Auskunft erstritten
Das Landgericht Verden verurteilte die maltesische Betreiberin von Online-Casinos zur vollständigen Datenauskunft und zur Bereitstellung der Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten im maschinenlesbaren Excel-Format. Die Auskunft ermöglicht die Bezifferung der Rückforderung der Spielverluste aus unerlaubtem Online-Glücksspiel.
LG Verden, Urt. v. 25.04.2024 – 7 O 150/23
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Swieqi (Malta) ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online- Glücksspielen. Sie verfügt dort über eine nach dem Recht in Malta wirksame Erlaubnis/Lizenz, Online-Glücksspiel anzubieten. Obwohl die Beklagte jedenfalls nicht vor Mitte 2021 über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht, bzw. nach den deutschen landesrechtlichen Vorgaben verfügte, bot sie Online-Glücksspiele über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Die Website der Beklagten richtete sich aufgrund ihrer Aufmachung auch an deutsche Staatsbürger. So war es insbesondere auch möglich, die Seite ohne Einschaltung eines VPNs, „Regionen-Wechslers“ oder sonstiger technischer Hilfsmittel aufzurufen.
Seite 2/6 Die Klagepartei war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als die Klagepartei ihre persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliches Spielerprofil - Account - bei der Beklagten eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielprofils leistete und verlor die Klagepartei im Zeitraum Geld an die Beklagte.
Der Kläger behauptet, er sei zum Zeitpunkt der Teilnahme am Glücksspiel davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal sei. Die Rechtswidrigkeit des Angebots habe er erst durch die anwaltliche Tätigkeit sowie das Medienangebot des Klägervertreters erkannt. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Erstattung der verlorenen Gelder.
Der Klägervertreter wurde zunächst ausschließlich mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt. Die Klagepartei forderte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2023 zunächst eine Datenauskunft entsprechend dem Klageantrag auf erster Stufe zu 1.) binnen Monatsfrist. Das Forderungsschreiben wurde zugestellt; eine Erfüllung blieb jedoch aus.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten Daten, insbesondere zu den nachfolgenden Fragen:
a) Welche personenbezogenen Daten der Klagepartei verarbeitet die Beklagte?
b) Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) verarbeitet die Beklagte diese Daten?
c) Woher stammen diese Daten?
d) Hat die Beklagte diese Daten an Dritte übermittelt oder plant die Beklagte, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck?
e) Die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei sind im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen.
f) Wie lange wird die Beklagte die Daten verarbeiten?
Seite 3/6 g) Hat die Beklagte hinsichtlich der Klagepartei ein Profil angelegt? Falls ja, mit welchem Inhalt und in welcher Art und Weise ist dieses Profil zustande gekommen?
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Stufenklage unzulässig ist. Die mit der Klage begehrte Auskunft diene nicht der Bezifferung der Höhe des Anspruchs, sondern der Beschaffung von Informationen, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
Dem Kläger stehe auch materiell rechtlich kein Anspruch aus Art.15 Abs.3 DSGVO auf Bereitstellung einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten zu. Mit der Klage würden datenschutzfremde Zwecke verfolgt. Dem Kläger stünde zudem kein Rückzahlungsanspruch zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet. I.
Das angerufene Gericht ist nach Art. 18 Abs.1 EuGVV international und örtlich zuständig.
Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Kläger liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift zugrunde. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Klägers. Die Beklagte ist Unternehmerin, die, indem sie das Glücksspiel auf ihrer deutschsprachigen Homepage anbot, ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübte. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, da der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Seite 4/6 Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Beklagte kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klage der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung diene. Dem Kläger geht es bei seiner Klage ersichtlich nicht darum, zu prüfen, ob ein Zahlungsanspruch besteht, sondern in welcher Höhe. Dass der Kläger gespielt hat und folglich ein Rückzahlungsanspruch in Betracht kommt, steht außer Streit. Der Kläger benötigt lediglich Informationen, um seinen Anspruch der Höhe nach zu beziffern.
Für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist es auch unerheblich, ob dem Antragsteller die betreffenden Informationen bereits bekannt sind oder ob er die betreffenden Unterlagen noch besitzt oder entschuldbar nicht mehr besitzt (vgl. OLG Köln, ZD 2022, 619).
Der Kläger hat gem. § 15 Abs.1 DSGVO Anspruch auf die begehrte Auskunft.
Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, in der Norm genannte Informationen. Dabei ergibt sich der Auskunftsanspruch hinsichtlich der personenbezogenen Daten aus Art.15 Abs.1 2.HS DSGVO, hinsichtlich des Verarbeitungszwecks aus § 15 Abs.1 Nr. 1a) DSGVO, hinsichtlich der Herkunft der Daten aus § 15 Abs.1 Nr.1g DSGVO, hinsichtlich der Übermittlung der Daten an Dritte aus § 15 Abs.1 Nr. 1c DSGVO, hinsichtlich der Verarbeitungsdauer aus § 15 Abs.1 Nr.1d DSGVO und hinsichtlich der Anlage eines Profils aus § 15 Abs.1 Nr.1h DSGVO. Der Anspruch auf Bereitstellung einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie folgt aus § 15 Abs.3 DSGVO.
Das Auskunftsverlangen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass der Kläger mit der Klage datenschutzfremde Zwecke verfolge. Es mag zwar unterstellt werden, dass es dem Käger im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht primär, um den Schutz seiner Daten geht, sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Der
Seite 5/6 Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Richtig ist zwar, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Die DSGVO schränkt allerdings nicht ein, zu welchen Zwecken ein Betroffener seine Ansprüche geltend machen kann. Da die betroffene Person nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen, kann der Anspruch nicht davon abhängen, ob mit dem Antrag einer der in den Erwägungen zur DSGVO genannten Gründe verfolgt wird (vgl. EUGH, NJW 2023, 3481).
III. Die Ausführungen der Parteien in den Schriftsätzen vom 01.03.2024 und 07.03.2024 haben dem Gericht keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kammer hat bei der Bezifferung der Sicherheitsleistung auf das materielle Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Nichterbringung der Leistung abgestellt und alle aus dem Urteil vorläufig vollstreckbaren Nebenforderungen überschlägig hinzugesetzt.
Ramsauer Vorsitzende Richterin am Landgericht