.

[der Kläger] ist der Ansicht, dass die Stufenklage zulässig sei und ihm ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 S. 3 DSGVO zustehe. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Erfüllung sei durch die erteilten Auskünfte nicht eingetreten.

[der Kläger] beantragt:

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen den Parteien verarbeiteten vollständige Zahlungs- und 41 O 15149/24

Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Beklagte wird nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte rügt den klägerischen Sachvortrag als unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig und ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klage entspreche zudem nicht den Anforderungen an §§ 253 Abs 2, 254 ZPO. Darüber hinaus bestehe kein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Zudem sei Erfüllung eingetreten. Der Beklagten komme ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO zu. Das Auskunftsbegehren sei vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst und sei rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte beruft sich hierbei insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-526/24. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie jedenfalls nicht verpflichtet sei, die Daten in einem „maschinenlesbaren“ Format bereitzustellen.

Mit Klageerwiderung vom 01.08.2025 und beantragte die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit Blick auf den auf erster Stufe seitens des Klägers geltend gemachten Auskunftsanspruch zulässig und begründet.

[der Kläger] kann die begehrten Auskünfte von der Beklagten in beantragter Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 DSGVO verlangen.

A. Die Klage ist zulässig. 41 O 15149/24

I. Das Landgericht München I ist gemäß Art. 79 Abs. 2 DSGVO zuständig. Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Wahlrecht, ob er die Gerichte am Ort der Niederlassung des Datenverarbeiters oder die Gerichte am eigenen Wohnort in Anspruch nimmt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 72 I GVG und die örtliche Zuständigkeit aus §§ 12, 13 ZPO.

II. Der Kläger war im Termin auch ordnungsgemäß vertreten. Das Gericht ermöglichte mit Beschluss vom 16.12.2025 insbesondere den Prozessbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2026 per Bild- und Tonübertragung. Nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen („Digitialisierungsverordnung“) kann eine Partei oder deren Vertreter in einer Zivilsache an einer Verhandlung mittels Videokonferenz ohne Rechtshilfeersuchen teilnehmen. Das Recht nach dem die Verhandlung durchgeführt wird, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten (Art. 5 (4) Digitalisierungsverordnung), in diesem Fall nach § 128a ZPO dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.

III. Es bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO.

1. Die Norm greift stets dann, wenn in Vorbereitung auf die weitere Rechtsverfolgung ein Auskunftsanspruch, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage geltend gemacht wird (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 254 Rn. 3, beck-online; Musielak/Voit/Foerste, 21. Auflage 2024, ZPO § 254 Rn. 2; Saenger/Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 254 Rn. 4). Dabei ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von der Norm umfasst (vgl. Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, Zivilprozessordnung, § 254 Rn.12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO Rn. 2; LG Ellwangen, Urteil vom 3. September 2024 – 6 O 65/24 –, Rn. 53, juris).

Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren (vgl. mit weiteren Nachweisen Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO Rn. 2). Liegen diese Voraussetzungen vor, steht es der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die begehrten Auskünfte für sich gesehen zur Bezifferung oder Konkretisierung nicht ausreichen (BGH NZM 2016, 540 Rn. 16; BAG NZA 2019, 1645 Rn. 29; 2022, 286 Rn. 13; 2022, 655 Rn. 20). Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung ver- 41 O 15149/24

schaffen soll (BGH, NJW 2023, 3490, 2492; BGH NJW 2002, 2952 (2953); NZKart 2023, 362 Rn. 16; BAG NZA 2022, 286 Rn. 13; 2022, 655 Rn. 20).(BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 254 Rn. 4, beck-online).

Vorliegend ist der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren gegeben. Die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag verlangten Angaben zu seiner vollständigen Zahlungshistorie auf der Grundlage seines Vorbringens in der Klageschrift und im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klägervorbringens BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11, juris, Rn. 20; OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 10. Januar 2024 – 5 U 26/23, juris, Rn. 43), zu dem auch die behaupteten Spielverluste zählen, dienen der Bezifferung seines auf Rückzahlung gestützten Zahlungsantrags (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024 - 16 W 93/23).

Dass [der Kläger] in Deutschland an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, welche die Beklagte ohne deutsche Glücksspiellizenz angeboten hat, war zwischen den Parteien nicht streitig. [der Kläger] war unstreitig zwischen 2020 und 2021 bei der Beklagten angemeldet. Die Klageseite stützt damit ihr Rückzahlungsbegehren dem Grund nach auf von ihr selbst dargelegte Umstände (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2024, 241 Rn. 18).

2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens (§ 253 Abs. 2, 254 ZPO). Die Klägerin macht einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (OLG Köln NZA-RR 2023, 515 Rn. 16). Vorliegend begehrt [der Kläger] nicht nur pauschal Auskunft über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten, sondern konkretisiert sein Auskunftsbegehren entsprechend der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Auskunftsaspekte auf sämtliche Zahlungs- und Spielhistorien.

Eine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages ist damit gegeben.

IV. Dem Kläger fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis seines Auskunftsbegehren hinsichtlich der Vorlage einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie. Der als Anspruchsgrundlage geltend gemachte Art. 15 Abs. 1 DSGVO setzt nicht voraus, dass die betroffene Person die ange- 41 O 15149/24

forderten Daten nicht anderweitig erlangen kann. Daher ist es unerheblich, ob die Klägerin die Spiel- und Zahlungshistorie selbst nachvollziehen könnte. Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist zudem nicht eingetreten (vgl. B. II. 3).

B. Die Klage auf Auskunft im Rahmen der ersten Stufe ist begründet.

I. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu.

1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 (" Rom-I-VO") findet deutsches Recht Anwendung. Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies ist vorliegend der Fall.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.

a) Das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über diverse weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis lit. h) DSGVO. Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Vorschrift gerade nicht vor.

[der Kläger] begehrt die Bereitstellung der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei in maschinenlesbarem Format. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten. „Personenbezogene Daten“ sind nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt. Es muss sich um Informationen über die in Rede stehende Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urt. v. 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2023, 3490 Rn. 22). Die Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten, denn sie ist mit dessen Person verknüpft. Es 41 O 15149/24

liegt auch eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor, weil diese Daten bei der Beklagten gespeichert sind. Dass die Daten des Klägers (möglicherweise) bereits bekannt sind, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen (BGH NJW 2023, 3490 Rn. 25).

b) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Übermittlung dieser Informationen in Form eines strukturierten Datensatzes. Zwar hat nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO der Verantwortliche grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er die Daten übermittelt. Doch muss der Verantwortliche die gebotenen Informationen inhaltlich präzise darstellen (“Genauigkeitsgebot“). Zweitens muss er die Informationen so darstellen, dass die betroffene Person sie ohne übermäßigen kognitiven oder zeitlichen Aufwand tatsächlich nachvollziehen kann (“Verständlichkeitsgebot“) (Kühling/ Buchner/ Bäcker DSGVO Art. 12 Rn. 9-13).

Dies führt dazu, dass sich das grundsätzlich gegebene Auswahlermessen des Datenverarbeiters dahingehend einschränkt, dass gerade bei einem großen Datenbestand die Auskunft in einem strukturierten Datensatz zu erteilen ist. Da der Antrag der Klägerin auch vollstreckbar sein muss, ist der Antrag, die Spiel- und Zahlungshistorie in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln, nicht zu beanstanden. Das eine solche bei der Beklagten vorhanden ist, wurde zudem nicht bestritten.

c) Das Auskunftsverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich oder exzessiv ausgeübt i.S.v. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO, ein Weigerungsrecht kommt der Beklagten nicht zu.

Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO nennt insbesondere die häufige Wiederholung von Anträgen als Fall einer exzessiven Anspruchsausübung. Hierfür oder für ein wertungsmäßig ähnliches Verhalten des Klägers ist vorliegend jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Ein rechtsmissbräuchliches und exzessives Ersuchen lässt sich nicht schon damit begründen, dass die betroffene Person mit ihrem Begehren „datenschutzfremde Zwecke“ wie die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche verfolgt (Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DSGVO- Art. 15 Rn. 42d). Dass [der Kläger] mit seinem Auskunftsanspruch fiskalische Ziele, d.h. einen Zweck verfolgt, der außerhalb der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zwecke liegt, führt nicht dazu, dass der Anspruch wegen Missbräuchlichkeit ausgeschlossen wäre. Auch ein Verweigerungsrecht nach § 12 Abs. 5 S. 2 b) DSGVO besteht nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.10.2023 (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481) vielmehr entschieden, dass der Erwägungsgrund 63 zur DSGVO nicht dahingehend auszulegen ist, dass der Auskunftsantrag zurückzuweisen wäre, wenn mit 41 O 15149/24

ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (EuGH NJW 2023, 3481 Rn. 43). Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO setzt vielmehr keine Begründung voraus (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – 307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 38). Damit steht dem Auskunftsausspruch des Klägers nichts entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagtenseite zitierten Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsssache C-526/24 „Brillen Rottler“. Diesem Verfahren liegt zugrunde, dass der dortige Antragssteller sich systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere, was mit hiesiger Konstellation in keinster Weise verglichen werden kann. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein solches Verhalten (mehrere Anträge auf Aukunft über personenbezogene Daten, gefolgt von Schadensersatzanforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen) für die Feststellung von einer missbräuchlichen Absicht auf bei einem ersten Antrag herangezogen werden kann. Ein solches Vorgehen liegt dem vorliegendem Verfahren nicht zugrunde, sodass die Rechtsprechung hier nicht zur Anwendung kommt.

d). Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die bisherigen Auskunftserteilungen genügt den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO nicht.

Augenscheinlich handelt es sich bei den dem Gericht vorliegenden Dokumenten, die die Auskunft der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Zahlungs- und Spielhistorie (Anlagen B1, B2 und B 1.1. bis B1 .9) gegenüber dem Kläger in PDF-Form darstellen sollen, nicht um eine transparente, verständliche und leicht zugängliche Form im Sinne des Art. 12 DSGVO. Die Zahlen und Buchstaben sind verpixelt bzw. verschwommen und lassen sich auch unter Verwendung der Zoomfunktion nicht zweifelsfrei lesen. Keinesfalls kann insofern von einem strukturierten Datensatz die Rede sein. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Beklagte durch ihr Datenverarbeitungssystem gewonnene, auswertbare und ohne Weiteres verarbeitbare Dokumente dergestalt verändert hat, dass dem Kläger die Weiterverarbeitung unnötig erschwert worden ist. Als Verantwortliche und Inhaberin der Daten liegen der Beklagten ebendiese vor. Da die Beklagte als Betreiberin eines international ausgerichteten Online-Glücksspielportals einerseits selbst mit diesen arbeiten muss und sie andererseits im Rahmen anderer Ansprüche nach der DSGVO, etwa nach Art. 20 DSGVO, Daten auch in maschinenlesbarer Form herausgeben muss, ist davon auszugehen, dass die Daten der Nutzer bei der Beklagten auch in maschinenlesbarer Form vorliegen. Dies ergibt nicht zuletzt daraus, dass - wie dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren, die die Rückzahlungsansprüche von Nutzern der Plattform betreffen, bekannt ist - eine Vielzahl an maschinenlesbaren, jedenfalls aber verständlichen und übersichtlichen Auskünften in gut lesbarem Excel- oder PDF-Format zu den Spielhistorien einzelner Dateninhaber erteilt worden sind. 41 O 15149/24

II. Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO (analog) erfolgt nicht. Nicht letztinstanzliche Gerichte haben das Verfahren aufgrund des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs lediglich dann auszusetzen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm haben und diese deshalb nicht anwenden wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH C-99/00, Slg. 2002, I-4839 Rn. 15 – Lyckeskog), oder wenn sie von der bisherigen Auslegung einer Unionsnorm durch den EuGH bewusst abweichen wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 45).

Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Vorlagepflicht. Das Gericht hat weder Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm und verweigert deshalb die Anwendung von Unionsrecht noch will es bewusst von einer Auslegung des EuGH abweichen. Im Übrigen macht das Gericht von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK, ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Gericht ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens des Landgerichts Erfurt sowie - soweit sich die Beklagtenseite hierauf berufen möchte - des Bundesgerichtshofs im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da derzeit alleine über die erste Stufe - die reine Auskunft - verhandelt und entschieden wird.

C. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (vgl. BGHZ 128, 85 = GRUR 1995, 701, juris-Rn. 10; BGH, GRUR 2022, 1675 Rn. 26, beck-onlineHK-ZPO/Kindl, 9. Aufl., ZPO § 709 Rn. 2; Zöller/Herget, 34. Aufl., ZPO § 709 Rn. 6).

Dem Gericht erscheinen hier 200 EUR insgesamt als ausreichend, zumal die Daten bereits in digitalem Format vorhanden sind.

D. Der Streitwert bemisst sich nach dem klägerischen Begehren, § 3 ZPO, § 48 GKG. 41 O 15149/24

Grundsätzlich ist bei einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage der in dem betreffenden Antrag angegebene Geldbetrag ausschlaggebend (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.112; BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 3 Rn. 25; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 73). Soweit vorliegend eine Bezifferung noch nicht erfolgt ist, [der Kläger] vorläufig indes einen Wert von 6.000,00 € angegeben hat, sieht das Gericht keine Veranlassung, von dieser Angabe positiv oder negativ abzuweichen. Gemäß § 3 ZPO hat das Gericht den Wert nach freiem Ermessen entsprechend dem Interesse der Klagepartei festzusetzen. Die vorläufige Wertangabe des Klägers ist diesbezüglich zu berücksichtigen. Denn einer solchen Wertangabe kommt, wenngleich nicht bindend, gleichwohl für die gerichtliche Streitwertbestimmung nach der Rechtsprechung erhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 – 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 – 4 W 103/22, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 W 54/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, von dieser Angabe vorliegend abzuweichen, fehlen dem Gericht indes derzeit.

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