Urteil

Urteil des Landgerichts Münster vom 22.02.2024, 015 O 23/23

6.000,00 €

Gegenstandswert

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Münster
  • Datum: 22.02.2024
  • Aktenzeichen: 015 O 23/23
  • Gegner: Online-Glücksspielanbieter (Malta)
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Münster verurteilte den Anbieter von Online-Glücksspielen im schriftlichen Vorverfahren durch Teil-Versäumnisurteil zur vollständigen Datenauskunft und zur Auskunft über die gesamte Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten unseres Mandanten – Grundlage für die Rückforderung der Spielverluste.

Volltext der Entscheidung

LG Münster, Urt. v. 22.02.2024 – 015 O 23/23

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

* Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

* Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten?

e Woher stammen diese Daten?

+ Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?

+ Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?

* Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen?

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klagepartei Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei

zu erteilen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine bei der Beklagten entstandenen Spielverluste aus Online-Glücksspielen und über weitere Informationen bezüglich einer Datenverarbeitung durch die Beklagte nach der DS-GVO sowie auf Rückzahlung der Verluste in Anspruch.

Die Beklagte betreibt über eine Internetseite Online-Glücksspiele. Die Internetseite ist in Deutschland abrufbar und der Inhalt in deutscher Sprache formuliert. Die Beklagte hat ihren Sitz in Ta‘ Xbiex auf Malta und verfügt auch über eine Lizenz dieses Landes. Eine Lizenz für die Tätigkeit im Gebiet des deutsches Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hatte sie nicht.

Der Kläger nutzte von 2021 bis 2022/2023 das Online-Angebot der Beklagten, nachdem er sich auf der Website der Beklagten unter Angabe des Wohnsitzes in Borken und weiterer persönlicher Daten zu privaten Zwecken ein Online-Spielerprofil (Benutzeraccount) erstellt hatte.

Die Klagepartei nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel _ teil. Der Kläger erlitt in der Folge erhebliche Spielverluste, die er auf mindestens

6.000,00 € schätzt. Der Kläger war in diesem Zeitraum davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2023 forderte der Kläger von der Beklagten zur Erteilung einer Datenauskunft binnen Monatsfrist auf.

Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Münster sei international und örtlich zuständig und deutsches Recht komme zur Anwendung, da er das Online-Angebot der Beklagten als Verbraucher wahrnehme.

In der Sache macht er geltend, das im Internet frei abrufbare Angebot sei auf den deutschen Markt ausgerichtet und gem. 8& 4 Abs. 4 GIlüStV verboten gewesen, sodass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gem. 8 134 StGB nichtig seien.

Daher könnten die geleisteten Zahlungen gem. 8& 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden, ohne dass dem

amp; 762 Abs. 1 BGB oder 8 817 S. 2 BGB entgegenstünden, da er hat keine Kenntnis von der Illegalität der angebotenen Glücksspiele gehabt hat. Des Weiteren bestünden auch deliktische Ansprüche.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:

a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten?

c) Woher stammen diese Daten?

d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?

e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.

f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?

g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls jJa, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen?

2. die Beklagte auf zweiter Stufe der Klage zu verurteilen, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Sowie für den Fall der nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsabsicht, ein Versäumnisurteil gem. 8 331 Absatz 3 ZPO zu erlassen.

Die Klageschrift sowie die prozessleitende Verfügung sind der Beklagten ausweislich des internationalen Rückscheins zugestellt worden. Der unterschriebene aber undatierte Rückschein ist ausweislich des Eingangsstempels vom 16.10.2023 an diesem Tag am Landgericht eingegangen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat hier auf der ersten Stufe Erfolg. Sie ist zulässig und bezüglich des Antrags zu 1) begründet.

Die Klage ist vorliegend als Stufenklage gem. 8 254 ZPO zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß Art. 18 Abs. 1 EUGVVO international zuständig, weil der Kläger als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EUGVVO an den Online-Glücksspielen teilnahm.

Als Verbraucher ist in diesem Zusammenhang jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Onlineglücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften.

Der Kläger ist Verbraucher, da er das Glücksspiel Angebot der Beklagten nur zu privaten Zwecken nutzte. Eine unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeit ist nicht konkret vorgetragen oder aus den Umständen erkennbar.

M Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu.

a)

Es findet gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 ("Rom-I-VO") deutsches Sachrecht Anwendung.

So waren ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist. Gem. Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom I unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Gemänß Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom-I-VO ist das Vertragsstatut auch maßgebend für die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags, und zwar unabhängig davon, ob das Rückabwicklungsverhältnis nach dem Vertragsstatut dem Vertragsrecht oder dem Bereicherungsrecht zugewiesen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 — 14 U 256/21). Diese Erwägungen gelten auch für den im Wege der Stufenklage vorgeschalteten Auskunftsanspruch.

b) Der Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1) begehrte Auskunft ergibt sich aus Art. 15 DS-GVO.

Gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über diverse weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Iit. a) bis lit. h). Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Vorschrift gerade nicht vor.

Der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO ist gem. Art. 2 DS-GVO eröffnet, da es sich vorliegend um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handelt.

Ebenso der räumliche Anwendungsbereich, da die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten innerhalb der Union stattfindet.

Vorliegend handelt es sich auch um personenbezogene Daten. Nach Art. 4 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als

identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Bei der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers handelt, die der Kläger mit lit. e) herausverlangt, handelt es sich um personenbezogene Daten. Denn diese Daten können der Person des Klägers zugeordnet werden und sind Ausdruck zumindest ihrer wirtschaftlichen Identität.

Auch eine Datenverarbeitung liegt vor. Der Ausdruck Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

Zur Erstellung einer Zahlungs- und Spielhistorie ist jedenfalls die Erfassung, Speicherung und Organisation der Spieldaten unter dem Namen des Klägers notwendig, sodass eine Datenverarbeitung vorliegt.

Ebenso ist der Antrag zu 1) nach den vorstehenden Ausführungen mit lit. a) begründet.

Darüber hinaus kann der Kläger auch die übrigen Auskünfte nach lit. b) bis d) sowie f) und g) verlangen.

Diese betreffen folgende Fragen:

a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?

b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten?

c) Woher stammen diese Daten?

d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?

f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?

g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls Jja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen?

Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person neben einem Auskunftsrecht bezüglich der Daten selbst auch ein Recht auf diverse andere Informationen.

Gem. Art. 15 Abs.1 Ilit. a) über die Verarbeitungszwecke ist zu informieren und über die Dauer der Verarbeitung gem. Abs. 1 lit. d). Der Klageantrag zu 1) ist daher auch nach lit. b) und f) begründet.

Buchstabe g) des Klageantrags ist ebenso begründet. Ein Anspruch auf Informationen bezüglich der Erstellung eines Profils sowie dessen Inhalt besteht gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h), Der Antrag ist auch mit lit. c) begründet. Denn ein Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 8& 708 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß 8 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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