Urteil

Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.04.2025, 12 O 1772/24

Auskunft erstritten

Eckdaten

  • Gericht: Landgericht Würzburg
  • Datum: 17.04.2025
  • Aktenzeichen: 12 O 1772/24
  • Gegner: Tipico Co. Limited (Malta)
  • Gegnerisch vertreten: Redeker Sellner Dahs PartG mbB
  • Rechtsgebiet: Online-Glücksspiel

Sachverhalt

Das Landgericht Würzburg verurteilte den maltesischen Anbieter durch Teilurteil, die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie der Spielkonten unseres Mandanten im maschinenlesbaren Excel-Format bereitzustellen. Der Streitwert wurde auf 6.000,00 € festgesetzt. Auf zweiter Stufe folgt die Rückforderung der beim unerlaubten Online-Glücksspiel verlorenen Einsätze.

Volltext der Entscheidung

LG Würzburg, Urt. v. 17.04.2025 – 12 O 1772/24

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um die Auskunft über die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten anlässlich von Online-Glücksspiel. Auf zweiter Stufe begehrt der Kläger sodann die Rückzahlung von noch zu beziffernden verlorenen Einsätzen beim Online-Glücksspiel.

Die Beklagte ist Betreiberin von Online-Casinos bzw. Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta. Sie verfügt über eine behördliche Glückspiellizenz aus Malta. Über eine Glückspiellizenz der in Deutschland zuständigen Behörden verfügt sie nicht. Die Beklagte bot über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet Online-Glücksspiele an.

Der Kläger ist auf der von der Beklagten betriebene Website „Tipico“ registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als er seine persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil eintrug. Unter Verwendung des so erstellten Spielerprofils leistete und verlor der Kläger Geldbeträge in unbekannter Höhe als Einsätze an die Beklagte.

Obgleich der Kläger am 06.09.2024 die hier streitgegenständlichen Auskünfte äquivalent zum Klageantrag zu 1) binnen Monatsfrist verlangte, blieb die Erfüllung durch die Beklagte aus.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 S. 3 DS- GVO zustehe. Insbesondere bei der Zahlungs- und Spielhistorie handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, an den Kläger über die im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen den Parteien verarbeiteten [sic] vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers im maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Format Auskunft zu erteilen.

2. Die Beklagte wird nach erteilter Auskunft sodann auf zweiter Stufe verurteilt, an den Kläger einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte rügt den klägerischen Sachvortrag als unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig und meint, der Auskunftsanspruch zu 1) habe keine gesetzliche Grundlage, insbesondere gewähre Art. 15 DSGVO kein Recht auf eine Negativauskunft. Das Auskunftsverlangen verfolge einen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Zweck. Dem Kläger gehe es nicht darum, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Es gehe allein darum, Glücksspieleinsätze ohne Prozesskostenrisiko einzuklagen, obwohl der Kläger eine einwandfreie Dienstleistung bei einem lizenzierten und behördlich überwachten seriösen Anbieter erhalten habe. Desweiteren sei die begehrte Rechtsauskunft nicht unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien samt den beigefügten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 03.04.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist bezüglich des auf 1. Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Stufenklage ist als Sonderfall der objektiven Klagehäufung zulässig, §§ 254, 260 ZPO. Wegen der prozessualen Selbstständigkeit der Einzelansprüche ist über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der gesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teilbzw. Schlussurteil zu befinden.

2. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Leistungsantrag auf Stufe 2.

a. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg für den auf der 2. Stufe geltend gemachten (noch) unbezifferten Leistungsantrag folgt aus Artt. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner verklagen, wenn dieser in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

aa. Der Kläger ist Verbraucher i.S.v. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Gottwald, in MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel IA - Verordnung, Art. 17).

bb. Die Beklagte hat ihrerseits durch gewerbliches Betreiben einer deutschsprachigen Internetseite die Möglichkeit zum Abschließen von Online-Sportwetten auch in Deutschland angeboten.

cc. Die sich aus Art. 17 EuGVVO ergebende Zuständigkeit erfasst nicht nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag, sondern alle Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Bindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (Musielak/Voigt, ZPO, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 17 Rn. 1e). Umfasst sind daher auch etwaige Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Gottwald, in MüKo zur ZPO, Brüssel IA - Verordnung

Art. 17 Rn. 5).

dd. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die ebenfalls in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Der Kläger hat vorliegend dargelegt, dass er von ihrem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Dies wurde seitens der Beklagten nicht bestritten.

b. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.

c. Zuständig für die Entscheidung war nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter. Ein Ausnahmetatbestand nach § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Die Streitigkeit betrifft keines der dort genannten Rechtsgebiete. Eine Vorlage an die Kammer zur Übernahme nach § 348 Abs. 3 ZPO war ebenfalls nicht erforderlich. Es lag weder ein übereinstimmender An trag beider Parteien vor, noch weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf oder ist von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Der Klageantrag zu 1) genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG, ZD 2022, 294 Rn. 21).

Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, NJW 2021, 2726 Rn. 32). Dabei soll im Hinblick auf die Reichweite des Verlangens nach Art. 15 DSGVO bereits das Verlangen einer „vollständigen“ Auskunft genügen, weil sich deren Umfang letztlich aus dem Gesetz ergibt. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 79 Abs. 1 DSGVO) dürfen an die Abfassung von (Datenauskunfts-)Klageanträgen jedenfalls keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (OLG Köln Urt. v. 10.8.2023 — 15 U 184122, BeckRS 2023, 20138, LS 4 und Rn. 16), wobei bereits die Wiedergabe des Normtextes genügen kann. Bei Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 DSGVO handelt es sich um einen einheitlichen Auskunftsanspruch (OLG Köln, a.a.O. Rn. 18 unter Verweis auf EuGH, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.).

bb. Dass der Kläger keinen konkreten Zeitraum benannt hat („die im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen den Parteien verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers“), lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass für die Parteien außer Zweifel steht, von welchen konkreten personenbezogenen Daten eine Kopie erteilt werden soll. Die Beklagte hat – obgleich beide Parteien die Zahlungs- und Spielhistorie nicht vorlegen – dem Kläger inhaltlich diesbezüglich unstreitig bereits vollständige Auskunft erteilt. Aus dem Antrag des Klägers und der Begründung seiner Klage ergibt sich vielmehr eindeutig, dass er jene vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten lediglich in einer anderen als der von der Beklagten übermittelten Form wünscht. Er begehrt erkennbar eine diesbezügliche elektronische Datenkopie in Form eines maschinenlesbaren, strukturierten, gängigen Formats, welches er als auslesbares PDF-Format bezeichnet.

II. Die Klage ist auf erster Stufe begründet.

Dem Kläger steht ein unentgeltlicher Anspruch auf Auskunft bezüglich der vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten bei der Beklagten im maschinenlesbaren Excel-Format zu, Artt. 15 Abs. 1, 3; 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 5 Satz 1, 20 Abs. 1 DSGVO.

1. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Personenbezogene Daten sind mithin Identifikationsmerkmale (bspw. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (bspw. Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (bspw. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der Betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (BeckOK, Datenschutzrecht, 46. Edit. Stand: 01.11.2023, § 4 DSGVO Rn. 3).

Der Schutz ist dabei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen

über die in Rede stehende Person handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (Gola/Heckmann, DSGVO — BDSG, 3. Aufl. 2022, § 4 DSGVO Rn. 6).

2. Vorliegend begehrt der Kläger seine Zahlungs- und Spielhistorie bei der Beklagten. Hierbei handelt es sich um ihre Aktivitäten im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der Beklagten. Indem sich der Kläger bei der Beklagten registrierte und sich ein persönliches Spielerprofil anlegte, wurde zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen. Damit einhergehend wird in der Regel auch eine Online-Kennung vergeben, mittels derer der Kläger identifizierbar war. Folglich stellen die Zahlungs- und Spielhistorie personenbezogene Daten dar.

2. Die Beklagte ist Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und mithin richtige An spruchsgegnerin. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

3. Das Auskunftsrecht wird auf Antrag gewährt. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.

4. Der Auskunftsanspruch ist nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB zu werten. Die Beklagte dringt mit ihrem Vortrag, das Auskunftsverlangen verfolge einen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Zweck, nicht durch. Sie begründet dies damit, dass es dem Kläger nicht darum gehe, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern vielmehr darum, Glücksspieleinsätze ohne Prozesskostenrisiko zurückzuklagen. Es handele sich demnach um ein datenschutzfremdes Motiv.

Zwar sind gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Zweck des Auskunftsrechts ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO. Demnach soll ein Betroffener ein Auskunftsrecht hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten besitzen, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.

Vorliegend beabsichtigt der Kläger offensichtlich die Geltendmachung einer Rückzahlung, was sich bereits aus dem Klageantrag zu Ziff. 2 ergibt. Der EuGH hat Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) entschieden, dass ein Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Erwägungsgrund 63 S. 1 DSGVO genannten Zwecken be-

gründet wird. Dies begründet der EuGH unter anderem damit, dass der Betroffene nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Daher könne S. 1 des Erwägungsgrunds 63 DSGVO nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser Antrag zurückzuweisen sei, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt werde als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts seien rechtlich nicht verbindlich und könnten weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht.

5. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Auskunft in maschinenlesbarem Excel-Format.

a. Aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 und 3 DSGVO ergibt sich, dass für die Auskunft keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Danach kann die Übermittlung der Informationen in schriftlicher oder anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch erfolgen und räumt dem Verantwortlichen einen gewissen Spielraum ein. Zur Datenkopie ist jedoch in Art 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO festgelegt, dass eine Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen ist, falls der Betroffene seinen Antrag auf Erteilung einer Auskunft/Datenkopie in elektronischer Form gestellt hat, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Dies ist so zu verstehen, dass der Betroffene eine Aufbereitung der Daten insoweit verlangen kann, als der Verantwortliche die Daten, die er intern nach einem proprietären Standard verarbeitet, in ein gängiges Format umformatieren muss, um dem Betroffenen die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Für die Darstellungsweise der Auskunft gelten das Genauigkeitsgebot und das Verständlichkeitsgebot des Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO; die nach Art. 15 DSGVO nötigen Mitteilungen sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.“

b. Da der Kläger den Auskunftsanspruch im Rahmen der elektronischen Klageeinreichung mittels beA wiederholte, hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen, wobei es sich bei „Excel“ um ein solch gängiges elektronisches Format handelt.

B. Das Gericht übt das ihm durch § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es dem von der beklagten Partei gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht nachkommt.

I. Nicht letztinstanzliche Gerichte haben das Verfahren zum einen aufgrund des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs lediglich dann auszusetzen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm haben und diese deshalb nicht anwenden wollen (zur Vorlage-

pflicht: EuGH C-99/00, Slg. 2002, I-4839 Rn. 15 – Lyckeskog), oder wenn sie von der bisherigen Auslegung einer Unionsnorm durch den EuGH bewusst abweichen wollen (zur Vorlagepflicht: Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 45). Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Vorlagepflicht. Das Gericht hat weder Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm und verweigert deshalb die Anwendung von Unionsrecht noch will es bewusst von einer Auslegung des EuGH abweichen.

II. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht nicht letztinstanzlich entscheidet (vgl. Greger in Zöller, 34. Auflage, § 148 Rn. 3b). Das erkennende Gericht ist erstinstanzlich nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtig, weshalb eine Aussetzung unabhängig von der Frage der Entscheidungserheblichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zwingend ist. Auch wenn der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens entscheidungserheblich ist, ist in Abwägung der Interessen der Parteien das Verfahren fortzusetzen. Der EuGH hat das Verfahren C-440/23 wiederum ausgesetzt, weshalb eine Entscheidung auf absehbare Zeit nicht ergehen wird. Der bloße Umstand, dass der EuGH Rechtsfragen mit europarechtlichen Bezügen zukünftig beantworten bzw. klarstellen wird, kann nicht dazu führen, dass ein erstinstanzliches Gericht seiner Verantwortung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes entzieht, indem es Klageverfahren bis zu einer – zeitlich völlig ungewissen – höchstrichterlichen Klärung aussetzt. Schließlich liegen mehrere oberlandesgerichtliche Entscheidungen vor, welche eine Aussetzung mit überzeugenden Ausführungen und insbesondere unter Bezugnahme auf bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH ablehnen.

C. Eine Kostenentscheidung war noch nicht veranlasst, da ein Teilurteil grundsätzlich keinen Kostenausspruch enthält (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 301 Rn. 21).

Eine Kostenentscheidung war noch nicht veranlasst, da die Verfahrenseinheit der Stufenklage eine einheitliche Kostenentscheidung im Schlussurteil 1. Instanz bedingt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., § 254 Rn. 5).

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich bei einer Verurteilung zur Auskunft nicht nach dem Streitwert, sondern ist nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH GRUR 2022, 1675 Rn. 26; BeckOK ZPO/Ulrici 52. Ed 1.3.2024, ZPO § 709 Rn. 5.4). Dem Gericht erscheinen hier 200,- € insgesamt ausreichend, zumal die Daten bereits in digitalem Format vorhanden sind.

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