Auskunft erstritten
Das Landgericht Paderborn verurteilte den maltesischen Glücksspielanbieter zur Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten. Auf zweiter Stufe der Stufenklage geht es um die Rückzahlung der beim unerlaubten Online-Glücksspiel verlorenen Einsätze.
LG Paderborn, Urt. v. 18.03.2024 – 4 O 163/23
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00 vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten im Rahmen von Online-Glücksspiel. Auf zweiter Stufe begehrt der Kläger sodann die Rückzahlung von noch zu beziffernden verlorenen Einsätzen beim Online-Glücksspiel.
Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta. Sie verfügt über eine behördliche Glückspiellizenz aus Malta. Über eine Glückspiellizenz der in Deutschland zuständigen Behörden verfügt sie nicht. Jedenfalls lag eine solche Lizenz nicht vor Mitte 2021 und zum Zeitpunkt der maßgeblichen Interaktion zwischen den Parteien nicht vor.
Die Beklagte bot über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet Online-Glücksspiele an. Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als der Kläger seine persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil bei der Beklagten eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielerprofils leistete und verlor der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen erheblichen Geldbetrag an die Beklagte.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.01.2023 forderten die Prozessbevollmächtigen des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung von einem Monat erfolglos zur Datenauskunft äquivalent zum Klageantrag zu 1) auf erster Stufe bis zum 07.02.2023 erfolglos auf.
Der Kläger meint, ihm stehe ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 S. 3 DSGVO zu. Insbesondere bei der Zahlungs- und Spielhistorie handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.
Zudem stehe ihm ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1. 1. Alt. BGB zu, da die streitgegenständlichen Online-Glückspielverträge wegen Verstoßes gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig seien. § 4 Abs. 4 GlüStV habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ein gesetzliches Verbot dargestellt.
Weiter meint der Kläger, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV insbesondere mit Unionsrecht vereinbar sei. Der Kläger meint, dass seinem Rückforderungsanspruch § 817 BGB, § 762 Abs. 1 BGB und § 242 BGB nicht entgegenstehen würden.
Er behauptet, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Spielangebot der Beklagten um legale Online-Glückspiele handele. Die Rechtswidrigkeit habe er erst durch die anwaltliche Tätigkeit sowie das Medienangebot seines Prozessbevollmächtigten erkannt.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:
a. Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?
b. Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten verarbeitet?
c. Woher stammen diese Daten?
d. Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?
e. Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.
f. Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?
g. Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen.
2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2023 hat die Beklagte ihr Anerkenntnis bezüglich der Klageansprüche zu Ziff. 1a) bis d) und f) und g) erklärt. Am 15.12.2023 ist sodann ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen.
Der Kläger beantragt daher nunmehr,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu der nachfolgenden Frage:
a. bis d. …
e. Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.
f. und g. …
2. …
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Auskunftsanspruch zu Ziff. 1 e) habe keine gesetzliche Grundlage. Das Auskunftsverlangen verfolge einen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Zweck. Dem Kläger gehe es nicht darum, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Es gehe allein darum, Glücksspieleinsätze ohne Prozesskostenrisiko zurückzuklagen, obwohl der Kläger eine einwandfreie Dienstleistung bei einem lizenzierten und behördlich überwachten seriösen Anbieter erhalten habe.
Weiter meint die Beklagte, dass sie keine illegalen Glücksspiele im Internet anbiete. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar sei. Es greife ohne Rechtfertigung in die Dienstleistungsfreiheit ein.
Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass einem möglichen Rückzahlungsanspruch des Klägers §§ 762 Abs. 1 S. 2, 763 S. 2 BGB entgegenstünde. Darüber hinaus stünde einem Anspruch nach § 812 BGB auch § 817 S. 2 BGB wegen der Kenntnis
einer potentiellen Illegalität entgegen. Hätte die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dann hätte auch der Kläger sich an einem unerlaubten Glückspiel gemäß § 285 StGB beteiligt. Zudem sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist bezüglich des auf 1. Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Paderborn ist international und örtlich zuständig. Maßgeblich ist die Zuständigkeit für den Leistungsantrag (Stufe 2).
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn für den auf 2. Stufe geltend gemachten (noch) unbezifferten Leistungsantrag folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Wenn ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland Wetteinsätze zurückverlangt, die er beim (verbotenen) Online-Glücksspiel eines im europäischen Ausland ansässigen gewerblichen Anbieters verloren hat, dann sind für die Klage gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die deutschen Gerichte international zuständig (OLG Hamm, Urteil v. 21.03.2023 – 21 U 116/21).
1.
Als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 17 EuGVVO, Rn. 2). So liegt es hier. Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz in Büren, was im Bezirk des Landgerichts Paderborn liegt. Eine unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeit wird nicht konkret vorgetragen und ist auch aus den sonstigen Umständen nicht erkennbar.
Etwaige im Prozessfinanzierungsvertrag getroffene Vereinbarungen haben keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit (OLG Hamm, Urteil v. 21.03.2023 – 21 U 116/21). Das Oberlandesgericht Hamm führt diesbezüglich weiter an:
„Der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 VO Nr. 44/2001 a. F. ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen. Deshalb fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, welche die VO zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH NJW 2018, 1003, 1004). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die wortgleichen Bestimmungen in Art. 17 und 18 EuGVVO n. F. (Paulus, NJW 2018, 987,989). Maßgeblich für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist mithin nicht die Art der Geltendmachung der sich aus einem Vertrag ergebenden Ansprüche – hier im Wege der Prozessstandschaft,- sondern die Zielsetzung des Vertrags bei Abschluss und Durchführung. Eine Forderungsabtretung kann für ich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH NJW 2018, 1003, 1005).“
Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht an.
2.
Art. 17 Abs. 1 EuGVVO erfasst nicht nur Ansprüche aus einem Vertrag, sondern auch einen Streit um das Zustandekommen eines Vertrags. Zu den Ansprüchen aus einem Vertrag zählen auch die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags (Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 66. EL Januar 2023, § 17 EuGVVO R. 35). Demnach sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche als Folge der Rückabwicklung eines Vertrags umfasst (MüKo, 6. Aufl. 2022, Art. 17 EuGVVO Rn. 4 f.). Ebenso sind nach der Rechtsprechung des EuGH auch deliktische Ansprüche erfasst, wenn die Ansprüche „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist" (Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, Art. 17 EuGVVO Rn. 1e).
3.
Vorliegend handelt es sich um einen Vertrag gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Die Beklagte richtete ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland aus.
Die Beklagte als Vertragspartnerin richtete ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, aus, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain insbesondere Kunden in Deutschland anbot. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (OLG Hamm, Urteil v. 21.03.2023 – 21 U 116/21). Ferner besteht Einigkeit darüber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens" jedenfalls erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG Düsseldorf Urteil v. 01.03.2018). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Klägers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH, Urteil v. 24.04.2013 – XII ZR 10/10). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss führten, vorgenommen worden sind, ist im Übrigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten, wo der Kläger seinen regelmäßigen Wohnsitz hat (so LG Coburg, Urteil v. 01.06.2021 – 23 O 416/20 m. w. N.).
Aus Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO folgt neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2022, Art. 18 EuGVVO Rn. 3). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Büren, mithin – wie aufgezeigt – im hiesigen Landgerichtsbezirk.
Die Klage ist überdies begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft bezüglich der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten im maschinenlesbaren Exel-Format zu.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO.
Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Personenbezogene Daten sind mithin Identifikationsmerkmale (bspw. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (bspw. Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (bspw. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der Betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (BeckOK, Datenschutzrecht, 46. Edit. Stand: 01.11.2023, § 4 DSGVO Rn. 3).
Der Schutz ist dabei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (Gola/Heckmann, DSGVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, § 4 DSGVO Rn. 6).
Vorliegend begehrt der Kläger seine Zahlungs- und Spielhistorie bei der Beklagten. Hierbei handelt es sich um seine Aktivitäten im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der Beklagten. Indem sich der Kläger bei der Beklagten registrierte und sich ein persönliches Spielerprofil anlegte, wurde zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen. Damit einhergehend wird in der Regel auch eine Online-Kennung vergeben, mittels derer der Kläger identifizierbar war (vgl. a. a. O, Rn. 9).
Folglich stellen die Zahl- und Spielhistorie personenbezogene Daten dar.
Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und mithin richtige Anspruchsgegnerin. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Das Auskunftsrecht wird auf Antrag gewährt. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Der Auskunftsanspruch ist nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB zu werten.
Die Beklagte dringt mit ihrem Vortrag, das Auskunftsverlangen verfolge einen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Zweck, nicht durch. Sie begründet dies damit, dass es dem Kläger nicht darum gehe, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern vielmehr darum, Glücksspieleinsätze ohne Prozesskostenrisiko zurückzuklagen. Es handele sich demnach um ein datenschutzfremdes Motiv.
Zwar sind gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Zweck des Auskunftsrechts ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO. Demnach soll eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Vorliegend beabsichtigt der Kläger offensichtlich die Geltendmachung einer Rückzahlung, was sich bereits aus dem Klageantrag zu Ziff. 2 ergibt. Ein solcher Auskunftsgrund wird in dem Erwägungsgrund gerade nicht genannt, so dass man von einer Zweckwidrigkeit ausgehen könnte. Jedoch wurde seitens des EuGH mit seinem Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) entschieden, dass ein Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1
DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Dies begründet der EuGH unter anderem damit, dass die betroffene nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Daher könne S. 1 des Erwägungsgrunds 63 DSGVO nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser Antrag zurückzuweisen sei, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt werde als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. De Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts seien rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht.
Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines laufenden Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH (C-672/22) kommt nicht in Betracht. Das benannte Verfahren ist ausweislich eines Beschlusses des EuGH vom 18.04.2023 im Register gestrichen worden, da das vorlegende Oberlandesgericht Koblenz dem EuGH am 05.04.2023 mitgeteilt hat, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit beendet sei.
Ferner kommt keine Vorlage dieses Gerichts beim EuGH bezüglich der Frage
„Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) 1 dahin auszulegen, dass der Verantwortliche (hier: der Glücksspielanbieter) verpflichtet ist, dem Betroffenen (hier: dem Spieler) eine Auflistung der von ihm verlorenen Glücksspieleinsätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene diese nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen datenschutzfremden Zweck, namentlich den Zweck, verlorene Einsätze über darauf spezialisierte Anwälte und finanziert durch einen Prozessfinanzierer vor deutschen Gerichten auf dem Grund zurückzufordern, dass der in seinem EU-Mitgliedstatt lizenzierte und behördlich überwachte Anbieter eine zusätzliche deutsche Lizenz hätte haben müssen?“
in Betracht. Diese Frage wurde in einem ähnlich gelagerten Fall bereits vom BGH mit Beschluss vom 29.03.2022 (VI ZR 1352/20) vorgelegt und seitens des EuGH mit Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) – wie oben bereits ausgeführt – entschieden. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, wurde genau die gleiche Frage gestellt, lediglich mit dem Unterschied, dass es dort nicht um die Auflistung von verlorenen Glücksspieleinsätze ging, sondern um die Herausgabe sämtlicher bei einer Zahnärztin existierender, den Kläger betreffender Krankenunterlagen.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Auskunft in maschinenlesbarem Exel-Format. Aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 und 3 DSGVO ergibt sich, dass für die Auskunft keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Danach kann die Übermittlung der Informationen in schriftlicher oder anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch erfolgen und räumt dem Verantwortlichen einen gewissen Spielraum ein. Zur Datenkopie ist jedoch in § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO festgelegt, dass eine Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen ist, falls der Betroffene seinen Antrag auf Erteilung einer Auskunft/Datenkopie in elektronischer Form gestellt hat, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Dies ist so zu verstehen, dass die betroffene Person eine Aufbereitung der Daten insoweit verlangen kann, als der Verantwortliche die Daten, die er intern nach einem proprietären Standard verarbeitet, in ein gängiges Format umformatieren muss, um der betroffenen Person die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Die Kopie muss nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO aber nicht maschinenlesbar sein (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 31). Vorliegend ergibt sich aus der Anlage K1, dass die Auskunft schriftlich gestellt wurde. Mithin lag zumindest ursprünglich kein Antrag in elektronischer Form vor. Bei einem solchen „Antrag auf Papier“ sind die Kopien ebenfalls in Papierform zur Verfügung zu stellen (Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 32). Ein solcher Anspruch würde sich jedenfalls nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer (ersten) Kopie der personenbezogenen Daten ergeben, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Da der Kläger den Anspruch auf Auskunft jedoch im Rahmen der elektronischen Klageeinreichung mittels beA wiederholte, hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts eine Datenkopie nach § 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen, wobei es sich bei „Exel“ um ein solch gängiges elektronisches Format handelt.